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Arbeitsloser muss nicht in Landwirtschaft arbeiten - In der Eingliederungsvereinbarung geschlossene Vereinbarung ist verbindlich für das Jobcenter sowohl als auch für den Leistungsbezieher
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Arbeitsloser muss nicht in Landwirtschaft arbeiten - In der Eingliederungsvereinbarung geschlossene Vereinbarung ist verbindlich für das Jobcenter sowohl als auch für den Leistungsbezieher
Arbeitsloser muss nicht in
Landwirtschaft arbeiten
Sanktion nicht rechtmäßig - Vereinbarung sieht
Selbstständigkeit als Ziel vor
Der Wilhelmshavener wollte sich selbstständig machen.
Darauf durfte er sich konzentrieren.
Die Vorwürfe des Jobcenters Wilhelmshaven wogen
schwer: Der „Kunde“ sei nicht zur Zusammenarbeit bereit, er wolle nicht über
seine Geschäftsidee sprechen, bis heute liege sein Businessplan noch nicht vor.
Der hielt dagegen: Man habe sich bei der Behörde nie inhaltlich für sein
Projekt interessiert, dabei verfolge er sein Ziel schon seit Jahren und setze
alles daran, es auch zu verwirklichen.
Hier wie dort thematisierte man Grundsätzliches. Gegenstand bei der Verhandlung
vor dem Sozialgericht in Oldenburg war allerdings nur ein Teilaspekt.
Die Frage lautete schlicht, ob eine Sanktion, die das
Jobcenter gegen den Kläger für drei Monate verhängt hatte, rechtmäßig war. Der
Wilhelmshavener hatte von der Behörde einen Vermittlungsvorschlag als
landwirtschaftlicher Helfer in Moorhausen erhalten und sich nicht darauf
beworben. Das bestritt der Mann auch gar nicht.
Die Behörde hatte darauf ihre Leistungen um 30 Prozent
des Regelbedarfs, insgesamt 336 Euro, gekürzt.
Bei der rechtlichen Bewertung kam es entscheidend auf die
Eingliederungsvereinbarung an, die Jobcenter wie Arbeitsagenturen mit den
Arbeitssuchenden schließen und regelmäßig aktualisieren. In der fraglichen
Version war als Ziel die Selbstständigkeit des Klägers genannt worden. Darauf
berief sich der 61-Jährige.
Er sah sich deshalb nicht verpflichtet, auf den Vermittlungsvorschlag zu
reagieren. Die Behörde brachte dagegen vor, dass er dennoch aktiv an allen
Maßnahmen mitzuwirken habe, um seine Hilfebedürftigkeit zu beenden.
Hier musste sie sich eines Besseren belehren lassen.
Nach Auffassung der Kammer durfte der Kläger auf der
Basis der gemeinsam geschlossenen Vereinbarung darauf vertrauen, dass er sich
in der fraglichen Zeit voll auf seine Selbstständigkeit konzentrieren durfte.
Dies erkannte die Behörde daraufhin an. Auf ein Urteil
konnte verzichtet werden, weil der Kläger dieses Anerkenntnis annahm und das
Verfahren damit erledigt war.
Das Jobcenter legte jedoch in diesem Fall besonderen Wert darauf, dass sich aus
dieser gerichtlichen Einigung keine Konsequenzen für künftige Sanktionen
ergeben. Der Wilhelmshavener erhält nun das Geld erstattet.
SG Oldenburg Az: S 39 AS 462/12
Anmerkung: SG Dresden, Beschluss vom 03.06.2008 - S
10 AS 2252/08 ER
Leitsatz:
Ein wichtiger Grund iS von § 31 Abs 1 S 2 SGB 2 für
die Nichtteilnahme an einer Eingliederungsmaßnahme liegt vor, wenn der
Hilfebedürftige ernsthaft die Beendigung seiner Arbeitslosigkeit durch die
Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit plant und die Maßnahme ihm hierfür von
keinerlei Nutzen ist.
Zitat: " Schließlich lag ein wichtiger
Grund dafür vor, dass die Antragstellerin an der Maßnahme nicht teilgenommen
hat.
Denn sie plante ernsthaft die Beendigung ihrer
Arbeitslosigkeit durch die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit. Hierfür war
die vom Antragsgegner angebotene Maßnahme von keinerlei Nutzen.
Dies hat der Antragsgegner offensichtlich von Anfang
an verkannt und damit gegen die in § 1 SGB II festgehaltenen Grundsätze
verstoßen.
Wenn der Antragsgegner Bedenken an der Tragfähigkeit
des Vorhabens der Antragstellerin haben sollte, so war und ist es ihm
unbenommen, diese fachkundig prüfen zu lassen und die Antragstellerin ggf.
damit zu konfrontieren, dass er ihr Vorhaben für undurchführbar hält. Dies hat
der Antragsgegner jedoch während des gesamten Verwaltungsverfahrens
unterlassen. Daher muss zunächst mit der fachkundigen Stellungnahme davon
ausgegangen werden, dass die beabsichtigte Selbständigkeit der Antragstellerin
eine Möglichkeit bietet, in absehbarer Zeit aus der Arbeitslosigkeit und dem
Leistungsbezug zu kommen.
In dieser Situation war der Antragsgegner
verpflichtet, seine Bemühungen darauf zu konzentrieren, die Antragstellerin bei
ihrem Vorhaben in jeder Hinsicht zu unterstützen.
Dies ist in § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2, Satz 4
Nr. 1 SGB II ausdrücklich festgehalten.
Gegen diese Grundprinzipien hat der
Antragsgegner in eklatanter Weise verstoßen, indem er zunächst versucht hat,
die Antragstellerin in eine Maßnahme zu zwingen, die ihr in der derzeitigen
Lebenssituation der Vorbereitung einer unmittelbar bevorstehenden
Selbständigkeit von keinerlei Nutzen ist und sie sodann mit einer
rechtswidrigen Sanktion belegt hat, die es ihr erheblich erschwert, ihr
Vorhaben voranzubringen, da ihr sämtliche Mittel zur Bestreitung des
Lebensunterhalts versagt werden.
Unter diesen Umständen kann ein wichtiger Grund dafür,
sich von der Maßnahme zu entschuldigen, ohne Weiteres angenommen werden.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
Sind Sie wohl möglich zu unrecht sanktioniert worden?
Das Taem des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann ist Ihnen gerne
behilflich bei der Durchsetzung Ihrer Rechte.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/12/arbeitsloser-muss-nicht-in.html
Willi S
Landwirtschaft arbeiten
Sanktion nicht rechtmäßig - Vereinbarung sieht
Selbstständigkeit als Ziel vor
Der Wilhelmshavener wollte sich selbstständig machen.
Darauf durfte er sich konzentrieren.
Die Vorwürfe des Jobcenters Wilhelmshaven wogen
schwer: Der „Kunde“ sei nicht zur Zusammenarbeit bereit, er wolle nicht über
seine Geschäftsidee sprechen, bis heute liege sein Businessplan noch nicht vor.
Der hielt dagegen: Man habe sich bei der Behörde nie inhaltlich für sein
Projekt interessiert, dabei verfolge er sein Ziel schon seit Jahren und setze
alles daran, es auch zu verwirklichen.
Hier wie dort thematisierte man Grundsätzliches. Gegenstand bei der Verhandlung
vor dem Sozialgericht in Oldenburg war allerdings nur ein Teilaspekt.
Die Frage lautete schlicht, ob eine Sanktion, die das
Jobcenter gegen den Kläger für drei Monate verhängt hatte, rechtmäßig war. Der
Wilhelmshavener hatte von der Behörde einen Vermittlungsvorschlag als
landwirtschaftlicher Helfer in Moorhausen erhalten und sich nicht darauf
beworben. Das bestritt der Mann auch gar nicht.
Die Behörde hatte darauf ihre Leistungen um 30 Prozent
des Regelbedarfs, insgesamt 336 Euro, gekürzt.
Bei der rechtlichen Bewertung kam es entscheidend auf die
Eingliederungsvereinbarung an, die Jobcenter wie Arbeitsagenturen mit den
Arbeitssuchenden schließen und regelmäßig aktualisieren. In der fraglichen
Version war als Ziel die Selbstständigkeit des Klägers genannt worden. Darauf
berief sich der 61-Jährige.
Er sah sich deshalb nicht verpflichtet, auf den Vermittlungsvorschlag zu
reagieren. Die Behörde brachte dagegen vor, dass er dennoch aktiv an allen
Maßnahmen mitzuwirken habe, um seine Hilfebedürftigkeit zu beenden.
Hier musste sie sich eines Besseren belehren lassen.
Nach Auffassung der Kammer durfte der Kläger auf der
Basis der gemeinsam geschlossenen Vereinbarung darauf vertrauen, dass er sich
in der fraglichen Zeit voll auf seine Selbstständigkeit konzentrieren durfte.
Dies erkannte die Behörde daraufhin an. Auf ein Urteil
konnte verzichtet werden, weil der Kläger dieses Anerkenntnis annahm und das
Verfahren damit erledigt war.
Das Jobcenter legte jedoch in diesem Fall besonderen Wert darauf, dass sich aus
dieser gerichtlichen Einigung keine Konsequenzen für künftige Sanktionen
ergeben. Der Wilhelmshavener erhält nun das Geld erstattet.
SG Oldenburg Az: S 39 AS 462/12
Anmerkung: SG Dresden, Beschluss vom 03.06.2008 - S
10 AS 2252/08 ER
Leitsatz:
Ein wichtiger Grund iS von § 31 Abs 1 S 2 SGB 2 für
die Nichtteilnahme an einer Eingliederungsmaßnahme liegt vor, wenn der
Hilfebedürftige ernsthaft die Beendigung seiner Arbeitslosigkeit durch die
Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit plant und die Maßnahme ihm hierfür von
keinerlei Nutzen ist.
Zitat: " Schließlich lag ein wichtiger
Grund dafür vor, dass die Antragstellerin an der Maßnahme nicht teilgenommen
hat.
Denn sie plante ernsthaft die Beendigung ihrer
Arbeitslosigkeit durch die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit. Hierfür war
die vom Antragsgegner angebotene Maßnahme von keinerlei Nutzen.
Dies hat der Antragsgegner offensichtlich von Anfang
an verkannt und damit gegen die in § 1 SGB II festgehaltenen Grundsätze
verstoßen.
Wenn der Antragsgegner Bedenken an der Tragfähigkeit
des Vorhabens der Antragstellerin haben sollte, so war und ist es ihm
unbenommen, diese fachkundig prüfen zu lassen und die Antragstellerin ggf.
damit zu konfrontieren, dass er ihr Vorhaben für undurchführbar hält. Dies hat
der Antragsgegner jedoch während des gesamten Verwaltungsverfahrens
unterlassen. Daher muss zunächst mit der fachkundigen Stellungnahme davon
ausgegangen werden, dass die beabsichtigte Selbständigkeit der Antragstellerin
eine Möglichkeit bietet, in absehbarer Zeit aus der Arbeitslosigkeit und dem
Leistungsbezug zu kommen.
In dieser Situation war der Antragsgegner
verpflichtet, seine Bemühungen darauf zu konzentrieren, die Antragstellerin bei
ihrem Vorhaben in jeder Hinsicht zu unterstützen.
Dies ist in § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2, Satz 4
Nr. 1 SGB II ausdrücklich festgehalten.
Gegen diese Grundprinzipien hat der
Antragsgegner in eklatanter Weise verstoßen, indem er zunächst versucht hat,
die Antragstellerin in eine Maßnahme zu zwingen, die ihr in der derzeitigen
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Selbständigkeit von keinerlei Nutzen ist und sie sodann mit einer
rechtswidrigen Sanktion belegt hat, die es ihr erheblich erschwert, ihr
Vorhaben voranzubringen, da ihr sämtliche Mittel zur Bestreitung des
Lebensunterhalts versagt werden.
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sich von der Maßnahme zu entschuldigen, ohne Weiteres angenommen werden.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
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Das Taem des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann ist Ihnen gerne
behilflich bei der Durchsetzung Ihrer Rechte.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/12/arbeitsloser-muss-nicht-in.html
Willi S
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