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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Hartz IV -Empfänger muss den Einzug seines Bruders dem Jobcenter melden, denn in Fällen, in denen eine Unterkunft außer vom leistungsberechtigten Hilfebedürftigen von weiteren auch nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Per-sonen genutzt wird,

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Hartz IV -Empfänger muss den Einzug seines Bruders dem Jobcenter melden, denn in Fällen, in denen eine Unterkunft außer vom leistungsberechtigten Hilfebedürftigen von weiteren auch nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Per-sonen genutzt wird,  Empty Hartz IV -Empfänger muss den Einzug seines Bruders dem Jobcenter melden, denn in Fällen, in denen eine Unterkunft außer vom leistungsberechtigten Hilfebedürftigen von weiteren auch nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Per-sonen genutzt wird,

Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 11:10 am

erfolgt die Zuordnung der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung grundsätzlich entsprechend einer Aufteilung nach Kopfzahl .



Münster/ Ibbenbüren -

Ein
Mann aus Ibbenbüren muss 450 Euro Wohngeld zurückzahlen, weil sein
Bruder unter seinem Dach gelebt hat. Das entschied am Montag das
Sozialgericht Münster.
Von dpa

Der Bruder des Mannes hatte
2010 drei Monate lang auf dem Dachboden der Wohnung gelebt und Küche und
Bad des Mieters mitbenutzt. Davon hatte der Hartz-IV-Empfänger seinem
Jobcenter jedoch nichts erzählt, obwohl er dazu verpflichtet war. Das
Merkblatt, in dem das alles drinsteht, hatte der Mann zwar bekommen,
aber nie gelesen, wie er vor Gericht sagte.

Weil sein Bruder kein
Empfänger von Sozialleistungen war, darf sich die Kommune die Hälfte
des Wohngeldes zurückholen, sagte ein Gerichtssprecher und bestätigte
einen WDR-Bericht. Der Untermieter hätte zur Miete beitragen müssen.

http://www.wn.de/Muensterland/Urteil-Hartz-IV-Empfaenger-muessen-Untermieter-melden



Sozialgericht Münster S 3 AS 321/11 21.05.2012
2. Instanz
3. Instanz
Sachgebiet Grundsicherung für Arbeitsuchende
Entscheidung
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die
Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Berufung wird nicht
zugelassen.

Tatbestand:

Die Klage richtet sich gegen einen
Aufhebungs- und Erstattungsbescheid, mit dem die Beklagte Leistungen
nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) zurückfordert.

Der
Kläger stand seit Dezember 2008 bei der Beklagten im Leistungsbezug
nach dem SGB II. Am 15.01.2009 händigte die Beklagte dem Kläger ein
"Merkblatt zur Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II /
Sozialgeld)" aus. Dieses enthielt unter 5. (Pflichten des
Hilfebedürftigen) einen Hinweis, wonach der Hilfebedürftige "Änderungen
in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die
im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden,
unverzüglich mitzuteilen" habe. Im Folgenden lautet das Merkblatt
auszugsweise: "Diese Mitteilungspflicht besteht insbesondere dann, wenn [
] ein Angehöriger oder eine sonstige Person im Haushalt aufgenommen
wird."

Auf dessen Weiterbewilligungsantrag vom 04.05.2009
bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 13.05.2009
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom
01.06.2009 bis 30.11.2009. Mit weiterem Bescheid vom 25.11.2009
bewilligte die Beklagte dem Kläger auf dessen Folgeantrag vom 18.11.2009
für die Zeit vom 01.12.2009 bis 31.05.2010 Leistungen von monatlich 676
EUR. Darin enthalten waren Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe
von 301 EUR. In der Folge – der genaue Zeitpunkt ist zwischen den
Beteiligten umstritten – zog der Bruder des Klägers bei diesem ein. Seit
dem 01.02.2010 ist der Bruder unter der Anschrift des Klägers gemeldet.
Mit Bescheid vom 19.04.2010 stellte die Beklagte die Leistungen zum
30.04.2010 ein. Seit dem 01.05.2010 bezieht der Kläger Sozialhilfe.

Am
04.05.2010 wurde die Beklagte auf den Einzug des Bruders aufmerksam
gemacht. Daraufhin erklärte der Kläger im Rahmen einer persönlichen
Vorsprache am 20.05.2010, sein Bruder sei Ende des Jahres zu ihm
gezogen. Er (der Kläger) ließe ihn vorübergehend kostenlos bei sich
wohnen. Mit Schreiben vom 18.06.2010 teilte die Beklagte dem Kläger mit,
dass sein Bruder sich nach ihren Erkenntnissen seit der Zwangsräumung
von dessen Wohnung im August 2009 bei ihm aufhalte, und dass sie
beabsichtige, ihren Leistungsbe-scheid 13.05.2009 ab der Änderung der
Verhältnisse aufzuheben und überzahlte Leistungen zurückzufordern. Die
Beklagte gab dem Kläger Gelegenheit zur Äußerung bis zum 30.07.2010.
Daraufhin teilte der Kläger unter dem 22.06.2010 mit, sein Bruder wohne
nicht seit August 2009 bei ihm. Auch erhielte er keine Mietanteile von
ihm.

Mit Bescheid vom 27.12.2010 hob die Beklagte ihren
Bewilligungsbescheid vom 25.11.2009 insoweit auf, als darin für die
Monate Februar bis einschließlich April 2010 Leistungen von monatlich
mehr als 525 EUR festgesetzt wurden und forderte vom Kläger insgesamt
453 EUR zurück. Zur Begründung führte sie aus, es sei mit dem Einzug des
Bruders eine Änderung in den Verhältnissen eingetreten. Diese habe der
Kläger trotz entsprechender Hinweise in dem Merkblatt zur Grundsicherung
für Arbeitsuchende nicht mitgeteilt. Auch sei der Kläger bei der
Stellung von Wohngeldanträgen entsprechend informiert worden. Den
hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Kreis T. mit Bescheid vom
05.04.2011 zurück. Der Kläger habe die ihm obliegenden
Mitwirkungspflichten verletzt, auf die er u.a. in den Hinweisen des
aufgehobenen Bewilligungsbescheids vom 25.11.2009 hingewiesen worden
sei. Die Aufwendungen für die vom Kläger und seinem Bruder bewohnte
Unterkunft seien nach Kopfteilen zwischen diesen aufzuteilen.

Der Kläger hat am 02.05.2011 Klage erhoben.

Er
macht geltend, sein Bruder bewohne lediglich minimalsten Raum auf dem
Dachboden – ca. 10 m² mit Dachschrägen – und halte sich zudem nur abends
bei ihm auf. Er habe seinem Bruder daher keine Miete abverlangt. Er
habe seinen Bruder bei sich einziehen lassen, als dieser keinen Raum zum
Wohnen gehabt habe. Irgendwelche Gedanken habe er sich dabei nicht
gemacht. Das "Merkblatt Grundsicherung für Arbeitsuchende" habe er
bekommen, aber nicht gelesen. Er gebe zu, versäumt zu haben, den Einzug
seines Bruders bei der Beklagten zu melden. Er hätte den Einzug seines
Bruders aber mitgeteilt, wenn er das Merkblatt gelesen und von seinen
entsprechenden Pflichten gewusst hätte.

Er beantragt, den Bescheid vom 27.12.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.04.2011 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide.

Wegen
der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den
Inhalt der Streit- sowie der beigezogenen Leistungsakten der Beklagten
verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet

Der
angefochtene Bescheid vom 27.12.2010 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 05.04.2011 ist rechtmäßig und der Kläger nicht
beschwert (§ 54 Abs. 2 Sozialge-richtsgesetz (SGG)).

Die
Beklagte hat die angefochtenen Bescheide für den Zeitraum Februar bis
April 2010 zu Recht aufgehoben. Dabei kann offen bleiben, zu welchem
Zeitpunkt der Bruder des Klägers genau bei diesem eingezogen ist. Ginge
man davon aus, der Einzug sei nach dem Erlass des Bewilligungsbescheids
vom 25.11.2009 erfolgt, könnte die Beklagte den Aufhebungsbescheid auf §
40 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 330 Abs. 3 Satz 1
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) und § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) stützen. Soweit in den
tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines
Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche
Änderung eintritt, ist dieser nach den genannten Vorschriften mit
Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse sowie für die
Zukunft aufzuheben, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift
vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn
nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob
fahrlässig nicht nachgekommen ist. Ginge man demgegenüber davon aus, der
Bruder des Klägers sei bereits vor Erlass des Bescheids vom 25.11.2009
bei diesem eingezogen, fände der Aufhebungsbescheid seine
Rechtsgrundlage in § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 330
Abs. 2 SGB III und § 45 Abs. 1 SGB X. Danach ist ein begünstigender
Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den
Einschränkungen des § 45 Abs. 2 bis 4 SGB X ganz oder teilweise mit
Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückzunehmen.
Einschränkend darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt u.a.
nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des
Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem
öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist, wobei sich
der Betroffene allerdings dann nicht auf Vertrauen berufen kann, wenn
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich
oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder
unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X).

Die
Bewilligungsentscheidung betreffend die den Zeitraum Februar bis April
2010 war rechtswidrig, weil zu dieser Zeit unstrittig mit dem Bruder des
Klägers eine zweite Person in dessen Wohnung wohnte und dem Kläger
damit nur anteilige Kosten für Unterkunft und Heizung zustanden. Denn in
Fällen, in denen eine Unterkunft außer vom leistungsberechtigten
Hilfebedürftigen von weiteren auch nicht zur Bedarfsgemeinschaft
gehörenden Per-sonen genutzt wird, erfolgt die Zuordnung der
Aufwendungen für Unterkunft und Heizung grundsätzlich entsprechend einer
Aufteilung nach Kopfzahl (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom
19.03.2008, B 11b AS 13/09 R – juris, Rn. 13; Urteil vom 18.06.2008, B
14/11b AS 61/06 R – juris, Rn. 19). Die anteilige Aufteilung pro Kopf
ist unabhängig von Alter, konkretem Wohnflächenbedarf oder
Nutzungsintensität (BSG, Urteil vom 23.11.2006, B 11b AS 1/06 R – juris,
Rn. 28; Piepenstock, in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 22 Rn. 61
m.w.N.). Die Rechtslage nach dem SGB II schließt damit an die nach dem
alten Bundes-sozialhilfegesetz (BSHG) an (dazu Bundesverwaltungsgericht
(BVerwG), Urteil vom 21.01.1988, 5 C 68/85 – juris).

Die
Behauptung des Klägers, sein Bruder bewohne lediglich den ca. 10 m²
großen und mit Dachschrägen versehenen Dachboden und halte sich überdies
nur abends bei ihm auf, ist danach ohne Belang, weil es auf die
genutzte Wohnfläche ebenso wenig ankommt wie auf die Intensität der
Nutzung. Ebenso unerheblich ist, dass der Bruder dem Kläger keine Miete
gezahlt hat bzw. keine Mietanteile übernehmen konnte. Auch in diesem
Fall sind die Wohnkosten nach Köpfen aufzuteilen (vgl. BSG, Urteil vom
18.06.2008, a.a.O.). Danach standen dem Kläger im Aufhebungszeitraum
monatliche Kosten für Unterkunft in Höhe von lediglich 150,50 EUR
anstelle der bewilligten 301 EUR zu. Dieser Betrag ist gemäß § 41 Abs. 2
SGB II a.F. auf 151 EUR aufzurunden. Besonderheiten, die ein Abweichen
von der Aufteilung der Kosten nach Kopfteilen rechtfertigen, sind nicht
ersichtlich. Ausnahmen können insbesondere in Fällen der Behinderung
oder Pflegebedürftigkeit eines Mitbewohners vorliegen (BSG; Urteil vom
27.02.2008, B 14/11b AS 55/06 R – juris, Rn. 18 f.). Dass ein derartiger
Fall hier vorliegt, ist bereits nicht vorgetragen.

Weiter ist
der Kläger einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur
Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse
grob fahrlässig nicht nachgekommen (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X)
bzw. kann sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil der
Bewilligungsbescheid vom 25.11.2009 auf Angaben beruht, die der Kläger
grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig gemacht hat (§ 45
Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). Der Kläger war nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
und 2 Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) verpflichtet, der
Beklagten mitzuteilen, dass sein Bruder bei ihm eingezogen war, weil
dieser Umstand für die Höhe der ihm zustehenden Kosten für Unterkunft
und Heizung erheblich war (s.o.). Dass er dies nicht getan hat, hat der
Kläger selbst eingestanden.

Dem Kläger ist insoweit auch grobe
Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Diese liegt vor, wenn der durch einen
Verwaltungsakt Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders
schwerem Maße verletzt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3, 2. Hs. SGB X).
Maßgebend ist insoweit die persönliche Einsichtsfähigkeit des
Begünstigten. Die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße
verletzt danach, wer schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen
nicht anstellt und daher nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem
einleuchten muss (dazu Schütze, in: von Wulffen, SGB X, 7. Aufl. 2010, §
45 Rn. 52 m.w.N.). So liegt es hier. Denn dem Kläger war seinerzeit das
"Merkblatt zur Grundsicherung für Arbeitsuchende" ausgehändigt worden
(zur Verwendung von Merkblättern vgl. BSG, Urteil vom 24.04.1997, 11 RAr
89/96; Beschluss vom 15.04.1992, 10 BKg 4/92 – juris; Urteil vom
20.04.1997, 11 RAr 89/96 – juris, Rn. 22 f.). Nach seiner eigenen
Einlassung im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Kläger dieses
Merkblatt zwar erhalten, aber nicht gelesen. Es ist zur Überzeugung der
Kammer grob fahrlässig, wenn jemand ein Merkblatt, in dem er u.a. über
seine Pflichten als Leistungsbezieher aufgeklärt wird, nicht zur
Kenntnis nimmt. Denn hierdurch verschließt sich ein Leistungsempfänger
naheliegendsten Erkenntnismöglichkeiten über die ihn treffenden Rechte
und Pflichten. Der Kläger hätte sich nach dem Einzug seines Bruders
zumindest veranlasst sehen müssen, anhand der ihm zur Verfügung
stehenden Erkenntnismöglichkeiten und damit insbesondere auch mithilfe
des Merkblatts zu überprüfen, ob sich dieser Umstand auf seinen
Leistungsbezug auswirkt. Denn der Einzug seines Bruders während des
Leistungsbezugs des Klägers führte faktisch dazu, dass auch dessen
Bedarfe für Unterkunft und Heizung aus den steuerfinanzierten Leistungen
nach dem SGB II gedeckt wurden (vgl. dazu Landessozialgericht (LSG)
Nordrhein-Westfalen (NRW), Beschluss vom 07.04.2006, L 20 B 74/06 AS
ER). Dass der Hinweis in dem Merkblatt, wonach eine Mitteilungspflicht
insbesondere dann besteht, "wenn [ ] ein Angehöriger oder eine sonstige
Person im Haushalt aufgenommen wird", auch ausreichend gewesen wäre, ihm
seine diesbezüglichen Mitwirkungspflichten hinreichend klar vor Augen
zu führen und ihn zu veranlassen, den Einzug seines Bruders mitzuteilen,
hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf Vorhalt des Merkblatts
selbst eingeräumt. Ob die im Widerspruchsbescheid vertretene Ansicht
zutrifft, dem Kläger sei bereits aufgrund der u.a. in dem aufgehobenen
Bewilligungsbescheid vom 25.11.2009 enthaltenen Hinweise grobe
Fahrlässigkeit vorzuwerfen, bedarf danach keiner Entscheidung.

Die
Beklagte hat auch die Fristen des § 45 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, Abs. 4 Satz
2 SGB X (ggf. in Verbindung mit 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X) gewahrt.

Die
Aufhebungsentscheidung stand gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II in
Verbindung mit § 45 Abs. 1 SGB X und § 330 Abs. 2 SGB III bzw. § 48 Abs.
1 SGB X und § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III auch nicht im Ermessen der
Beklagten. Dies gilt auch für eine auf § 45 Abs. 1 SGB X gestützte
Aufhebung mit Wirkung für die Zukunft, denn § 330 Abs. 2 SGB III sieht
auch insoweit eine gebundene Entscheidung vor (dazu Düe, in:
Niesel/Brand, SGB III, 5. Aufl. 2010, § 330 Rn. 23). Diese Auslegung
ergibt sich nach Ansicht der Kammer aus dem Wortlaut der Vorschrift
("auch"). Ginge man davon aus, dass der Bruder des Klägers bereits vor
dem 01.02.2010 bei diesem eingezogen ist, hätte die Beklagte die
Bewilligungsbescheide zwar mit Wirkung ab dem Zeitpunkt des Einzugs des
Bruders aufheben müssen. Selbst wenn dies zur Rechtswidrigkeit des
Aufhebungsbescheids führte, wäre der Kläger hierdurch jedoch nicht
beschwert und hätte ebenfalls keinen Aufhebungsanspruch.

Die
Erstattungsforderung findet ihre Rechtsgrundlage in § 40 Abs. 1 Satz SGB
II in Verbindung mit § 50 Abs. 1 SGB X. Sondervorschriften über die
Erstattung von Bedarfen für die Unterkunft greifen vorliegend nicht ein
(§ 40 Abs. 4 Satz 2 SGB II).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§
183, 193 Abs. 1 SGG. Anlass, gemäß § 144 Abs. 2 SGG die Berufung
zuzulassen, besteht nicht.

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=152337&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/05/hartz-iv-empfanger-mussen-untermieter.html

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