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Hartz IV: Jobcenter muss für Nichtstun zahlen - Wenn wir so arbeiten würden, wären wir schon pleite -
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Hartz IV: Jobcenter muss für Nichtstun zahlen - Wenn wir so arbeiten würden, wären wir schon pleite -
Gießen, den 04.04.2013
Sozialgericht Gießen gibt Untätigkeitsklage statt.
Mit jetzt rechtskräftig
gewordenen Gerichtsbescheid hat das Sozialgericht Gießen das Jobcenter
Wetterau verpflichtet, über einen Antrag eines Hartz IV-Beziehers zu
entscheiden.
Das Jobcenter muss dem Mann jetzt auch die Kosten für seine Rechtsanwältin (rund 250 €) bezahlen.
Das Jobcenter hatte
zuvor einen Widerspruch gegen einen Bescheid, mit dem die Kosten für
Unterkunft und Heizung gekürzt wurden, als unzulässig zurückgewiesen.
Die Anwältin bat dann am 12.12.2011 darum, das Widerspruchsschreiben als
Überprüfungsantrag anzusehen und forderte das Jobcenter auf, hierüber
zu entscheiden. Nach zweimaliger Erinnerung erhob sie am 17.08.2012 eine
Untätigkeitsklage.
Nachdem das
Jobcenter auch auf mehrere Schreiben des Gerichts nicht reagierte und
nicht einmal die Leistungsakte vorlegte, erließ das Sozialgericht nach
Anhörung der Beteiligten einen Gerichtbescheid, mit dem es der Klage
stattgab.
Das Jobcenter habe
nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von sechs Monaten nach
Antragstellung entschieden und hierfür auch keinen Grund genannt. Die
Klage sei daher begründet.
Sozialgericht Gießen, Gerichtsbescheid von 25.02.2013, Az.: S 27 As 686/12 (rechtskräftig)
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/04/hartz-iv-jobcenter-muss-fur-nichtstun.html
Willi S
Sozialgericht Gießen gibt Untätigkeitsklage statt.
Mit jetzt rechtskräftig
gewordenen Gerichtsbescheid hat das Sozialgericht Gießen das Jobcenter
Wetterau verpflichtet, über einen Antrag eines Hartz IV-Beziehers zu
entscheiden.
Das Jobcenter muss dem Mann jetzt auch die Kosten für seine Rechtsanwältin (rund 250 €) bezahlen.
Das Jobcenter hatte
zuvor einen Widerspruch gegen einen Bescheid, mit dem die Kosten für
Unterkunft und Heizung gekürzt wurden, als unzulässig zurückgewiesen.
Die Anwältin bat dann am 12.12.2011 darum, das Widerspruchsschreiben als
Überprüfungsantrag anzusehen und forderte das Jobcenter auf, hierüber
zu entscheiden. Nach zweimaliger Erinnerung erhob sie am 17.08.2012 eine
Untätigkeitsklage.
Nachdem das
Jobcenter auch auf mehrere Schreiben des Gerichts nicht reagierte und
nicht einmal die Leistungsakte vorlegte, erließ das Sozialgericht nach
Anhörung der Beteiligten einen Gerichtbescheid, mit dem es der Klage
stattgab.
Das Jobcenter habe
nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von sechs Monaten nach
Antragstellung entschieden und hierfür auch keinen Grund genannt. Die
Klage sei daher begründet.
Sozialgericht Gießen, Gerichtsbescheid von 25.02.2013, Az.: S 27 As 686/12 (rechtskräftig)
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/04/hartz-iv-jobcenter-muss-fur-nichtstun.html
Willi S
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