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Hartz IV: Private Unfallversicherung für Kinder im Einzelfall angemessen
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Hartz IV: Private Unfallversicherung für Kinder im Einzelfall angemessen
Pressemitteilung Nr.
8/2012Das Sozialgericht Chemnitz hat erneut entschieden,
dass die Unfallversicherung eines Minderjährigen angemessen ist.
Private Unfallversicherung für geistig,
behindertes Kind und an Störungen des Gleichgewichts und der Feinmotorik
leidend ist angemessen, denn es besteht ein höheres Unfallrisiko.
Der beklagte Jobcenter Zwickau hielt eine private
Unfallversicherung für Kinder, die in einfachen Verhältnissen leben, für unangemessen
und rechnete das Kindergeld in voller Höhe auf das Arbeitslosengeld II an.
Das BSG verwies den Rechtsstreit an das Sozialgericht
Chemnitz zurück und gab ihm vor, nähere Feststellungen zur generellen als auch
individuellen Notwendigkeit einer solchen Versicherung zu treffen.
Hierbei stützte sich das Gericht auf eine Auskunft des
Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft. Diese hatte mitgeteilt,
dass die Versicherungsdichte bei Kindern deutlich unter 50 % liege. Bei
Beziehern geringer Einkommen liege der Anteil der versicherten Kinder noch
deutlich darunter.
Insoweit besteht ein erheblich höheres Unfallrisiko
als bei anderen Kindern seiner Altersgruppe. Die Unfallversicherung ist daher
als angemessen zu bewerten, so das Gericht. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Versicherungsbeiträge können generell nur vom
anzurechnenden Einkommen des Arbeitslosengeld II-Beziehers abgesetzt werden,
wenn sie dem Grunde und der Höhe nach angemessen sind.
Martin Israng
Richter am Sozialgericht
- Pressesprecher -
BSG, Urteil
vom 10.5.2011 - B 4 AS 139/10 R
Muss
der Minderjährige die Versicherung selbst - also eigentätig - abgeschlossen
haben ? -Private Unfallversicherung - Paketversicherung -
Schon gewußt?
8/2012Das Sozialgericht Chemnitz hat erneut entschieden,
dass die Unfallversicherung eines Minderjährigen angemessen ist.
Private Unfallversicherung für geistig,
behindertes Kind und an Störungen des Gleichgewichts und der Feinmotorik
leidend ist angemessen, denn es besteht ein höheres Unfallrisiko.
Der beklagte Jobcenter Zwickau hielt eine private
Unfallversicherung für Kinder, die in einfachen Verhältnissen leben, für unangemessen
und rechnete das Kindergeld in voller Höhe auf das Arbeitslosengeld II an.
Das BSG verwies den Rechtsstreit an das Sozialgericht
Chemnitz zurück und gab ihm vor, nähere Feststellungen zur generellen als auch
individuellen Notwendigkeit einer solchen Versicherung zu treffen.
Hierbei stützte sich das Gericht auf eine Auskunft des
Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft. Diese hatte mitgeteilt,
dass die Versicherungsdichte bei Kindern deutlich unter 50 % liege. Bei
Beziehern geringer Einkommen liege der Anteil der versicherten Kinder noch
deutlich darunter.
Insoweit besteht ein erheblich höheres Unfallrisiko
als bei anderen Kindern seiner Altersgruppe. Die Unfallversicherung ist daher
als angemessen zu bewerten, so das Gericht. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Versicherungsbeiträge können generell nur vom
anzurechnenden Einkommen des Arbeitslosengeld II-Beziehers abgesetzt werden,
wenn sie dem Grunde und der Höhe nach angemessen sind.
Martin Israng
Richter am Sozialgericht
- Pressesprecher -
BSG, Urteil
vom 10.5.2011 - B 4 AS 139/10 R
Muss
der Minderjährige die Versicherung selbst - also eigentätig - abgeschlossen
haben ? -Private Unfallversicherung - Paketversicherung -
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