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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Position des Deutschen Vereins zur Beitragslücke gemäß § 12 Abs. 1c Satz 6 Versicherungsaufsichtsgesetz Hartz IV Empfängern fehlen monatlich rund 180 Euro für die Private Krankenversicherung

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Position des Deutschen Vereins zur Beitragslücke gemäß § 12 Abs. 1c Satz 6 Versicherungsaufsichtsgesetz Hartz IV Empfängern fehlen monatlich rund 180 Euro für die Private Krankenversicherung Empty Position des Deutschen Vereins zur Beitragslücke gemäß § 12 Abs. 1c Satz 6 Versicherungsaufsichtsgesetz Hartz IV Empfängern fehlen monatlich rund 180 Euro für die Private Krankenversicherung

Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 3:19 pm

Berlin, 8.12.2010, Deutscher Verein für öffentliche und private
Fürsorge e. V. (DV) fordert den Gesetzgeber auf, die Kosten für den
Basistarif der Privaten Krankenversicherung (PKV) auf die Höhe der
Beitragslücke (ca. 180 Euro) zu senken. Er drängt damit auf eine
Einigung im Vermittlungsausschuss des Bundestages entsprechend den
Vorschlägen des Bundesrates vom 26.11.2010.

Hilfebedürftige
Menschen, die Arbeitslosengeld erhalten und die bisher privat versichert
waren, können seit 1. Januar 2009 nicht mehr von der PKV in die
gesetzliche Krankenversicherung wechseln. Sie müssen auch bei Eintritt
der Hilfebedürftigkeit in der PKV verbleiben. Dort erhalten sie den
Basistarif. Dieser kostet für alle Versicherten ab 21 Jahre maximal 580
Euro monatlich.

Bei ALG II- Empfängern reduziert sich der
Beitragssatz um 50 Prozent. Damit kostet der Beitrag der PKV im
Basistarif für ALG II-Empfänger etwa 290 Euro im Monat. Hinzu kommt die
Prämie für die private Pflegeversicherung von ca. 35 Euro. Die
Arbeitsagentur gewährt dafür einen Zuschuss analog der Summe für
gesetzlich krankenversicherte ALG II-Empfänger in Höhe von 145 Euro.
Damit bleib eine Beitragslücke von rund 180 Euro im Monat. Diese
gefährdet das Existenzminimum und ist verfassungsrechtlich bedenklich.

Der
DV fordert, die Kosten für den Basistarif der PKV für hilfebedürftige
Personen auf den entsprechenden Beitrag der gesetzlichen
Krankenversicherung abzusenken, damit keine Beitragslücke entsteht.
Dadurch würde die PKV nur geringfügig zusätzlich belastet, was
verfassungsrechtlich unbedenklich wäre, zumal das
Bundesverfassungsgericht den Basistarif selbst bereits für
verfassungsgemäß erklärt hat.
Zurzeit sind rund 3000 Menschen im
Basistarif der PKV versichert. Die zu tragenden Mehrkosten, die durch
die vorgeschlagene Regelung entstünden, aufgerechnet auf alle
Versicherungen und Versicherten für die PKV, beliefen sich auf circa 10
Cent pro Versichertem.
Weitere Informationen:

I. Die gesetzliche Regelung und deren Auswirkungen

Nach
der Neuregelung durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der
Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG) werden gemäß § 5 Abs. 5a SGB V
Personen, die ab dem 1. Januar 2009 Leistungen nach dem SGB II
beziehen, nicht mehr in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)
pflichtversichert sein, wenn sie unmittelbar vor dem Bezug von
Arbeitslosengeld II privat krankenversichert waren oder nicht
krankenversichert waren und zu dem der Privaten Krankenversicherung
(PKV) zugeordneten Personenkreis zählen. Gemäß § 5 Abs. 5a Satz 2 SGB V
gilt dies nur für Neufälle, also Personen, die nicht schon am 31.
Dezember 2008 Arbeitslosengeld II bezogen haben und damit auch nicht
nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V noch versicherungspflichtig waren. Für
diese nach der neuen Rechtslage ab 1. Januar 2009 der PKV zugeordnete
Personengruppe, zu der insbesondere hilfebedürftig gewordene
Selbstständige gehören, greift damit im Falle der Hilfebedürftigkeit im
Sinne des SGB II der Pflichtversicherungsschutz in der GKV nicht mehr –
mit entsprechenden Folgen für die gesamte Familie, für die dann auch die
Familienmitversicherung in der GKV nicht möglich ist. In Betracht kommt
in diesen Fällen nur eine private Krankenversicherung und die
Beteiligung des SGB II-Trägers an den Kosten der PKV in dem von § 26
Abs. 2 Nr. 1 SGB II n.F. i.V.m. § 12 Abs. 1c Satz 5-6
Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) vorgegebenen Umfang.

Position des Deutschen Vereins zur Beitragslücke gemäß § 12 Abs. 1c Satz 6 Versicherungsaufsichtsgesetz
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