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Soweit die Dienstanweisungen des Arbeitsamtes der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitslose entgegenstehen, sind diese für die Rechtsprechung des Gerichts ohne Bedeutung
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Soweit die Dienstanweisungen des Arbeitsamtes der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitslose entgegenstehen, sind diese für die Rechtsprechung des Gerichts ohne Bedeutung
Der Eintritt einer
zweiten (sechswöchigen) Sperrzeit für eine Nichtbewerbung setzt voraus,
dass dem Arbeitslosen wegen der vorangegangenen (dreiwöchigen) Sperrzeit
zuvor ein Bescheid erteilt worden ist (Anlehnung an BSG, Urteil vom
9.11.2010, B 4 AS 27/10 R).
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=11864
So die Rechtsauffassung des SG Kassel, Urteil vom 07.11.2012 - S 7 AL 214/10
Es fehlt an der (durch
die Feststellung des Eintritts einer ersten Sperrzeit im Sinne von § 144
Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB III) erforderlichen Warnfunktion, die den
Kläger hätte veranlassen können, sich auf ein zweites Stellenangebot der
Beklagten möglicherweise rechtzeitig zu bewerben.
Das Gericht bezieht sich
hierbei auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes auf dem Gebiet
der Grundsicherung für Arbeitslose nach dem SGB II.
Das Bundessozialgericht
hat in seinem Urteil vom 09.11.2010 (Az. B 4 AS 27/10 R) zur Frage eines
wiederholten Meldeversäumnisses im Sinne des § 31 Abs. 3 Satz 3 SGB II
entschieden, dass es für eine weitere Absenkung des Arbeitslosengeldes
II mit einem jeweils erhöhten Absenkungsbetrag einer vorausgegangenen
entsprechenden Feststellung eines ggf. weiteren Meldeversäumnisses mit
einem Absenkungsbetrag der niedrigeren Stufe bedürfe.
Dies ergebe sich nicht
aus dem Wortlaut der Vorschrift, jedoch spreche der systematische
Zusammenhang sowie der Sinn und Zweck der Regelung dafür, eine jeweils
weitere wiederholte Pflichtverletzung mit einem erhöhten
Absenkungsbetrag erst dann anzunehmen, wenn eine vorangegangene
Pflichtverletzung bereits mit einem Absenkungsbescheid der niedrigeren
Stufe sanktioniert und dem Hilfebedürftigen zugestellten worden sei
(Bundessozialgericht, Urteil vom 09.11.2010, Az. B 4 AS 27/10 R,RdNr.
19).
Dieser Rechtsprechung
des Bundessozialgerichtes schließt sich die erkennende Kammer in vollem
Umfang an (ebenso Winkler in Gagel, Kommentar zum SGB III, § 159, RdNr.
369), und überträgt den Rechtsgedanken der Entscheidung des
Bundessozialgerichtes auch auf Sperrzeittatbestände des § 144 Abs. 1
Satz 2 Nr. 2 SGB III, da ein grundsätzlicher Unterschied zwischen
wiederholten Obliegenheitsverletzungen hinsichtlich mangelnder
Bewerbungsbemühungen eines Arbeitnehmers zu der vom Bundessozialgericht
entschiedenen Rechtsmaterie nicht gegeben ist, sondern vielmehr eine
vergleichbare rechtliche und tatsächliche Ausgangslage besteht.
Soweit die
Dienstanweisungen der Beklagten der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichtes auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitslose
entgegenstehen, sind diese für die Rechtsprechung der erkennenden Kammer
ohne Bedeutung.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock - Taemmitglied des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/12/soweit-die-dienstanweisungen-des.html
Willi S
zweiten (sechswöchigen) Sperrzeit für eine Nichtbewerbung setzt voraus,
dass dem Arbeitslosen wegen der vorangegangenen (dreiwöchigen) Sperrzeit
zuvor ein Bescheid erteilt worden ist (Anlehnung an BSG, Urteil vom
9.11.2010, B 4 AS 27/10 R).
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=11864
So die Rechtsauffassung des SG Kassel, Urteil vom 07.11.2012 - S 7 AL 214/10
Es fehlt an der (durch
die Feststellung des Eintritts einer ersten Sperrzeit im Sinne von § 144
Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB III) erforderlichen Warnfunktion, die den
Kläger hätte veranlassen können, sich auf ein zweites Stellenangebot der
Beklagten möglicherweise rechtzeitig zu bewerben.
Das Gericht bezieht sich
hierbei auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes auf dem Gebiet
der Grundsicherung für Arbeitslose nach dem SGB II.
Das Bundessozialgericht
hat in seinem Urteil vom 09.11.2010 (Az. B 4 AS 27/10 R) zur Frage eines
wiederholten Meldeversäumnisses im Sinne des § 31 Abs. 3 Satz 3 SGB II
entschieden, dass es für eine weitere Absenkung des Arbeitslosengeldes
II mit einem jeweils erhöhten Absenkungsbetrag einer vorausgegangenen
entsprechenden Feststellung eines ggf. weiteren Meldeversäumnisses mit
einem Absenkungsbetrag der niedrigeren Stufe bedürfe.
Dies ergebe sich nicht
aus dem Wortlaut der Vorschrift, jedoch spreche der systematische
Zusammenhang sowie der Sinn und Zweck der Regelung dafür, eine jeweils
weitere wiederholte Pflichtverletzung mit einem erhöhten
Absenkungsbetrag erst dann anzunehmen, wenn eine vorangegangene
Pflichtverletzung bereits mit einem Absenkungsbescheid der niedrigeren
Stufe sanktioniert und dem Hilfebedürftigen zugestellten worden sei
(Bundessozialgericht, Urteil vom 09.11.2010, Az. B 4 AS 27/10 R,RdNr.
19).
Dieser Rechtsprechung
des Bundessozialgerichtes schließt sich die erkennende Kammer in vollem
Umfang an (ebenso Winkler in Gagel, Kommentar zum SGB III, § 159, RdNr.
369), und überträgt den Rechtsgedanken der Entscheidung des
Bundessozialgerichtes auch auf Sperrzeittatbestände des § 144 Abs. 1
Satz 2 Nr. 2 SGB III, da ein grundsätzlicher Unterschied zwischen
wiederholten Obliegenheitsverletzungen hinsichtlich mangelnder
Bewerbungsbemühungen eines Arbeitnehmers zu der vom Bundessozialgericht
entschiedenen Rechtsmaterie nicht gegeben ist, sondern vielmehr eine
vergleichbare rechtliche und tatsächliche Ausgangslage besteht.
Soweit die
Dienstanweisungen der Beklagten der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichtes auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitslose
entgegenstehen, sind diese für die Rechtsprechung der erkennenden Kammer
ohne Bedeutung.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock - Taemmitglied des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann.
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Willi S
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