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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Einkommensanrechnung auf Arbeitslosengeld II, zur Bedeutung der Angaben in den Antragsvordrucken bei der Beantragung von Arbeitslosengeld II/Sozialgeld und zur Bedeutung der Bezeichnung "Lebenspartnerin"

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Einkommensanrechnung auf Arbeitslosengeld II, zur Bedeutung der Angaben in den Antragsvordrucken bei der Beantragung von Arbeitslosengeld II/Sozialgeld und zur Bedeutung der Bezeichnung "Lebenspartnerin"  Empty Einkommensanrechnung auf Arbeitslosengeld II, zur Bedeutung der Angaben in den Antragsvordrucken bei der Beantragung von Arbeitslosengeld II/Sozialgeld und zur Bedeutung der Bezeichnung "Lebenspartnerin"

Beitrag von Willi Schartema So Jul 08, 2012 11:23 pm

Sozialgericht Karlsruhe,Urteil vom 26.06.2012,- S 4 AS 3038/11 -

Die
wiederholte Bezeichnung der langjährigen Wohnpartnerin gegenüber dem
Grundsicherungsträger (Jobcenter) als "Lebensgefährtin" spricht gegen
das Vorliegen einer bloßen Wohngemeinschaft und für eine Einstehens- und
Verantwortungsgemeinschaft.



Was die Kriterien für das
Vorliegen einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft im Sinne des §
7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II anbelangt, ist auf die von der
höchstrichterlichen Rechtsprechung zur eheähnlichen Gemeinschaft
entwickelten Maßstäbe zurückzugreifen (vgl. Landessozialgericht
Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 22. März 2007 - L 7 AS 640/07 ER-B und
vom 17. Dezember 2007, L 7 AS 5125/07 ER-B, beide in JURIS); hiernach
muss es sich um eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft handeln, die
daneben keine Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch
innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der
Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen
Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen (vgl. BVerfGE 87,
234, 264 f.; BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. September 2004 - 1 BvR
1962/04 - NVwZ 2005, 1178; Bundessozialgericht (BSG) BSGE 90, 90, 90, 98
f. = SozR 3-4100 § 119 Nr.26; BVerwGE 98, 195, 198 f.).




Dem
trägt die Regelung des § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II Rechnung;
dabei ist - wie bereits dem Wortlaut der Vorschrift zu entnehmen ist -,
hinsichtlich des Willens, füreinander einzustehen, ein objektiver
Maßstab anzulegen. Nicht ausschlaggebend ist deshalb die subjektive
Sicht der betroffenen Personen; entscheidend ist vielmehr, ob bei
verständiger Würdigung ein wechselseitiger Wille der Partner,
Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, unter
objektiven Gesichtspunkten bejaht werden kann (Landessozialgericht
Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. März 2007 a.a.O.; Adolph in
Linhart/Adolf, SGB II § 7 Rn. 74; A. Loose in Hohm, GK-SGB II, § 7 Rn.
57). Zur Annahme einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft reicht
freilich eine bloße Wohngemeinschaft nicht aus (so bereits BSGE 63,
120, 123 = SozR 4100 § 138 Nr. 17), ebenso wenig eine reine Haushalts-
und Wirtschaftsgemeinschaft (vgl. auch Bundestags-Drucksache 16/1410 S.
19 (zu Nr. 7 Buchst. a)).

Allerdings
wird ein Verantwortungs- und Einstehenswille nach der - gleichfalls mit
dem Fortentwicklungsgesetz eingeführten - Regelung des § 7 Abs. 3a SGB
II vermutet, wenn (1.) Partner länger als ein Jahr zusammenleben, (2.)
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, (3.) Kinder oder Angehörige im
Haushalt versorgen oder (4.) befugt sind, über Einkommen oder Vermögen
des anderen zu verfügen.



Nach
dem Willen des Gesetzgebers sollte mit der Vermutungsregelung dem
Leistungsmissbrauch durch falsche Angaben zu den häuslichen
Verhältnissen entgegengewirkt werden, wobei hinsichtlich der Kriterien
für die Vermutung einer Einstehensgemeinschaft auf die Vorgaben des
Bundesverfassungsgerichts und daran anschließend des
Bundessozialgerichts zurückzugreifen ist (vgl. Bundestags-Drucksache
16/1410 S. 19 (zu Nr. 7 Buchst. b)); hierzu gehören die lange Dauer und
Intensität des Zusammenlebens, eine gemeinsame Wohnung, eine bestehende
Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft, die gemeinsame Versorgung von
Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt sowie die Befugnis, über
Einkommen und Vermögensgegenstände des anderen zu verfügen (vgl.
BVerfGE 87, 234, 265; BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 15; SozR 3-4300 § 144
Nr. 10; ferner BVerwGE 98, 195, 200; BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 1999
- 5 B 114/98 - JURIS; vgl. auch BSG, Beschluss vom 16. Mai 2007 - B 11b
AS 37/06 B - JURIS).




Allerdings
können auch andere äußere Tatsachen das Vorliegen einer
Einstehensgemeinschaft begründen; dies ist unter Würdigung aller
Umstände des Einzelfalles von Amts wegen zu prüfen (vgl.
Bundestags-Drucksache 16/1410 S. 19 f. (zu Nr. 7 Buchst. b)). Ist indes
zumindest einer der Vermutungstatbestände des § 7 Abs. 3a SGB II
erfüllt, trifft den Anspruchsteller die Darlegungslast dafür, dass
keiner der dort aufgeführten Sachverhalte vorliegt oder die Vermutung
durch andere Umstände entkräftet wird (vgl. Landessozialgericht
Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. März 2007 a.a.O.; LSG
Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Januar 2007 - L 13 AS 3747/06 ER-B -
JURIS; Bundestags-Drucksache 16/1410 S. 19 (zu Nr. 7 Buchst. b);
Spellbrink, NZS 2007, 121, 126 f.; A. Loose in Hohm, GK-SGB II, a.a.O.
Rn.71; Peters in Estelmann, SGB II, § 7 Rn ... 43).

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