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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 2:38 am

Abschnitt A:

Sinn und Zweck der Forderung nach einer
Eingliederungsvereinbarung ist eindeutig die Schaffung eines
Arbeitsdienstes nach workfare-Modell. Das heißt, nicht mehr die soziale
Notlage ist Kriterium für die Leistungserbringung des Sozialstaates,
sondern das Arbeitslosengeld II gibt es nur noch gegen Arbeit. Damit
wird der bisherige Sozialstaat (Art. 20 GG) aufgehoben zu Gunsten eines
staatlich organisierten Arbeitsdienstes. Gleichzeitig wird ein de
facto-Niederiglohnsektor auf Sozialhilfeniveau etabliert, der dazu
dient, das gesamtgesellschaftliche Lohnniveau zu Gunsten der
Unternehmerprofite zu senken.

Wie das ganze SGB II, so ist auch
der § 15 von einer starken Unbestimmtheit gekennzeichnet. Dies kann nur
den Sinn haben, einerseits den sog. Fallmanagern bei den
Arbeitsagenturen/kommunalen Trägern einen extrem weiten Spielraum zu
ermöglichen, der auch pure Willkür gesetzlich zulässt, was aber
verfassungswidrig ist, und andererseits erstmal viele Jahre des
Prozessierens vor den Sozialgerichten hervorrufen soll, bis die
gesetzlichen Hüllen mit rechtsgültigen Inhalten gefüllt sind, in der
Absicht, in der Zwischenzeit viele Zigmillionen Euro eingespart zu
haben. Denn klagen werden üblicherweise nur wenige Einzelne, für die ein
rückwirkender Leistungsanspruch gilt, wenn sie vor Gericht obsiegen.

Die
eigentliche Eingliederungsvereinbarung ist in Absatz 1 geregelt.
Konkret ist hier wirklich fast nur die Bestimmung, dass eine
Eingliederungsvereinbarung alle 6 Monate aufgestellt wird. Dies hängt
einfach damit zusammen, dass der Alg II-Antrag als solcher alle halbe
Jahr neu gestellt werden muss!

Ebenfalls konkret geregelt ist der
Erlass der Eingliederungsvereinbarung als behördlicher Verwaltungsakt,
wenn der oder die Hilfebedürftige sich weigern sollte, die
Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben. Hintergrund ist die
harsche Kritik auch aus Juristenkreisen an der Mafia-Methode, einem nach
bürgerlichen Recht eigentlich freien Vertragspartner mit der Pistole
auf der Brust die Unterschrift unter einen Knebelvertrag abzuzwingen,
der nach bürgerlichem Recht dann sittenwidrig wäre.

Ansonsten
eröffnet Absatz 1 die absolute Willkür für den „Fallmanager“. Ob der als
Eingliederungsleistung spezielle Fachkurse einordnet oder einfach nur
den Arbeitsdienst im Sinne des workfare-Modells (Leistung gegen Arbeit),
ob er eine Bewerbung pro Woche, pro Tag oder pro Stunde für wichtig
erachtet, alles das bleibt dem „Fallmanager“ überlassen. An dieser
Stelle soll nicht weiter über konkrete Möglichkeiten des „Fallmanagers“
spekuliert werden. Schon im alten Sozialhilferecht (BSHG) hat es
hinsichtlich der Konkretisierung der Arbeitswilligkeit/der
Eigenbemühungen des (Haupt-)Hilfebedürftigen reichlich Gerichtsurteile
gegeben, nur waren die als obergerichtliche Entscheidungen für alle
Sozialhilfeträger des jeweiligen Bundeslandes oder als
höchstrichterliche Entscheidung eben bundesweit gültig, trotz des
Individualrechts bei der alten Sozialhilfe (BSHG). Ist aber erst einmal
so eine Eingliederungsvereinbarung als zivilrechtlicher Vertrag zwischen
Hilfebedürftigem und Arbeitsagentur/kommunalem Träger unterwegs, ist
auch eine positive Gerichtsentscheidung noch viel mehr eine
Individualentscheidung, solange die gesetzliche Bestimmung, die dem
„Fallmanager“ die Willkür ermöglicht, nicht als solche gekippt ist.

Absatz
2 bezieht die weiteren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nach § 9 SGB
II mit ein. Dabei wurde der Satz „Diese Personen sind hierbei zu
beteiligen.“ erst ein halbes Jahr nach dem eigentlichen SGB II durch das
„Kommunale Optionsgesetz“ vom 30.7.2004 nachträglich eingeführt.
Hintergrund dieser Änderung ist die harsche Kritik auch aus
Juristenkreisen hinsichtlich der de facto-Entmündigung des
Ehepartners/Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft, da der
Hilfebedürftige hier nicht nur als Bevollmächtigter seiner nicht
volljährigen Kinder, sondern auch als Bevollmächtigter seines
Ehepartners/Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft aufzutreten hatte –
das wäre ein klarer Rückfall in das 19. Jahrhundert gewesen, allerdings
wegen krassen Verstoßes gegen Art. 1 GG (Menschenwürde) und Art. 2 GG
(Selbstbestimmungsrecht) vor den Gerichten ohne Bestand geblieben. Denn
die ursprüngliche Regelung überstieg sogar die Vertretungsregelung des §
38 SGB II, die beschränkt ist auf die stellvertretende
Leistungsbeantragung für alle Familienmitglieder/Haushaltsmitglieder und
die Überweisung der Leistung auf ein Konto, soweit dem nichts
widerspricht, um Kosten und Arbeitsaufwand zu sparen. Hinzu kommt, dass
die weiteren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, die Empfänger des
Sozialgeldes nach § 28 SGB II, nicht einmal wie im alten
Sozialhilferecht (BSHG) einen unmittelbar eigenen Leistungsanspruch
haben, sondern nur einen mittelbaren über den Leistungsanspruch des
(Haupt-)Hilfebedürftigen.

Obwohl bei Weigerung die
Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, die Eingliederungsvereinbarung
einseitig seitens der Arbeitsagentur/der Optionskommune als
Verwaltungsakt erlassen werden kann (§ 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II),
bestimmt also § 31 SGB II eine Bestrafung wegen Renitenz, wegen
Widerstands gegen die Staatsgewalt im nicht-physischen Sinne. Dies ist
ein klarer Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, den die
Verfassung gebietet, wonach das eingesetzte Zwangsmittel in einem
angemessenen Verhältnis zum Verlangten zu stehen hat.

Hintergrund
des Problems ist, dass es während der Beratungszeit über den
Gesetzentwurf harsche Kritik gegeben hat, die einen Verstoß gegen die
grundgesetzlich geschützte Vertragsfreiheit sah, ja gar die Nichtigkeit
eines solchen Pistole-auf-die-Brust-Vertrages gemäß § 138 Abs. 2 BGB
wegen Sittenwidrigkeit u.a.m. [stellvertretend sei genannt: Richter am
Bundesverwaltungsgericht Uwe Berlit, Zusammenlegung von Arbeitslosen-
und Sozialhilfe, in: info also, Nr. 5, 2003, S. 195 ff.]. [Berlit
kritisiert in seinem Aufsatz, dass Arbeitslose nach dem Willen Clements
gezwungen werden sollen, eine "Eingliederungsvereinbarung" mit der
Arbeitsverwaltung abzuschließen. Dies greife "unverhältnismäßig" in die
durch Artikel 2 Grundgesetz geschützte Vertragsfreiheit ein.) Nach
Clements Entwurf müssen Arbeitslose, die momentan nicht auf dem ersten
Arbeitsmarkt vermittelbar sind, auch sonstige "Arbeitsgelegenheiten"
übernehmen, für die sie nur eine geringe Aufwandsentschädigung erhalten -
und zwar auch dann, wenn dies ihre Eingliederungschancen auf dem ersten
Arbeitsmarkt nicht erhöht. Bei Ablehnung dieser Arbeiten sind
verschärfte Sanktionen vorgesehen. Berlit wirft die Frage auf, ob solche
Sanktionen nicht mit dem Verbot der Zwangsarbeit nach Artikel 12
Grundgesetz kollidieren könnten. Diese Frage stelle sich "zumindest"
dann, "wenn die Arbeitskraft nicht zu marktnahen Bedingungen eingesetzt
werden soll". Artikel 12 Grundgesetz besagt: (1) Alle Deutschen haben
das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die
Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt
werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden,
außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen
öffentlichen Dienstleistungspflicht. (3) Zwangsarbeit ist nur bei einer
gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig. Darüber hinaus
wird die für das Arbeitslosengeld II und die reformierte Sozialhilfe
geplante Leistungsbemessung nach Auffassung von Berlit zu einer
"Vielzahl von Verletzungen" des Bedarfsdeckungsprinzips führen, das
wegen des Sozialstaatsgebots zwingend zu beachten sei. Das Ziel einer
"armutsfesten" Leistung werde verfehlt.] Aufgrund dieser Kritik wurde
der Entwurf geändert. Offensichtlich wollte man seitens der
Bundesregierung dem Problem der Nichtigkeit durch Sittenwidrigkeit
dadurch, dass ein Vertragspartner (Arbeitsagentur) den Inhalt allein
festlegt und den anderen Vertragspartner (Hilfebedürftiger) durch die
Pistole Leistungskürzung bei Nichtunterzeichnung zur Unterschrift
zwingen kann, dadurch begegnen, dass der Erlass als Verwaltungsakt den
Arbeitslosen die Nichtunterzeichnung ermöglicht.

Dann allerdings
macht die Trotzdem-Bestrafung keinen Sinn, weil sie wegen der
Unverhältnismäßigkeit rechtswidrig ist. Es sei denn... .Es sei denn, die
Bundesregierung spekuliert darauf, dass es für sie von Vorteil ist,
wenn die Arbeitslosen erstmal vor die Sozialgerichte ziehen müssen wegen
„bloßer“ Rechtswidrigkeit, die dann erstmal gerichtlich festgestellt
werden muss, durch die Instanzen, aber auch bei Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung im Widerspruchsverfahren oder bei einstweiliger
Anordnung sobald die Kürzung greift, und damit im ungünstigen Fall die
Kürzung vom Gericht kassiert wird, nicht aber die Pflichtauflagen in der
Eingliederungsvereinbarung, während die Zivilgerichte zum Schutz des
allgemeinen Vertragsrechtes (Interesse der Unternehmen), auf Nichtigkeit
wegen Sittenwidrigkeit erkennen müssten und damit die ganze
Eingliederungsvereinbarung mit all ihren Pflichtauflagen hinfällig wäre.
Was auf jeden Fall bleibt, ist der Verstoß gegen das
verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit der Mittel
(„Übermaßverbot“).

Abschnitt B:

Ein weiteres Problem
stellt § 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB II dar. Diese Vorschrift
regelt das Zustandekommen der sog. Eingliederungsvereinbarung zwischen
dem hilfebedürftigen Arbeitsuchenden (Antragstellers) und der Behörde.
Geregelt werden soll hier im Einzelfall einerseits der Umfang der
Hilfeleistungen und andererseits die Eigenbemühungen des Antragstellers
wieder Arbeit zu finden.

Kommt zwischen Antragsteller und Behörde
diese Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, tritt an deren Stelle
ein befehlender Verwaltungsakt, den die Behörde erlässt. Das ergibt sich
aus § 15 Absatz 1 Satz 6 SGB II. Außerdem werden die Hilfeleistungen
massiv abgesenkt. Selbst die nachträgliche Zustimmung des Antragstellers
zur getroffenen Regelung hebt die Rechtsfolgen nicht mehr auf.

Das,
was für den Antragsteller in der Praxis ein Ärgernis darstellen kann,
ist verfassungsrechtlich jedenfalls problematisch. Diese Verwirklichung
des Prinzips von Zuckerbrot und Peitsche dürfte einen Verstoß gegen den
ungeschriebenen Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit darstellen ,
der alles staatliche Handeln zu durchziehen hat. Außerdem dürfte mit
hoher Wahrscheinlichkeit das Menschenwürdeprinzip (Art. 1 GG) verletzt
sein. Das BverG hat schon früh entschieden, dass staatliche Ziele keinen
Eigenwert aufweisen, sondern dem Bürger zu dienen haben. Die
Menschenwürde ist jedenfalls dann verletzt, wenn der Grundrechtsträger
zum bloßen Gegenstand eines Verfahrens gemacht wird.

Außerdem
dürfte § 15 SGB II noch an anderer Stelle gegen die Verfassung
verstoßen. Die sog. Eingliederungsvereinbarung fußt auf dem
Übereinkommen von Antragsteller und Behörde. Sie stellt daher einen
Vertrag dar und keinen Verwaltungsakt. Ein Vertrag setzt
Vertragsfreiheit voraus, also die Möglichkeit des Handelnden Ja oder
Nein zu sagen. Diese Vertragsfreiheit ist ein Unterfall der sog.
allgemeinen Handlungsfreiheit nach Artikel 2 GG.

Kommt die
Eingliederungsvereinbarung nicht zustande und wird sie deshalb von der
Behörde durch einen befehlenden Verwaltungsakt ersetzt, kann von
Vertragsfreiheit nicht mehr die Rede sein. Denn der Antragsteller wird
einer für ihn auch ungünstigen Eingliederungsvereinbarung zustimmen, um
den weitergehenden Sanktionen auszuweichen, die § 15 SGB II für ihn im
Falle seiner Weigerung bereithält. Besonders bedenklich wird der Fall,
wenn § 15 Absatz 3 SGB II einbezogen wird. Hier wird der Umfang der
Schadensersatzpflicht geregelt, die den Antragsteller trifft, wenn er
eine Bildungsmaßnahme schuldhaft abbricht. Auch diese
Schadensersatzpflicht wird Teil der Eingliederungsmaßnahme.
Es bleibt festzuhalten, dass § 15 SGB II auch gegen Artikel 2 GG verstößt.

Das
Unterzeichnen der Eingliederungsvereinbarung sollte IMMER abgelehnt
werden, um das Amt zu zwingen diese als Bescheid zu erlassen. Warum? Die
"freiwillige" Unterzeichnung hat juristisch gravierende Nachteile. Wer
mit den Auflagen (unter Androhung der Leistungskürzung) nicht
einverstanden ist, kann Widerspruch einlegen. Wenn jedoch "freiwillig"
unterschrieben wurde, ist es schwierig dagegen anzugehen (der "Vertrag"
müsste vom Amtsgericht [Gebührenvorschuss!] für sittenwidrig erklärt
werden, da unter Zwang entstanden - das dauert und hat keine
aufschiebende Wirkung. Die Erfolgsaussichten dürften gering sein.) Ist
jedoch die "Eingliederungsvereinbarung" von Amts wegen erlassen, handelt
es sich um einen Bescheid, gegen den vor dem Verwaltungs- oder
Sozialgericht [gebührenfrei!] vorgegangen werden kann. Eine nicht
zufrieden stellende Vereinbarung braucht nicht unterschrieben zu werden.
... ist immer noch das bessere Übel einem Eingliederungsbescheid ins
Auge zu sehen. Bei einem solchen Verhalten ist eine ALG II-Reduzierung
nicht zu befürchten ..., jedenfalls nicht begründet. Diese dürfen nicht
erfolgen, wenn ein wichtiger Grund für das Verhalten vorliegt (§31[1]S2)
bzw. nicht ausreichendes Mitwirken (§38[2]) gegeben ist [sic]. An
solchen Voraussetzungen fehlt es jedoch, wenn jemand trotz
Verhandlungsmitwirkung sich aufgrund begründeter Vorbehalte nicht zu
einem Abschluss der Eingliederungsvereinbarung bereitfindet."

Beispielbrief zur Abwehr der Eingliederungsvereinbarung

Anfrage
nach §§ 13,14,15 SGB I; § 20 SGB X i.V.m. Art. 34 GG; § 839 BGB
Betreff: Eingliederungsvertrag - Meine Abwehrrechte und Recht auf
gerichtliche Überprüfbarkeit ohne vorherige Bestrafungswirkung bzw.
Sanktionswirkung

Sehr geehrte Damen und Herren,
bevor ich dazu
gebracht werden soll, bei Ihnen einen Eingliederungsvertrag zu
unterschreiben, möchte ich von Ihnen folgende Fragen schriftlich
beantwortet haben:

welche Abwehrrechte habe ich im Vorfeld einer
Vertragsunterzeichnung und bei welchem Gericht kann ich diesen von Ihnen
vorgeschlagenen Vertragsinhalt gerichtlich überprüfen lassen?
Wer übernimmt die Kosten der gerichtlichen Überprüfung.
Werden Sie dieses Bedürfnis auf Nachprüfbarkeit durch Anwendung von Sanktionen unterlaufen?
Welche
Schadenersatzrechte oder Mängelgewährleistungsrechte stehen mir zu,
wenn ich durch die Durchführung des Vertragsinhaltes Schäden oder andere
Nachteile davontrage?
Welche Schadenersatzrechte oder
Mängelgewährleistungsrechte stehen mir zu, wenn der Vertragsinhalt auf
einen Beratungsfehler Ihrerseits beruht? Insbesondere wenn meine
grundgesetzlichen und anderen Menschenrechte nicht beachtet worden sind?
Welche
Rechte stehen mir ohne Inkaufnahme von Nachteilen zu, wenn ich eine
Maßnahme aufgrund von Beziehungsschwierigkeiten, die das Arbeitsklima
belasten oder gar aufgrund schlechter Behandlung seitens des
Arbeitgebers oder aufgrund sonstiger Unvorhersehbarkeiten zu?
Welche Vertragsanfechtungsmöglichkeiten stehen mir zu und werden Sie meine Anfechtungsrechte unterstützen oder unterlaufen?

Ich
gebe mich nicht damit zufrieden, dass Sie diese für mich existenziell
und zur Abwehr von Angriffen gegen meine Menschenwürde wichtigen Fragen
nicht beantworten und nur lapidar auf irgendwelche
Rechtsanwaltskanzleien verweisen.

Sie bieten ein Beratungsservice
an, wozu es auch gehört, mich als Hilfsbedürftige über meine vollen
Rechte aufzuklären, auch über meine Grundrechte und sonstigen
Menschenrechte! Sie sind als Fürsorgebehörde laut Gesetz sogar
verpflichtet, mich über die Rechtslage aufzuklären, meine Fragen zu
beantworten.

Jede private Beratungsfirma unterliegt dem
Mängelgewährleistungsrecht. Die Arbeitsagenturen werben mit Ihrer
Beratungskompetenz und müssen als Fürsorgebehörde auch über die
rechtlichen Voraussetzungen informieren, insbesondere meine oben
genannten Fragen vollständig und korrekt beantworten.

Aufgrund
von Beweiserfordernissen kann ich mich zu meinem eigenen Schutz auf
irgendwelche Maßnahmen von Ihnen nur einlassen, wenn meine Fragen
beantwortet sind. Beachten Sie, dass ich bei weiterer Reduzierung der
ohnehin unterhalb des Existenzminimums liegenden Betrages nicht mehr in
der Lage bin, mich zu bewerben (Bewerbungskosten werden zwar erstattet,
ich bin aber nicht in der Lage Vorrausleistungen zu tragen) oder ohne
illegale Möglichkeiten meinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Bezüglich
letzterem steht mir sogar auch im Sozialhilferecht (§ 116 Absatz 3 BSHG)
ein Aussageverweigerungsrecht zu, das Sie neben anderen voll zu
beachten haben.

Mit freundlichen Grüßen

Beispielbrief zum Widerspruch der Eingliederungsvereinbarung

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit
lege ich gegen die Eingliederungsvereinbarung Widerspruch ein. Der
Antrag aus ALG II, sowie die damit verbundenen
Eingliederungsvereinbarung basieren auf einem Gesetz, das SGB II, das in
großen Teilen gegen das Grundgesetz verstößt, wenn es nicht sogar
insgesamt verfassungswidrig ist.

Eingliederungsvereinbarung: Der
in den §§ 2 Abs. 1 und 15 i.V.m. § 31 Abs. 1Nr. 1 lit. a) SGB II
verpflichtende Zwang zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung
kommt einem Kontrahierungszwang gleich und verstößt damit gegen die
durch Art. 2 GG geschützte Vertragsfreiheit. Die
Eingliederungsvereinbarung ist ein erzwungener zivilrechtlicher Vertrag,
der für mich erhebliche Nachteile hinsichtlich der Verwendung meiner
Regelleistung (Eigentumsschutz nach Art. 14 GG), Bewegungsfreiheit
(Freizügigkeit nach Art. 11 GG) und freien Berufswahl (Art. 12 GG) hat.

Weiterhin
sind die Inhalte nicht frei vereinbart sondern vorgegeben und können
auf meiner Seite bei einer Nichteinhaltung zu Schadensersatzansprüchen
führen. Gegen den geschlossenen Vertrag sind keine öffentlichen
Rechtsmittel (Sozial- bzw. Verwaltungsgerichtsbarkeit) möglich, wie es
bei einer Anordnung durch Verwaltungsakt der Fall wäre.

Mit der
Beantragung von ALG II werde ich diesen verfassungswidrigen gesetzlichen
Regelungen unterworfen. Ich werde durch den Kontrahierungszwang bei der
Eingliederungsvereinbarung in meinen Rechten nach Art. 2, Art. 11, Art.
12 und Art. 14 GG verletzt.

Arbeitsgelegenheiten: Nach § 2 Abs. 1
und § 16 Abs. 3 i.V.m. § 31 Abs. 1 Nr. 1 lit. c) und d) SGB II bin ich
verpflichtet und gezwungen eine Arbeitsgelegenheit aufzunehmen,
auszuführen und fortzuführen, bei der ich keinen Anspruch auf an
arbeitsrechtlichen, betriebsverfassungsrechtlichen oder tarifrechtlichen
Gesichtspunkten orientierte Arbeitsbedingungen habe, insbesondere keine
entsprechende Entlohnung erhalte. Dieses ist ein nicht hinzunehmender
Zwang in eine Arbeit. Diese Maßnahme widerspricht internationalen und in
Deutschland ratifizierten Rechten und auch Art. 12 Abs. 2 und 3 GG.
Nach
Art. 2 des ILO-Übereinkommens über Zwangs- und Pflichtarbeiten, ist
“jede Art von Arbeit oder Dienstleistung, die von einer Person unter
Androhung irgendeiner Strafe verlangt wird und für die sie sich nicht
freiwillig zur Verfügung gestellt hat” verboten. Die nach dem SGB II
erzwungene Aufnahme einer Arbeitsgelegenheit (durch Androhung der
Kürzung bzw. Wegfall der Geldleistung zur Sicherung der Existenz und
damit der körperlichen Unversehrtheit und des Lebens) verstößt gegen
Art. 8 Abs. 3 des internationalen Paktes über bürgerliche und politische
Rechte (in Deutschland in Kraft seit dem 23. März 1976) sowie gegen das
ILO-Übereinkommen Nummer 29 und Nummer 105 über die Abschaffung der
Zwangsarbeit vom 5. Juni 1957. Ausnahmen gibt es nur in Fällen des
Militärdienstes, des Katastrophenfalls oder der Arbeitspflicht durch
Strafurteil. Die Praxis der deutschen Sozialämter, leistungsempfangende
Asylbewerber zu gemeinnütziger Arbeit zu verpflichten, wurde durch einen
Expertenausschuss der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) der
Vereinten Nationen bereits als Verstoß gegen das Verbot der Zwangsarbeit
nach der ILO-Konvention Nummer 29 gewertet.

Beim Unterschreiben der Eingliederungsvereinbarung bitte folgenden Zusatz hinzufügen

"Ich
behalte mir alle Rechte einschließlich Schadenersatz gegenüber allen
staatlichen Stellen und Maßnahmeträgern vor (Artikel 34 GG und § 839
BGB), sollte diese Eingliederungsvereinbarung rechtswidrig oder
verfassungswidrig sein. Außerdem weise ich ausdrücklich darauf hin, dass
ich die getroffenen Vereinbarungen unter dem Druck der Androhung von
Leistungskürzungen und unter meinem ausdrücklichen Protest unterzeichne
und ich keinen Einfluss auf die Form und den Inhalt der
Eingliederungsvereinbarung hatte bzw. diese nicht berücksichtigt
wurden."

Den Wortlaut des Rechtsvorbehaltes kann jeder auch per
Hand unter seine Eingliederungsvereinbarung schreiben. Die
handschriftliche Ergänzung der Eingliederungsvereinbarung um die hier
genannten Sätze darf niemandem verwehrt werden.

Klage gegen die Eingliederungsvereinbarung

Kann
beim zuständigen Sozialgericht eingereicht werden. Zudem kann eine
Prozesskostenbeihilfe beantragt werden. Mit dem Antrag auf
Prozesskostenbeihilfe wird geklärt, ob Erfolgsausichten für den Prozess
bestehen und in wie weit die Kosten für den Antragsteller übernommen
werden.

Maßnahmen gegen Hausbesuche und Kontrollanrufe

Auch
gegen Hausbesuche - die derzeitigen bei HLU-Beziehern wie auch
eventuelle später bei ALG II - kann man sich wehren. Für die Besuche
muss ein zu begründender Verdacht auf Leistungsmissbrauch vorliegen. Man
lässt also die Ämtler zu sich kommen, und zwar nur nach Termin - wenn
die einfach so kommen, ablehnen, um Termin bitten mit dem Hinweis, dass
man Beistände hinzuziehen will, was nach § 13 SGB X erlaubt ist und von
den Ämtlern geduldet werden muss. Wenn die dann zu dem Termin kommen,
sind in der Wohnung dann drei-vier sachkundige Personen mit anwesend,
die die Ämtler sofort zu ihren Personalien befragen (Name, Vorname,
Dienststelle, Dienstrang) und diese notieren und dann dazu intensiv und
ohne großes Rumgefackel befragen, welche belegbaren Verdachtsmomente sie
gegen den/die LeistungsbezieherIn haben und die sofortige (!) Vorlage
dieser Belege an Ort und Stelle verlangen. Stellt sich heraus - was sich
meistens herausstellt - dass gar kein Verdacht vorliegt, weil eh keine
Beweise dafür da sind und man also einfach mal so gucken (also
schikanieren) wollte, ist das Hausfriedensbruch (§ 123 Strafgesetzbuch -
StGB), Nötigung (§ 240 StGB) (gilt auch für Kontrollanrufe), falsche
Verdächtigung (§ 164 StGB) (gilt auch für Kontrollanrufe) und wenn die
Ämtler dem/die LeistungsbezieherIn gegenüber sogar damit gedroht haben,
Leistungen einzustellen, wenn man sie nicht in die Wohnung / ins Haus
ließe, dann kommt noch Bedrohung (§ 241 StGB) (gilt auch für
Kontrollanrufe) hinzu, mal von Rechtsbeugung im Amt (§ 339 StGB) bzw.
Beihilfe (§ 27 StGB) dazu ganz abgesehen. Dann wird sofort und dringend
die Polizei gerufen wegen Hausfriedensbruchs (am Telefon nicht groß
rumquatschen, sondern nur sagen, dass hier Hausfriedensbruch stattfindet
und bitte (!) sofort jemand kommen soll), die Ämtler werden von der
Polizei der Wohnung/des Hauses verwiesen und es wird sofort Strafanzeige
wegen Hausfriedensbruchs, falscher Verdächtigung, Nötigung, Bedrohung,
Rechtsbeugung im Amt und ggf. Beihilfe dazu gegen jeden der Ämtler
persönlich erstattet. Dies Procedere deshalb, damit das illegale
Vorgehen der Ämtler amtlich aktenkundig wird - wodurch dann keinerlei
weitere Repressalien gegen den/die wehrhaften Betroffenen erfolgen
werden, und wenn doch, dann hilft sofort eine Einstweilige Verfügung mit
Eilantrag beim zuständigen Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht
kann aufgrund des somit aktenkundigen Tatbestandes des
Hausfriedensbruchs, der Nötigung, falschen Verdächtigung und der
Bedrohung sowie der Rechtsbeugung im Amt gar nichts anderes machen als
dem Antrag auf Einstweiligen Verfügung statt zu geben. Also Leute, Ihr
seht: Sachkunde ist alles, aber man muss natürlich den Mut haben, so was
bis zum Ende durchzuziehen und man sollte so was als Betroffener
niemals alleine, sondern immer im Beisein von 3-4 Zeugen machen.

Organisiert Euch also, erwerbt Sachkunde und legt los.

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Willi Schartema
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