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Jobcenter dürfen keine fiktiven Mieteinnahmen anrechnen
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Jobcenter dürfen keine fiktiven Mieteinnahmen anrechnen
BSG, Urteil vom 29.11.2012 - B 14 AS 161/11 R
Nicht gezahlte Untermiete an den Hartz IV -Empfänger stellt kein zu berücksichtigendes Einkommen dar.
Die Berücksichtigung einer fiktiven Einnahme als bedarfsmindernd ist nach dem SGB II ausgeschlossen.
Nach
der ständigen Rechtsprechung des BSG ist nur eine tatsächlich
zugeflossene Einnahme als "bereites Mittel" geeignet, den konkreten
Bedarf im jeweiligen Monat zu decken.
Anmerkung:
Keine fiktive Anrechnung einer Steuererstattung als Einkommen, wenn sie
tatsächlich im Bedarfszeitraum nicht mehr zur Verfügung stand.
Die
Berücksichtigung einer Einnahme als Einkommen hängt letztlich davon ab,
ob das zugeflossene Einkommen als "bereites Mittel" geeignet ist, den
konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken.
Dies gilt auch in Fällen, in denen eine einmalige Einnahme über einen Verteilzeitraum hinweg zu berücksichtigen gewesen wäre.
Der
Grundsicherungsträger ist immer verpflichtet, das Existenzminimum
sicherzustellen, selbst wenn die Einmalzahlung eigentlich
einkommensmindernd angerechnet werden müsste.
Der Grundsicherungsträger kann nur bei sozialwidrigem Verhalten zu viel gezahlte Leistungen wieder zurückfordern.
Dies hat das BSG am 29.11.2012 festgestellt.
Der Beitrag wurde erstellt vom Sozialberater Detlef Brock.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/12/jobcenter-durfen-keine-fiktiven.html
Willi S
Nicht gezahlte Untermiete an den Hartz IV -Empfänger stellt kein zu berücksichtigendes Einkommen dar.
Die Berücksichtigung einer fiktiven Einnahme als bedarfsmindernd ist nach dem SGB II ausgeschlossen.
Nach
der ständigen Rechtsprechung des BSG ist nur eine tatsächlich
zugeflossene Einnahme als "bereites Mittel" geeignet, den konkreten
Bedarf im jeweiligen Monat zu decken.
Anmerkung:
Keine fiktive Anrechnung einer Steuererstattung als Einkommen, wenn sie
tatsächlich im Bedarfszeitraum nicht mehr zur Verfügung stand.
Die
Berücksichtigung einer Einnahme als Einkommen hängt letztlich davon ab,
ob das zugeflossene Einkommen als "bereites Mittel" geeignet ist, den
konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken.
Dies gilt auch in Fällen, in denen eine einmalige Einnahme über einen Verteilzeitraum hinweg zu berücksichtigen gewesen wäre.
Der
Grundsicherungsträger ist immer verpflichtet, das Existenzminimum
sicherzustellen, selbst wenn die Einmalzahlung eigentlich
einkommensmindernd angerechnet werden müsste.
Der Grundsicherungsträger kann nur bei sozialwidrigem Verhalten zu viel gezahlte Leistungen wieder zurückfordern.
Dies hat das BSG am 29.11.2012 festgestellt.
Der Beitrag wurde erstellt vom Sozialberater Detlef Brock.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/12/jobcenter-durfen-keine-fiktiven.html
Willi S
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