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Räumlicher Geltungsbereich von Gesetzen, Verordnungen und Satzungen.
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Räumlicher Geltungsbereich von Gesetzen, Verordnungen und Satzungen.
Eine Information, farblich unterlegt, von D. Weide, Hmb, daww@gmx.de, 15.06.2010
BVerwGE 17, 192 = DVBl. 1964, 147, BVerfG 1 C 74/61 vom 28.11.1963
Räumlicher Geltungsbereich von Gesetzen, Verordnungen und Satzungen.
Allgemeine Rechtsgrundsätze:
„Jedermann
muss, um sein eigenes Verhalten darauf einrichten zu können in der Lage
sein, den räumlichen Geltungsbereich eines Gesetzes, einer Verordnung,
ohne weiteres festzustellen. Ein Gesetz, das hierüber Zweifel aufkommen
lässt, ist unbestimmt und deshalb wegen Verstoßes gegen das
grundgesetzliche Gebot der Rechtssicherheit gemäß Art. 20 GG und
Bestimmtheit gemäß Art. 80 I 2 GG, ungültig!“
„Ein Gesetz hat nur dann Gültigkeit, wenn diesem Gesetz ein räumlicher Geltungsbereich zugewiesen ist.“
„Gesetze sind bei Verstoß gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig und nichtig.“
„Jedermann
muss, um sein eigenes Verhalten darauf einrichten zu können, in der
Lage sein, den räumlichen Geltungsbereich eines Gesetzes ohne weiteres
feststellen zu können. Ein Gesetz das hierüber Zweifel auf-kommen lässt
ist unbestimmt und deshalb wegen Verstoßes gegen das Gebot der
Rechtssicherheit ungültig.“ (BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147). Hierbei
hat der Normgeber überdies zu beachten, daß sich eine der-artige Norm in
aller Regel nicht an einen fachlich qualifizierten Personenkreis
wendet, er mithin nicht davon ausgehen kann, jedermann könne Karten oder
Texte mit überwiegendem juristischen Inhalt lesen und verstehen.“
Ohne
Angabe seines räumlichen Geltungsbereiches verstößt ein Gesetz jedoch
gegen den grundgesetzlichen Anspruch auf Rechtssicherheit und
Bestimmtheit und ist dadurch ungültig und nichtig! Die darauf
anwend-baren Rechtsgrundsätze „Ohne Bestimmung keine Handlung“, „Ohne
Geltungsbereich kein Recht“ oder die alte römische Rechtsregel „Nulla
poena sine lege“, wurden bestätigt durch die BVerwGE 17, 192 = DVBl.
1964, 147 und damit offenkundig, bedürfen also analog zu § 291 ZPO
keines weiteren Beweises!
Zu den Normen, deren Gültigkeits- oder
Anwendungsbereich nicht zu erkennen ist, sagte das BVerfG in seiner
Entscheidung 1 C 74/61 vom 28.11.1963, Zitat: „…. denn eine Norm, die
den räumlichen Geltungsbereich ihres Verbotes so ungenügend bestimmt,
daß ihr nicht eindeutig entnommen werden kann wo sie gilt, läßt den
Rechts-unterworfenen im Unklaren darüber, was Rechtens sein soll.“ Das
Lüneburger OVerwG bezog sich ergänzend auf diese Entscheidung des
BVerfG, indem es seine Entscheidung 3 K 21/89 vom 06.12.1990 so
begründete, Zitat: „Jedermann muss, um sein eigenes Verhalten darauf
einrichten zu können in der Lage sein, den räumlichen Geltungsbereich
einer Satzung (eines Gesetzes) ohne weiteres festzustellen. Eine
Verordnung die hierüber Zweifel aufkommen läßt ist unbestimmt und
deshalb wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig“
und verwies auf die BVerwGE 17, 192 = DVBl. 1964, 147. „Hierbei hat der
Normgeber überdies zu beachten, daß sich eine derartige Norm in aller
Regel nicht an einen fachlich qualifizierten Personenkreis wendet, er
mithin nicht davon ausgehen kann, jedermann könne Karten oder Texte mit
über-wiegendem juristischen Inhalt lesen und auch verstehen (BVerwG
a.a.O.).“
Es muß also im betreffenden Gesetz selber stehen, muß
dort genau definiert sein, wo es denn gelten soll! Ermangelt es einem
Gesetz, einer Verordnung o.ä., der Angabe seines räumlichen
Geltungsbereiches, ist es nach der Judikatur des BVerfG und des BVerwG,
sowie des OVerwG Lüneburg, ungültig, ist es nichtig! Ein Gesetz ohne
Angabe seines räumlichen Geltungsbereiches kann also nirgendwo gelten
und somit auch nicht gültig, rechtswirksam oder anwendbar sein! An der
Wirksamkeit dieser Rechtsnorm ändert sich auch nichts durch gegenteilige
bloße, unbewiesene Behauptungen von Behördenbediensteten jeglicher Art,
auch nicht von Richtern, da es diesen an der dazu erforderlichen
legislativen Kompetenz ermangelt!
Gemäß dem GG ist es
unzulässig, eine einheitliche Rechtsprechung und Gesetzesauslegung - wie
hier angeführt - zu ignorieren (BVerfGE 74, 234 f.; BVerfG NJW 2001,
1565; NJW-RR 2002, 6)! Das verstößt gegen das Will-kürverbot und drängt
den Schluß auf sachfremde Motive auf (BVerfG NJW 1976, 1391; 1998,
2810).
Daraus ergibt sich als Konsequenz auf die einschlägige,
einheitliche Rechtsprechung, nach Gesetzen ohne Angabe eines räumlichen
Geltungsbereiches, darf nicht verfahren werden! Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts gelten nach dem BVerwGG und Urteile des
Bundesverfassungsgerichts nach dem BVerfGG für alle nachstehenden
Verwaltungseinheiten und Organe – auch für Krankenkassen – als
rechtsverbindlich mit Gesetzeskraft! Damit besteht für die
Nichtanwendbarkeit von Gesetzen ohne Angabe eines räumlichen
Gel-tungsbereiches Offenkundigkeit! (BVerfGE 3, 288(319f.):6, 309
(338,363)).
Nach den Entscheidungen des BVerfG 1 C 74/61 vom
28.11.1963 und des BVerwG 17, 192 = DVBl. 1964, 147 ist ein Gesetz ohne
Angabe seines räumlichen Geltungsbereiches daher nicht gültig und nicht
anwendbar! Es verstößt gegen das grundgesetzliche Gebot der
Rechtssicherheit gemäß Art. 20 GG und Bestimmtheit gemäß Art. 80 I 2 GG.
https://docs.google.com/viewer?a=v&q=cache:_jZI1glJLmcJ:ralfkeser.files.wordpress.com/2011/06/geltungsbereich-rc3a4umlicher-i.doc+1+C+74/61&hl=de&gl=de&pid=bl&srcid=ADGEESgEw4t9vJffNDRvan7LhYrZXJx2SPVlS2s6XqpWgXFh9EIQIcQTlncguwAXysVmvx_wtBWK2jX_opavC0xr5qYD78w3yIHAhOHbfPJS5udy-5O1vzrKKfmInfJAzTvenbhG3tqt&sig=AHIEtbTeqzR2pU8Cbo0_s1JSK1_DVFNvuA
Willi Schartema
BVerwGE 17, 192 = DVBl. 1964, 147, BVerfG 1 C 74/61 vom 28.11.1963
Räumlicher Geltungsbereich von Gesetzen, Verordnungen und Satzungen.
Allgemeine Rechtsgrundsätze:
„Jedermann
muss, um sein eigenes Verhalten darauf einrichten zu können in der Lage
sein, den räumlichen Geltungsbereich eines Gesetzes, einer Verordnung,
ohne weiteres festzustellen. Ein Gesetz, das hierüber Zweifel aufkommen
lässt, ist unbestimmt und deshalb wegen Verstoßes gegen das
grundgesetzliche Gebot der Rechtssicherheit gemäß Art. 20 GG und
Bestimmtheit gemäß Art. 80 I 2 GG, ungültig!“
„Ein Gesetz hat nur dann Gültigkeit, wenn diesem Gesetz ein räumlicher Geltungsbereich zugewiesen ist.“
„Gesetze sind bei Verstoß gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig und nichtig.“
„Jedermann
muss, um sein eigenes Verhalten darauf einrichten zu können, in der
Lage sein, den räumlichen Geltungsbereich eines Gesetzes ohne weiteres
feststellen zu können. Ein Gesetz das hierüber Zweifel auf-kommen lässt
ist unbestimmt und deshalb wegen Verstoßes gegen das Gebot der
Rechtssicherheit ungültig.“ (BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147). Hierbei
hat der Normgeber überdies zu beachten, daß sich eine der-artige Norm in
aller Regel nicht an einen fachlich qualifizierten Personenkreis
wendet, er mithin nicht davon ausgehen kann, jedermann könne Karten oder
Texte mit überwiegendem juristischen Inhalt lesen und verstehen.“
Ohne
Angabe seines räumlichen Geltungsbereiches verstößt ein Gesetz jedoch
gegen den grundgesetzlichen Anspruch auf Rechtssicherheit und
Bestimmtheit und ist dadurch ungültig und nichtig! Die darauf
anwend-baren Rechtsgrundsätze „Ohne Bestimmung keine Handlung“, „Ohne
Geltungsbereich kein Recht“ oder die alte römische Rechtsregel „Nulla
poena sine lege“, wurden bestätigt durch die BVerwGE 17, 192 = DVBl.
1964, 147 und damit offenkundig, bedürfen also analog zu § 291 ZPO
keines weiteren Beweises!
Zu den Normen, deren Gültigkeits- oder
Anwendungsbereich nicht zu erkennen ist, sagte das BVerfG in seiner
Entscheidung 1 C 74/61 vom 28.11.1963, Zitat: „…. denn eine Norm, die
den räumlichen Geltungsbereich ihres Verbotes so ungenügend bestimmt,
daß ihr nicht eindeutig entnommen werden kann wo sie gilt, läßt den
Rechts-unterworfenen im Unklaren darüber, was Rechtens sein soll.“ Das
Lüneburger OVerwG bezog sich ergänzend auf diese Entscheidung des
BVerfG, indem es seine Entscheidung 3 K 21/89 vom 06.12.1990 so
begründete, Zitat: „Jedermann muss, um sein eigenes Verhalten darauf
einrichten zu können in der Lage sein, den räumlichen Geltungsbereich
einer Satzung (eines Gesetzes) ohne weiteres festzustellen. Eine
Verordnung die hierüber Zweifel aufkommen läßt ist unbestimmt und
deshalb wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig“
und verwies auf die BVerwGE 17, 192 = DVBl. 1964, 147. „Hierbei hat der
Normgeber überdies zu beachten, daß sich eine derartige Norm in aller
Regel nicht an einen fachlich qualifizierten Personenkreis wendet, er
mithin nicht davon ausgehen kann, jedermann könne Karten oder Texte mit
über-wiegendem juristischen Inhalt lesen und auch verstehen (BVerwG
a.a.O.).“
Es muß also im betreffenden Gesetz selber stehen, muß
dort genau definiert sein, wo es denn gelten soll! Ermangelt es einem
Gesetz, einer Verordnung o.ä., der Angabe seines räumlichen
Geltungsbereiches, ist es nach der Judikatur des BVerfG und des BVerwG,
sowie des OVerwG Lüneburg, ungültig, ist es nichtig! Ein Gesetz ohne
Angabe seines räumlichen Geltungsbereiches kann also nirgendwo gelten
und somit auch nicht gültig, rechtswirksam oder anwendbar sein! An der
Wirksamkeit dieser Rechtsnorm ändert sich auch nichts durch gegenteilige
bloße, unbewiesene Behauptungen von Behördenbediensteten jeglicher Art,
auch nicht von Richtern, da es diesen an der dazu erforderlichen
legislativen Kompetenz ermangelt!
Gemäß dem GG ist es
unzulässig, eine einheitliche Rechtsprechung und Gesetzesauslegung - wie
hier angeführt - zu ignorieren (BVerfGE 74, 234 f.; BVerfG NJW 2001,
1565; NJW-RR 2002, 6)! Das verstößt gegen das Will-kürverbot und drängt
den Schluß auf sachfremde Motive auf (BVerfG NJW 1976, 1391; 1998,
2810).
Daraus ergibt sich als Konsequenz auf die einschlägige,
einheitliche Rechtsprechung, nach Gesetzen ohne Angabe eines räumlichen
Geltungsbereiches, darf nicht verfahren werden! Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts gelten nach dem BVerwGG und Urteile des
Bundesverfassungsgerichts nach dem BVerfGG für alle nachstehenden
Verwaltungseinheiten und Organe – auch für Krankenkassen – als
rechtsverbindlich mit Gesetzeskraft! Damit besteht für die
Nichtanwendbarkeit von Gesetzen ohne Angabe eines räumlichen
Gel-tungsbereiches Offenkundigkeit! (BVerfGE 3, 288(319f.):6, 309
(338,363)).
Nach den Entscheidungen des BVerfG 1 C 74/61 vom
28.11.1963 und des BVerwG 17, 192 = DVBl. 1964, 147 ist ein Gesetz ohne
Angabe seines räumlichen Geltungsbereiches daher nicht gültig und nicht
anwendbar! Es verstößt gegen das grundgesetzliche Gebot der
Rechtssicherheit gemäß Art. 20 GG und Bestimmtheit gemäß Art. 80 I 2 GG.
https://docs.google.com/viewer?a=v&q=cache:_jZI1glJLmcJ:ralfkeser.files.wordpress.com/2011/06/geltungsbereich-rc3a4umlicher-i.doc+1+C+74/61&hl=de&gl=de&pid=bl&srcid=ADGEESgEw4t9vJffNDRvan7LhYrZXJx2SPVlS2s6XqpWgXFh9EIQIcQTlncguwAXysVmvx_wtBWK2jX_opavC0xr5qYD78w3yIHAhOHbfPJS5udy-5O1vzrKKfmInfJAzTvenbhG3tqt&sig=AHIEtbTeqzR2pU8Cbo0_s1JSK1_DVFNvuA
Willi Schartema
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