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Zwangsvollstreckung der Gerichtsvollzieher kommt Scheinurteile Unterschrift unter dem Urteilen fehlen Geltungsbereich usw. ZPO STPO BGB VwVfG Beurkundungsgesetz Urteile BGH BVerwG Unterschriften beim Urteil fehlen § 315 Abs. 1 ZPO
hartz4-alg-hilfe :: Gerichtsvollzieher kommt Kein Geltungsbereich EGGVG Art. 23 GG EGBBG Artikel 50.
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Zwangsvollstreckung der Gerichtsvollzieher kommt Scheinurteile Unterschrift unter dem Urteilen fehlen Geltungsbereich usw. ZPO STPO BGB VwVfG Beurkundungsgesetz Urteile BGH BVerwG Unterschriften beim Urteil fehlen § 315 Abs. 1 ZPO
§ 315
Unterschrift der Richter
(1) Das Urteil ist von den Richtern, die bei der
Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Ist ein Richter verhindert,
seine Unterschrift beizufügen, so wird dies unter Angabe des
Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem
ältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt.
(2) Ein Urteil, das in dem Termin, in dem die
mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet wird, ist vor Ablauf von drei
Wochen, vom Tage der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der
Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist
innerhalb dieser Frist das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne
Tatbestand und Entscheidungsgründe der Geschäftsstelle zu übermitteln. In
diesem Fall sind Tatbestand und Entscheidungsgründe alsbald nachträglich
anzufertigen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der
Geschäftsstelle zu übermitteln.
(3) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf
dem Urteil den Tag der Verkündung oder der Zustellung nach § 310 Abs. 3 zu
vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Prozessakten
elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in
einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil
untrennbar zu verbinden.
Fassung aufgrund des Gesetzes über die Verwendung
elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (Justizkommunikationsgesetz -
JKomG) vom 22.03.2005 ( BGBl. I S. 837) m.W.v. 01.04.2005.
http://dejure.org/gesetze/ZPO/315.html
§ 275 Abs. 2
STPO Strafprozeßordnung
§ 275 Strafprozeßordnung
(2) Das Urteil ist von den Richtern, die bei der
Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Ist ein Richter verhindert,
seine Unterschrift beizufügen, so wird dies unter der Angabe des
Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem
ältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der
Schöffen bedarf es nicht.
http://dejure.org/gesetze/StPO/275.html
VwGO § 117
Abs. 1
§ 117 Verwaltungsgerichtsordnung
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des
Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der
Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert,
seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom
Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden
Richter unter dem Urteil vermerkt.
http://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__117.html
Bundesverfassungsgerichtsgesetz BVerfGG § 30 Abs. 1
Die Entscheidung ist schriftlich abzufassen, zu
begründen und von den Richtern, die bei ihr mitgewirkt haben, zu unterzeichnen.
Sie ist sodann, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, unter
Mitteilung der wesentlichen Entscheidungsgründe öffentlich zu verkünden.
http://www.gesetze-im-internet.de/bverfgg/__30.html
VwVfG § 37
Abs. (2 )(3 )(5)
§ 37 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich,
elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher
Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein
berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt.
Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen
schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer
Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift
oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines
Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch
Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form
verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte
Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die
erlassende Behörde erkennen lassen.
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit
Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3
Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können
Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt
bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen
Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
§ 315 ZPO Unterschrift der Richter - dejure.org
dejure.org
(1) Das Urteil ist von den Richtern, die bei der
Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben.
Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird ...
VwVfG § 34 Abs. (2) (3)
§ 34 Beglaubigung von Unterschriften
2.
Unterschriften, die der öffentlichen Beglaubigung (§
129 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) bedürfen.
(2) Eine Unterschrift soll nur beglaubigt werden,
wenn sie in Gegenwart des beglaubigenden Bediensteten vollzogen oder anerkannt
wird.
(3) Der Beglaubigungsvermerk ist unmittelbar bei der
Unterschrift, die beglaubigt werden soll, anzubringen. Er muss enthalten
1.
die Bestätigung, dass die Unterschrift echt ist,
2.
die genaue Bezeichnung desjenigen, dessen
Unterschrift beglaubigt wird, sowie die Angabe, ob sich der für die
Beglaubigung zuständige Bedienstete Gewissheit über diese Person verschafft hat
und ob die Unterschrift in seiner Gegenwart vollzogen oder anerkannt worden
ist,
3.
den Hinweis, dass die Beglaubigung nur zur Vorlage
bei der angegebenen Behörde oder Stelle bestimmt ist,
4.
den Ort und den Tag der Beglaubigung, die
Unterschrift des für die Beglaubigung zuständigen Bediensteten und das
Dienstsiegel.
http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__34.html
Beurkundungsgesetz
§ 49 Form der Ausfertigung
(1) Die Ausfertigung besteht in einer Abschrift der
Urschrift, die mit dem Ausfertigungsvermerk versehen ist. Sie soll in der
Überschrift als Ausfertigung bezeichnet sein.
(4) Auf der Urschrift soll vermerkt werden, wem und
an welchem Tage eine Ausfertigung erteilt worden ist.
http://dejure.org/gesetze/BeurkG/49.html
• Urteil BVerwG LG Augsburg, 22.04.2004 - 1 HKO
492/04
• OLG München, 24.02.2005 - 14 U 399/04
• BGH, 16.10.2006 - II ZR 101/05
• OLG München, 16.05.2007 - 14 U 399/04
• BGH, 31.03.2008 - II ZR 125/07
• BGH, 11.07.2008 - II ZR 125/07
• BGH, 05.05.2009 - II ZR 101/05
BVerwG, Urteil vom 6. 1. 2009 - 8 C 6. 08
(Lexetius.com/2009,195)
Ungültigkeit:
Urteil zu maschinell/elektronisch erstellten Schreiben von Behörden/Gerichten
http://lexetius.com/2009,195
• BGH, 11.07.2007 - XII ZR 164/03
Verfahrensrecht
- Protokollurteil ist von allen Richtern zu unterschreiben!
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=40869&pos=0&anz=1
• BGH, 01.03.2010 - II ZR 213/08
Verfahrensrecht - Unterschriften aller mitwirkenden
Richter bei Protokollurteil
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=51630&pos=0&anz=1
BGH II ZR 101/05 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES
VOLKES URTEIL Verkündet am: 16. Oktober 2006
II ZR 101/05
ZPO §§ 315
Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 1 Satz 2, 547 Nr. 6
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung
/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=37982&pos=0&anz=1
http://www.judicialis.de/Bundesgerichtshof_II-ZR-101-05_Urteil_16.10.2006.html
BGB § 126 (1)
§ 126
Schriftform
(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form
vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch
Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens
unterzeichnet werden.
http://dejure.org/gesetze/BGB/126.html
BGB § 126a
Elektronische Form
(1) Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche
Form durch die elektronische Form ersetzt werden, so muss der Aussteller der
Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit
einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen.
http://dejure.org/gesetze/BGB/126a.html
BGB §125
§ 125 BGB Nichtigkeit wegen Formmangels - dejure.org
§ 125
Nichtigkeit wegen Formmangels
Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz
vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch
Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur
Folge.
http://dejure.org/gesetze/BGB/125.html
VwVfG - Einzelnorm
www.gesetze-im-internet.de
VwVfG § 44 §
44 VwVfG - Nichtigkeit des Verwaltungsaktes -
Gesetze ... -
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an
einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger
Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der
Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden
ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt;
2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die
Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt;
3.
den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1
Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein;
4.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen
kann;
5.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt,
die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht;
6.
der gegen die guten Sitten verstößt.
(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb
nichtig, weil
1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht
eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt;
2.
eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6
ausgeschlossene Person mitgewirkt hat;
3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener
Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss
nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war;
4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche
Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.
(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des
Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so
wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil
nicht erlassen hätte.
(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von
Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der
Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.
http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__44.html
ZPO § 317
Abs. 2 4
§ 317 Urteilszustellung und -ausfertigung
1) Die Urteile werden den Parteien, verkündete
Versäumnisurteile nur der unterliegenden Partei zugestellt. Eine Zustellung
nach § 310 Abs. 3 genügt. Auf übereinstimmenden Antrag der Parteien kann der
Vorsitzende die Zustellung verkündeter Urteile bis zum Ablauf von fünf Monaten
nach der Verkündung hinausschieben.
(2) Solange das Urteil nicht verkündet und nicht
unterschrieben ist, dürfen von ihm Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften
nicht erteilt werden. Die von einer Partei beantragte Ausfertigung eines
Urteils erfolgt ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe; dies gilt nicht, wenn
die Partei eine vollständige Ausfertigung beantragt.
(3) Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften eines
als elektronisches Dokument (§ 130b) vorliegenden Urteils können von einem
Urteilsausdruck gemäß § 298 erteilt werden.
(4) Die Ausfertigung und Auszüge der Urteile sind
von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem
Gerichtssiegel zu versehen.
(5) Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften eines in
Papierform vorliegenden Urteils können durch Telekopie oder als elektronisches
Dokument (§ 130b) erteilt werden. Die Telekopie hat eine Wiedergabe der
Unterschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sowie des Gerichtssiegels
zu enthalten. Das elektronische Dokument ist mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu versehen.
(6) Ist das Urteil nach § 313b Abs. 2 in abgekürzter
Form hergestellt, so erfolgt die Ausfertigung in gleicher Weise unter Benutzung
einer beglaubigten Abschrift der Klageschrift oder in der Weise, dass das
Urteil durch Aufnahme der in § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Angaben
vervollständigt wird. Die Abschrift der Klageschrift kann durch den
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder durch den Rechtsanwalt des Klägers
beglaubigt werden.
http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__317.html
Fachpresse zu Scheinurteilen
Brandenburgisches OLG • Urteil vom 13. Dezember 2006
• Az. 3 U 87/06
Informationen zum Urteil
1. Scheinurteile sind mit der Berufung angreifbar,
da sich so der Rechtsschein eines Urteils beseitigen lässt und ohne dass die
Zulässigkeitsvoraussetzungen im Übrigen gegeben sein müssen (vgl.
Musielak-Ball, ZPO, 4. Aufl., § 511 Rn. 8 m.w.N.) .2. Der Termin, den die
Parteien eines Grundstückskaufvertrages für den Übergang der Nutzung festlegen,
ist für den Zeitpunkt des Übergangs der Rechte und Pflichten aus einem
Mietverhältnis grundsätzlich ohne Bedeutung, denn die Vermieterstellung lässt
sich schuldrechtlich ohne Mitwirkung des Mieters nicht ändern (vgl.
Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 9.
Aufl., Rn. 1303 m.w.N.). 3. Für die Anwendung des § 296 Abs. 1 ZPO bleibt bei
sogenannten "Durchlaufterminen" von vornherein kein Raum (vgl.
BVerfG, Beschluss vom 13.08.1991 - I BvR 72/91 = NJW 1992, 299, 300 m.w.N.).4.
Nur eine wirksam gesetzte Frist kann die Folgen des § 296 ZPO auslösen
(Musielak- Huber, ZPO, 4. Auflage, § 296, Rn. 11 m.w.N.). 5. Einschlägig für
die Erstattung der Ersatzvornahmekosten wegen Nichterfüllung einer
nacherfüllbaren Leistungspflicht ist § 281 BGB (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB,
65. Aufl., § 280 Rn. 18 m.w.N.) .6. Die nach § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB
erforderliche Fristsetzung zur Leistung oder Nacherfüllung muss zu einem
Zeitpunkt erfolgen, in dem die Leistung bereits fällig ist. Eine
Nachfristsetzung vor Fälligkeit ist demgegenüber grundsätzlich unwirksam und
wird auch durch den nachträglichen Eintritt der Fälligkeit nicht geheilt (vgl.
Müko-Ernst, BGB, 4. Aufl., § 281 Rn. 13 und 27 m.w.N.).
http://openjur.de/u/274278.html
OLG München • Urteil vom 29. Juli 2011 • Az. 10 U
425/11
http://openjur.de/u/492698.html
Sommers Sonntag Youtube
Video Link https://www.youtube.com/watch?v=UCKiY8WNsiI&list=PLAE62B7A20FEF52A8&index=23
Video Link https://www.youtube.com/watch?v=CmuF7QL-suA&list=PLAE62B7A20FEF52A8&index=24
VwVfG - Einzelnorm
www.gesetze-im-internet.de
Betreff: Vorläufigen Rechtsschutz in
Sachen Zwangsvollstreckung xxxx
Ladung zur Abgabe einer
eidesstattlichen Versicherung Schreiben vom xxx Eingang xxxx
für den xxxx Adresse von Frau/Herr GV an Frau/Herr Name Adresse
Name
Absender
Datum
Adresse
An das Amtsgericht Richter des Amtsgericht
Betreff: Vorläufigen Rechtsschutz in
Sachen Zwangsvollstreckung xxxx
Ladung zur Abgabe einer
eidesstattlichen Versicherung Schreiben vom xxx Eingang xxxx
für den xxxx Adresse von Frau/Herr GV an Frau/Herr Name Adresse
die
Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wird bestritten.
Es wird beantragt, durch rechtsmittelfähigen Beschluss über den Widerspruch zu
entscheiden ( § 900 Abs. 4 Satz 1 ZPO ).
Es wird ferner beantragt, den Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
unverzüglich aufzuheben und neu zu bestimmen.
Des weiteren ist der Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
zurückzuweisen und der Erlass eines Haftbefehls bis zu einer Entscheidung über
diesen Widerspruch auszusetzen ggf. bereits eingeleitete
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einschließlich Haftbefehl gemäß § 765a ZPO
einzustellen.
Unterschrift der Richter
(1) Das Urteil ist von den Richtern, die bei der
Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Ist ein Richter verhindert,
seine Unterschrift beizufügen, so wird dies unter Angabe des
Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem
ältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt.
(2) Ein Urteil, das in dem Termin, in dem die
mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet wird, ist vor Ablauf von drei
Wochen, vom Tage der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der
Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist
innerhalb dieser Frist das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne
Tatbestand und Entscheidungsgründe der Geschäftsstelle zu übermitteln. In
diesem Fall sind Tatbestand und Entscheidungsgründe alsbald nachträglich
anzufertigen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der
Geschäftsstelle zu übermitteln.
(3) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf
dem Urteil den Tag der Verkündung oder der Zustellung nach § 310 Abs. 3 zu
vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Prozessakten
elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in
einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil
untrennbar zu verbinden.
Fassung aufgrund des Gesetzes über die Verwendung
elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (Justizkommunikationsgesetz -
JKomG) vom 22.03.2005 ( BGBl. I S. 837) m.W.v. 01.04.2005.
http://dejure.org/gesetze/ZPO/315.html
§ 275 Abs. 2
STPO Strafprozeßordnung
§ 275 Strafprozeßordnung
(2) Das Urteil ist von den Richtern, die bei der
Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Ist ein Richter verhindert,
seine Unterschrift beizufügen, so wird dies unter der Angabe des
Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem
ältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der
Schöffen bedarf es nicht.
http://dejure.org/gesetze/StPO/275.html
VwGO § 117
Abs. 1
§ 117 Verwaltungsgerichtsordnung
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des
Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der
Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert,
seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom
Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden
Richter unter dem Urteil vermerkt.
http://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__117.html
Bundesverfassungsgerichtsgesetz BVerfGG § 30 Abs. 1
Die Entscheidung ist schriftlich abzufassen, zu
begründen und von den Richtern, die bei ihr mitgewirkt haben, zu unterzeichnen.
Sie ist sodann, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, unter
Mitteilung der wesentlichen Entscheidungsgründe öffentlich zu verkünden.
http://www.gesetze-im-internet.de/bverfgg/__30.html
VwVfG § 37
Abs. (2 )(3 )(5)
§ 37 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich,
elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher
Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein
berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt.
Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen
schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer
Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift
oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines
Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch
Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form
verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte
Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die
erlassende Behörde erkennen lassen.
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit
Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3
Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können
Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt
bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen
Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
§ 315 ZPO Unterschrift der Richter - dejure.org
dejure.org
(1) Das Urteil ist von den Richtern, die bei der
Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben.
Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird ...
VwVfG § 34 Abs. (2) (3)
§ 34 Beglaubigung von Unterschriften
2.
Unterschriften, die der öffentlichen Beglaubigung (§
129 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) bedürfen.
(2) Eine Unterschrift soll nur beglaubigt werden,
wenn sie in Gegenwart des beglaubigenden Bediensteten vollzogen oder anerkannt
wird.
(3) Der Beglaubigungsvermerk ist unmittelbar bei der
Unterschrift, die beglaubigt werden soll, anzubringen. Er muss enthalten
1.
die Bestätigung, dass die Unterschrift echt ist,
2.
die genaue Bezeichnung desjenigen, dessen
Unterschrift beglaubigt wird, sowie die Angabe, ob sich der für die
Beglaubigung zuständige Bedienstete Gewissheit über diese Person verschafft hat
und ob die Unterschrift in seiner Gegenwart vollzogen oder anerkannt worden
ist,
3.
den Hinweis, dass die Beglaubigung nur zur Vorlage
bei der angegebenen Behörde oder Stelle bestimmt ist,
4.
den Ort und den Tag der Beglaubigung, die
Unterschrift des für die Beglaubigung zuständigen Bediensteten und das
Dienstsiegel.
http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__34.html
Beurkundungsgesetz
§ 49 Form der Ausfertigung
(1) Die Ausfertigung besteht in einer Abschrift der
Urschrift, die mit dem Ausfertigungsvermerk versehen ist. Sie soll in der
Überschrift als Ausfertigung bezeichnet sein.
(4) Auf der Urschrift soll vermerkt werden, wem und
an welchem Tage eine Ausfertigung erteilt worden ist.
http://dejure.org/gesetze/BeurkG/49.html
• Urteil BVerwG LG Augsburg, 22.04.2004 - 1 HKO
492/04
• OLG München, 24.02.2005 - 14 U 399/04
• BGH, 16.10.2006 - II ZR 101/05
• OLG München, 16.05.2007 - 14 U 399/04
• BGH, 31.03.2008 - II ZR 125/07
• BGH, 11.07.2008 - II ZR 125/07
• BGH, 05.05.2009 - II ZR 101/05
BVerwG, Urteil vom 6. 1. 2009 - 8 C 6. 08
(Lexetius.com/2009,195)
Ungültigkeit:
Urteil zu maschinell/elektronisch erstellten Schreiben von Behörden/Gerichten
http://lexetius.com/2009,195
• BGH, 11.07.2007 - XII ZR 164/03
Verfahrensrecht
- Protokollurteil ist von allen Richtern zu unterschreiben!
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=40869&pos=0&anz=1
• BGH, 01.03.2010 - II ZR 213/08
Verfahrensrecht - Unterschriften aller mitwirkenden
Richter bei Protokollurteil
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=51630&pos=0&anz=1
BGH II ZR 101/05 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES
VOLKES URTEIL Verkündet am: 16. Oktober 2006
II ZR 101/05
ZPO §§ 315
Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 1 Satz 2, 547 Nr. 6
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung
/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=37982&pos=0&anz=1
http://www.judicialis.de/Bundesgerichtshof_II-ZR-101-05_Urteil_16.10.2006.html
BGB § 126 (1)
§ 126
Schriftform
(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form
vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch
Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens
unterzeichnet werden.
http://dejure.org/gesetze/BGB/126.html
BGB § 126a
Elektronische Form
(1) Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche
Form durch die elektronische Form ersetzt werden, so muss der Aussteller der
Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit
einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen.
http://dejure.org/gesetze/BGB/126a.html
BGB §125
§ 125 BGB Nichtigkeit wegen Formmangels - dejure.org
§ 125
Nichtigkeit wegen Formmangels
Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz
vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch
Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur
Folge.
http://dejure.org/gesetze/BGB/125.html
VwVfG - Einzelnorm
www.gesetze-im-internet.de
VwVfG § 44 §
44 VwVfG - Nichtigkeit des Verwaltungsaktes -
Gesetze ... -
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an
einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger
Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der
Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden
ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt;
2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die
Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt;
3.
den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1
Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein;
4.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen
kann;
5.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt,
die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht;
6.
der gegen die guten Sitten verstößt.
(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb
nichtig, weil
1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht
eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt;
2.
eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6
ausgeschlossene Person mitgewirkt hat;
3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener
Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss
nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war;
4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche
Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.
(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des
Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so
wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil
nicht erlassen hätte.
(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von
Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der
Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.
http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__44.html
ZPO § 317
Abs. 2 4
§ 317 Urteilszustellung und -ausfertigung
1) Die Urteile werden den Parteien, verkündete
Versäumnisurteile nur der unterliegenden Partei zugestellt. Eine Zustellung
nach § 310 Abs. 3 genügt. Auf übereinstimmenden Antrag der Parteien kann der
Vorsitzende die Zustellung verkündeter Urteile bis zum Ablauf von fünf Monaten
nach der Verkündung hinausschieben.
(2) Solange das Urteil nicht verkündet und nicht
unterschrieben ist, dürfen von ihm Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften
nicht erteilt werden. Die von einer Partei beantragte Ausfertigung eines
Urteils erfolgt ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe; dies gilt nicht, wenn
die Partei eine vollständige Ausfertigung beantragt.
(3) Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften eines
als elektronisches Dokument (§ 130b) vorliegenden Urteils können von einem
Urteilsausdruck gemäß § 298 erteilt werden.
(4) Die Ausfertigung und Auszüge der Urteile sind
von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem
Gerichtssiegel zu versehen.
(5) Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften eines in
Papierform vorliegenden Urteils können durch Telekopie oder als elektronisches
Dokument (§ 130b) erteilt werden. Die Telekopie hat eine Wiedergabe der
Unterschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sowie des Gerichtssiegels
zu enthalten. Das elektronische Dokument ist mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu versehen.
(6) Ist das Urteil nach § 313b Abs. 2 in abgekürzter
Form hergestellt, so erfolgt die Ausfertigung in gleicher Weise unter Benutzung
einer beglaubigten Abschrift der Klageschrift oder in der Weise, dass das
Urteil durch Aufnahme der in § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Angaben
vervollständigt wird. Die Abschrift der Klageschrift kann durch den
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder durch den Rechtsanwalt des Klägers
beglaubigt werden.
http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__317.html
Fachpresse zu Scheinurteilen
Brandenburgisches OLG • Urteil vom 13. Dezember 2006
• Az. 3 U 87/06
Informationen zum Urteil
1. Scheinurteile sind mit der Berufung angreifbar,
da sich so der Rechtsschein eines Urteils beseitigen lässt und ohne dass die
Zulässigkeitsvoraussetzungen im Übrigen gegeben sein müssen (vgl.
Musielak-Ball, ZPO, 4. Aufl., § 511 Rn. 8 m.w.N.) .2. Der Termin, den die
Parteien eines Grundstückskaufvertrages für den Übergang der Nutzung festlegen,
ist für den Zeitpunkt des Übergangs der Rechte und Pflichten aus einem
Mietverhältnis grundsätzlich ohne Bedeutung, denn die Vermieterstellung lässt
sich schuldrechtlich ohne Mitwirkung des Mieters nicht ändern (vgl.
Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 9.
Aufl., Rn. 1303 m.w.N.). 3. Für die Anwendung des § 296 Abs. 1 ZPO bleibt bei
sogenannten "Durchlaufterminen" von vornherein kein Raum (vgl.
BVerfG, Beschluss vom 13.08.1991 - I BvR 72/91 = NJW 1992, 299, 300 m.w.N.).4.
Nur eine wirksam gesetzte Frist kann die Folgen des § 296 ZPO auslösen
(Musielak- Huber, ZPO, 4. Auflage, § 296, Rn. 11 m.w.N.). 5. Einschlägig für
die Erstattung der Ersatzvornahmekosten wegen Nichterfüllung einer
nacherfüllbaren Leistungspflicht ist § 281 BGB (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB,
65. Aufl., § 280 Rn. 18 m.w.N.) .6. Die nach § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB
erforderliche Fristsetzung zur Leistung oder Nacherfüllung muss zu einem
Zeitpunkt erfolgen, in dem die Leistung bereits fällig ist. Eine
Nachfristsetzung vor Fälligkeit ist demgegenüber grundsätzlich unwirksam und
wird auch durch den nachträglichen Eintritt der Fälligkeit nicht geheilt (vgl.
Müko-Ernst, BGB, 4. Aufl., § 281 Rn. 13 und 27 m.w.N.).
http://openjur.de/u/274278.html
OLG München • Urteil vom 29. Juli 2011 • Az. 10 U
425/11
http://openjur.de/u/492698.html
Sommers Sonntag Youtube
Video Link https://www.youtube.com/watch?v=UCKiY8WNsiI&list=PLAE62B7A20FEF52A8&index=23
Video Link https://www.youtube.com/watch?v=CmuF7QL-suA&list=PLAE62B7A20FEF52A8&index=24
VwVfG - Einzelnorm
www.gesetze-im-internet.de
Betreff: Vorläufigen Rechtsschutz in
Sachen Zwangsvollstreckung xxxx
Ladung zur Abgabe einer
eidesstattlichen Versicherung Schreiben vom xxx Eingang xxxx
für den xxxx Adresse von Frau/Herr GV an Frau/Herr Name Adresse
Name
Absender
Datum
Adresse
An das Amtsgericht Richter des Amtsgericht
Betreff: Vorläufigen Rechtsschutz in
Sachen Zwangsvollstreckung xxxx
Ladung zur Abgabe einer
eidesstattlichen Versicherung Schreiben vom xxx Eingang xxxx
für den xxxx Adresse von Frau/Herr GV an Frau/Herr Name Adresse
die
Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wird bestritten.
Es wird beantragt, durch rechtsmittelfähigen Beschluss über den Widerspruch zu
entscheiden ( § 900 Abs. 4 Satz 1 ZPO ).
Es wird ferner beantragt, den Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
unverzüglich aufzuheben und neu zu bestimmen.
Des weiteren ist der Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
zurückzuweisen und der Erlass eines Haftbefehls bis zu einer Entscheidung über
diesen Widerspruch auszusetzen ggf. bereits eingeleitete
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einschließlich Haftbefehl gemäß § 765a ZPO
einzustellen.
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