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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Erfolg für Sozialhilfeempfänger kein Abzug vom Regelbedarf für Mobilierung bei der Sozialhilfe und bei der Grundsicherung im Alter

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Erfolg für Sozialhilfeempfänger kein Abzug vom Regelbedarf für Mobilierung bei der Sozialhilfe und bei der Grundsicherung im Alter  Empty Erfolg für Sozialhilfeempfänger kein Abzug vom Regelbedarf für Mobilierung bei der Sozialhilfe und bei der Grundsicherung im Alter

Beitrag von Willi Schartema Di Nov 20, 2012 10:21 am

Bundessozialgericht, 20.09.2012 B 8 SO 4/11 R
Das Grundsicherungsamt hatte einen Betrag in Höhe von 27,76 Euro vom
Regelbedarf abgezogen, weil der Kläger in einer möblierten Wohnung lebte
und sein grundsicherungsbedarf daher teilweise gedeckt sei, so dass
eine abweichende Festsetzung des Regelbedarfes (§ 27a Abs. 4 Satz 1 SGB
XII) möglich sei. Das Bundessozialgericht ist dem entgegengetreten und
hat das Grundsicherungsamt zu Zahklung des vollen Regelbedarfes
verurteilt.

Das BSG sieht sieht eine Senkungsmöglichkeit nur vor, wenn ein Bedarf
bereits durch andere Sozialleistungen gedeckt sei. Hier kommen die
Kosten der Unterkunft in Betracht (§ 35 SGB XII). Dieser seien
allerdings im vorliegenden Fall nicht abziehbar, weil kein konkreter
Betrag ermittelt worden sei. Das Grundsicherungsamt habe lediglich den
nach dem Regelbedarfsermittlungsgesetz ermittelten Anteil für Möbel
abgezogen.

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/11/erfolg-fur-sozialhilfeempfanger-kein.html

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