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Keine Anrechnung gemischte BG Partner SGB 2 Einkommen Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - gemischte Bedarfsgemeinschaft nach SGB 2 B 8 SO 20/09 R
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Keine Anrechnung gemischte BG Partner SGB 2 Einkommen Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - gemischte Bedarfsgemeinschaft nach SGB 2 B 8 SO 20/09 R
Leitsätze
1. Arbeitslosengeld II ist bei der Bewilligung von Sozialhilfe nicht als Partnereinkommen zu berücksichtigen.
2.
Zur sonstigen Berücksichtigung von Einkommen bei gemischten
Bedarfsgemeinschaften im Rahmen sozialhilferechtlicher Leistungen zum
Lebensunterhalt.
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird
das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 15. September 2009
aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an
dieses Gericht zurückverwiesen.
1
Im Streit sind höhere
Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem
Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (SGB XII) für die Monate
Januar (14,10 Euro zusätzlich) und Februar 2008 (5,32 Euro zusätzlich).
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Der
Kläger ist 1942 geboren und lebt in Hamburg mit seiner 1961 geborenen
Ehefrau (Beigeladene zu 1) und seinem am 28.1.1990 geborenen Sohn
(Beigeladener zu 2) zusammen. Er ist Altersrentner und bezog im (noch)
streitbefangenen Zeitraum eine monatliche Altersrente in Höhe von 425,24
Euro. Seine Ehefrau ist berufstätig und erzielte in diesem Zeitraum ein
monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 828,88 Euro netto. Für den
Beigeladenen zu 2 wurde Kindergeld in Höhe von 154 Euro monatlich
gezahlt. Der monatliche Mietzins der Familienwohnung betrug 685,59 Euro,
für Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung fielen monatlich 14,54
Euro an. Die Beigeladenen zu 1 und 2 erhielten im Januar 2008
(ergänzend) Arbeitslosengeld II (Alg II) nach dem Sozialgesetzbuch
Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) von der
Beigeladenen zu 3 in Höhe von 203,14 Euro (Beigeladene zu 1) bzw 132,08
Euro (Beigeladener zu 2) und im Februar 2008 in Höhe von 197,83 Euro
(Beigeladene zu 1) bzw 128,61 Euro (Beigeladener zu 2).
3
Die
Beklagte bewilligte dem Kläger für die Monate Januar und Februar 2008
Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung unter
Berücksichtigung eines den Bedarf nach dem SGB XII der Beigeladenen zu 1
und des Beigeladenen zu 2 überschießenden Einkommens der Beigeladenen
zu 1 (zwei Bescheide vom 22.1.2008; Widerspruchsbescheid vom
24.11.2008).
4
Nachdem sich im anschließenden Klageverfahren
die Beklage bereit erklärt hatte, bei der Berechnung des zu
berücksichtigenden Einkommens der Beigeladenen zu 1 monatliche
Fahrkosten in Höhe von 80 Euro in Abzug zu bringen, sowie keine
Einnahmen aus Vermietung in Höhe von 16 Euro monatlich zugrunde zu
legen, hat das Sozialgericht (SG) Hamburg die Klage abgewiesen (Urteil
vom 31.3.2009). Das Landessozialgericht (LSG) Hamburg hat die Berufung
des Klägers mit dem Antrag, das Urteil des SG aufzuheben, die Bescheide
der Beklagten vom 22.1.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 24.11.2008 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, "dem Kläger
weitere Leistungen der Grundsicherung für Januar 2008 in Höhe von 14,10
Euro und für Februar 2008 in Höhe von 5,32 Euro zu gewähren",
zurückgewiesen (Urteil vom 15.9.2009). Zur Begründung seiner
Entscheidung hat das LSG ausgeführt, bei der Berechnung der
Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII seien gemäß § 43 Abs 1 Satz 1
SGB XII Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten zu
berücksichtigen, soweit diese den notwendigen Lebensunterhalt
überstiegen. Das Einkommen der Ehefrau betrage unter Einbeziehung der
Leistungen nach dem SGB II sowie unter Berücksichtigung berufsbedingter
Aufwendungen im Monat Januar 942,14 Euro und im Monat Februar 936,83
Euro. Abzüglich des sozialhilferechtlichen Bedarfs der Beigeladenen zu 1
und 2 und abzüglich eines Freibetrags nach § 82 Abs 3 SGB XII in Höhe
von 50 vH des Eckregelsatzes (173,50 Euro) verbleibe
berücksichtigungsfähiges Einkommen in Höhe von 14,10 Euro im Monat
Januar und 5,32 Euro im Monat Februar 2008. Die Höhe des Freibetrags
richte sich nicht nach der günstigeren Vorschrift des § 30 SGB II; denn §
43 Abs 1 Satz 1 SGB XII bestimme ausdrücklich, dass das Einkommen des
Ehepartners zu berücksichtigen sei, soweit es dessen Bedarf "nach diesem
Buch", also dem SGB XII, übersteige. Ein begründeter Fall im Sinne von §
82 Abs 3 Satz 3 SGB XII, der einen höheren Freibetrag rechtfertige,
liege nicht vor; ebenso wenig sei eine abweichende Beurteilung von
Verfassungs wegen geboten.
5
Mit seiner Revision rügt der
Kläger einen Verstoß gegen § 82 Abs 3 Satz 3 SGB XII. Es sei ein
begründeter Fall im Sinne dieser Regelung anzunehmen, der es
rechtfertige, einen § 30 SGB II entsprechenden Freibetrag zu belassen.
Dies gebiete auch der Gleichheitssatz des Art 3 GG. Die Tatsache, dass
er (der Kläger) aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sei, rechtfertige
keine Schlechterstellung der Bedarfsgemeinschaft mit seiner Ehefrau und
seinem Sohn.
6
Der Kläger beantragt,
die Urteile des
LSG und des SG aufzuheben, die Bescheide der Beklagten vom 22.1.2008 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.11.2008 abzuändern und die
Beklagte zu verurteilen, weitere Leistungen der Grundsicherung im Alter
und bei Erwerbsminderung für den Monat Januar 2008 in Höhe von 14,10
Euro und für Februar 2008 in Höhe von 5,32 Euro zu zahlen.
7
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
8
Sie hält die Entscheidung des LSG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
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1.
Die Revision des Klägers ist im Sinne der Zurückverweisung der Sache an
das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz
). Ob dem Kläger für Januar und Februar 2008 höhere
Grundsicherungsleistungen (begrenzt auf 14,10 Euro für Januar und auf
5,32 Euro für Februar 2008) zustehen, kann mangels ausreichender
tatsächlicher Feststellungen durch das LSG nicht abschließend
entschieden werden. Soweit die Beigeladenen zu 1 und 2 nach Maßgabe des
SGB II bedürftig sind und deshalb zu Recht Leistungen nach diesem Gesetz
erhalten haben, durfte die Beklagte allerdings - ggf unter Rückgriff
auf die Härteregelung des § 82 Abs 3 Satz 3 SGB XII - kein
Partnereinkommen berücksichtigen.
10
2. Gegenstand des
Revisionsverfahrens sind die Bescheide vom 22.1.2008 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 24.11.2008 (§ 95 SGG), vor dessen Erlass
sozial erfahrene Dritte nicht zu beteiligen waren (Gesetz zu § 116 SGB
XII und zur Änderung des Hamburgischen Ausführungsgesetzes zum
Sozialgerichtsgesetz und weiterer Rechtsvorschriften vom 1.9.2005 -
Gesetz- und Verordnungsblatt 385), soweit höhere Leistungen
der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für die Monate
Januar (beschränkt auf 14,10 Euro) und Februar 2008 (beschränkt auf 5,32
Euro) abgelehnt worden sind. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der
kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4 SGG iVm §
56 SGG). Richtiger Beklagter ist die Freie und Hansestadt Hamburg; das
Hamburgische Ausführungsgesetz zum SGG (vom 16.10.1953, zuletzt geändert
durch das Gesetz zu § 116 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und zur
Änderung des Hamburgischen Ausführungsgesetzes zum Sozialgerichtsgesetz
und weiterer Rechtsvorschriften vom 1.9.2005) sieht eine
Beteiligtenfähigkeit von Behörden gemäß § 70 Nr 3 SGG nicht vor.
11
3.
Bei der Entscheidung, ob der Kläger einen Anspruch auf höhere
Leistungen hat, sind grundsätzlich alle Anspruchsvoraussetzungen über
Grund und Höhe der Leistungen gemäß § 19 Abs 2 SGB XII (idF, die die
Norm durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das
Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 - BGBl I 3022 - erhalten hat) iVm § 41
Abs 1 SGB XII (idF, die die Norm durch das Gesetz zur Anpassung der
Regelaltersrente an die demografische Entwicklung und Verstärkung der
Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom
20.4.2007 - BGBl I 554 - erhalten hat) in der Zeit vom 1.1. bis
28.2.2008 zu prüfen (vgl nur BSGE 99, 262 ff RdNr 12 mwN = SozR 4-3500 §
82 Nr 3). Danach können Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland,
die die Altersgrenze nach § 41 Abs 2 SGB XII (hier mit Vollendung des
65. Lebensjahres) erreicht haben, und ihren notwendigen Lebensunterhalt
(Bedarf) nicht aus Einkommen und Vermögen nach §§ 82 bis 84 und 90 SGB
XII beschaffen können, auf Antrag Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung erhalten. Der Kläger hat das 65. Lebensjahr vollendet,
im streitbefangenen Zeitraum seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
und auch den erforderlichen Antrag auf Leistungen gestellt. Er kann
seinen Bedarf auch nicht aus Einkommen und Vermögen nach §§ 82 bis 84
und 90 SGB XII beschaffen. Allerdings kann nicht endgültig entschieden
werden, in welchem Umfang Einkommen einzusetzen ist und ein Bedarf
besteht (dazu unter Nr 7 und ; das LSG hat sich ausschließlich mit der Frage eines Freibetrags entsprechend § 30 SGB II befasst.
12
4.
Zum Einkommen des Klägers gehören nach § 82 Abs 1 Satz 1 SGB XII (idF,
die die Norm durch das Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 2.12.2006 - BGBl I 2670 -
erhalten hat) alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der
Leistungen nach diesem Buch, des befristeten Zuschlags nach § 24 SGB II,
der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) sowie nach den
Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen, und der
Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an
Leben sowie an Körper oder Gesundheit, bis zur Höhe der vergleichbaren
Grundrente nach dem BVG. Bei Minderjährigen (abweichend dazu § 11 Abs 1
Satz 3 SGB II aF iVm § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II: im Haushalt lebende Kinder
bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs) ist das Kindergeld dem
jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem zur
Deckung des notwendigen Lebensunterhalts benötigt wird (§ 82 Abs 1 Satz 2
SGB XII).
13
Danach ist jedenfalls die Altersrente des
Klägers als dessen Einkommen zu berücksichtigen. Ob und ggf in welcher
Höhe davon Beträge nach § 82 Abs 2 SGB XII abzusetzen sind - etwa
gesetzlich vorgeschriebene oder nach Grund und Höhe angemessene Beiträge
zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen
Einrichtungen - muss das LSG ggf prüfen. Dies gilt namentlich für die
Hausrat- (zur Angemessenheit einer Hausratversicherung bei der Leistung
von Arbeitslosenhilfe BSGE 94, 109 ff RdNr 36 ff = SozR
4-4220 § 3 Nr 1; Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 9.3.2011 - L 9
SO 19/09; Niedersächsisches OVG, FEVS 42, 104, 108) sowie die
Privathaftpflichtversicherung (zur Angemessenheit einer
Haftpflichtversicherung bei der Alhi BSG aaO; BVerwGE 118, 211 ff;
Niedersächsisches OVG aaO). Diese sind zwar nach den Feststellungen des
LSG von der Beklagten beim Kläger berücksichtigt worden. Ob der Kläger
und nicht etwa die Beigeladene zu 1 Versicherungsnehmer ist und ggf auch
die Beiträge geleistet hat, lässt sich den Feststellungen des LSG
jedoch nicht entnehmen. Da sowohl bei Bedarfsgemeinschaften nach dem SGB
II (BSGE 97, 217 ff RdNr 12 ff = SozR 4-4200 § 22 Nr 1; BSGE 100, 83 ff
RdNr 30 = SozR 4-4200 § 20 Nr 6) als auch bei Einsatzgemeinschaften
nach dem SGB XII (BVerwG, Urteil vom 22.10.1992 - 5 C 65.88 -, FEVS 43,
268, 271; Coseriu in juris PraxisKommentar SGB XII XII>, § 19 SGB XII RdNr 25; Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3.
Aufl 2010, § 19 SGB XII RdNr 11; Adolph in Linhart/Adolph, SGB II/SGB
XII/AsylbLG, § 19 SGB XII RdNr 17, Stand Januar 2008), mithin auch
zwingend bei gemischten Bedarfsgemeinschaften, über individuelle
Einzelansprüche zu entscheiden ist, wird das LSG deshalb prüfen müssen,
ob die Absetzbeträge bei dem Kläger oder der Beigeladenen zu 1 zu
berücksichtigen sind (vgl dazu BSGE 100, 139 ff RdNr 21 = SozR 4-3500 §
82 Nr 4). Dies gilt umso mehr, als vorliegend unterschiedliche
Leistungsträger hiervon betroffen sein können. Es könnte sich anbieten,
die Beiträge - ähnlich den Kosten für Unterkunft und Heizung (vgl
insoweit: BVerwGE 79, 17 ff; BSGE 97, 265 ff RdNr 28 = SozR 4-4200 § 20
Nr 3) - unabhängig von dem jeweiligen Versicherungsnehmer "nach Köpfen"
aufzuteilen. Dies bedarf hier noch keiner abschließenden Entscheidung,
weil nicht feststeht, ob nicht bereits aus anderen Gründen die
beantragten höheren Leistungen zu zahlen sind.
14
Ob das für
den Beigeladenen zu 2 gezahlte Kindergeld als Einkommen des Klägers im
Februar 2008 zu berücksichtigen ist und dessen Bedarf entsprechend
mindert, lässt sich ebenfalls nicht abschließend entscheiden. Der
gemeinsame Sohn ist am 26.1.1990 geboren, also am 26.1.2008 volljährig
geworden. Nach der Zuordnungsregelung des § 82 Abs 1 Satz 2 SGB XII ist
das Kindergeld nur bei minderjährigen Kindern dem jeweiligen Kind als
Einkommen zuzurechnen; bei volljährigen Kindern ist es hingegen
sozialhilferechtlich grundsätzlich eine Einnahme dessen, an den es (als
Leistungs- oder Abzweigungsberechtigten) ausgezahlt wird (BSGE 99, 137
ff RdNr 22 mwN = SozR 4-1300 § 44 Nr 11). Dies bedeutet, dass das für
den Januar 2008 gezahlte Kindergeld als Einkommen des Beigeladenen zu 2
zu berücksichtigen ist. Die Zuordnungsregelung des § 82 Abs 1 Satz 2 SGB
XII findet trotz der am 26.1.2008 eingetretenen Volljährigkeit für den
gesamten Monat Januar Anwendung, weil das Kindergeld ebenfalls monatlich
gezahlt und bis zum Ende des Monats, in dem die
Anspruchsvoraussetzungen wegfallen, erbracht wird (§ 66 Abs 2
Einkommensteuergesetz, § 11 Abs 1 Bundeskindergeldgesetz) und für die
Berücksichtigung von Einkommen, das den Bedarf im Bedarfszeitraum
(Monat) vermindert, der Zeitpunkt des Zuflusses maßgebend ist (BSG SozR
4-3500 § 82 Nr 5 RdNr 14 ff; BSG, Urteil vom 7.5.2009 - B 14 AS 4/08 R -
RdNr 15 ff; BVerwGE 108, 296 ff). Für den Monat Februar gilt die
Zuordnungsregelung des § 82 Abs 1 Satz 2 SGB XII allerdings nicht mehr.
Insoweit wird das LSG festzustellen haben, ob das Kindergeld
bedarfsmindernd (und damit von Bedeutung für die Höhe des
Individualanspruchs) weiterhin bei dem Beigeladenen zu 2 (ggf als
Abzweigungsberechtigten, BSGE 99, 137 ff RdNr 22 ff mwN = SozR 4-1300 §
44 Nr 11) oder aber bei der Beigeladenen zu 1 bzw dem Kläger zu
berücksichtigen ist. Im Hinblick auf die unterschiedlichen
Zuordnungsregelungen betreffend das Kindergeld im SGB II und SGB XII ist
allerdings, soweit es nach den Vorschriften des SGB XII als Einkommen
des Klägers zu berücksichtigen wäre, ggf die Härteregelung des § 82 Abs 3
Satz 3 SGB XII anzuwenden (s dazu unter Nr 11).
15
5. Neben
eigenem Einkommen ist nach § 43 Abs 1 SGB XII (idF, die die Norm durch
das Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht vom
21.3.2005 - BGBl I 818 - erhalten hat) auch das Einkommen (und
Vermögen) des nicht getrennt lebenden Ehegatten (Beigeladene zu 1) oder
Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft, die
dessen notwendigen Lebensunterhalt nach diesem Buch übersteigen, nach
den §§ 19 und 20 Satz 1 SGB XII zu berücksichtigen. Als Einkommen der
Beigeladenen zu 1 ist ihr Einkommen aus Erwerbstätigkeit zu
berücksichtigen sowie ggf das Kindergeld (siehe dazu unter Nr 4).
16
Entgegen
der Ansicht des LSG und der Beklagten sind insoweit Leistungen nach dem
SGB II hingegen kein anrechenbares Einkommen. Zwar werden neben den
"Leistungen nach diesem Buch" Leistungen nach dem SGB II in der
Aufzählung des § 82 Abs 1 Satz 1 SGB XII über von der
Einkommensberücksichtigung ausgenommenes Einkommen nicht genannt; bei
einer gemischten Bedarfsgemeinschaft ist aber auch das Alg II, das der
SGB-II-Leistungsberechtigte erhält, in entsprechender Anwendung des § 82
Abs 1 Satz 1 SGB XII wie die Leistungen nach dem SGB XII zu behandeln.
Auch das SGB II (§ 11 Abs 1 Satz 1 SGB II) sieht nämlich
korrespondierend zum SGB XII (§ 82 Abs 1 Satz 1 SGB XII) eine
Nichtberücksichtigung von Leistungen nach dem SGB II als Einkommen vor.
Beide Vorschriften bezwecken, existenzsichernde Leistungen nicht als
Einkommen einsetzen zu müssen. Dann aber kann bei der gegenseitigen
Berücksichtigung von Einkommen bei Mitgliedern einer gemischte
Bedarfsgemeinschaft, in der der eine Teil Alg II und der andere Teil
Sozialhilfeleistungen erhält, nichts anderes gelten. Dies hat der
Gesetzgeber übersehen, der die gemischte Bedarfsgemeinschaft nicht im
Blick hatte (Schmidt in jurisPK-SGB XII, § 82 SGB XII RdNr 45). Deshalb
kann das an die Beigeladene zu 1 gezahlte Alg II, das nach § 11 Abs 1
Satz 1 SGB II grundsätzlich nicht zum Einkommen gehört, auch nicht - die
genannte Vorschrift konterkarierend - über §§ 43 Abs 1, 82 Abs 1 SGB
XII als Einkommen Berücksichtigung finden.
17
Bestätigt wird
dies durch den Umgang des Gesetzgebers mit dem Zuschlag nach § 24 SGB II
bei der Einkommensberücksichtigung nach dem SGB XII. Der Zuschlag nach §
24 SGB II war im eigentlichen Sinne keine bedürftigkeitsabhängige
Leistung (so schon Rixen in Eicher/Spellbrink, SGB II, 1. Aufl 2005, §
24 RdNr 3) und diente deshalb nicht dazu, das soziokulturelle
Existenzminimum zu garantieren, sondern finanzielle Härten abzufedern,
die durch die Abschaffung der Arbeitslosenhilfe entstehen konnten
(BT-Drucks 15/1516, S 47 und 58; Knickrehm in Eicher/Spellbrink, SGB II,
2. Aufl 2008, § 24 RdNr 2 und 9; Söhngen in jurisPK-SGB II, 2. Aufl
2007, § 24 RdNr 6). Dementsprechend wurde § 19 Satz 1 SGB II, der die
Legaldefinition des Alg II enthält, im Sinne einer Klarstellung
(BT-Drucks 16/1410, S 23) durch das Gesetz zur Fortentwicklung der
Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006 (BGBl I 1706) mit
Wirkung vom 1.8.2006 neu gefasst und der befristete Zuschlag dort nicht
mehr als Bestandteil des Alg II, der Kernleistung (vgl dazu Rixen aaO)
zur Sicherung des Lebensunterhalts, aufgeführt. Weil der Zuschlag nach §
24 SGB II also keine im engen Sinn bedürftigkeitsabhängige Leistung
ist, wurde er durch das Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze in § 82 Abs 1 Satz 1 SGB XII
ausdrücklich als nicht zu berücksichtigendes Einkommen aufgenommen. In
der Gesetzesbegründung hierzu heißt es: "Lebt ein Bezieher von Alg II,
der einen Zuschlag nach § 24 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erhält,
jedoch mit einer nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung)
leistungsberechtigten Person in einer Haushaltsgemeinschaft zusammen, so
kann der Zuschlag nach § 82 Abs. 1 als Einkommen der nach dem Zwölften
Buch Sozialgesetzbuch leistungsberechtigten Person angerechnet werden.
Deren Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung im
Alter reduziert sich dann um den Alg-II-Zuschlag. Der Zuschlag kommt in
dieser Fallkonstellation den Begünstigten also nicht zugute und erfüllt
damit nicht den Zweck, für den er gezahlt wird. Diese von den
persönlichen Lebensumständen verursachte Ungleichbehandlung soll durch
die Änderung in § 82 Abs. 1 verhindert werden" (BT-Drucks, 16/2711 S 11
zu Nr 13 Buchst a; kritisch dazu Lücking in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 82
RdNr 16a, Stand Juni 2008).
18
Erst durch Art 21 des
Haushaltsbegleitgesetzes (HBegleitG) 2011 vom 9.12.2010 (BGBl I 1885)
hat der Gesetzgeber mit Wirkung vom 1.1.2011 die Regelung in § 82 Abs 1
Satz 1 SGB XII über die Nichtberücksichtigung des befristeten Zuschlags
nach § 24 SGB II wieder aufgehoben, weil das genannte HBegleitG
gleichzeitig § 24 SGB II mit der Begründung gestrichen hat, der
befristete Zuschlag sei keine bedürftigkeitsabhängige Leistung. Er sei
deshalb weder verfassungsrechtlich geboten, noch trage er zur
Funktionsfähigkeit der Grundsicherung für Arbeitsuchende bei (BT-Drucks,
17/3030 S 49 zu Nr 4). Die Begründung, mit der der Zuschlag nach § 24
SGB II in die Regelung des § 82 Abs 1 Satz 1 SGB XII aufgenommen und
später wieder gestrichen wurde, belegt geradezu, dass der Gesetzgeber
bei bedürftigkeitsabhängigen Leistungen nach dem SGB II, die ohnehin
(nur) den notwendigen Lebensunterhalt decken sollen, stillschweigend
davon ausgeht, dass sie bei der Einkommensberücksichtigung nach § 82 Abs
1 Satz 1 SGB XII keine Rolle spielen dürfen. Dementsprechend sieht auch
§ 43 Abs 1 Satz 1 SGB XII eine Einkommensberücksichtigung nur vor,
soweit das Einkommen den notwendigen Lebensunterhalt des das Einkommen
erzielenden Partners übersteigt, was im Prinzip ausgeschlossen zu sein
scheint, wenn dieser selbst existenzsichernde Leistungen bezieht. Es
wäre widersinnig, zwar nicht den Zuschlag nach § 24 SGB II, wohl aber
bedürftigkeitsabhängige Leistungen nach dem SGB II als Einkommen zu
berücksichtigen. Ob es darüber hinaus geboten ist, auch alle sonstigen
SGB-II-Leistungen, die nicht ausdrücklich zum Lebensunterhalt erbracht
werden, im SGB XII von der Einkommensanrechnung auszunehmen (Brühl in
Lehr- und Praxiskommentar SGB XII, 8. Aufl 2008, §
82 SGB XII RdNr 39; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Aufl
2010, § 43 SGB XII RdNr 7), bedarf hier keiner Entscheidung.
19
6.
Bleibt das Alg II damit im Rahmen des § 82 Abs 1 Satz 1 SGB XII
gänzlich unberücksichtigt, ist noch zu prüfen, ob die Beigeladene zu 1
mit ihrem (übrigen) Einkommen ihren eigenen Bedarf decken kann, und
darüber hinaus einzusetzendes Einkommen zur Verfügung steht, das den
Bedarf des Beigeladenen zu 2 und/oder des Klägers mindert. Insoweit ist
eine fiktive Berechnung vorzunehmen, bei der zunächst das Einkommen dem
sozialhilferechtlichen Bedarf des Partners gegenübergestellt und ein
verbleibender Überschuss erst danach bei anderen Personen, den
Leistungsberechtigten nach dem SGB XII eingeschlossen, in Anwendung der
§§ 19 und 20 Satz 1 SGB XII bedarfsmindernd berücksichtigt wird (dazu
unter Nr 7 bis 10). Die Berücksichtigung des Einkommens des Partners
darf also nicht dazu führen, dass dieser selbst nach
sozialhilferechtlichen Kriterien bedürftig würde (Kreiner in
Oestreicher, SGB II/SGB XII, § 43 SGB XII RdNr 3, Stand Juni 2006). Sie
erfolgt auch nicht etwa deshalb anders als bei der Hilfe zum
Lebensunterhalt, weil nach § 19 Abs 1 Satz 2 SGB XII das Einkommen (und
Vermögen) des Leistungsberechtigten und seines Partners "gemeinsam" zu
berücksichtigen ist, (Coseriu in jurisPK-SGB XII, § 19 SGB XII RdNr 25;
aA Kreiner in Oestreicher, SGB II/SGB XII, § 43 SGB XII RdNr 4, Stand
Juni 2006). Die Formulierung in § 19 Abs 1 Satz 2 SGB XII ändert nichts
daran, dass die jeweiligen Mitglieder der Einsatzgemeinschaft wie zuvor
unter der Geltung des BSHG (BVerwG, Urteil vom 22.10.1992 - 5 C 65.88 -,
FEVS 43, 268, 271) Individualansprüche gegen den Sozialhilfeträger
haben und derjenige, der nicht bedürftig ist, nicht etwa wegen der
"gemeinsamen" Berücksichtigung des Einkommens - anders als bei der
Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II - Sozialhilfe beanspruchen könnte
(Coseriu aaO; Adolph in Linhart/Adolph, SGB II/SGB XII/AsylbLG, § 19 SGB
XII RdNr 17, Stand Januar 2008; Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB
XII, 18. Aufl 2010, § 19 SGB XII RdNr 12; Grube in Grube/Wahrendorf,
SGB XII, 3. Aufl 2010, § 19 SGB XII RdNr 14; Schoch in LPK-SGB XII, 8.
Aufl 2008, § 19 SGB XII RdNr 15 ff).
20
7. Die Höhe des
notwendigen Bedarfs des Partners und dessen einzusetzenden Einkommens
richtet sich allein nach den Vorschriften des SGB XII. Dies ergibt sich
schon aus den Worten "nach diesem Buch" in § 43 Abs 1 SGB XII (Coseriu
in jurisPK-SGB XII, § 19 SGB XII RdNr 35 f). Besonderheiten bei
gemischten Bedarfsgemeinschaften, die sich aus dem Regelungskonzept des
SGB II ergeben, ist mithilfe von Härteregelungen Rechnung zu tragen
(Coseriu, aaO, RdNr 36; Stölting/Greiser, SGb 2010, 631, 635; zur
Berücksichtigung von Vermögen bei gemischten Bedarfsgemeinschaften vgl
BSGE 100, 131 ff = SozR 4-3500 § 90 Nr 3; siehe unten), weil die
Leistungssysteme nur unzulänglich aufeinander abgestimmt sind (Eicher in
jurisPK-SGB XII, § 21 SGB XII RdNr 14; Grube in Grube/Wahrendorf, SGB
XII, 3. Aufl 2010, § 19 RdNr 28). Umgekehrt sind Leistungen nach dem SGB
II bei gemischten Bedarfsgemeinschaften anhand der gesetzlich
vorgesehenen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB
II zu bestimmen, nicht nach dem SGB XII (BSG SozR 4-4200 § 9 Nr 5 RdNr
40); dies gilt jedenfalls dann, wenn die vom Leistungsausschluss nach
dem SGB II (§ 7 Abs 1 Satz 1 und Abs 4 Satz 1 SGB II) betroffene Person
wegen der anderen Einkommensberechnung nach dem SGB XII auch dort nicht
leistungsberechtigt ist (BSG, aaO, RdNr 49), was im Ergebnis eine nach
dem SGB XII vergleichende Berechnung des Bedarfs und des Einkommens
erfordert. Dabei gilt es allerdings, Zirkelschlüsse zu vermeiden.
21
8.
Welchen (sozialhilferechtlichen) Bedarf (notwendigen Lebensunterhalt)
die Beigeladene zu 1 hat, ist den Feststellungen des LSG nicht zu
entnehmen. Er richtet sich nach §§ 27 ff SGB XII aF und wird nach § 28
Abs 1 SGB XII aF mit Ausnahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung
(und der Sonderbedarfe nach §§ 30 bis 34 SGB XII aF, für die vorliegend
nichts ersichtlich ist) nach (pauschalierten) Regelsätzen erbracht.
Während sich der Regelsatz § 3 Abs 3 der Verordnung zur Durchführung des
§ 28 SGB XII (RSV - hier in der Fassung, die die Norm durch die Erste
Verordnung zur Änderung der Regelsatzverordnung vom 20.11.2006 erhalten
hat - BGBl I 2657) iVm § 1 der Verordnung zur Festsetzung der Regelsätze
nach § 28 Abs 1 SGB XII vom 26. Juni 2007 (Hamburgisches GVBl 2007,
184) ohne Weiteres entnehmen lässt (hier 312 Euro), können die
(angemessenen) Kosten für Unterkunft und Heizung vom Senat nicht geprüft
werden, weil das LSG nur die (Gesamt-)Kosten der Familienunterkunft mit
685,59 Euro angibt, ohne sie aufzuschlüsseln.
22
9. In
welcher Höhe Einkommen der Beigeladenen zu 1 zu berücksichtigen ist,
kann ebenfalls nicht abschließend geprüft werden. Nach den
Feststellungen des LSG betrug ihr Nettoeinkommen im streitbefangenen
Zeitraum monatlich 828,88 Euro. Neben den auf das Einkommen entrichteten
Steuern (§ 82 Abs 2 Nr 1 SGB XII) sowie den Pflichtbeiträgen zur
Sozialversicherung (§ 82 Abs 2 Nr 2 SGB XII), die bei dem Nettoeinkommen
bereits in Abzug gebracht sind, sind insbesondere auch die mit der
Erzielung des Einkommens verbundenen Ausgaben (§ 82 Abs 2 Nr 4 SGB XII)
und ggf Beiträge zu öffentlichen und privaten Versicherungen (§ 82 Abs 2
Nr 3 SGB XII; siehe dazu unter Nr 4) von dem Einkommen abzusetzen. Ob
Fahrtkosten in der geltend gemachten Höhe (80 Euro) zu berücksichtigen
sind, mag das LSG prüfen. Die in der mündlichen Verhandlung vor dem SG
erklärte Bereitschaft der Beklagten, 80 Euro Fahrtkosten als
berufsbedingte Aufwendungen zu berücksichtigen, erspart dem LSG diese
Prüfung nicht. Insoweit liegt kein Teilanerkenntnis vor, weil der vom
Einkommen abzusetzende Betrag ein reines Berechnungselement für die Höhe
eines etwaigen Anspruchs des Klägers ist, jedoch nur Ansprüche
anerkannt werden können (Senatsurteil vom 9.6.2011 - B 8 SO 1/10 R), mit
der in § 101 Abs 2 SGG vorgesehenen Folge, dass ein solches
(Teil-)Anerkenntnis den Rechtsstreit hinsichtlich des geltend gemachten
Anspruchs bzw durch einzelne Verfügungssätze abtrennbare Teilansprüche
hiervon in der Hauptsache erledigt (BSGE 103, 153 ff RdNr 12 = SozR
4-4200 § 12 Nr 13). Als Freibetrag ist zudem nach § 82 Abs 3 Satz 1 SGB
XII ein Betrag in Höhe von 30 vH des Einkommens, höchstens jedoch von 50
vH des Eckregelsatzes - hier 173,50 Euro - abzusetzen. Als Einkommen
ist neben dem Einkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit ggf auch das
Kindergeld zu berücksichtigen (siehe dazu unter Nr 4).
23
10.
Verbleibt bei dem sodann vorzunehmenden Vergleich zwischen Einkommen und
Bedarf ein überschießendes Einkommen, ist dieses zunächst bei dem
Beigeladenen zu 2 zu berücksichtigen. § 19 Abs 1, § 43 Abs 1 SGB XII
enthalten keine Aussage darüber, wie den Bedarf überschießendes
Einkommen des nach sozialhilferechtlichen Kriterien Nichtbedürftigen auf
die übrigen Mitglieder einer Einsatz- oder hier gemischten
Bedarfsgemeinschaft zu verteilen ist. In Frage kommen die
Kopfteilmethode, bei der der überschießende Betrag gleichmäßig auf die
übrigen Mitglieder der Einsatz- bzw gemischten Bedarfsgemeinschaft
verteilt wird, die Verhältnis- oder Prozentmethode, bei der der
überschießende Betrag auf die übrigen Mitglieder der Einsatz- oder
gemischten Bedarfsgemeinschaft nach deren Verhältnis des individuell
ungedeckten zum ungedeckten Gesamtbedarf (anders als nach dem SGB II:
Verhältnisberechnung nach dem normativen Bedarf) entfällt, oder
schließlich die Kaskadenmethode, bei der der überschießende Betrag
zunächst allein bei einer der hilfebedürftigen Personen berücksichtigt
wird und nur dann, wenn nach Deckung deren Bedarfs ein
Einkommensüberschuss verbleibt, dieser bei einer weiteren
hilfebedürftigen Person bedarfsmindernd Berücksichtigung findet
(Alber-Noack, ZfSH/SGB 1996, 113, 122 f; Coseriu in jurisPK-SGB XII, §
19 SGB XII RdNr 30; Schoch in LPK-SGB XII, 8. Aufl 2008, § 19 RdNr 33).
Zwar ist die Verhältnis- oder Prozentmethode in der Regel die
geeignetste (Alber-Noack, ZfSH/SGB 1996, 113, 123); sie entspricht der
Unterhaltsberechnung in Mangelfällen (Coseriu aaO; Schoch aaO).
Vorliegend ist es aber sachgerecht, das Einkommen abweichend davon nach
der Kaskadenmethode zu verteilen und damit einen Einkommensüberschuss
zunächst bei dem SGB-II-Leistungsempfänger - hier dem Beigeladenen zu 2 -
zu berücksichtigen; eine solche Verteilung des überschießenden
Einkommens ermöglicht es, zwei miteinander nicht kompatible Systeme (vgl
nur BSG SozR 4-4200 § 9 Nr 5 RdNr 40 mwN) in Einklang zu bringen. Im
SGB II gilt nach § 9 Abs 2 Satz 3 SGB II anders als im SGB XII jede
Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen (normativen)
Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, wenn in einer
Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und
Mitteln gedeckt ist. Es ist mithin zur Berechnung des Leistungsanspruchs
des einzelnen Mitglieds einer Bedarfsgemeinschaft nicht nur ihr
individueller Bedarf, sondern der Gesamtbedarf aller Mitglieder der
Bedarfsgemeinschaft zu ermitteln, dem sodann das Gesamteinkommen der
Bedarfsgemeinschaft gegenüberzustellen ist (vgl nur BSG aaO).
24
11.
Beziehen neben dem Leistungsberechtigten nach dem SGB XII die übrigen
Mitglieder der gemischten Bedarfsgemeinschaft Alg II nach dem SGB II,
dürfte es zwar in der Regel nicht zu einer Berücksichtigung von
Einkommen nach § 43 Abs 1 SGB XII kommen; sollte jedoch - etwa im
Hinblick auf großzügigere Freibeträge nach § 30 SGB II - dennoch ein
Einkommensüberschuss verbleiben - denkbar insbesondere bei aus zwei
Personen bestehenden gemischten Bedarfsgemeinschaften - gilt der
Grundsatz, dass die Berechnung der Sozialhilfeleistung nach Maßgabe des
SGB XII nicht dazu führen darf, dass Einkommen, das nach der Zielsetzung
des SGB II geschont werden soll, gleichwohl zu Gunsten der dem SGB XII
unterworfenen Personen verwertet werden muss. Besonderheiten des SGB II
können zur Vermeidung einer anderenfalls bestehenden Ungleichbehandlung
von gemischten Bedarfsgemeinschaften mit reinen Bedarfsgemeinschaften
etwa im Rahmen von Härtefallregelungen - bei Einkommen § 82 Abs 3 Satz 3
SGB XII, bei Vermögen § 90 Abs 3 SGB XII (BSGE 100, 131 ff = SozR
4-3500 § 90 Nr 3) - berücksichtigt werden. Deshalb ist letztlich ggf
noch eine Vergleichsberechnung nach Maßgabe des SGB II für die diesem
System unterworfenen Personen erforderlich (für den umgekehrten Fall,
dass - überschießendes - Einkommen einer dem System des SGB XII
unterworfenen Person bei Leistungsberechtigten nach dem SGB II
berücksichtigt werden soll: BSG SozR 4-4200 § 9 Nr 5 RdNr 49; siehe dazu
unter 7) und ein weiterer Freibetrag nach § 82 Abs 3 Satz 3 SGB XII
anzuerkennen (Stölting/Greiser, SGb 2010, 631, 635). Danach kann nämlich
abweichend von Abs 3 Satz 1 in begründeten Fällen ein anderer Betrag
vom Einkommen abgesetzt werden (BSGE 106, 62 ff RdNr 29 ff = SozR 4-3500
§ 82 Nr 6; BSG, Urteil vom 23.3.2010 - B 8 SO 15/08 R - RdNr 18). Die
Regelung ist als Öffnungsklausel oder Auffangtatbestand (Schmidt in
jurisPK-SGB XII, § 82 SGB XII RdNr 68; Decker in Oestreicher, SGB II/SGB
XII, § 82 SGB XII RdNr 106, Stand Juni 2011) zu verstehen, die es dem
Sozialhilfeträger insbesondere zur Vermeidung einer Ungleichbehandlung
ermöglicht, von einer Einkommensanrechnung ganz oder teilweise abzusehen
(BSGE 106, 62 ff RdNr 32 = SozR 4-3500 § 82 Nr 6). § 82 Abs 3 Satz 3
SGB XII ist dabei als generelle Härteklausel für alle denkbaren
Einkommen zu verstehen, weil nur so den Gerichten und der Verwaltung die
Möglichkeit eingeräumt wird, unbillige Ergebnisse zu vermeiden und bei
Leistungen nach unterschiedlichen Grundsicherungssystemen eine
Harmonisierung zu erreichen (noch offen gelassen BSG aaO). Es ist auch
kein Grund erkennbar, weshalb ein nach § 83 Abs 3 Satz 3 SGB XII
begründeter Fall, der ein Abweichen von der Regel des § 82 Abs 3 Satz 2
SGB XII rechtfertigt, um unbillige Ergebnisse zu vermeiden, nur bei
Einkommen aus selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit des
Leistungsberechtigten denkbar sein sollte. § 83 Abs 3 Satz 3 SGB XII ist
deshalb auch die einschlägige Norm, um ggf aus der unterschiedlichen
Regelung zum Kindergeld resultierende sachwidrige Ergebnisse zu
vermeiden (s dazu Nr 4).
25
Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens entscheiden müssen.
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=12241
BSG,Urteil vom 09.06.2011, - B 8 SO 20/09 R-
Arbeitslosengeld
II der Ehefrau ist nicht leistungsmindernd bei einem Leistungsbezieher
der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu berücksichtigen,
denn Arbeitslosengeld II ist kein Einkommen iS der Regelungen des SGB
XII zur Anrechnung von Einkommen.
Der Ehefraui st der nach §
30 SGB II zustehende höhere Einkommensfreibetrag über die
Härtefallregelung des § 82 Abs 3 Satz 3 SGB XII auch im Rahmen der
Berechnung der Leistung nach dem SGB XII zuzugestehen.
Es
gilt der Grundsatz, dass die Berechnung der Sozialhilfeleistung nach
Maßgabe des SGB XII weder dazu führen darf, dass der Bedarfsgemeinschaft
Leistungen nach dem SGB II zur Bedarfsdeckung der dem SGB XII
unterworfenen Personen entzogen werden, noch dazu, dass Einkommen, das
nach der Zielsetzung des SGB II geschont werden soll, gleichwohl zu
Gunsten der dem SGB XII unterworfenen Personen verwertet werden muss.
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=12241
http://www.existenzsicherung.de/forum/viewtopic.php?f=5&t=110
Gruß Willi S
1. Arbeitslosengeld II ist bei der Bewilligung von Sozialhilfe nicht als Partnereinkommen zu berücksichtigen.
2.
Zur sonstigen Berücksichtigung von Einkommen bei gemischten
Bedarfsgemeinschaften im Rahmen sozialhilferechtlicher Leistungen zum
Lebensunterhalt.
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird
das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 15. September 2009
aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an
dieses Gericht zurückverwiesen.
1
Im Streit sind höhere
Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem
Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (SGB XII) für die Monate
Januar (14,10 Euro zusätzlich) und Februar 2008 (5,32 Euro zusätzlich).
2
Der
Kläger ist 1942 geboren und lebt in Hamburg mit seiner 1961 geborenen
Ehefrau (Beigeladene zu 1) und seinem am 28.1.1990 geborenen Sohn
(Beigeladener zu 2) zusammen. Er ist Altersrentner und bezog im (noch)
streitbefangenen Zeitraum eine monatliche Altersrente in Höhe von 425,24
Euro. Seine Ehefrau ist berufstätig und erzielte in diesem Zeitraum ein
monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 828,88 Euro netto. Für den
Beigeladenen zu 2 wurde Kindergeld in Höhe von 154 Euro monatlich
gezahlt. Der monatliche Mietzins der Familienwohnung betrug 685,59 Euro,
für Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung fielen monatlich 14,54
Euro an. Die Beigeladenen zu 1 und 2 erhielten im Januar 2008
(ergänzend) Arbeitslosengeld II (Alg II) nach dem Sozialgesetzbuch
Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) von der
Beigeladenen zu 3 in Höhe von 203,14 Euro (Beigeladene zu 1) bzw 132,08
Euro (Beigeladener zu 2) und im Februar 2008 in Höhe von 197,83 Euro
(Beigeladene zu 1) bzw 128,61 Euro (Beigeladener zu 2).
3
Die
Beklagte bewilligte dem Kläger für die Monate Januar und Februar 2008
Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung unter
Berücksichtigung eines den Bedarf nach dem SGB XII der Beigeladenen zu 1
und des Beigeladenen zu 2 überschießenden Einkommens der Beigeladenen
zu 1 (zwei Bescheide vom 22.1.2008; Widerspruchsbescheid vom
24.11.2008).
4
Nachdem sich im anschließenden Klageverfahren
die Beklage bereit erklärt hatte, bei der Berechnung des zu
berücksichtigenden Einkommens der Beigeladenen zu 1 monatliche
Fahrkosten in Höhe von 80 Euro in Abzug zu bringen, sowie keine
Einnahmen aus Vermietung in Höhe von 16 Euro monatlich zugrunde zu
legen, hat das Sozialgericht (SG) Hamburg die Klage abgewiesen (Urteil
vom 31.3.2009). Das Landessozialgericht (LSG) Hamburg hat die Berufung
des Klägers mit dem Antrag, das Urteil des SG aufzuheben, die Bescheide
der Beklagten vom 22.1.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 24.11.2008 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, "dem Kläger
weitere Leistungen der Grundsicherung für Januar 2008 in Höhe von 14,10
Euro und für Februar 2008 in Höhe von 5,32 Euro zu gewähren",
zurückgewiesen (Urteil vom 15.9.2009). Zur Begründung seiner
Entscheidung hat das LSG ausgeführt, bei der Berechnung der
Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII seien gemäß § 43 Abs 1 Satz 1
SGB XII Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten zu
berücksichtigen, soweit diese den notwendigen Lebensunterhalt
überstiegen. Das Einkommen der Ehefrau betrage unter Einbeziehung der
Leistungen nach dem SGB II sowie unter Berücksichtigung berufsbedingter
Aufwendungen im Monat Januar 942,14 Euro und im Monat Februar 936,83
Euro. Abzüglich des sozialhilferechtlichen Bedarfs der Beigeladenen zu 1
und 2 und abzüglich eines Freibetrags nach § 82 Abs 3 SGB XII in Höhe
von 50 vH des Eckregelsatzes (173,50 Euro) verbleibe
berücksichtigungsfähiges Einkommen in Höhe von 14,10 Euro im Monat
Januar und 5,32 Euro im Monat Februar 2008. Die Höhe des Freibetrags
richte sich nicht nach der günstigeren Vorschrift des § 30 SGB II; denn §
43 Abs 1 Satz 1 SGB XII bestimme ausdrücklich, dass das Einkommen des
Ehepartners zu berücksichtigen sei, soweit es dessen Bedarf "nach diesem
Buch", also dem SGB XII, übersteige. Ein begründeter Fall im Sinne von §
82 Abs 3 Satz 3 SGB XII, der einen höheren Freibetrag rechtfertige,
liege nicht vor; ebenso wenig sei eine abweichende Beurteilung von
Verfassungs wegen geboten.
5
Mit seiner Revision rügt der
Kläger einen Verstoß gegen § 82 Abs 3 Satz 3 SGB XII. Es sei ein
begründeter Fall im Sinne dieser Regelung anzunehmen, der es
rechtfertige, einen § 30 SGB II entsprechenden Freibetrag zu belassen.
Dies gebiete auch der Gleichheitssatz des Art 3 GG. Die Tatsache, dass
er (der Kläger) aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sei, rechtfertige
keine Schlechterstellung der Bedarfsgemeinschaft mit seiner Ehefrau und
seinem Sohn.
6
Der Kläger beantragt,
die Urteile des
LSG und des SG aufzuheben, die Bescheide der Beklagten vom 22.1.2008 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.11.2008 abzuändern und die
Beklagte zu verurteilen, weitere Leistungen der Grundsicherung im Alter
und bei Erwerbsminderung für den Monat Januar 2008 in Höhe von 14,10
Euro und für Februar 2008 in Höhe von 5,32 Euro zu zahlen.
7
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
8
Sie hält die Entscheidung des LSG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
9
1.
Die Revision des Klägers ist im Sinne der Zurückverweisung der Sache an
das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz
Grundsicherungsleistungen (begrenzt auf 14,10 Euro für Januar und auf
5,32 Euro für Februar 2008) zustehen, kann mangels ausreichender
tatsächlicher Feststellungen durch das LSG nicht abschließend
entschieden werden. Soweit die Beigeladenen zu 1 und 2 nach Maßgabe des
SGB II bedürftig sind und deshalb zu Recht Leistungen nach diesem Gesetz
erhalten haben, durfte die Beklagte allerdings - ggf unter Rückgriff
auf die Härteregelung des § 82 Abs 3 Satz 3 SGB XII - kein
Partnereinkommen berücksichtigen.
10
2. Gegenstand des
Revisionsverfahrens sind die Bescheide vom 22.1.2008 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 24.11.2008 (§ 95 SGG), vor dessen Erlass
sozial erfahrene Dritte nicht zu beteiligen waren (Gesetz zu § 116 SGB
XII und zur Änderung des Hamburgischen Ausführungsgesetzes zum
Sozialgerichtsgesetz und weiterer Rechtsvorschriften vom 1.9.2005 -
Gesetz- und Verordnungsblatt
der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für die Monate
Januar (beschränkt auf 14,10 Euro) und Februar 2008 (beschränkt auf 5,32
Euro) abgelehnt worden sind. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der
kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4 SGG iVm §
56 SGG). Richtiger Beklagter ist die Freie und Hansestadt Hamburg; das
Hamburgische Ausführungsgesetz zum SGG (vom 16.10.1953, zuletzt geändert
durch das Gesetz zu § 116 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und zur
Änderung des Hamburgischen Ausführungsgesetzes zum Sozialgerichtsgesetz
und weiterer Rechtsvorschriften vom 1.9.2005) sieht eine
Beteiligtenfähigkeit von Behörden gemäß § 70 Nr 3 SGG nicht vor.
11
3.
Bei der Entscheidung, ob der Kläger einen Anspruch auf höhere
Leistungen hat, sind grundsätzlich alle Anspruchsvoraussetzungen über
Grund und Höhe der Leistungen gemäß § 19 Abs 2 SGB XII (idF, die die
Norm durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das
Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 - BGBl I 3022 - erhalten hat) iVm § 41
Abs 1 SGB XII (idF, die die Norm durch das Gesetz zur Anpassung der
Regelaltersrente an die demografische Entwicklung und Verstärkung der
Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom
20.4.2007 - BGBl I 554 - erhalten hat) in der Zeit vom 1.1. bis
28.2.2008 zu prüfen (vgl nur BSGE 99, 262 ff RdNr 12 mwN = SozR 4-3500 §
82 Nr 3). Danach können Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland,
die die Altersgrenze nach § 41 Abs 2 SGB XII (hier mit Vollendung des
65. Lebensjahres) erreicht haben, und ihren notwendigen Lebensunterhalt
(Bedarf) nicht aus Einkommen und Vermögen nach §§ 82 bis 84 und 90 SGB
XII beschaffen können, auf Antrag Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung erhalten. Der Kläger hat das 65. Lebensjahr vollendet,
im streitbefangenen Zeitraum seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
und auch den erforderlichen Antrag auf Leistungen gestellt. Er kann
seinen Bedarf auch nicht aus Einkommen und Vermögen nach §§ 82 bis 84
und 90 SGB XII beschaffen. Allerdings kann nicht endgültig entschieden
werden, in welchem Umfang Einkommen einzusetzen ist und ein Bedarf
besteht (dazu unter Nr 7 und ; das LSG hat sich ausschließlich mit der Frage eines Freibetrags entsprechend § 30 SGB II befasst.
12
4.
Zum Einkommen des Klägers gehören nach § 82 Abs 1 Satz 1 SGB XII (idF,
die die Norm durch das Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 2.12.2006 - BGBl I 2670 -
erhalten hat) alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der
Leistungen nach diesem Buch, des befristeten Zuschlags nach § 24 SGB II,
der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) sowie nach den
Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen, und der
Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an
Leben sowie an Körper oder Gesundheit, bis zur Höhe der vergleichbaren
Grundrente nach dem BVG. Bei Minderjährigen (abweichend dazu § 11 Abs 1
Satz 3 SGB II aF iVm § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II: im Haushalt lebende Kinder
bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs) ist das Kindergeld dem
jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem zur
Deckung des notwendigen Lebensunterhalts benötigt wird (§ 82 Abs 1 Satz 2
SGB XII).
13
Danach ist jedenfalls die Altersrente des
Klägers als dessen Einkommen zu berücksichtigen. Ob und ggf in welcher
Höhe davon Beträge nach § 82 Abs 2 SGB XII abzusetzen sind - etwa
gesetzlich vorgeschriebene oder nach Grund und Höhe angemessene Beiträge
zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen
Einrichtungen - muss das LSG ggf prüfen. Dies gilt namentlich für die
Hausrat- (zur Angemessenheit einer Hausratversicherung bei der Leistung
von Arbeitslosenhilfe
4-4220 § 3 Nr 1; Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 9.3.2011 - L 9
SO 19/09; Niedersächsisches OVG, FEVS 42, 104, 108) sowie die
Privathaftpflichtversicherung (zur Angemessenheit einer
Haftpflichtversicherung bei der Alhi BSG aaO; BVerwGE 118, 211 ff;
Niedersächsisches OVG aaO). Diese sind zwar nach den Feststellungen des
LSG von der Beklagten beim Kläger berücksichtigt worden. Ob der Kläger
und nicht etwa die Beigeladene zu 1 Versicherungsnehmer ist und ggf auch
die Beiträge geleistet hat, lässt sich den Feststellungen des LSG
jedoch nicht entnehmen. Da sowohl bei Bedarfsgemeinschaften nach dem SGB
II (BSGE 97, 217 ff RdNr 12 ff = SozR 4-4200 § 22 Nr 1; BSGE 100, 83 ff
RdNr 30 = SozR 4-4200 § 20 Nr 6) als auch bei Einsatzgemeinschaften
nach dem SGB XII (BVerwG, Urteil vom 22.10.1992 - 5 C 65.88 -, FEVS 43,
268, 271; Coseriu in juris PraxisKommentar SGB XII
Aufl 2010, § 19 SGB XII RdNr 11; Adolph in Linhart/Adolph, SGB II/SGB
XII/AsylbLG, § 19 SGB XII RdNr 17, Stand Januar 2008), mithin auch
zwingend bei gemischten Bedarfsgemeinschaften, über individuelle
Einzelansprüche zu entscheiden ist, wird das LSG deshalb prüfen müssen,
ob die Absetzbeträge bei dem Kläger oder der Beigeladenen zu 1 zu
berücksichtigen sind (vgl dazu BSGE 100, 139 ff RdNr 21 = SozR 4-3500 §
82 Nr 4). Dies gilt umso mehr, als vorliegend unterschiedliche
Leistungsträger hiervon betroffen sein können. Es könnte sich anbieten,
die Beiträge - ähnlich den Kosten für Unterkunft und Heizung (vgl
insoweit: BVerwGE 79, 17 ff; BSGE 97, 265 ff RdNr 28 = SozR 4-4200 § 20
Nr 3) - unabhängig von dem jeweiligen Versicherungsnehmer "nach Köpfen"
aufzuteilen. Dies bedarf hier noch keiner abschließenden Entscheidung,
weil nicht feststeht, ob nicht bereits aus anderen Gründen die
beantragten höheren Leistungen zu zahlen sind.
14
Ob das für
den Beigeladenen zu 2 gezahlte Kindergeld als Einkommen des Klägers im
Februar 2008 zu berücksichtigen ist und dessen Bedarf entsprechend
mindert, lässt sich ebenfalls nicht abschließend entscheiden. Der
gemeinsame Sohn ist am 26.1.1990 geboren, also am 26.1.2008 volljährig
geworden. Nach der Zuordnungsregelung des § 82 Abs 1 Satz 2 SGB XII ist
das Kindergeld nur bei minderjährigen Kindern dem jeweiligen Kind als
Einkommen zuzurechnen; bei volljährigen Kindern ist es hingegen
sozialhilferechtlich grundsätzlich eine Einnahme dessen, an den es (als
Leistungs- oder Abzweigungsberechtigten) ausgezahlt wird (BSGE 99, 137
ff RdNr 22 mwN = SozR 4-1300 § 44 Nr 11). Dies bedeutet, dass das für
den Januar 2008 gezahlte Kindergeld als Einkommen des Beigeladenen zu 2
zu berücksichtigen ist. Die Zuordnungsregelung des § 82 Abs 1 Satz 2 SGB
XII findet trotz der am 26.1.2008 eingetretenen Volljährigkeit für den
gesamten Monat Januar Anwendung, weil das Kindergeld ebenfalls monatlich
gezahlt und bis zum Ende des Monats, in dem die
Anspruchsvoraussetzungen wegfallen, erbracht wird (§ 66 Abs 2
Einkommensteuergesetz, § 11 Abs 1 Bundeskindergeldgesetz) und für die
Berücksichtigung von Einkommen, das den Bedarf im Bedarfszeitraum
(Monat) vermindert, der Zeitpunkt des Zuflusses maßgebend ist (BSG SozR
4-3500 § 82 Nr 5 RdNr 14 ff; BSG, Urteil vom 7.5.2009 - B 14 AS 4/08 R -
RdNr 15 ff; BVerwGE 108, 296 ff). Für den Monat Februar gilt die
Zuordnungsregelung des § 82 Abs 1 Satz 2 SGB XII allerdings nicht mehr.
Insoweit wird das LSG festzustellen haben, ob das Kindergeld
bedarfsmindernd (und damit von Bedeutung für die Höhe des
Individualanspruchs) weiterhin bei dem Beigeladenen zu 2 (ggf als
Abzweigungsberechtigten, BSGE 99, 137 ff RdNr 22 ff mwN = SozR 4-1300 §
44 Nr 11) oder aber bei der Beigeladenen zu 1 bzw dem Kläger zu
berücksichtigen ist. Im Hinblick auf die unterschiedlichen
Zuordnungsregelungen betreffend das Kindergeld im SGB II und SGB XII ist
allerdings, soweit es nach den Vorschriften des SGB XII als Einkommen
des Klägers zu berücksichtigen wäre, ggf die Härteregelung des § 82 Abs 3
Satz 3 SGB XII anzuwenden (s dazu unter Nr 11).
15
5. Neben
eigenem Einkommen ist nach § 43 Abs 1 SGB XII (idF, die die Norm durch
das Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht vom
21.3.2005 - BGBl I 818 - erhalten hat) auch das Einkommen (und
Vermögen) des nicht getrennt lebenden Ehegatten (Beigeladene zu 1) oder
Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft, die
dessen notwendigen Lebensunterhalt nach diesem Buch übersteigen, nach
den §§ 19 und 20 Satz 1 SGB XII zu berücksichtigen. Als Einkommen der
Beigeladenen zu 1 ist ihr Einkommen aus Erwerbstätigkeit zu
berücksichtigen sowie ggf das Kindergeld (siehe dazu unter Nr 4).
16
Entgegen
der Ansicht des LSG und der Beklagten sind insoweit Leistungen nach dem
SGB II hingegen kein anrechenbares Einkommen. Zwar werden neben den
"Leistungen nach diesem Buch" Leistungen nach dem SGB II in der
Aufzählung des § 82 Abs 1 Satz 1 SGB XII über von der
Einkommensberücksichtigung ausgenommenes Einkommen nicht genannt; bei
einer gemischten Bedarfsgemeinschaft ist aber auch das Alg II, das der
SGB-II-Leistungsberechtigte erhält, in entsprechender Anwendung des § 82
Abs 1 Satz 1 SGB XII wie die Leistungen nach dem SGB XII zu behandeln.
Auch das SGB II (§ 11 Abs 1 Satz 1 SGB II) sieht nämlich
korrespondierend zum SGB XII (§ 82 Abs 1 Satz 1 SGB XII) eine
Nichtberücksichtigung von Leistungen nach dem SGB II als Einkommen vor.
Beide Vorschriften bezwecken, existenzsichernde Leistungen nicht als
Einkommen einsetzen zu müssen. Dann aber kann bei der gegenseitigen
Berücksichtigung von Einkommen bei Mitgliedern einer gemischte
Bedarfsgemeinschaft, in der der eine Teil Alg II und der andere Teil
Sozialhilfeleistungen erhält, nichts anderes gelten. Dies hat der
Gesetzgeber übersehen, der die gemischte Bedarfsgemeinschaft nicht im
Blick hatte (Schmidt in jurisPK-SGB XII, § 82 SGB XII RdNr 45). Deshalb
kann das an die Beigeladene zu 1 gezahlte Alg II, das nach § 11 Abs 1
Satz 1 SGB II grundsätzlich nicht zum Einkommen gehört, auch nicht - die
genannte Vorschrift konterkarierend - über §§ 43 Abs 1, 82 Abs 1 SGB
XII als Einkommen Berücksichtigung finden.
17
Bestätigt wird
dies durch den Umgang des Gesetzgebers mit dem Zuschlag nach § 24 SGB II
bei der Einkommensberücksichtigung nach dem SGB XII. Der Zuschlag nach §
24 SGB II war im eigentlichen Sinne keine bedürftigkeitsabhängige
Leistung (so schon Rixen in Eicher/Spellbrink, SGB II, 1. Aufl 2005, §
24 RdNr 3) und diente deshalb nicht dazu, das soziokulturelle
Existenzminimum zu garantieren, sondern finanzielle Härten abzufedern,
die durch die Abschaffung der Arbeitslosenhilfe entstehen konnten
(BT-Drucks 15/1516, S 47 und 58; Knickrehm in Eicher/Spellbrink, SGB II,
2. Aufl 2008, § 24 RdNr 2 und 9; Söhngen in jurisPK-SGB II, 2. Aufl
2007, § 24 RdNr 6). Dementsprechend wurde § 19 Satz 1 SGB II, der die
Legaldefinition des Alg II enthält, im Sinne einer Klarstellung
(BT-Drucks 16/1410, S 23) durch das Gesetz zur Fortentwicklung der
Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006 (BGBl I 1706) mit
Wirkung vom 1.8.2006 neu gefasst und der befristete Zuschlag dort nicht
mehr als Bestandteil des Alg II, der Kernleistung (vgl dazu Rixen aaO)
zur Sicherung des Lebensunterhalts, aufgeführt. Weil der Zuschlag nach §
24 SGB II also keine im engen Sinn bedürftigkeitsabhängige Leistung
ist, wurde er durch das Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze in § 82 Abs 1 Satz 1 SGB XII
ausdrücklich als nicht zu berücksichtigendes Einkommen aufgenommen. In
der Gesetzesbegründung hierzu heißt es: "Lebt ein Bezieher von Alg II,
der einen Zuschlag nach § 24 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erhält,
jedoch mit einer nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung)
leistungsberechtigten Person in einer Haushaltsgemeinschaft zusammen, so
kann der Zuschlag nach § 82 Abs. 1 als Einkommen der nach dem Zwölften
Buch Sozialgesetzbuch leistungsberechtigten Person angerechnet werden.
Deren Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung im
Alter reduziert sich dann um den Alg-II-Zuschlag. Der Zuschlag kommt in
dieser Fallkonstellation den Begünstigten also nicht zugute und erfüllt
damit nicht den Zweck, für den er gezahlt wird. Diese von den
persönlichen Lebensumständen verursachte Ungleichbehandlung soll durch
die Änderung in § 82 Abs. 1 verhindert werden" (BT-Drucks, 16/2711 S 11
zu Nr 13 Buchst a; kritisch dazu Lücking in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 82
RdNr 16a, Stand Juni 2008).
18
Erst durch Art 21 des
Haushaltsbegleitgesetzes (HBegleitG) 2011 vom 9.12.2010 (BGBl I 1885)
hat der Gesetzgeber mit Wirkung vom 1.1.2011 die Regelung in § 82 Abs 1
Satz 1 SGB XII über die Nichtberücksichtigung des befristeten Zuschlags
nach § 24 SGB II wieder aufgehoben, weil das genannte HBegleitG
gleichzeitig § 24 SGB II mit der Begründung gestrichen hat, der
befristete Zuschlag sei keine bedürftigkeitsabhängige Leistung. Er sei
deshalb weder verfassungsrechtlich geboten, noch trage er zur
Funktionsfähigkeit der Grundsicherung für Arbeitsuchende bei (BT-Drucks,
17/3030 S 49 zu Nr 4). Die Begründung, mit der der Zuschlag nach § 24
SGB II in die Regelung des § 82 Abs 1 Satz 1 SGB XII aufgenommen und
später wieder gestrichen wurde, belegt geradezu, dass der Gesetzgeber
bei bedürftigkeitsabhängigen Leistungen nach dem SGB II, die ohnehin
(nur) den notwendigen Lebensunterhalt decken sollen, stillschweigend
davon ausgeht, dass sie bei der Einkommensberücksichtigung nach § 82 Abs
1 Satz 1 SGB XII keine Rolle spielen dürfen. Dementsprechend sieht auch
§ 43 Abs 1 Satz 1 SGB XII eine Einkommensberücksichtigung nur vor,
soweit das Einkommen den notwendigen Lebensunterhalt des das Einkommen
erzielenden Partners übersteigt, was im Prinzip ausgeschlossen zu sein
scheint, wenn dieser selbst existenzsichernde Leistungen bezieht. Es
wäre widersinnig, zwar nicht den Zuschlag nach § 24 SGB II, wohl aber
bedürftigkeitsabhängige Leistungen nach dem SGB II als Einkommen zu
berücksichtigen. Ob es darüber hinaus geboten ist, auch alle sonstigen
SGB-II-Leistungen, die nicht ausdrücklich zum Lebensunterhalt erbracht
werden, im SGB XII von der Einkommensanrechnung auszunehmen (Brühl in
Lehr- und Praxiskommentar SGB XII
82 SGB XII RdNr 39; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Aufl
2010, § 43 SGB XII RdNr 7), bedarf hier keiner Entscheidung.
19
6.
Bleibt das Alg II damit im Rahmen des § 82 Abs 1 Satz 1 SGB XII
gänzlich unberücksichtigt, ist noch zu prüfen, ob die Beigeladene zu 1
mit ihrem (übrigen) Einkommen ihren eigenen Bedarf decken kann, und
darüber hinaus einzusetzendes Einkommen zur Verfügung steht, das den
Bedarf des Beigeladenen zu 2 und/oder des Klägers mindert. Insoweit ist
eine fiktive Berechnung vorzunehmen, bei der zunächst das Einkommen dem
sozialhilferechtlichen Bedarf des Partners gegenübergestellt und ein
verbleibender Überschuss erst danach bei anderen Personen, den
Leistungsberechtigten nach dem SGB XII eingeschlossen, in Anwendung der
§§ 19 und 20 Satz 1 SGB XII bedarfsmindernd berücksichtigt wird (dazu
unter Nr 7 bis 10). Die Berücksichtigung des Einkommens des Partners
darf also nicht dazu führen, dass dieser selbst nach
sozialhilferechtlichen Kriterien bedürftig würde (Kreiner in
Oestreicher, SGB II/SGB XII, § 43 SGB XII RdNr 3, Stand Juni 2006). Sie
erfolgt auch nicht etwa deshalb anders als bei der Hilfe zum
Lebensunterhalt, weil nach § 19 Abs 1 Satz 2 SGB XII das Einkommen (und
Vermögen) des Leistungsberechtigten und seines Partners "gemeinsam" zu
berücksichtigen ist, (Coseriu in jurisPK-SGB XII, § 19 SGB XII RdNr 25;
aA Kreiner in Oestreicher, SGB II/SGB XII, § 43 SGB XII RdNr 4, Stand
Juni 2006). Die Formulierung in § 19 Abs 1 Satz 2 SGB XII ändert nichts
daran, dass die jeweiligen Mitglieder der Einsatzgemeinschaft wie zuvor
unter der Geltung des BSHG (BVerwG, Urteil vom 22.10.1992 - 5 C 65.88 -,
FEVS 43, 268, 271) Individualansprüche gegen den Sozialhilfeträger
haben und derjenige, der nicht bedürftig ist, nicht etwa wegen der
"gemeinsamen" Berücksichtigung des Einkommens - anders als bei der
Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II - Sozialhilfe beanspruchen könnte
(Coseriu aaO; Adolph in Linhart/Adolph, SGB II/SGB XII/AsylbLG, § 19 SGB
XII RdNr 17, Stand Januar 2008; Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB
XII, 18. Aufl 2010, § 19 SGB XII RdNr 12; Grube in Grube/Wahrendorf,
SGB XII, 3. Aufl 2010, § 19 SGB XII RdNr 14; Schoch in LPK-SGB XII, 8.
Aufl 2008, § 19 SGB XII RdNr 15 ff).
20
7. Die Höhe des
notwendigen Bedarfs des Partners und dessen einzusetzenden Einkommens
richtet sich allein nach den Vorschriften des SGB XII. Dies ergibt sich
schon aus den Worten "nach diesem Buch" in § 43 Abs 1 SGB XII (Coseriu
in jurisPK-SGB XII, § 19 SGB XII RdNr 35 f). Besonderheiten bei
gemischten Bedarfsgemeinschaften, die sich aus dem Regelungskonzept des
SGB II ergeben, ist mithilfe von Härteregelungen Rechnung zu tragen
(Coseriu, aaO, RdNr 36; Stölting/Greiser, SGb 2010, 631, 635; zur
Berücksichtigung von Vermögen bei gemischten Bedarfsgemeinschaften vgl
BSGE 100, 131 ff = SozR 4-3500 § 90 Nr 3; siehe unten), weil die
Leistungssysteme nur unzulänglich aufeinander abgestimmt sind (Eicher in
jurisPK-SGB XII, § 21 SGB XII RdNr 14; Grube in Grube/Wahrendorf, SGB
XII, 3. Aufl 2010, § 19 RdNr 28). Umgekehrt sind Leistungen nach dem SGB
II bei gemischten Bedarfsgemeinschaften anhand der gesetzlich
vorgesehenen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB
II zu bestimmen, nicht nach dem SGB XII (BSG SozR 4-4200 § 9 Nr 5 RdNr
40); dies gilt jedenfalls dann, wenn die vom Leistungsausschluss nach
dem SGB II (§ 7 Abs 1 Satz 1 und Abs 4 Satz 1 SGB II) betroffene Person
wegen der anderen Einkommensberechnung nach dem SGB XII auch dort nicht
leistungsberechtigt ist (BSG, aaO, RdNr 49), was im Ergebnis eine nach
dem SGB XII vergleichende Berechnung des Bedarfs und des Einkommens
erfordert. Dabei gilt es allerdings, Zirkelschlüsse zu vermeiden.
21
8.
Welchen (sozialhilferechtlichen) Bedarf (notwendigen Lebensunterhalt)
die Beigeladene zu 1 hat, ist den Feststellungen des LSG nicht zu
entnehmen. Er richtet sich nach §§ 27 ff SGB XII aF und wird nach § 28
Abs 1 SGB XII aF mit Ausnahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung
(und der Sonderbedarfe nach §§ 30 bis 34 SGB XII aF, für die vorliegend
nichts ersichtlich ist) nach (pauschalierten) Regelsätzen erbracht.
Während sich der Regelsatz § 3 Abs 3 der Verordnung zur Durchführung des
§ 28 SGB XII (RSV - hier in der Fassung, die die Norm durch die Erste
Verordnung zur Änderung der Regelsatzverordnung vom 20.11.2006 erhalten
hat - BGBl I 2657) iVm § 1 der Verordnung zur Festsetzung der Regelsätze
nach § 28 Abs 1 SGB XII vom 26. Juni 2007 (Hamburgisches GVBl 2007,
184) ohne Weiteres entnehmen lässt (hier 312 Euro), können die
(angemessenen) Kosten für Unterkunft und Heizung vom Senat nicht geprüft
werden, weil das LSG nur die (Gesamt-)Kosten der Familienunterkunft mit
685,59 Euro angibt, ohne sie aufzuschlüsseln.
22
9. In
welcher Höhe Einkommen der Beigeladenen zu 1 zu berücksichtigen ist,
kann ebenfalls nicht abschließend geprüft werden. Nach den
Feststellungen des LSG betrug ihr Nettoeinkommen im streitbefangenen
Zeitraum monatlich 828,88 Euro. Neben den auf das Einkommen entrichteten
Steuern (§ 82 Abs 2 Nr 1 SGB XII) sowie den Pflichtbeiträgen zur
Sozialversicherung (§ 82 Abs 2 Nr 2 SGB XII), die bei dem Nettoeinkommen
bereits in Abzug gebracht sind, sind insbesondere auch die mit der
Erzielung des Einkommens verbundenen Ausgaben (§ 82 Abs 2 Nr 4 SGB XII)
und ggf Beiträge zu öffentlichen und privaten Versicherungen (§ 82 Abs 2
Nr 3 SGB XII; siehe dazu unter Nr 4) von dem Einkommen abzusetzen. Ob
Fahrtkosten in der geltend gemachten Höhe (80 Euro) zu berücksichtigen
sind, mag das LSG prüfen. Die in der mündlichen Verhandlung vor dem SG
erklärte Bereitschaft der Beklagten, 80 Euro Fahrtkosten als
berufsbedingte Aufwendungen zu berücksichtigen, erspart dem LSG diese
Prüfung nicht. Insoweit liegt kein Teilanerkenntnis vor, weil der vom
Einkommen abzusetzende Betrag ein reines Berechnungselement für die Höhe
eines etwaigen Anspruchs des Klägers ist, jedoch nur Ansprüche
anerkannt werden können (Senatsurteil vom 9.6.2011 - B 8 SO 1/10 R), mit
der in § 101 Abs 2 SGG vorgesehenen Folge, dass ein solches
(Teil-)Anerkenntnis den Rechtsstreit hinsichtlich des geltend gemachten
Anspruchs bzw durch einzelne Verfügungssätze abtrennbare Teilansprüche
hiervon in der Hauptsache erledigt (BSGE 103, 153 ff RdNr 12 = SozR
4-4200 § 12 Nr 13). Als Freibetrag ist zudem nach § 82 Abs 3 Satz 1 SGB
XII ein Betrag in Höhe von 30 vH des Einkommens, höchstens jedoch von 50
vH des Eckregelsatzes - hier 173,50 Euro - abzusetzen. Als Einkommen
ist neben dem Einkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit ggf auch das
Kindergeld zu berücksichtigen (siehe dazu unter Nr 4).
23
10.
Verbleibt bei dem sodann vorzunehmenden Vergleich zwischen Einkommen und
Bedarf ein überschießendes Einkommen, ist dieses zunächst bei dem
Beigeladenen zu 2 zu berücksichtigen. § 19 Abs 1, § 43 Abs 1 SGB XII
enthalten keine Aussage darüber, wie den Bedarf überschießendes
Einkommen des nach sozialhilferechtlichen Kriterien Nichtbedürftigen auf
die übrigen Mitglieder einer Einsatz- oder hier gemischten
Bedarfsgemeinschaft zu verteilen ist. In Frage kommen die
Kopfteilmethode, bei der der überschießende Betrag gleichmäßig auf die
übrigen Mitglieder der Einsatz- bzw gemischten Bedarfsgemeinschaft
verteilt wird, die Verhältnis- oder Prozentmethode, bei der der
überschießende Betrag auf die übrigen Mitglieder der Einsatz- oder
gemischten Bedarfsgemeinschaft nach deren Verhältnis des individuell
ungedeckten zum ungedeckten Gesamtbedarf (anders als nach dem SGB II:
Verhältnisberechnung nach dem normativen Bedarf) entfällt, oder
schließlich die Kaskadenmethode, bei der der überschießende Betrag
zunächst allein bei einer der hilfebedürftigen Personen berücksichtigt
wird und nur dann, wenn nach Deckung deren Bedarfs ein
Einkommensüberschuss verbleibt, dieser bei einer weiteren
hilfebedürftigen Person bedarfsmindernd Berücksichtigung findet
(Alber-Noack, ZfSH/SGB 1996, 113, 122 f; Coseriu in jurisPK-SGB XII, §
19 SGB XII RdNr 30; Schoch in LPK-SGB XII, 8. Aufl 2008, § 19 RdNr 33).
Zwar ist die Verhältnis- oder Prozentmethode in der Regel die
geeignetste (Alber-Noack, ZfSH/SGB 1996, 113, 123); sie entspricht der
Unterhaltsberechnung in Mangelfällen (Coseriu aaO; Schoch aaO).
Vorliegend ist es aber sachgerecht, das Einkommen abweichend davon nach
der Kaskadenmethode zu verteilen und damit einen Einkommensüberschuss
zunächst bei dem SGB-II-Leistungsempfänger - hier dem Beigeladenen zu 2 -
zu berücksichtigen; eine solche Verteilung des überschießenden
Einkommens ermöglicht es, zwei miteinander nicht kompatible Systeme (vgl
nur BSG SozR 4-4200 § 9 Nr 5 RdNr 40 mwN) in Einklang zu bringen. Im
SGB II gilt nach § 9 Abs 2 Satz 3 SGB II anders als im SGB XII jede
Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen (normativen)
Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, wenn in einer
Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und
Mitteln gedeckt ist. Es ist mithin zur Berechnung des Leistungsanspruchs
des einzelnen Mitglieds einer Bedarfsgemeinschaft nicht nur ihr
individueller Bedarf, sondern der Gesamtbedarf aller Mitglieder der
Bedarfsgemeinschaft zu ermitteln, dem sodann das Gesamteinkommen der
Bedarfsgemeinschaft gegenüberzustellen ist (vgl nur BSG aaO).
24
11.
Beziehen neben dem Leistungsberechtigten nach dem SGB XII die übrigen
Mitglieder der gemischten Bedarfsgemeinschaft Alg II nach dem SGB II,
dürfte es zwar in der Regel nicht zu einer Berücksichtigung von
Einkommen nach § 43 Abs 1 SGB XII kommen; sollte jedoch - etwa im
Hinblick auf großzügigere Freibeträge nach § 30 SGB II - dennoch ein
Einkommensüberschuss verbleiben - denkbar insbesondere bei aus zwei
Personen bestehenden gemischten Bedarfsgemeinschaften - gilt der
Grundsatz, dass die Berechnung der Sozialhilfeleistung nach Maßgabe des
SGB XII nicht dazu führen darf, dass Einkommen, das nach der Zielsetzung
des SGB II geschont werden soll, gleichwohl zu Gunsten der dem SGB XII
unterworfenen Personen verwertet werden muss. Besonderheiten des SGB II
können zur Vermeidung einer anderenfalls bestehenden Ungleichbehandlung
von gemischten Bedarfsgemeinschaften mit reinen Bedarfsgemeinschaften
etwa im Rahmen von Härtefallregelungen - bei Einkommen § 82 Abs 3 Satz 3
SGB XII, bei Vermögen § 90 Abs 3 SGB XII (BSGE 100, 131 ff = SozR
4-3500 § 90 Nr 3) - berücksichtigt werden. Deshalb ist letztlich ggf
noch eine Vergleichsberechnung nach Maßgabe des SGB II für die diesem
System unterworfenen Personen erforderlich (für den umgekehrten Fall,
dass - überschießendes - Einkommen einer dem System des SGB XII
unterworfenen Person bei Leistungsberechtigten nach dem SGB II
berücksichtigt werden soll: BSG SozR 4-4200 § 9 Nr 5 RdNr 49; siehe dazu
unter 7) und ein weiterer Freibetrag nach § 82 Abs 3 Satz 3 SGB XII
anzuerkennen (Stölting/Greiser, SGb 2010, 631, 635). Danach kann nämlich
abweichend von Abs 3 Satz 1 in begründeten Fällen ein anderer Betrag
vom Einkommen abgesetzt werden (BSGE 106, 62 ff RdNr 29 ff = SozR 4-3500
§ 82 Nr 6; BSG, Urteil vom 23.3.2010 - B 8 SO 15/08 R - RdNr 18). Die
Regelung ist als Öffnungsklausel oder Auffangtatbestand (Schmidt in
jurisPK-SGB XII, § 82 SGB XII RdNr 68; Decker in Oestreicher, SGB II/SGB
XII, § 82 SGB XII RdNr 106, Stand Juni 2011) zu verstehen, die es dem
Sozialhilfeträger insbesondere zur Vermeidung einer Ungleichbehandlung
ermöglicht, von einer Einkommensanrechnung ganz oder teilweise abzusehen
(BSGE 106, 62 ff RdNr 32 = SozR 4-3500 § 82 Nr 6). § 82 Abs 3 Satz 3
SGB XII ist dabei als generelle Härteklausel für alle denkbaren
Einkommen zu verstehen, weil nur so den Gerichten und der Verwaltung die
Möglichkeit eingeräumt wird, unbillige Ergebnisse zu vermeiden und bei
Leistungen nach unterschiedlichen Grundsicherungssystemen eine
Harmonisierung zu erreichen (noch offen gelassen BSG aaO). Es ist auch
kein Grund erkennbar, weshalb ein nach § 83 Abs 3 Satz 3 SGB XII
begründeter Fall, der ein Abweichen von der Regel des § 82 Abs 3 Satz 2
SGB XII rechtfertigt, um unbillige Ergebnisse zu vermeiden, nur bei
Einkommen aus selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit des
Leistungsberechtigten denkbar sein sollte. § 83 Abs 3 Satz 3 SGB XII ist
deshalb auch die einschlägige Norm, um ggf aus der unterschiedlichen
Regelung zum Kindergeld resultierende sachwidrige Ergebnisse zu
vermeiden (s dazu Nr 4).
25
Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens entscheiden müssen.
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=12241
BSG,Urteil vom 09.06.2011, - B 8 SO 20/09 R-
Arbeitslosengeld
II der Ehefrau ist nicht leistungsmindernd bei einem Leistungsbezieher
der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu berücksichtigen,
denn Arbeitslosengeld II ist kein Einkommen iS der Regelungen des SGB
XII zur Anrechnung von Einkommen.
Der Ehefraui st der nach §
30 SGB II zustehende höhere Einkommensfreibetrag über die
Härtefallregelung des § 82 Abs 3 Satz 3 SGB XII auch im Rahmen der
Berechnung der Leistung nach dem SGB XII zuzugestehen.
Es
gilt der Grundsatz, dass die Berechnung der Sozialhilfeleistung nach
Maßgabe des SGB XII weder dazu führen darf, dass der Bedarfsgemeinschaft
Leistungen nach dem SGB II zur Bedarfsdeckung der dem SGB XII
unterworfenen Personen entzogen werden, noch dazu, dass Einkommen, das
nach der Zielsetzung des SGB II geschont werden soll, gleichwohl zu
Gunsten der dem SGB XII unterworfenen Personen verwertet werden muss.
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=12241
http://www.existenzsicherung.de/forum/viewtopic.php?f=5&t=110
Gruß Willi S
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