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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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LSG Mainz: Auslegung des Begriffes wichtiger Grund in § 34 SGB II

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LSG Mainz: Auslegung des Begriffes wichtiger Grund in § 34 SGB II  Empty LSG Mainz: Auslegung des Begriffes wichtiger Grund in § 34 SGB II

Beitrag von Willi Schartema Do Nov 15, 2012 2:03 pm


LSG Mainz: Auslegung des Begriffes wichtiger Grund in § 34 SGB II

LSG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 26.06.2012 - L 3 AS 159/12

Titel:

Ein wichtiger Grund im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II liegt dann vor, wenn den Hilfebedürftigen vernünftige und aus der Sicht eines objektiven Dritten nachvollziehbare Erwägungen zu dem konkreten Verhalten bewogen haben. An das Vorliegen
eines "wichtigen Grundes" sind geringere Anforderungen zu stellen als im
Sperrzeitrecht des SGB III, weil es sich bei den Leistungen nach dem
SGB II anders als im SGB III nicht um Versicherungsleistungen, sondern
um steuerfinanzierte Leistungen handelt.
Sanktionen bei Hartz-IV-Empfängern
Das LSG Mainz
hat entschieden, dass die Anforderungen an den "wichtigen Grund" im
Bereich der Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II ("Hartz-IV")
geringer als im Sperrzeitenrecht der Arbeitslosenversicherung sind, weil
es sich anders als dort nicht um eine beitragsfinanzierte Leistung
handelt, sondern um eine steuerfinanzierte.
Weiter: juris - Sanktionen bei Hartz-IV-Empfängern

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/11/lsg-mainz-auslegung-des-begriffes.html

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