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Wichtiger Grund Termine nicht wahr zu nehmen beim JC
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Wichtiger Grund Termine nicht wahr zu nehmen beim JC
Wichtiger Grund Termine nicht wahr zu nehmen beim JC
Wer ALG II
bezieht oder beantragt hat, unterliegt nach § 59 SGB II der allgemeinen
Meldepflicht gemäß § 309 Abs. 1 SGB III. Diese Regelung entspricht den
für das gesamte Sozialrecht geltenden Bestimmungen der §§ 61 und 62 SGB
I. Voraussetzung der Meldepflicht ist eine entsprechende Aufforderung
des Grundsicherungsträgers. Die Meldeaufforderung ist ein
Verwaltungsakt. Ob und wann der Grundsicherungsträger eine
Meldeaufforderung erlässt, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen.
Aus
der Aufgabenzuständigkeit der Grundsicherungsträger nach dem SGB II
folgt, dass eine Meldeaufforderung nur zum Zwecke der Berufsberatung,
Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit, der Vorbereitung aktiver
Arbeitsförderungsleistungen, der Vorbereitung von Entscheidungen im
Leistungsverfahren und der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen
für den Leistungsanspruch erfolgen kann (vgl. § 309 Abs. 2 SGB III).
Auf
Antrag können gemäß § 309 Abs. 4 SGB III notwendige Reisekosten zur
Wahrnehmung eines Meldetermins – auch für eventuell erforderliche
Begleitpersonen – übernommen werden, soweit diese nicht anderweitig
abgedeckt sind. „Erforderlich“ ist eine Begleitperson bei Krankheit oder
Behinderung. Eine „anderweitige Abdeckung“ der Reisekosten besteht
etwa, wenn der Leistungsberechtigte über eine Monatsfahrkarte für den
ÖPNV verfügt. Die Festsetzung einer Bagatellgrenze ist rechtswidrig
(Winkler in LPK-SGB III, 1. Auf. 2008, § 309 Rn. 20 m.w.N.). Gemäß § 59
SGB II i.V.m. § 310 SGB III besteht darüber hinaus die Verpflichtung,
sich nach einem Umzug bei dem nunmehr zuständigen Leistungsträger
unverzüglich (d.h. ohne schuldhaftes Zögern) zu melden.
Meldeversäumnis
Minderungsrelevant
ist allein die Tatsache eines Meldeversäumnisses. Gemäß § 309 Abs. 1
Satz 2 SGB III hat sich der Leistungsberechtigte bei der zur Meldung
bezeichneten Dienststelle zu melden. Es ist das Dienstzimmer des
zuständigen Sachbearbeiters aufzusuchen. Eine Vorsprache etwa im
Eingangsbereich des Dienstgebäudes genügt nicht, weil damit der
Meldezweck offenkundig nicht erreicht wird (LSG BY, Beschluss vom
4.8.2010, L 8 AS 466/10 B ER und 26.4.2010, L 7 AS 212/10 B ER).
Nach
§ 309 Abs. 3 SGB III hat sich der Arbeitslose zu der von dem
Leistungsträger bestimmten Zeit zu melden. Ist diese nach Tag und
Tageszeit bestimmt, so ist er seiner allgemeinen Meldepflicht auch dann
nachgekommen, wenn er sich zu einer anderen Zeit am selben Tag meldet
und der Zweck der Meldung erreicht wird.
Wichtig: Betroffene, die zu
einem Meldetermin zu spät erscheinen und deswegen die Auskunft erhalten,
der Termin könne an diesem Tag nicht mehr stattfinden, sollten
unbedingt darauf drängen, dass der Termin – ggf. bei einem anderen
Mitarbeiter – wahrgenommen werden kann. Die Jobcenter müssen
entsprechendes Personal vorhalten und die Aufgaben der
Integrationsfachkräfte setzen kein Wissen voraus, welches nicht jeder
andere Mitarbeiter auch hat. Der Zweck kann also stets noch erreicht
werden (Ausnahme etwa: Erscheinen 5 Minuten vor Schließung der Behörde).
Auf jeden Fall sollten sich Betroffene ihre Meldung mit Angabe von Tag
und Uhrzeit schriftlich bestätigen lassen.
Ist der
Meldepflichtige am Meldetermin arbeitsunfähig, so wirkt die
Meldeaufforderung auf den ersten Tag der Arbeitsfähigkeit fort, wenn die
Agentur für Arbeit dies in der Meldeaufforderung bestimmt (§ 309 Abs. 3
Satz 3 SGB III).
Sanktionen bei Meldepflichtverletzungen
Kommt
ein Bezieher von Leistungen nach dem SGB II der Meldeaufforderung eines
Trägers der Grundsicherung ohne wichtigen Grund trotz schriftlicher
Belehrung über die Rechtsfolgen nicht nach, wird das ALG II gemäß § 32
SGB II je Meldepflichtverletzung in Höhe von 10 % der nach § 20 SGB II
maßgebenden ungekürzten Regelleistungen abgesenkt.
Wichtiger Grund
Ein
wichtiger Grund liegt vor, wenn es dem Leistungsberechtigen objektiv
unmöglich oder nach Abwägung der widerstreitenden Interessen unzumutbar
ist, am angegebenen Ort zu der angegebenen Zeit zu erscheinen.
Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalles. Folgende Umstände
kommen als rechtfertigende Gründe in Betracht:
- Erledigung
unaufschiebbarer persönlicher Angelegenheiten (Teilnahme an Trauerfeier,
m.E. nicht nur für nahe Angehörige; unvorhergesehener Ausfall der
Betreuung eines Kleinkindes usw.).
- Vorstellungstermin bei potentiellem Arbeitgeber.
- Terminkollision mit Arbeit (auch geringfügiger Beschäftigung, vgl. Berlit in LPK-SGB II, 4. Aufl. 2011, § 32 Rn. 13).
- Ausfall von Verkehrsmittel.
- Plötzliche Krankheit oder krankheitsbedingtes Unvermögen.
- Unaufschiebbarer Arzttermin (Notfall). M.E. auch der vor Zugang der Meldeaufforderung vereinbarte Arzttermin.
Wichtig:
-
Eine krankheitsbedingte Verhinderung kann auch ohne Vorlage einer
ärztlichen Bescheinigung etwa durch Zeugenbeweis nachgewiesen werden
(Berlit in LPK-SGB II, 4. Aufl. 2011, § 32 Rn. 13; Sonnhoff in
JurisPK-SGB II, 2. Aufl., Stand 24.8.2010, § 32 Rn. 191).
-
Streitig ist, ob eine tatsächlich vorliegende und durch eine
AU-Bescheinigung belegte Erkrankung ausreichend ist, wenn begründete
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit
nicht gleichzeitig die Unfähigkeit zur Wahrnehmung des Meldetermins
begründet.
- Zu dieser Frage hat das BSG (Urt. v. 9.11.2010, B 4
AS 27/10 R, Rz. 32), ausgeführt: „Macht der Arbeitslose gesundheitliche
Gründe für sein Nichterscheinen geltend, kommt als Nachweis für die
Unfähigkeit, aus gesundheitlichen Gründen beim Leistungsträger zu
erscheinen, zwar regelmäßig die Vorlage einer
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Betracht. Arbeitsunfähigkeit ist
jedoch nicht in jedem Einzelfall gleichbedeutend mit einer
krankheitsbedingten Unfähigkeit, zu einem Meldetermin zu erscheinen
(Sonnhoff in JurisPK-SGB II, 2. Aufl, Stand 24.8.2010, § 31 RdNr 193; A.
Loose in GK-SGB II, § 31 RdNr 78, Stand Mai 2008). Da es sich bei dem
Begriff der Arbeitsunfähigkeit zudem um einen Rechtsbegriff handelt,
dessen Voraussetzungen anhand ärztlich erhobener Befunde – ggf auch
durch eine ex-post-Beurteilung – festzustellen sind (BSG Urteil vom
26.2.1992 – 1/3 RK 13/90 – SozR 3-2200 § 182 Nr 12; Schmidt in Peters,
Handbuch der Krankenversicherung, § 44 SGB V RdNr 132, Stand 1.9.2008;
Behrend in Eicher/Schlegel, SGB III, § 309 RdNr 64, Stand November
2004), besteht im Streitfall schon keine Bindung an den Inhalt der von
dem Vertragsarzt nach § 73 Abs 2 Satz 1 Nr 9 SGB V ausgestellten
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Entsprechend ist auch die mit einer
Arbeitsunfähigkeit regelmäßig verbundene Vermutung, dass ein Meldetermin
aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrgenommen werden kann, im
Streitfall von den Sozialgerichten zu überprüfen.“
- Die
Bundesagentur für Arbeit hat dieses Urteil in ihren Fachlichen Hinweisen
(FH) zu § 32 SGB II, dort Rn. 32.9, aufgegriffen und führt dort aus:
„Die
Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist grundsätzlich als
wichtiger Grund anzuerkennen. Arbeitsunfähigkeit ist jedoch nicht in
jedem Einzelfall gleichbedeutend mit einer krankheitsbedingten
Unfähigkeit, zu einem Meldetermin zu erscheinen. Jedenfalls nach
vorheriger Aufforderung kann vom Leistungsberechtigten auch ein
ärztliches Attest für die Unmöglichkeit des Erscheinens zu einem
Meldetermin verlangt werden (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom
9.11.2010 – Az. B 4 AS 27/10 R – juris Rn. 32).
Die Kosten für
die Ausstellung des Attestes können in angemessenem Umfang übernommen
werden. Dies sind die nach Ziffer 70 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
vorgesehenen Gebühren für eine kurze Bescheinigung, und zwar in Höhe
des bei Privatrechnungen üblichen 2,3fachen Satzes, mithin derzeit 5,36
EUR. Höhere Kosten werden nicht übernommen.“
http://sozialberatung-kiel.de/tag/jobcenter-kiel/
Wer ALG II
bezieht oder beantragt hat, unterliegt nach § 59 SGB II der allgemeinen
Meldepflicht gemäß § 309 Abs. 1 SGB III. Diese Regelung entspricht den
für das gesamte Sozialrecht geltenden Bestimmungen der §§ 61 und 62 SGB
I. Voraussetzung der Meldepflicht ist eine entsprechende Aufforderung
des Grundsicherungsträgers. Die Meldeaufforderung ist ein
Verwaltungsakt. Ob und wann der Grundsicherungsträger eine
Meldeaufforderung erlässt, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen.
Aus
der Aufgabenzuständigkeit der Grundsicherungsträger nach dem SGB II
folgt, dass eine Meldeaufforderung nur zum Zwecke der Berufsberatung,
Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit, der Vorbereitung aktiver
Arbeitsförderungsleistungen, der Vorbereitung von Entscheidungen im
Leistungsverfahren und der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen
für den Leistungsanspruch erfolgen kann (vgl. § 309 Abs. 2 SGB III).
Auf
Antrag können gemäß § 309 Abs. 4 SGB III notwendige Reisekosten zur
Wahrnehmung eines Meldetermins – auch für eventuell erforderliche
Begleitpersonen – übernommen werden, soweit diese nicht anderweitig
abgedeckt sind. „Erforderlich“ ist eine Begleitperson bei Krankheit oder
Behinderung. Eine „anderweitige Abdeckung“ der Reisekosten besteht
etwa, wenn der Leistungsberechtigte über eine Monatsfahrkarte für den
ÖPNV verfügt. Die Festsetzung einer Bagatellgrenze ist rechtswidrig
(Winkler in LPK-SGB III, 1. Auf. 2008, § 309 Rn. 20 m.w.N.). Gemäß § 59
SGB II i.V.m. § 310 SGB III besteht darüber hinaus die Verpflichtung,
sich nach einem Umzug bei dem nunmehr zuständigen Leistungsträger
unverzüglich (d.h. ohne schuldhaftes Zögern) zu melden.
Meldeversäumnis
Minderungsrelevant
ist allein die Tatsache eines Meldeversäumnisses. Gemäß § 309 Abs. 1
Satz 2 SGB III hat sich der Leistungsberechtigte bei der zur Meldung
bezeichneten Dienststelle zu melden. Es ist das Dienstzimmer des
zuständigen Sachbearbeiters aufzusuchen. Eine Vorsprache etwa im
Eingangsbereich des Dienstgebäudes genügt nicht, weil damit der
Meldezweck offenkundig nicht erreicht wird (LSG BY, Beschluss vom
4.8.2010, L 8 AS 466/10 B ER und 26.4.2010, L 7 AS 212/10 B ER).
Nach
§ 309 Abs. 3 SGB III hat sich der Arbeitslose zu der von dem
Leistungsträger bestimmten Zeit zu melden. Ist diese nach Tag und
Tageszeit bestimmt, so ist er seiner allgemeinen Meldepflicht auch dann
nachgekommen, wenn er sich zu einer anderen Zeit am selben Tag meldet
und der Zweck der Meldung erreicht wird.
Wichtig: Betroffene, die zu
einem Meldetermin zu spät erscheinen und deswegen die Auskunft erhalten,
der Termin könne an diesem Tag nicht mehr stattfinden, sollten
unbedingt darauf drängen, dass der Termin – ggf. bei einem anderen
Mitarbeiter – wahrgenommen werden kann. Die Jobcenter müssen
entsprechendes Personal vorhalten und die Aufgaben der
Integrationsfachkräfte setzen kein Wissen voraus, welches nicht jeder
andere Mitarbeiter auch hat. Der Zweck kann also stets noch erreicht
werden (Ausnahme etwa: Erscheinen 5 Minuten vor Schließung der Behörde).
Auf jeden Fall sollten sich Betroffene ihre Meldung mit Angabe von Tag
und Uhrzeit schriftlich bestätigen lassen.
Ist der
Meldepflichtige am Meldetermin arbeitsunfähig, so wirkt die
Meldeaufforderung auf den ersten Tag der Arbeitsfähigkeit fort, wenn die
Agentur für Arbeit dies in der Meldeaufforderung bestimmt (§ 309 Abs. 3
Satz 3 SGB III).
Sanktionen bei Meldepflichtverletzungen
Kommt
ein Bezieher von Leistungen nach dem SGB II der Meldeaufforderung eines
Trägers der Grundsicherung ohne wichtigen Grund trotz schriftlicher
Belehrung über die Rechtsfolgen nicht nach, wird das ALG II gemäß § 32
SGB II je Meldepflichtverletzung in Höhe von 10 % der nach § 20 SGB II
maßgebenden ungekürzten Regelleistungen abgesenkt.
Wichtiger Grund
Ein
wichtiger Grund liegt vor, wenn es dem Leistungsberechtigen objektiv
unmöglich oder nach Abwägung der widerstreitenden Interessen unzumutbar
ist, am angegebenen Ort zu der angegebenen Zeit zu erscheinen.
Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalles. Folgende Umstände
kommen als rechtfertigende Gründe in Betracht:
- Erledigung
unaufschiebbarer persönlicher Angelegenheiten (Teilnahme an Trauerfeier,
m.E. nicht nur für nahe Angehörige; unvorhergesehener Ausfall der
Betreuung eines Kleinkindes usw.).
- Vorstellungstermin bei potentiellem Arbeitgeber.
- Terminkollision mit Arbeit (auch geringfügiger Beschäftigung, vgl. Berlit in LPK-SGB II, 4. Aufl. 2011, § 32 Rn. 13).
- Ausfall von Verkehrsmittel.
- Plötzliche Krankheit oder krankheitsbedingtes Unvermögen.
- Unaufschiebbarer Arzttermin (Notfall). M.E. auch der vor Zugang der Meldeaufforderung vereinbarte Arzttermin.
Wichtig:
-
Eine krankheitsbedingte Verhinderung kann auch ohne Vorlage einer
ärztlichen Bescheinigung etwa durch Zeugenbeweis nachgewiesen werden
(Berlit in LPK-SGB II, 4. Aufl. 2011, § 32 Rn. 13; Sonnhoff in
JurisPK-SGB II, 2. Aufl., Stand 24.8.2010, § 32 Rn. 191).
-
Streitig ist, ob eine tatsächlich vorliegende und durch eine
AU-Bescheinigung belegte Erkrankung ausreichend ist, wenn begründete
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit
nicht gleichzeitig die Unfähigkeit zur Wahrnehmung des Meldetermins
begründet.
- Zu dieser Frage hat das BSG (Urt. v. 9.11.2010, B 4
AS 27/10 R, Rz. 32), ausgeführt: „Macht der Arbeitslose gesundheitliche
Gründe für sein Nichterscheinen geltend, kommt als Nachweis für die
Unfähigkeit, aus gesundheitlichen Gründen beim Leistungsträger zu
erscheinen, zwar regelmäßig die Vorlage einer
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Betracht. Arbeitsunfähigkeit ist
jedoch nicht in jedem Einzelfall gleichbedeutend mit einer
krankheitsbedingten Unfähigkeit, zu einem Meldetermin zu erscheinen
(Sonnhoff in JurisPK-SGB II, 2. Aufl, Stand 24.8.2010, § 31 RdNr 193; A.
Loose in GK-SGB II, § 31 RdNr 78, Stand Mai 2008). Da es sich bei dem
Begriff der Arbeitsunfähigkeit zudem um einen Rechtsbegriff handelt,
dessen Voraussetzungen anhand ärztlich erhobener Befunde – ggf auch
durch eine ex-post-Beurteilung – festzustellen sind (BSG Urteil vom
26.2.1992 – 1/3 RK 13/90 – SozR 3-2200 § 182 Nr 12; Schmidt in Peters,
Handbuch der Krankenversicherung, § 44 SGB V RdNr 132, Stand 1.9.2008;
Behrend in Eicher/Schlegel, SGB III, § 309 RdNr 64, Stand November
2004), besteht im Streitfall schon keine Bindung an den Inhalt der von
dem Vertragsarzt nach § 73 Abs 2 Satz 1 Nr 9 SGB V ausgestellten
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Entsprechend ist auch die mit einer
Arbeitsunfähigkeit regelmäßig verbundene Vermutung, dass ein Meldetermin
aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrgenommen werden kann, im
Streitfall von den Sozialgerichten zu überprüfen.“
- Die
Bundesagentur für Arbeit hat dieses Urteil in ihren Fachlichen Hinweisen
(FH) zu § 32 SGB II, dort Rn. 32.9, aufgegriffen und führt dort aus:
„Die
Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist grundsätzlich als
wichtiger Grund anzuerkennen. Arbeitsunfähigkeit ist jedoch nicht in
jedem Einzelfall gleichbedeutend mit einer krankheitsbedingten
Unfähigkeit, zu einem Meldetermin zu erscheinen. Jedenfalls nach
vorheriger Aufforderung kann vom Leistungsberechtigten auch ein
ärztliches Attest für die Unmöglichkeit des Erscheinens zu einem
Meldetermin verlangt werden (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom
9.11.2010 – Az. B 4 AS 27/10 R – juris Rn. 32).
Die Kosten für
die Ausstellung des Attestes können in angemessenem Umfang übernommen
werden. Dies sind die nach Ziffer 70 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
vorgesehenen Gebühren für eine kurze Bescheinigung, und zwar in Höhe
des bei Privatrechnungen üblichen 2,3fachen Satzes, mithin derzeit 5,36
EUR. Höhere Kosten werden nicht übernommen.“
http://sozialberatung-kiel.de/tag/jobcenter-kiel/
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