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Kein Hartz IV für EU-Ausländer - Sagt wer? Nöö- Klagen heißt das Zauberwort - Wer den Wind sät, muss den Sturm ernten
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Kein Hartz IV für EU-Ausländer - Sagt wer? Nöö- Klagen heißt das Zauberwort - Wer den Wind sät, muss den Sturm ernten
Kein Hartz IV für EU-Ausländer
Sie fragte, ob die Arbeitsagentur es ablehnen kann, einen EU-Bürger in Deutschland als Arbeitsuchenden zu führen.
Das kann sie nicht, versicherte die Regionaldirektion
Sachsen-Anhalt-Thüringen der Bundesagentur für Arbeit gegenüber der
Volksstimme. Unionsbürger können sich auch in Deutschland arbeitsuchend
melden - telefonisch und persönlich. Denn sie dürfen jederzeit nach
Deutschland einreisen, sich hier aufhalten und einen Job suchen.
Dieses Recht besteht für mindestens drei Monate und danach solange, wie
der Unionsbürger nachweisen kann, dass er ernstlich und mit begründeter
Aussicht auf Erfolg Arbeit sucht.
Für die Arbeitssuche stehen Unionsbürgern neben der Recherche in
Zeitungen und im Internet auch die Informationsangebote der
Bundesagentur für Arbeit und des Kooperationsnetzes EURES zur Verfügung.
Finanzielle Unterstützung gibt es hierzulande nur für Arbeitslose, die vorher in Deutschland beschäftigt waren.
Anspruch auf deutsches Arbeitslosengeld haben sie nur, "wenn sie zuletzt
in Deutschland beschäftigt waren und die allgemeinen
Anspruchsvoraussetzungen erfüllen", betont Kristian Simon Veil von der
Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit.
War ein EU-Bürger bisher nicht in Deutschland beschäftigt, kann er
seinen im Herkunftsland erworbenen Anspruch auf Arbeitslosengeld hierher
"exportieren". Das ist für eine dreimonatige, unter Umständen auf bis
zu sechs Monate verlängerbare Dauer zum Zweck der Arbeitsuche in
Deutschland möglich.
Dazu muss der Arbeitsuchende in seinem Herkunfts-EU-Land arbeitslos
gemeldet sein und bei der dortigen Arbeitsverwaltung ein entsprechendes
Formblatt ausgefüllt haben.
Anspruch auf ALG II haben EU-Bürger in den ersten drei Monaten ihres Aufenthaltes in Deutschland grundsätzlich nicht mehr.
"Der Gesetzgeber hat nach der Freizügigkeitsrichtlinie des Europäischen
Rates die Möglichkeit, Neueinreisende für die ersten drei Monate von
Sozialleistungen auszuschließen", erklärt der Sprecher der
Regionaldirektion.
Diese Möglichkeit habe Deutschland in Anspruch genommen.
EU-Bürger sind daher in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts in der
Bundesrepublik von Leistungen nach dem SGB II generell ausgeschlossen.
Das gilt auch für Staatsangehörige eines
Vertragsstaates des Europäischen Fürsorgeabkommens (EFA), das eigentlich
eine Gleichbehandlung von Bürgern der Vertragsstaaten in der Sozial-
oder Gesundheitsfürsorge vorsieht.
Diese Verpflichtung gelte nicht bei der Grundsicherung für
Arbeitsuchende nach dem SGB II, erklärte die Bundesrepublik Deutschland
Ende vergangenen Jahres. Seither haben Bürger auch aus EFA-Ländern
(neben Deutschland gehören dazu Frankreich, Belgien, Dänemark, Estland,
Griechenland, Irland, Island, Italien, Luxemburg, Malta, Niederlande,
Norwegen, Portugal, Schweden, Spanien, der Türkei und Großbritannien) in
den ersten drei Monaten nach ihrer Einreise in Deutschland keinen
Anspruch auf ALG II.
Anmerkung vom Sozialberater D. Brock:
Den Artikel kann man so nicht stehen lassen, denn die
Vereinbarkeit des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II mit den Recht der
Europäischen Gemeinschaft ist aber in Rechtsprechung und Kommentierung
umstritten.
Die Wirksamkeit dieser Vorbehaltserklärung ist umstritten
(verneinend: LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 09.05.2012 - L 19 AS
794/12 B ER - und SG Berlin Beschluss vom 25.04.2012 - S 55 AS 9238/12
-; bejahend LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 05.03.2012 - L 29 AS
414/12 B ER - und vom 06.08.2012 - L 5 AS 1749/12 B ER -; LSG
Niedersachsen-Bremen vom 20.07.2012 - L 9 AS 563/12 B ER; LSG
Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.08.2012 - L 3 AS 250/12 B ER; SG
Berlin Beschluss vom 14.05.2012 - S 124 AS 7164/12 ER -; siehe auch LSG
NRW Beschluss vom 22.05.2012 - L 6 AS 412/12 B ER -; Coseriu in
jurisPK-SGB XII, § 23 Rn 36.3; vgl. auch Stellungnahme des
Bundesministerium für Arbeit und Soziales in der Ausschussdrucksache
17(11) 881 und Stellungnahme des Deutschen Anwaltsvereins aus Juni 2012
zum Vorbehalt der Bundesregierung gegen die Anwendung des Europäischen
Fürsorgeabkommens auf die Grundsicherung für Arbeitssuchende).
Brand aktuell: LSG Hessen spricht zwei Familien aus Rumänien SGB II – Leistungen zu
Dazu Harald Thome im Newsletter 11.11.2012
Rechtstipp aktuell: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 15.03.2012,- L 6 AS 748/10 , Revision zugelassen
Kein 3-monatiger Leistungsausschluss bei Zuzug von ausländischem Ehegatten zu seiner deutschen Ehepartnerin.
Nach
der Begründung des Gesetzentwurfes besteht schon kein Anhaltspunkt
dafür, dass mit der Neufassung des § 7 Abs 1 Satz 2 SGB II dieser
Personenkreis für die ersten drei Monate seines Aufenthalts von
Leistungen nach dem SGB II ausgenommen werden sollte (so auch
Thie/Schoch in LPK-SGB II 4. Aufl 2011 § 7 Rn 24, Hackethal jurisPK -
SGB II § 7 Rn 34). Dem steht nicht entgegen, dass der Gesetzgeber in § 7
Abs 1 Satz 2 Nr 1 und Satz 3 SGB II - hier nicht einschlägige -
Ausnahmen von dem Ausschluss der Leistungsberechtigung normiert hat.
Denn
es kann angesichts der Lebensvielfalt schon nicht davon ausgegangen
werden, dass der Gesetzgeber des SGB II alle Lebenssachverhalte im Blick
hat, und ein Leistungsausschluss wäre mit Art 6 Abs 1 und Art 1 Abs 1
iVm dem Sozialstaatsprinzip des Art 20 GG nicht vereinbar (so auch SG
Berlin Urteil vom 18. April 2011 - S 201 AS 45186/09 -), so dass eine
einschränkende Auslegung auch verfassungsrechtlich geboten ist.
S.a.Sozialrechtsexperte: Europäer auf Jobsuche haben in Deutschland Anspruch auf Hartz IV - Leistungen
Betroffenen ist das Taem des Sozialrechtsexperten gerne anwaltlich behilflich.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/11/kein-hartz-iv-fur-eu-auslander-sagt-wer.html
Willi S
Sie fragte, ob die Arbeitsagentur es ablehnen kann, einen EU-Bürger in Deutschland als Arbeitsuchenden zu führen.
Das kann sie nicht, versicherte die Regionaldirektion
Sachsen-Anhalt-Thüringen der Bundesagentur für Arbeit gegenüber der
Volksstimme. Unionsbürger können sich auch in Deutschland arbeitsuchend
melden - telefonisch und persönlich. Denn sie dürfen jederzeit nach
Deutschland einreisen, sich hier aufhalten und einen Job suchen.
Dieses Recht besteht für mindestens drei Monate und danach solange, wie
der Unionsbürger nachweisen kann, dass er ernstlich und mit begründeter
Aussicht auf Erfolg Arbeit sucht.
Für die Arbeitssuche stehen Unionsbürgern neben der Recherche in
Zeitungen und im Internet auch die Informationsangebote der
Bundesagentur für Arbeit und des Kooperationsnetzes EURES zur Verfügung.
Finanzielle Unterstützung gibt es hierzulande nur für Arbeitslose, die vorher in Deutschland beschäftigt waren.
Anspruch auf deutsches Arbeitslosengeld haben sie nur, "wenn sie zuletzt
in Deutschland beschäftigt waren und die allgemeinen
Anspruchsvoraussetzungen erfüllen", betont Kristian Simon Veil von der
Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit.
War ein EU-Bürger bisher nicht in Deutschland beschäftigt, kann er
seinen im Herkunftsland erworbenen Anspruch auf Arbeitslosengeld hierher
"exportieren". Das ist für eine dreimonatige, unter Umständen auf bis
zu sechs Monate verlängerbare Dauer zum Zweck der Arbeitsuche in
Deutschland möglich.
Dazu muss der Arbeitsuchende in seinem Herkunfts-EU-Land arbeitslos
gemeldet sein und bei der dortigen Arbeitsverwaltung ein entsprechendes
Formblatt ausgefüllt haben.
Anspruch auf ALG II haben EU-Bürger in den ersten drei Monaten ihres Aufenthaltes in Deutschland grundsätzlich nicht mehr.
"Der Gesetzgeber hat nach der Freizügigkeitsrichtlinie des Europäischen
Rates die Möglichkeit, Neueinreisende für die ersten drei Monate von
Sozialleistungen auszuschließen", erklärt der Sprecher der
Regionaldirektion.
Diese Möglichkeit habe Deutschland in Anspruch genommen.
EU-Bürger sind daher in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts in der
Bundesrepublik von Leistungen nach dem SGB II generell ausgeschlossen.
Das gilt auch für Staatsangehörige eines
Vertragsstaates des Europäischen Fürsorgeabkommens (EFA), das eigentlich
eine Gleichbehandlung von Bürgern der Vertragsstaaten in der Sozial-
oder Gesundheitsfürsorge vorsieht.
Diese Verpflichtung gelte nicht bei der Grundsicherung für
Arbeitsuchende nach dem SGB II, erklärte die Bundesrepublik Deutschland
Ende vergangenen Jahres. Seither haben Bürger auch aus EFA-Ländern
(neben Deutschland gehören dazu Frankreich, Belgien, Dänemark, Estland,
Griechenland, Irland, Island, Italien, Luxemburg, Malta, Niederlande,
Norwegen, Portugal, Schweden, Spanien, der Türkei und Großbritannien) in
den ersten drei Monaten nach ihrer Einreise in Deutschland keinen
Anspruch auf ALG II.
Anmerkung vom Sozialberater D. Brock:
Den Artikel kann man so nicht stehen lassen, denn die
Vereinbarkeit des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II mit den Recht der
Europäischen Gemeinschaft ist aber in Rechtsprechung und Kommentierung
umstritten.
Die Wirksamkeit dieser Vorbehaltserklärung ist umstritten
(verneinend: LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 09.05.2012 - L 19 AS
794/12 B ER - und SG Berlin Beschluss vom 25.04.2012 - S 55 AS 9238/12
-; bejahend LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 05.03.2012 - L 29 AS
414/12 B ER - und vom 06.08.2012 - L 5 AS 1749/12 B ER -; LSG
Niedersachsen-Bremen vom 20.07.2012 - L 9 AS 563/12 B ER; LSG
Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.08.2012 - L 3 AS 250/12 B ER; SG
Berlin Beschluss vom 14.05.2012 - S 124 AS 7164/12 ER -; siehe auch LSG
NRW Beschluss vom 22.05.2012 - L 6 AS 412/12 B ER -; Coseriu in
jurisPK-SGB XII, § 23 Rn 36.3; vgl. auch Stellungnahme des
Bundesministerium für Arbeit und Soziales in der Ausschussdrucksache
17(11) 881 und Stellungnahme des Deutschen Anwaltsvereins aus Juni 2012
zum Vorbehalt der Bundesregierung gegen die Anwendung des Europäischen
Fürsorgeabkommens auf die Grundsicherung für Arbeitssuchende).
Brand aktuell: LSG Hessen spricht zwei Familien aus Rumänien SGB II – Leistungen zu
Dazu Harald Thome im Newsletter 11.11.2012
Rechtstipp aktuell: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 15.03.2012,- L 6 AS 748/10 , Revision zugelassen
Kein 3-monatiger Leistungsausschluss bei Zuzug von ausländischem Ehegatten zu seiner deutschen Ehepartnerin.
Nach
der Begründung des Gesetzentwurfes besteht schon kein Anhaltspunkt
dafür, dass mit der Neufassung des § 7 Abs 1 Satz 2 SGB II dieser
Personenkreis für die ersten drei Monate seines Aufenthalts von
Leistungen nach dem SGB II ausgenommen werden sollte (so auch
Thie/Schoch in LPK-SGB II 4. Aufl 2011 § 7 Rn 24, Hackethal jurisPK -
SGB II § 7 Rn 34). Dem steht nicht entgegen, dass der Gesetzgeber in § 7
Abs 1 Satz 2 Nr 1 und Satz 3 SGB II - hier nicht einschlägige -
Ausnahmen von dem Ausschluss der Leistungsberechtigung normiert hat.
Denn
es kann angesichts der Lebensvielfalt schon nicht davon ausgegangen
werden, dass der Gesetzgeber des SGB II alle Lebenssachverhalte im Blick
hat, und ein Leistungsausschluss wäre mit Art 6 Abs 1 und Art 1 Abs 1
iVm dem Sozialstaatsprinzip des Art 20 GG nicht vereinbar (so auch SG
Berlin Urteil vom 18. April 2011 - S 201 AS 45186/09 -), so dass eine
einschränkende Auslegung auch verfassungsrechtlich geboten ist.
S.a.Sozialrechtsexperte: Europäer auf Jobsuche haben in Deutschland Anspruch auf Hartz IV - Leistungen
Betroffenen ist das Taem des Sozialrechtsexperten gerne anwaltlich behilflich.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/11/kein-hartz-iv-fur-eu-auslander-sagt-wer.html
Willi S
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