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Hartz IV - Leistungsempfänger können Versicherungsprämien als Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II geltend machen
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Hartz IV - Leistungsempfänger können Versicherungsprämien als Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II geltend machen
Kosten einer
Privat-Haftpflichtversicherung des Mieters sind Kosten der Unterkunft
i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II , wenn der Mietvertrag dem Mieter den
Abschluss einer solchen Versicherung zwingend auferlegt und die Kosten
der Unterkunft angemessen sind, so die Rechtsauffassung des
Landessozialgerichts Hamburg, Urteil vom 09.08.2012, - L 4 AS 367/10.
Begründung:
Zu den
Kosten einer nicht im Eigentum des Leistungsberechtigten stehenden
Unterkunft i.S.d. § 22 Abs. 1 SGB II gehört der Mietzins inklusive
derjenigen Kosten, die sich aus dem Mietvertrag ergeben und für den
Leistungsberechtigten unvermeidbar sind, d.h. von denen er sich nicht
vertraglich freizeichnen oder die er nicht isoliert kündigen kann (st.
Rspr., vgl. BSG, Urteil vom 19.10.2010, B 14 AS 2/10 R; BSG, Urteil vom
7.5.2009, B 14 AS 14/08 R).
Anerkannt ist vor allem die Übernahme
der Kosten einer mit vom Mietvertrag umfassten Garage (Lauterbach, in:
Gagel, SGB II / SGB III, 45. Ergänzungslieferung 2012, § 22 Rn. 21) oder
eines Anschlusses an das Kabelfernsehen (Lang/Link, in:
Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 22 Rn. 23).
Auch die
ggf. gesondert im Mietvertrag ausgeworfenen Aufwendungen für die
Möblierung bei der Anmietung möblierten Wohnraums gehören zum Bedarf
nach § 22 SGB II (BSG, Urteil vom 7.5.2009, B 14 AS 14/08 R).
Angesichts
dieser nur gelockerten Anbindung der Kosten an den eigentlichen
Wohnbedarf erscheint es folgerichtig, auch die Kosten einer
Privat-Haftpflichtversicherung des Mieters als Kosten der Unterkunft
i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II aufzufassen, wenn der Mietvertrag – wie
hier – dem Mieter den Abschluss einer solchen Versicherung zwingend
auferlegt.
Anmerkung vom Sozialberater D. Brock:
Auch Pflegeheimbewohner können von ihrem Einkommen die Haftpflichtversicherung absetzen (vgl. SG Aachen, Urteil vom 07.03.2012,- S 20 SO 151/11).
Im
Übrigen wäre denkbar, dass Personen ohne eigenes Einkommen Beiträge für
eine private Haftpflichtversicherung als weitergehenden, vom Regelsatz
nicht gedeckten Sozialhilfebedarf gem. § 27a Abs. 4 Satz 1 SGB XII
beanspruchen könnten.
Keine Kürzung der Sozialhilfe bei möblierten Zimmer (vgl. BSG, Urteil vom 20.09.2012,- B 8 SO 4/11 R).
Dazu Piepenstock in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 22
Bei
Mietwohnungen umfassen die tatsächlichen Aufwendungen den nach dem
Mietvertrag geschuldeten Kaltmietzins und die Nebenkosten (§ 556 Abs. 1
BGB).
Zu den tatsächlichen Aufwendungen können aber auch
sonstige die Unterkunft sichernde Zahlungen gehören, wie z.B.
Nutzungsentschädigungen oder Mitgliedsbeiträge zu Genossenschaften.
Welche
Nebenkosten im Einzelnen vom Vermieter auf den Mieter umgelegt werden
können ergibt sich aus § 2 der Betriebskostenverordnung.
Das
sind z.B. die Grundsteuer und laufende öffentliche Lasten,
Wasserversorgung, Entwässerung, zentrale Heizungsanlage, zentrale
Wasserversorgungsanlage, Personen- und Lastenaufzug, Straßenreinigung,
Müllabfuhr, Gebäudereinigung, Gartenpflege, Beleuchtung,
Schornsteinreinigung, Sach- und Haftpflichtversicherung sowie ein
Hauswart.
Soweit die Nebenkosten nicht frei verhandelbar
sind, kann der Leistungsberechtigte nicht darauf verwiesen werden, die
mietvertraglich geschuldete Leistung (z.B. Treppenhausreinigung oder
Arbeiten im Garten) in Eigenleistung zu erbringenVgl. dazu Lang/Link in:
Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 22 Rn. 22.).
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=154499
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/11/hartz-iv-leistungsempfanger-konnen.html
Willi S
Privat-Haftpflichtversicherung des Mieters sind Kosten der Unterkunft
i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II , wenn der Mietvertrag dem Mieter den
Abschluss einer solchen Versicherung zwingend auferlegt und die Kosten
der Unterkunft angemessen sind, so die Rechtsauffassung des
Landessozialgerichts Hamburg, Urteil vom 09.08.2012, - L 4 AS 367/10.
Begründung:
Zu den
Kosten einer nicht im Eigentum des Leistungsberechtigten stehenden
Unterkunft i.S.d. § 22 Abs. 1 SGB II gehört der Mietzins inklusive
derjenigen Kosten, die sich aus dem Mietvertrag ergeben und für den
Leistungsberechtigten unvermeidbar sind, d.h. von denen er sich nicht
vertraglich freizeichnen oder die er nicht isoliert kündigen kann (st.
Rspr., vgl. BSG, Urteil vom 19.10.2010, B 14 AS 2/10 R; BSG, Urteil vom
7.5.2009, B 14 AS 14/08 R).
Anerkannt ist vor allem die Übernahme
der Kosten einer mit vom Mietvertrag umfassten Garage (Lauterbach, in:
Gagel, SGB II / SGB III, 45. Ergänzungslieferung 2012, § 22 Rn. 21) oder
eines Anschlusses an das Kabelfernsehen (Lang/Link, in:
Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 22 Rn. 23).
Auch die
ggf. gesondert im Mietvertrag ausgeworfenen Aufwendungen für die
Möblierung bei der Anmietung möblierten Wohnraums gehören zum Bedarf
nach § 22 SGB II (BSG, Urteil vom 7.5.2009, B 14 AS 14/08 R).
Angesichts
dieser nur gelockerten Anbindung der Kosten an den eigentlichen
Wohnbedarf erscheint es folgerichtig, auch die Kosten einer
Privat-Haftpflichtversicherung des Mieters als Kosten der Unterkunft
i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II aufzufassen, wenn der Mietvertrag – wie
hier – dem Mieter den Abschluss einer solchen Versicherung zwingend
auferlegt.
Anmerkung vom Sozialberater D. Brock:
Auch Pflegeheimbewohner können von ihrem Einkommen die Haftpflichtversicherung absetzen (vgl. SG Aachen, Urteil vom 07.03.2012,- S 20 SO 151/11).
Im
Übrigen wäre denkbar, dass Personen ohne eigenes Einkommen Beiträge für
eine private Haftpflichtversicherung als weitergehenden, vom Regelsatz
nicht gedeckten Sozialhilfebedarf gem. § 27a Abs. 4 Satz 1 SGB XII
beanspruchen könnten.
Keine Kürzung der Sozialhilfe bei möblierten Zimmer (vgl. BSG, Urteil vom 20.09.2012,- B 8 SO 4/11 R).
Dazu Piepenstock in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 22
Bei
Mietwohnungen umfassen die tatsächlichen Aufwendungen den nach dem
Mietvertrag geschuldeten Kaltmietzins und die Nebenkosten (§ 556 Abs. 1
BGB).
Zu den tatsächlichen Aufwendungen können aber auch
sonstige die Unterkunft sichernde Zahlungen gehören, wie z.B.
Nutzungsentschädigungen oder Mitgliedsbeiträge zu Genossenschaften.
Welche
Nebenkosten im Einzelnen vom Vermieter auf den Mieter umgelegt werden
können ergibt sich aus § 2 der Betriebskostenverordnung.
Das
sind z.B. die Grundsteuer und laufende öffentliche Lasten,
Wasserversorgung, Entwässerung, zentrale Heizungsanlage, zentrale
Wasserversorgungsanlage, Personen- und Lastenaufzug, Straßenreinigung,
Müllabfuhr, Gebäudereinigung, Gartenpflege, Beleuchtung,
Schornsteinreinigung, Sach- und Haftpflichtversicherung sowie ein
Hauswart.
Soweit die Nebenkosten nicht frei verhandelbar
sind, kann der Leistungsberechtigte nicht darauf verwiesen werden, die
mietvertraglich geschuldete Leistung (z.B. Treppenhausreinigung oder
Arbeiten im Garten) in Eigenleistung zu erbringenVgl. dazu Lang/Link in:
Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 22 Rn. 22.).
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=154499
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/11/hartz-iv-leistungsempfanger-konnen.html
Willi S
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