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Können Hartz IV - Empfänger Pass/Ausweisgebühren als Sonderbedarf geltend machen,weil im Regelbedarf ein Ansparbetrag für Ausweisdokumente von 0,25 €/Monat vorgesehen ist?
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Können Hartz IV - Empfänger Pass/Ausweisgebühren als Sonderbedarf geltend machen,weil im Regelbedarf ein Ansparbetrag für Ausweisdokumente von 0,25 €/Monat vorgesehen ist?
RiSG Berlin Udo Geiger in Leitfaden zum Arbeitslosengelg II, 9. Aufl., S. 225 f. zu Pass/Ausweisgebühren und mehr:
Pass/Ausweisgebühren
Weil die Gebühren für technisch aufwändige Dokumente erheblich sind,
haben sich die Gerichte schon mehrfach mit der Frage befassen müssen, ob
die Gebühren als Sonderbedarf zu übernehmen sind. Die Frage stellt sich
seit Neufassung der Regelbedarfe in verschärfter Form, weil im
Regelbedarf ein Ansparbetrag für Ausweisdokumente von 0,25 €/Monat
vorgesehen ist und die Auffassung vertreten wird, dass die
Ausweisbehörde nicht ermessensfehlerhaft handele, wenn sie das ihr nach §
1 Abs. 6 PAuswGebV zustehende Ermessen, die Gebühr zu ermäßigen oder
ganz von ihrer Erhebung abzusehen, in der Weise ausübt, dass sie auf
Ansparungen aus dem Regelsatz oder Ansprüche gegen das Jobcenter
verweist (s. etwa VG Freiburg vom 11.1.2011 - 4 K 2623/10).
http://openjur.de/u/353458.html
Hilfe vom Jobcenter gibt es aber nur als Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB
II, weil der Bedarf strukturell vom Regelbedarf umfasst ist und auch
nur gelegentlich anfällt (dazu LSG Baden-Württemberg vom 21.10.2011 - L
12 AS 2597/11).
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=146244
Letztlich schlägt sich hier die Schwäche des Statistikmodells nieder, das selten auftretende Bedarfe nur unzulänglich erfasst.
Unterstützung gegen ablehnende Bescheide auf
Gebührenermäßigungs-Anträge bietet evt. die Entscheidung des BVerfG vom
9.11.2011 - 1 BvR 665/10.
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20111109_1bvr066510.html
Danach muss zur Vermeidung einer willkürlichen Ungleichbehandlung auch
Beziehern kleiner Einkommen, die nach Abzug der Rundfunk- und
Femsehgebühr hilfebedürftig würden, eine Gebührenbefreiung zugestanden
werden. Es könnte danach Art. 3 GG verletzt sein, wenn zwar Bezieher
kleiner Einkommen in Höhe der SGB II-Bedarfe von der Ausweis-/Passgebühr
befreit werden, nicht aber Alg II- Bezieher.
Teurer Dokumentenbedarf?
Fallen ungewöhnlich hohe Kosten für Dokumente an (z.B. Klärung von
Identitäts- oder Legimitationsfragen zum Zweck einer Heirat) oder
entsteht der Bedarf als notwendiger Zusatz zu einem § 21 Abs. 6 SGB
II-Bedarf (Reisepass für einen Flug zum Umgangskind), stellt sich die
Frage, ob dieser strukturelle, atypische Einmalbedarf als Zuschuss (s.
dazu LSG NRW vom 23.5.2011 - L 20 AY 19/08: über § 73 SGB XII) oder nur
als Darlehen übernommen werden kann.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=143141
Hoher Sonderbedarf?
Dieselbe Frage stellt sich für Aufwendungen, die ihrer Natur nach nur
gelegentlich auftreten, aber mit hohen Kosten verbunden sind (z. B.
Reise zur Hochzeit, Beerdigung etc.). Ob es für SGB
II-Leistungsberechtigte nach dem BVerfG-Urteil vom 9.2.2010 dafür nur
noch ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II gibt, muss gerichtlich geklärt
werden.
Umwandlung Einmalbedarf in laufenden Sonderbedarf?
Befindet sich der Leistungsberechtigte unverschuldet in einer
Situation, die häufig, aber nicht laufend Zusatzkosten auslöst, kann
daraus eine dauerhafte Überforderung erwachsen, wenn diese Kosten nur
über ein Darlehen nach § 24 SGB II gedeckt werden. Hier wäre es aus
Sicht eines Menschen mit geringen Einkünften sinnvoll, eine
Versicherung abzuschließen (Brillenversicherung bei Epilepsie,
Versicherung für Zahnreinigung oder Zahnersatz bei Problemgebiss etc.).
Ein über § 21 Abs. 6 SGB II zu erfüllender Sonderbedarf erwächst dann
in Form einer Übernahme der Versicherungsbeiträge.
Mehr?
Arbeitslosenprojekt TuWas (Hg.) - Leitfaden zum Arbeitslosengeld II - Der Rechtsratgeber zum SGB II
Die 9. Auflage bringt den "Leitfaden zum Arbeitslosengeld II. Der Rechtsratgeber zum SGB II" auf den Stand 1. Juli 2012.
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
Das Jobcenter muss die Kosten eines Kinderreisepasses für einen
12-jährigen Schüler, der an einer Klassenfahrt nach England teilnimmt,
nicht übernehmen(vgl. dazu SG Chemnitz,Beschluss v. 1. August 2012 – S
31 AS 3050/12 ER.
http://www.justiz.sachsen.de/sgc/content/1055.php?page=1&behoerde=0&stichwort=&startdate=2012-01-01&enddate=2012-12-31
Für die Einreise nach England genügt ein Personalausweis als
Ausweispapier,so die Begründung des Gerichts. Die Kosten für die
Anschaffung eines Personalausweises sind vom Gesetzgeber bei der
Bedarfsermittlung für den Regelsatz berücksichtigt worden. Sie sind
deshalb aus der Regelleistung zu bestreiten. Die Kosten für den
Reisepass können demzufolge nicht Teil der Kosten der Klassenfahrt sein.
Eine Zuschussleistung aus dem Bildungspaket kommt mithin ebenso
wenig in Betracht wie ein Darlehen zur Deckung eines einmaligen
Sonderbedarfs (§ 24 Abs. 1 SGB II).
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/09/konnen-hartz-iv-empfanger.html
Willi S
Pass/Ausweisgebühren
Weil die Gebühren für technisch aufwändige Dokumente erheblich sind,
haben sich die Gerichte schon mehrfach mit der Frage befassen müssen, ob
die Gebühren als Sonderbedarf zu übernehmen sind. Die Frage stellt sich
seit Neufassung der Regelbedarfe in verschärfter Form, weil im
Regelbedarf ein Ansparbetrag für Ausweisdokumente von 0,25 €/Monat
vorgesehen ist und die Auffassung vertreten wird, dass die
Ausweisbehörde nicht ermessensfehlerhaft handele, wenn sie das ihr nach §
1 Abs. 6 PAuswGebV zustehende Ermessen, die Gebühr zu ermäßigen oder
ganz von ihrer Erhebung abzusehen, in der Weise ausübt, dass sie auf
Ansparungen aus dem Regelsatz oder Ansprüche gegen das Jobcenter
verweist (s. etwa VG Freiburg vom 11.1.2011 - 4 K 2623/10).
http://openjur.de/u/353458.html
Hilfe vom Jobcenter gibt es aber nur als Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB
II, weil der Bedarf strukturell vom Regelbedarf umfasst ist und auch
nur gelegentlich anfällt (dazu LSG Baden-Württemberg vom 21.10.2011 - L
12 AS 2597/11).
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=146244
Letztlich schlägt sich hier die Schwäche des Statistikmodells nieder, das selten auftretende Bedarfe nur unzulänglich erfasst.
Unterstützung gegen ablehnende Bescheide auf
Gebührenermäßigungs-Anträge bietet evt. die Entscheidung des BVerfG vom
9.11.2011 - 1 BvR 665/10.
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20111109_1bvr066510.html
Danach muss zur Vermeidung einer willkürlichen Ungleichbehandlung auch
Beziehern kleiner Einkommen, die nach Abzug der Rundfunk- und
Femsehgebühr hilfebedürftig würden, eine Gebührenbefreiung zugestanden
werden. Es könnte danach Art. 3 GG verletzt sein, wenn zwar Bezieher
kleiner Einkommen in Höhe der SGB II-Bedarfe von der Ausweis-/Passgebühr
befreit werden, nicht aber Alg II- Bezieher.
Teurer Dokumentenbedarf?
Fallen ungewöhnlich hohe Kosten für Dokumente an (z.B. Klärung von
Identitäts- oder Legimitationsfragen zum Zweck einer Heirat) oder
entsteht der Bedarf als notwendiger Zusatz zu einem § 21 Abs. 6 SGB
II-Bedarf (Reisepass für einen Flug zum Umgangskind), stellt sich die
Frage, ob dieser strukturelle, atypische Einmalbedarf als Zuschuss (s.
dazu LSG NRW vom 23.5.2011 - L 20 AY 19/08: über § 73 SGB XII) oder nur
als Darlehen übernommen werden kann.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=143141
Hoher Sonderbedarf?
Dieselbe Frage stellt sich für Aufwendungen, die ihrer Natur nach nur
gelegentlich auftreten, aber mit hohen Kosten verbunden sind (z. B.
Reise zur Hochzeit, Beerdigung etc.). Ob es für SGB
II-Leistungsberechtigte nach dem BVerfG-Urteil vom 9.2.2010 dafür nur
noch ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II gibt, muss gerichtlich geklärt
werden.
Umwandlung Einmalbedarf in laufenden Sonderbedarf?
Befindet sich der Leistungsberechtigte unverschuldet in einer
Situation, die häufig, aber nicht laufend Zusatzkosten auslöst, kann
daraus eine dauerhafte Überforderung erwachsen, wenn diese Kosten nur
über ein Darlehen nach § 24 SGB II gedeckt werden. Hier wäre es aus
Sicht eines Menschen mit geringen Einkünften sinnvoll, eine
Versicherung abzuschließen (Brillenversicherung bei Epilepsie,
Versicherung für Zahnreinigung oder Zahnersatz bei Problemgebiss etc.).
Ein über § 21 Abs. 6 SGB II zu erfüllender Sonderbedarf erwächst dann
in Form einer Übernahme der Versicherungsbeiträge.
Mehr?
Arbeitslosenprojekt TuWas (Hg.) - Leitfaden zum Arbeitslosengeld II - Der Rechtsratgeber zum SGB II
Die 9. Auflage bringt den "Leitfaden zum Arbeitslosengeld II. Der Rechtsratgeber zum SGB II" auf den Stand 1. Juli 2012.
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
Das Jobcenter muss die Kosten eines Kinderreisepasses für einen
12-jährigen Schüler, der an einer Klassenfahrt nach England teilnimmt,
nicht übernehmen(vgl. dazu SG Chemnitz,Beschluss v. 1. August 2012 – S
31 AS 3050/12 ER.
http://www.justiz.sachsen.de/sgc/content/1055.php?page=1&behoerde=0&stichwort=&startdate=2012-01-01&enddate=2012-12-31
Für die Einreise nach England genügt ein Personalausweis als
Ausweispapier,so die Begründung des Gerichts. Die Kosten für die
Anschaffung eines Personalausweises sind vom Gesetzgeber bei der
Bedarfsermittlung für den Regelsatz berücksichtigt worden. Sie sind
deshalb aus der Regelleistung zu bestreiten. Die Kosten für den
Reisepass können demzufolge nicht Teil der Kosten der Klassenfahrt sein.
Eine Zuschussleistung aus dem Bildungspaket kommt mithin ebenso
wenig in Betracht wie ein Darlehen zur Deckung eines einmaligen
Sonderbedarfs (§ 24 Abs. 1 SGB II).
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/09/konnen-hartz-iv-empfanger.html
Willi S
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