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Keine Übernahme von Mietschulden zur Sicherung einer unangemessenen Unterkunft
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Keine Übernahme von Mietschulden zur Sicherung einer unangemessenen Unterkunft
So die Rechtsauffassung des Bayerischen Landessozialgerichts, Beschluss vom 17.07.2012, - L 11 AS 406/12 B ER.
Die
Abgrenzung von Schulden nach § 22 Abs 8 SGB II von den übrigen Kosten
der Unterkunft und Heizung, die nach § 22 Abs 1 SGB II in Höhe der
tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen sind, ist unabhängig von der
zivilrechtlichen Einordnung zu treffen.
Ausgehend
von dem Zweck der Leistungen nach dem SGB II ist danach zu
unterscheiden, ob es sich um einen tatsächlich eingetretenen und bisher
noch nicht von dem SGB II-Träger gedeckten Bedarf handelt oder nicht
(vgl. BSG, Urteil vom 17.06.2010 - B 14 AS 58/09 R, Rn.17 = BSGE 106,
190-199; Urteil vom 22.03.2010 - B 4 AS 62/09 R, Rn. 17 = SozR 4-4200 §
22 Nr. 38).
Sofern
Alg II für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können
auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der
Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt
ist (§ 22 Abs 8 Satz 1 SGB II).
Sie
sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist
und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht (§ 22 Abs 8 Satz 2 SGB
II). Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden (§ 22 Abs 8 Satz
4 SGB II).
Nicht
gerechtfertigt ist in diesem Zusammenhang grundsätzlich eine Leistung
zur Sicherung einer nicht kostenangemessenen Unterkunft (vgl. LSG
Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 22.03.2007 - L 28 B 269/07 AS ER).
Anmerkung vom Sozialberater D. Brock, freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
Zwingenden
Verfahrenskosten können im Zusammenhang mit der Beitreibung von
Mietschulden über § 22 Abs. 8 SGB II übernommen werden, wenn sonst die
Wohnung verloren geht.
Die
Übernahme von Mietschulden für eine unangemessene Wohnung i.S.v. § 22
Abs. 1 SGB II ist nach § 22 Abs. 8 SGB II grundsätzlich nicht
gerechtfertigt
S.
a. Sozialrechtsexperte: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,
Beschluss vom 03.02.2012, - L 19 AS 115/12 B ER und - L 19 AS 116/12 B
http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?doc.id=JURE120019780&st=ent&showdoccase=1¶mfromHL=true
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/10/keine-ubernahme-von-mietschulden-zur_31.html
Willi S
Die
Abgrenzung von Schulden nach § 22 Abs 8 SGB II von den übrigen Kosten
der Unterkunft und Heizung, die nach § 22 Abs 1 SGB II in Höhe der
tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen sind, ist unabhängig von der
zivilrechtlichen Einordnung zu treffen.
Ausgehend
von dem Zweck der Leistungen nach dem SGB II ist danach zu
unterscheiden, ob es sich um einen tatsächlich eingetretenen und bisher
noch nicht von dem SGB II-Träger gedeckten Bedarf handelt oder nicht
(vgl. BSG, Urteil vom 17.06.2010 - B 14 AS 58/09 R, Rn.17 = BSGE 106,
190-199; Urteil vom 22.03.2010 - B 4 AS 62/09 R, Rn. 17 = SozR 4-4200 §
22 Nr. 38).
Sofern
Alg II für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können
auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der
Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt
ist (§ 22 Abs 8 Satz 1 SGB II).
Sie
sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist
und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht (§ 22 Abs 8 Satz 2 SGB
II). Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden (§ 22 Abs 8 Satz
4 SGB II).
Nicht
gerechtfertigt ist in diesem Zusammenhang grundsätzlich eine Leistung
zur Sicherung einer nicht kostenangemessenen Unterkunft (vgl. LSG
Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 22.03.2007 - L 28 B 269/07 AS ER).
Anmerkung vom Sozialberater D. Brock, freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
Zwingenden
Verfahrenskosten können im Zusammenhang mit der Beitreibung von
Mietschulden über § 22 Abs. 8 SGB II übernommen werden, wenn sonst die
Wohnung verloren geht.
Die
Übernahme von Mietschulden für eine unangemessene Wohnung i.S.v. § 22
Abs. 1 SGB II ist nach § 22 Abs. 8 SGB II grundsätzlich nicht
gerechtfertigt
S.
a. Sozialrechtsexperte: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,
Beschluss vom 03.02.2012, - L 19 AS 115/12 B ER und - L 19 AS 116/12 B
http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?doc.id=JURE120019780&st=ent&showdoccase=1¶mfromHL=true
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/10/keine-ubernahme-von-mietschulden-zur_31.html
Willi S
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