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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Zu viel gezahlte Betriebskosten müssen an die Jobcenter zurückgezahlt werden - Keine Schuldentilgung

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werden - Zu viel gezahlte Betriebskosten müssen an die Jobcenter zurückgezahlt werden - Keine Schuldentilgung Empty Zu viel gezahlte Betriebskosten müssen an die Jobcenter zurückgezahlt werden - Keine Schuldentilgung

Beitrag von Willi Schartema Di Okt 30, 2012 9:56 am

Zu viel gezahlte Betriebskosten müssen an die Jobcenter zurückgezahlt werden - Keine Schuldentilgung

Für eine Ostallgäuerin
AZ-Leserin kam es zuletzt ziemlich hart: Sie verlor ihren Job, bezog
deshalb zunächst Arbeitslosengeld I, dann ALG II. Als sie auch noch
Mietrückstände hatte, kam ihr zwar eine Betriebskostenrückerstattung
zugute, aber der Vermieter verrechnete das Geld mit den Schulden.


Dennoch forderte nun das Jobcenter einen Teil seines Mietzuschusses zurück.

Sei das denn rechtens, fragt die Leserin.

Das sei es, versichert
Kaufbeurens Sozialabteilungsleiter Peter Kloos. „Denn es findet keine
Verrechnung von Guthaben und Schulden statt.“


Im konkreten Fall bekam
die Leserin zwar Geld vom Vermieter zurück, doch der behielt es gleich
ein, um die angefallenen Mietrückstände zu begleichen.


Doch für Hartz
IV-Empfänger gelte, dass sie zu viel gezahlte Betriebskosten dem
Jobcenter zurückzahlen müssen – schließlich seien die Leistungen auf die
Miete und die tatsächlichen Betriebskosten beschränkt.


Das gelte auch, wenn dem Mieter eine Rückerstattung zustehe, die der Vermieter aber einbehalte, betont Kloos.

Anmerkung vom Sozialberater D. Brock, alias Willi 2, freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:

Sehr geehrter Herr
Kloos, dem möchte ich widersprechen, denn nach der Rechtsauffassung des
Bundessozialgerichts, stellen Betriebskostenguthaben zwar "
grundsätzlich" Einkommen dar, doch dieses kann aber nur dann mindernd
angerechnet werden, wenn es auch realisierbar ist.


Die Leserin hat kein zu berücksichtigendes Einkommen erzielt.

Es handelt sich
bei den von der Leserin einbehaltenen Beträgen insbesondere nicht um
ein Guthaben iS des § 22 Abs. 3 SGB II, denn die fraglichen Beträge
wurden vom Vermieter nicht bei künftigen Mietzahlungen "gutgeschrieben"
(vgl zur Aufrechnung von Guthaben mit Mietschulden BSG Urteil vom
16.5.2012 - B 4 AS 132/11 R).


Erstattungen aus einer
Betriebs- und Heizkostenabrechnung stellen grundsätzlich Einkommen iS
des § 11 SGB II dar. Nach § 22 Abs.3 SGB II mindern Rückzahlungen und
Guthaben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die
nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden
Aufwendungen.


Verrechnet ein Vermieter
bei einem Hartz- IV- Leistungsbezieher aufgelaufene Mietschulden mit
einer Betriebskostenrückzahlung, kann das Jobcenter das gutgeschriebene
Geld in der Regel nicht mehr zurückfordern.


Die
Betriebskostengutschrift stellt zwar Einkommen dar, dieses kann aber nur
dann mindernd angerechnet werden, wenn es auch realisierbar ist.


Kann dieses
Einkommen aus Rechtsgründen nicht realisiert werden,stehen bereite
Mittel nicht zur Verfügung und rechtfertigt - trotz denkbarer
Mietschuldentilgung - der Bedarfsdeckungsgrundsatz die
Nichtberücksichtigung des Guthabens bei dem Leistungsanspruch.


S.a.
Sozialrechtsexperte: Zur Betriebskostenrückzahlung, die dem
Hilfebedürftigen nicht ausgezahlt wurde, sondern mit aufgelaufenen noch
ausstehenden Mietrückständen des Vermieters von diesem verrechnet wurde.



Ist Ihnen auch ein -
fiktives - Betriebskostenguthaben als Einkommen angerechnet worden, wir
sind Ihnen gerne behilflich bei der Durchsetzung Ihres Anspruchs
gegenüber dem Grundsicherungsträger.


http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/10/zu-viel-gezahlte-betriebskosten-mussen.html

Willi S
Willi Schartema
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