Suchen
Impressum
Impressum:
Heinz Behler
44787 Bochum
Brückstr 42
Telefon bei Anfrage:
@Mail sachkundiger@yahoo.deNeueste Themen
Rechte Wahrnehmen
Wir sind hier wir sind laut weil man uns die Rechte klaut
Bundesweite Vertretung in sozialrechtlichen Angelegenheiten
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/p/die-mandantenseite-bundesweite.html (Beschreibung der Webseite)
Eine Unterkunft muss nicht jede religiöse Ausgestaltung des Privatlebens ermöglichen - Keine andere Unterkunft aus religiösen Gründen - Unterbringung in der Gemeinschaftsunterkunft zumutbar
Seite 1 von 1
Eine Unterkunft muss nicht jede religiöse Ausgestaltung des Privatlebens ermöglichen - Keine andere Unterkunft aus religiösen Gründen - Unterbringung in der Gemeinschaftsunterkunft zumutbar
VG Mainz, vom 18.09.2012 - 1 L 1051/12.MZ
Das VG Mainz hat den
Eilantrag einer vierköpfigen, von Obdachlosigkeit bedrohten islamischen
Familie (Ehepaar und zwei Kinder) abgelehnt, mit dem die Antragsteller
die Stadt Mainz einstweilen verpflichtet sehen wollten, ihnen aus
religiösen Gründen statt der angebotenen Räume in einer
Gemeinschaftsunterkunft eine abgeschlossene Wohnung zuzuweisen.
Die Antragsteller
beziehen Arbeitslosengeld II und verloren ihre bisherige Wohnung
letztlich durch Zwangsräumung, nachdem ihnen zuvor die Sozialbehörde zur
Abdeckung aufgelaufener Mietrückstände Darlehen von mehr als 4.000,-- €
gewährt hatte.
Die Stadt Mainz stellte
den Antragstellern infolge der Zwangsräumung in einer
Gemeinschaftsunterkunft zwei Zimmer nebst Bad und WC sowie
Küchenmitbenutzung zur Verfügung.
Diese Unterkunft lehnten
die Antragsteller aus religiösen Gründen ab. Nach dem Koran sei es
verheirateten Frauen verboten, sich in Abwesenheit des Ehemannes mit
anderen Männern in einem Raum aufzuhalten, machten sie geltend.
Den beim
Verwaltungsgericht gestellten Antrag der Familienmitglieder, die Stadt
Mainz per einstweiliger Anordnung zu verpflichten, ihnen eine mindestens
zwei Zimmer umfassende abgeschlossene Wohnung zur Verfügung zu stellen,
haben die Richter der 1. Kammer abgelehnt.
Die Unterbringung in der Gemeinschaftsunterkunft sei den Antragstellern zumutbar, befanden die Richter.
Eine
Obdachlosenunterkunft müsse lediglich Mindestanforderungen bezüglich
einer menschenwürdigen Unterbringung genügen, da sie nur der Behebung
einer vorübergehenden Notlage diene.
Dies besage auch, dass
die Unterkunft nicht jede religiöse Ausgestaltung des Privatlebens
ermöglichen müsse, so dass es Sache der Antragsteller sei, in ihren
abgeschlossenen Räumen in der Gemeinschaftsunterkunft ihr Leben im
Rahmen des Möglichen nach ihren Vorstellungen zu gestalten.
Anmerkung vom Sozialberater Willi2, freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
Ein Hilfebedürftiger
muss sich zur Deckung seines Unterkunftsbedarfs nicht auf eine
Obdachlosenunterkunft verweisen lassen, sondern ist berechtigt, eine
eigene Wohnung anzumieten (vgl.LSG NRW, Beschluss vom 26.11.2009 - L 19 B
297/09 AS ER ; Berlit in LPK-SGB II, 3. Aufl., § 22 Rn 12 mit
Rechtsprechungsnachweisen).
S.a.Sozialrechtsexperte: Zur postalischen Erreichbarkeit für Wohnungslose
http://www.mjv.rlp.de/icc/justiz/nav/a0b/broker.jsp?uMen=a0bc3768-b0b2-11d4-a737-0050045687ab&uCon=1187cad0-a9e8-a31f-dd03-877fe9e30b1c&uTem=aaaaaaaa-aaaa-aaaa-aaaa-000000000042
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/10/kein-anspruch-auf-eigene-wohnung-aus.html
Willi S
Das VG Mainz hat den
Eilantrag einer vierköpfigen, von Obdachlosigkeit bedrohten islamischen
Familie (Ehepaar und zwei Kinder) abgelehnt, mit dem die Antragsteller
die Stadt Mainz einstweilen verpflichtet sehen wollten, ihnen aus
religiösen Gründen statt der angebotenen Räume in einer
Gemeinschaftsunterkunft eine abgeschlossene Wohnung zuzuweisen.
Die Antragsteller
beziehen Arbeitslosengeld II und verloren ihre bisherige Wohnung
letztlich durch Zwangsräumung, nachdem ihnen zuvor die Sozialbehörde zur
Abdeckung aufgelaufener Mietrückstände Darlehen von mehr als 4.000,-- €
gewährt hatte.
Die Stadt Mainz stellte
den Antragstellern infolge der Zwangsräumung in einer
Gemeinschaftsunterkunft zwei Zimmer nebst Bad und WC sowie
Küchenmitbenutzung zur Verfügung.
Diese Unterkunft lehnten
die Antragsteller aus religiösen Gründen ab. Nach dem Koran sei es
verheirateten Frauen verboten, sich in Abwesenheit des Ehemannes mit
anderen Männern in einem Raum aufzuhalten, machten sie geltend.
Den beim
Verwaltungsgericht gestellten Antrag der Familienmitglieder, die Stadt
Mainz per einstweiliger Anordnung zu verpflichten, ihnen eine mindestens
zwei Zimmer umfassende abgeschlossene Wohnung zur Verfügung zu stellen,
haben die Richter der 1. Kammer abgelehnt.
Die Unterbringung in der Gemeinschaftsunterkunft sei den Antragstellern zumutbar, befanden die Richter.
Eine
Obdachlosenunterkunft müsse lediglich Mindestanforderungen bezüglich
einer menschenwürdigen Unterbringung genügen, da sie nur der Behebung
einer vorübergehenden Notlage diene.
Dies besage auch, dass
die Unterkunft nicht jede religiöse Ausgestaltung des Privatlebens
ermöglichen müsse, so dass es Sache der Antragsteller sei, in ihren
abgeschlossenen Räumen in der Gemeinschaftsunterkunft ihr Leben im
Rahmen des Möglichen nach ihren Vorstellungen zu gestalten.
Anmerkung vom Sozialberater Willi2, freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
Ein Hilfebedürftiger
muss sich zur Deckung seines Unterkunftsbedarfs nicht auf eine
Obdachlosenunterkunft verweisen lassen, sondern ist berechtigt, eine
eigene Wohnung anzumieten (vgl.LSG NRW, Beschluss vom 26.11.2009 - L 19 B
297/09 AS ER ; Berlit in LPK-SGB II, 3. Aufl., § 22 Rn 12 mit
Rechtsprechungsnachweisen).
S.a.Sozialrechtsexperte: Zur postalischen Erreichbarkeit für Wohnungslose
http://www.mjv.rlp.de/icc/justiz/nav/a0b/broker.jsp?uMen=a0bc3768-b0b2-11d4-a737-0050045687ab&uCon=1187cad0-a9e8-a31f-dd03-877fe9e30b1c&uTem=aaaaaaaa-aaaa-aaaa-aaaa-000000000042
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/10/kein-anspruch-auf-eigene-wohnung-aus.html
Willi S
Ähnliche Themen
» Eine für die Unterbringung eines obdachlosen Menschen zuständige Gemeinde darf sich nicht dieser Unterbringungspflicht dadurch entledigen, indem sie die obdachlose Person durch Übernahme der Kosten für die Fahrt in eine andere Gemeinde weiterreisen lässt
» Die Kosten selbst organisierter Mittagsverpflegung von Schülern können gem. § 28 Abs. 6 SGB 2 weder aus religiösen Gründen noch aus gesundheitlichen Gründen übernommen werden
» Jobcenter muss keine Kosten für die Unterkunft und Heizung erbringen, denn der Antragsteller hat insgesamt nicht glaubhaft gemacht, dass er rechtlich wirksam zu Mietzahlungen verpflichtet ist, die als KdU zu bewerten wären.
» Hartz IV -Empfänger muss den Einzug seines Bruders dem Jobcenter melden, denn in Fällen, in denen eine Unterkunft außer vom leistungsberechtigten Hilfebedürftigen von weiteren auch nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Per-sonen genutzt wird,
» Wichtiger Grund für Arbeitsaufgabe: Keine Sperre des Arbeitslosengeldes Schließt eine schwangere Frau mit ihrem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag, um zum Kindsvater in eine andere Stadt zu ziehen, kann die Verhängung einer Sperrzeit bis zur Gewährung v
» Die Kosten selbst organisierter Mittagsverpflegung von Schülern können gem. § 28 Abs. 6 SGB 2 weder aus religiösen Gründen noch aus gesundheitlichen Gründen übernommen werden
» Jobcenter muss keine Kosten für die Unterkunft und Heizung erbringen, denn der Antragsteller hat insgesamt nicht glaubhaft gemacht, dass er rechtlich wirksam zu Mietzahlungen verpflichtet ist, die als KdU zu bewerten wären.
» Hartz IV -Empfänger muss den Einzug seines Bruders dem Jobcenter melden, denn in Fällen, in denen eine Unterkunft außer vom leistungsberechtigten Hilfebedürftigen von weiteren auch nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Per-sonen genutzt wird,
» Wichtiger Grund für Arbeitsaufgabe: Keine Sperre des Arbeitslosengeldes Schließt eine schwangere Frau mit ihrem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag, um zum Kindsvater in eine andere Stadt zu ziehen, kann die Verhängung einer Sperrzeit bis zur Gewährung v
Seite 1 von 1
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten
Mi Jul 15, 2015 12:52 am von Willi Schartema
» LSG NRW sieht erkennt Anordnungsgrund bei Mietschulden ohne vorherige Räumungsklage
Do Jun 18, 2015 11:50 am von Willi Schartema
» Zur Unvereinbarkeit des § 31a SGB II (Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen) in Verbindung mit § 31 SGB II
Di Jun 16, 2015 9:43 am von Willi Schartema
» Keine schlüssigen Konzepte durch „Analyse und Konzepte“ KDU
So Jun 07, 2015 8:58 am von Willi Schartema
» Rechtsfolgenbelehrung für Jobcenter-Mitarbeiter
Do Mai 28, 2015 4:20 am von Willi Schartema
» Sanktionen bei ALG II im SGB II hält das Sozialgericht Gotha für Verfassungswidrig Außerdem stünden die Sanktionen im Widerspruch zu den Artikeln 1 2 12 sowie 20 so verkündet am 26.05.2015
Do Mai 28, 2015 1:58 am von Willi Schartema
» Gutachter ist für 50.000 Abschiebungen verantwortlich
So Apr 19, 2015 4:59 am von Willi Schartema
» BA-Leitfaden informiert umfassend über Teilzeitausbildung
So Apr 19, 2015 4:59 am von Willi Schartema
» Broschüre: Überblick zu den Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz zum 1. März 2015
So Apr 19, 2015 4:58 am von Willi Schartema
» Änderungen durch das neue Pflegestärkungsgesetz I (PSG I) seit 1.1.2015
So Apr 19, 2015 4:57 am von Willi Schartema