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Bundessozialgericht kippt Duisburger Mietobergrenze B 4 AS 19/11 R Anmerkung RA Haeussler / Essen zu:
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Bundessozialgericht kippt Duisburger Mietobergrenze B 4 AS 19/11 R Anmerkung RA Haeussler / Essen zu:
Das Bundessozialgericht hat in der Verhandlung vom 20.12.11
eine interessante Entscheidung getroffen. Es ging hierbei um
das "schlüssige Konzept" der Stadt Duisburg, welches von SG
Duisburg und dem LSG für rechtens gehalten wurde. Diese
Entscheidungen wurden nun aufgehoben.
Die Vorsinstanzen hatten bestimmte Baualtersklassen aus dem
Mietspiegel nicht einbezogen, obwohl nicht fest stand, dass
aus diesen Altersklassen wenige Wohnungen zum unteren
Marktsegment gehören. Andererseits hatten die Behörde und
die Vorinstanzen mathematisch-statistische Grundsätze
verletzt, indem sie Tabellenfelder aus dem Mietspiegel mit
berechnet hatten, bei denen unklar ist, wie hoch der Bestand
in diesem Feld ist, ob solche Wohnungen wirklich für die
Leistungsberechtigten zur Anmietung zur Verfügung standen.
Darüber hinaus kritisiert das BSG, dass nicht sichergestellt
sei, dass die "angemessenen" Wohnungen sich nur auf
bestimmte Stadtteile beschränken. Dieses wäre ein Verstoß
gegen die BSG-Rechtsprechung, die stets eine Segregation
verhindern will.
Unterstrichen wird mit der Entscheidung nochmals, dass der
Grundsicherungsträger, also die Behörde zunächst
verpflichtet ist, ein schlüssiges Konzept aufzustellen, das
die o.g. Kriterien erfüllt. Liegt ein solches Konzept nicht
vor, kann das Gericht von Amts wegen Ermittlungen anstellen,
die auch den o.g. Anforderungen genügen müssen. Wenn das
Gericht dieses nicht kann, weil die erforderlichen
Ermittlungen zu umfangreich sind, ist § 12 WoGG anzuwenden,
der in der Regel für die Betroffenen günstig ist.
Eindeutig verhält sich das neue Urteil zur Notwendigkeit der
Einbeziehung kalter Nebenkosten bei der Angemessenheit: »Zur
Ermittlung der abstrakt angemessenen Unterkunftskosten sind
neben der Nettokaltmiete die "kalten Betriebskosten",
allerdings unter Rückgriff auf lokale Übersichten,
einzubeziehen.«
Hintergrund des Urteils ist, dass die Mietspiegel, die
existieren, einen anderen Zweck haben, als Ermittlung
angemessener Mieten. Sie haben nämlich eine
Befriedungsfunktion im Verhältnis Mieter-Vermieter und
beschränken die Möglichkeit zu Mieterhöhungen (vgl. Gautzsch
in WuM 2001, S 603 ff.). Das BSG erteilt damit denjenigen
einen Rüffel, die unkritisch zu den Mietspiegeln gegriffen
haben und ohne weiteres nur daraus einen angemessenen
Mietwert berechnen wollten.
Konsequenz: Die Gerichte werden zukünftig verstärkt auf § 12
WoGG zurückgreifen, wenn die Jobcenter keine eigenen
Ermittlungen angestellt haben und diese schlüssig vorlegen
können. Dieses würde für Essen bei 10% Sicherheitsaufschlag
393,80 Euro angemessene Brutto-Kaltmiete für einen
Ein-Personen-Haushalt bedeuten. Denn die oben aufgestellten
Kriterien für ein schlüssiges Konzept liegen in Essen nicht
im Ansatz vor.
Aktenzeichen: B 4 AS 19/11 R
Rechtsanwalt Jan Häußler
Fachanwalt für Sozialrecht
http://www.jan-haeussler.de/
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=131634&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011/08/betragt-die-angemessene-wohnflache-fur.html
eine interessante Entscheidung getroffen. Es ging hierbei um
das "schlüssige Konzept" der Stadt Duisburg, welches von SG
Duisburg und dem LSG für rechtens gehalten wurde. Diese
Entscheidungen wurden nun aufgehoben.
Die Vorsinstanzen hatten bestimmte Baualtersklassen aus dem
Mietspiegel nicht einbezogen, obwohl nicht fest stand, dass
aus diesen Altersklassen wenige Wohnungen zum unteren
Marktsegment gehören. Andererseits hatten die Behörde und
die Vorinstanzen mathematisch-statistische Grundsätze
verletzt, indem sie Tabellenfelder aus dem Mietspiegel mit
berechnet hatten, bei denen unklar ist, wie hoch der Bestand
in diesem Feld ist, ob solche Wohnungen wirklich für die
Leistungsberechtigten zur Anmietung zur Verfügung standen.
Darüber hinaus kritisiert das BSG, dass nicht sichergestellt
sei, dass die "angemessenen" Wohnungen sich nur auf
bestimmte Stadtteile beschränken. Dieses wäre ein Verstoß
gegen die BSG-Rechtsprechung, die stets eine Segregation
verhindern will.
Unterstrichen wird mit der Entscheidung nochmals, dass der
Grundsicherungsträger, also die Behörde zunächst
verpflichtet ist, ein schlüssiges Konzept aufzustellen, das
die o.g. Kriterien erfüllt. Liegt ein solches Konzept nicht
vor, kann das Gericht von Amts wegen Ermittlungen anstellen,
die auch den o.g. Anforderungen genügen müssen. Wenn das
Gericht dieses nicht kann, weil die erforderlichen
Ermittlungen zu umfangreich sind, ist § 12 WoGG anzuwenden,
der in der Regel für die Betroffenen günstig ist.
Eindeutig verhält sich das neue Urteil zur Notwendigkeit der
Einbeziehung kalter Nebenkosten bei der Angemessenheit: »Zur
Ermittlung der abstrakt angemessenen Unterkunftskosten sind
neben der Nettokaltmiete die "kalten Betriebskosten",
allerdings unter Rückgriff auf lokale Übersichten,
einzubeziehen.«
Hintergrund des Urteils ist, dass die Mietspiegel, die
existieren, einen anderen Zweck haben, als Ermittlung
angemessener Mieten. Sie haben nämlich eine
Befriedungsfunktion im Verhältnis Mieter-Vermieter und
beschränken die Möglichkeit zu Mieterhöhungen (vgl. Gautzsch
in WuM 2001, S 603 ff.). Das BSG erteilt damit denjenigen
einen Rüffel, die unkritisch zu den Mietspiegeln gegriffen
haben und ohne weiteres nur daraus einen angemessenen
Mietwert berechnen wollten.
Konsequenz: Die Gerichte werden zukünftig verstärkt auf § 12
WoGG zurückgreifen, wenn die Jobcenter keine eigenen
Ermittlungen angestellt haben und diese schlüssig vorlegen
können. Dieses würde für Essen bei 10% Sicherheitsaufschlag
393,80 Euro angemessene Brutto-Kaltmiete für einen
Ein-Personen-Haushalt bedeuten. Denn die oben aufgestellten
Kriterien für ein schlüssiges Konzept liegen in Essen nicht
im Ansatz vor.
Aktenzeichen: B 4 AS 19/11 R
Rechtsanwalt Jan Häußler
Fachanwalt für Sozialrecht
http://www.jan-haeussler.de/
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=131634&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive
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