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Hartz IV - Villa auf Staatskosten finanziert trotz Mieteinnahmen?
Seite 1 von 1
Hartz IV - Villa auf Staatskosten finanziert trotz Mieteinnahmen?
Ein Unternehmensberater
wollte vor Gericht durchsetzen, dass das Jobcenter Dortmund ihm trotz
Mieteinnahmen weiter Hartz IV bezahlt.
Hat man als Besitzer einer 300-qm-Villa, die man teilweise vermietet hat, Anspruch auf Hartz IV?
Das Landessozialgericht
(LSG) hat dann doch Zweifel. Ein selbstständiger Unternehmensberater
(60) hatte in einem Eilverfahren durchsetzen wollen, dass ihm das
Jobcenter Dortmund die seit 2008 vorläufig gewährte Unterstützung
weiterzahlt.
Zudem forderte er
Nachzahlungen, weil er sich in der Vergangenheit ungerecht behandelt
fühlte. Auf Anraten des Richters zog der Mann die Beschwerden gestern
aber zurück.
Der Streitfall:
Die Villa älteren Datums steht in einem bürgerlichen Viertel der
Westfalen-Metropole. Sie ist angeblich 265 000 Euro wert, aber auch
erheblich mit Hypotheken belastet. Der Mann bewohnt mit Frau und Sohn
177 qm.
130 qm im Obergeschoss
sind apartmentweise vermietet. 840 Euro monatlich bezog der Mann mit
seiner Familie zuletzt vom Jobcenter – das war im März dieses Jahres.
Da zog die Behörde die Reißleine; zunächst müsse die finanzielle Lage des Mannes grundsätzlich geklärt werden.
Denn: Wer Einkommen oder Vermögen hat, muss es einbringen, ehe er Hilfe erhält .
Dass man Mieteinnahmen
nutzt, um Wohneigentum zu finanzieren und sich gleichzeitig den
Lebensunterhalt vom Staat bezuschussen lässt – dafür hatte der 6. Senat
des LSG kein Verständnis:
„Wenn man das
weiterdenkt, bedeutet es, dass der Staat die Immobilie abbezahlt“, sagte
der Vorsitzende Richter Martin Löns. Zudem müsse die Villa wohl als
Vermögen gesehen und genutzt werden, ehe man Hilfe bezieht.
Das selbst genutzte Wohneigentum sei zu groß, 110 qm gelten für drei Personen als „angemessen“.
Bei einem Verkauf der
Villa blieben abzüglich der Hypotheken immer noch 60 000 Euro Erlös, die
zum leben genutzt werden könnten, rechnete Löns vor. Denkbar sei auch,
dass die Familie in eine „angemessene“ Wohnung umzieht, um die 177 qm zu
vermieten und weitere Einnahmen für den Lebensunterhalt zu erzielen. So
oder so:
Der Mann müsse dem
Jobcenter seine Hilfsbedürftigkeit nachweisen. Sonst droht eine
Rückforderung der von 2008 bis 2012 geleisteten Hilfe – als Summe wohl
mehrere Zehntausend Euro.
Ein Beitrag von Holger dumke
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
Rechtsprechungshinweis Nr.1:
Grundsicherung - Bedürftigkeit trotz Immobiliarvermögen
Hilfebedürftig
und damit anspruchsberechtigt auf Leistungen nach dem SGB II - Hartz
-IV - sind nur bedürftige Personen. Wer Vermögen hat, muss das für
seinen Lebensunterhalt einsetzen. Ausnahmen bestehen wie zB für das
durch Freibeträge geschützte Schonvermögen. Nicht zum Vermögen zählt,
was nicht verwertet werden kann, auch weil es nicht marktfähig ist.
Bei
Immobilien zählt zur Marktfähigkeit u.a., dass sie ohne Zustimmung
Anderer übertragen werden können. Hierzu hat das Bayerische
Landessozialgericht einen einprägsamen Fall entschieden.
Rechtsprechungshinweis Nr.2:
ALG
II- Leistungen waren nur als Darlehen zu bewilligen, denn sein
Grundeigentum ist als verwertbares Vermögen anzusehen, das die für ihn
jeweils zu Beginn der Bewilligungsabschnitte maßgeblichen Freibeträge
iSd § 12 Abs 2 SGB II überschreitet.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/09/hartz-iv-villa-auf-staatskosten.html
Willi S
wollte vor Gericht durchsetzen, dass das Jobcenter Dortmund ihm trotz
Mieteinnahmen weiter Hartz IV bezahlt.
Hat man als Besitzer einer 300-qm-Villa, die man teilweise vermietet hat, Anspruch auf Hartz IV?
Das Landessozialgericht
(LSG) hat dann doch Zweifel. Ein selbstständiger Unternehmensberater
(60) hatte in einem Eilverfahren durchsetzen wollen, dass ihm das
Jobcenter Dortmund die seit 2008 vorläufig gewährte Unterstützung
weiterzahlt.
Zudem forderte er
Nachzahlungen, weil er sich in der Vergangenheit ungerecht behandelt
fühlte. Auf Anraten des Richters zog der Mann die Beschwerden gestern
aber zurück.
Der Streitfall:
Die Villa älteren Datums steht in einem bürgerlichen Viertel der
Westfalen-Metropole. Sie ist angeblich 265 000 Euro wert, aber auch
erheblich mit Hypotheken belastet. Der Mann bewohnt mit Frau und Sohn
177 qm.
130 qm im Obergeschoss
sind apartmentweise vermietet. 840 Euro monatlich bezog der Mann mit
seiner Familie zuletzt vom Jobcenter – das war im März dieses Jahres.
Da zog die Behörde die Reißleine; zunächst müsse die finanzielle Lage des Mannes grundsätzlich geklärt werden.
Denn: Wer Einkommen oder Vermögen hat, muss es einbringen, ehe er Hilfe erhält .
Dass man Mieteinnahmen
nutzt, um Wohneigentum zu finanzieren und sich gleichzeitig den
Lebensunterhalt vom Staat bezuschussen lässt – dafür hatte der 6. Senat
des LSG kein Verständnis:
„Wenn man das
weiterdenkt, bedeutet es, dass der Staat die Immobilie abbezahlt“, sagte
der Vorsitzende Richter Martin Löns. Zudem müsse die Villa wohl als
Vermögen gesehen und genutzt werden, ehe man Hilfe bezieht.
Das selbst genutzte Wohneigentum sei zu groß, 110 qm gelten für drei Personen als „angemessen“.
Bei einem Verkauf der
Villa blieben abzüglich der Hypotheken immer noch 60 000 Euro Erlös, die
zum leben genutzt werden könnten, rechnete Löns vor. Denkbar sei auch,
dass die Familie in eine „angemessene“ Wohnung umzieht, um die 177 qm zu
vermieten und weitere Einnahmen für den Lebensunterhalt zu erzielen. So
oder so:
Der Mann müsse dem
Jobcenter seine Hilfsbedürftigkeit nachweisen. Sonst droht eine
Rückforderung der von 2008 bis 2012 geleisteten Hilfe – als Summe wohl
mehrere Zehntausend Euro.
Ein Beitrag von Holger dumke
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
Rechtsprechungshinweis Nr.1:
Grundsicherung - Bedürftigkeit trotz Immobiliarvermögen
Hilfebedürftig
und damit anspruchsberechtigt auf Leistungen nach dem SGB II - Hartz
-IV - sind nur bedürftige Personen. Wer Vermögen hat, muss das für
seinen Lebensunterhalt einsetzen. Ausnahmen bestehen wie zB für das
durch Freibeträge geschützte Schonvermögen. Nicht zum Vermögen zählt,
was nicht verwertet werden kann, auch weil es nicht marktfähig ist.
Bei
Immobilien zählt zur Marktfähigkeit u.a., dass sie ohne Zustimmung
Anderer übertragen werden können. Hierzu hat das Bayerische
Landessozialgericht einen einprägsamen Fall entschieden.
Rechtsprechungshinweis Nr.2:
ALG
II- Leistungen waren nur als Darlehen zu bewilligen, denn sein
Grundeigentum ist als verwertbares Vermögen anzusehen, das die für ihn
jeweils zu Beginn der Bewilligungsabschnitte maßgeblichen Freibeträge
iSd § 12 Abs 2 SGB II überschreitet.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/09/hartz-iv-villa-auf-staatskosten.html
Willi S
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