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Hartz IV: Keine Prozesskostenhilfe trotz verfassungsrechtlicher Prüfung der Regelsätze für Kinder und Jugendliche
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Hartz IV: Keine Prozesskostenhilfe trotz verfassungsrechtlicher Prüfung der Regelsätze für Kinder und Jugendliche
Pressemitteilung des Sächsischen LSG vom 06.06.2013
Der 3. Senat des Sächsischen Landessozialgerichts hat mit Beschluss vom 15. Mai 2013 (Az.
L 3 AS 391/13 B PKH), der den Beteiligten jetzt bekannt gegeben wurden,
entschieden, dass nicht ohne Weiteres Prozesskostenhilfe zu gewähren
ist, wenn die Höhe der neuen Regelsätze für Kinder und Jugendliche unter
18 Jahren im Streit stehen.
Die Kläger - Vater,
Mutter und zwei Kinder - begehren höhere Leistungen nach dem Zweiten
Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II) im Rahmen eines sog. Überprüfungsverfahrens.
Zum einen werden die Art und Weise der Anrechnung des sog. Meister-BAföG
als Einkommen und zum anderen die Höhe der Regelbedarfe ab 1. Januar
2011 gerügt.
Das Sozialgericht hat
die Klage abgewiesen, weil die Anrechung der Einkünfte nach dem
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts (BSG) entspreche und die Regelleistungen nicht
evident zu niedrig seien.
Hierzu hat sich das
Sozialgericht auf das Urteil des BSG vom 12. Juli 2012 und einen
Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. November
2012 bezogen. Die für das Klageverfahren beantragte Prozesskostenhilfe
wurde mit derselben Begründung mangels Erfolgsaussicht abgelehnt.
Die gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe gerichtete Beschwerde der Kläger hatte keinen Erfolg.
In seinem Beschluss hat der Senat entschieden, dass zu Recht keine Prozesskostenhilfe gewährt wurde.
Die
Anrechnung auch des darlehensweise gewährten Anteils des sog.
Meister-BAföG berücksichtige die Rechtsprechung des Senats und die
hierzu ergangene Revisionsentscheidung des BSG.
Soweit die
Kläger geltend machten, die seit 1. Januar 2011 geltenden Regelungen
über die Höhe der Regelbedarfe seien mit dem Grundgesetz nicht
vereinbar, könne zwar der Klage eine hinreichende Erfolgsaussicht im
prozesskostenhilferechtlichen Sinne nicht abgesprochen werden.
Hierzu lägen
höchstrichterliche Entscheidungen für alleinstehende Hilfebedürftige
vor, aber nicht zur Verfassungsmäßigkeit der Regelbedarfe für Kinder und
Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
Auch sei das vom Sozialgericht Berlin vorgelegte Verfahren mit dem Az 1 BvL 10/12 beim Bundesverfassungsgericht anhängig.
Gleich wohl fehle das Rechtschutzbedürfnis für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren.
Denn die Kläger könnten
nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darauf verwiesen
werden,
den Ausgang eines bereits anhängigen sog. unechten Musterverfahrens,
d.h. eines anderen Verfahrens zu derselben Rechtsfrage, abzuwarten.
Bis zu dessen Ende sei eine Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht erforderlich.
Da das Verfahren vor den
Sozialgerichten gerichtskostenfrei sei, bestehe ohne Beiordnung eines
Rechtsanwalts kein Rechtsschutzinteresse an der Bewilligung von
Prozesskostenhilfe, da – außer etwaigen Rechtsanwaltsgebühren – keine
anderen Kosten anfallen, die im Falle eine Bewilligung von
Prozesskostenhilfe von der Staatskasse übernommen werden würden.
SächsLSG, Beschluss vom 15.5.2013 – L 3 AS 391/13 B PKH
Sozialgericht Chemnitz, Beschluss vom 11.1.2013 – S 22 AS 2393/12
Anmerkung von Detlef Brock: Volltext hier
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/06/hartz-iv-keine-prozesskostenhilfe-trotz.html
Willi S
Der 3. Senat des Sächsischen Landessozialgerichts hat mit Beschluss vom 15. Mai 2013 (Az.
L 3 AS 391/13 B PKH), der den Beteiligten jetzt bekannt gegeben wurden,
entschieden, dass nicht ohne Weiteres Prozesskostenhilfe zu gewähren
ist, wenn die Höhe der neuen Regelsätze für Kinder und Jugendliche unter
18 Jahren im Streit stehen.
Die Kläger - Vater,
Mutter und zwei Kinder - begehren höhere Leistungen nach dem Zweiten
Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II) im Rahmen eines sog. Überprüfungsverfahrens.
Zum einen werden die Art und Weise der Anrechnung des sog. Meister-BAföG
als Einkommen und zum anderen die Höhe der Regelbedarfe ab 1. Januar
2011 gerügt.
Das Sozialgericht hat
die Klage abgewiesen, weil die Anrechung der Einkünfte nach dem
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts (BSG) entspreche und die Regelleistungen nicht
evident zu niedrig seien.
Hierzu hat sich das
Sozialgericht auf das Urteil des BSG vom 12. Juli 2012 und einen
Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. November
2012 bezogen. Die für das Klageverfahren beantragte Prozesskostenhilfe
wurde mit derselben Begründung mangels Erfolgsaussicht abgelehnt.
Die gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe gerichtete Beschwerde der Kläger hatte keinen Erfolg.
In seinem Beschluss hat der Senat entschieden, dass zu Recht keine Prozesskostenhilfe gewährt wurde.
Die
Anrechnung auch des darlehensweise gewährten Anteils des sog.
Meister-BAföG berücksichtige die Rechtsprechung des Senats und die
hierzu ergangene Revisionsentscheidung des BSG.
Soweit die
Kläger geltend machten, die seit 1. Januar 2011 geltenden Regelungen
über die Höhe der Regelbedarfe seien mit dem Grundgesetz nicht
vereinbar, könne zwar der Klage eine hinreichende Erfolgsaussicht im
prozesskostenhilferechtlichen Sinne nicht abgesprochen werden.
Hierzu lägen
höchstrichterliche Entscheidungen für alleinstehende Hilfebedürftige
vor, aber nicht zur Verfassungsmäßigkeit der Regelbedarfe für Kinder und
Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
Auch sei das vom Sozialgericht Berlin vorgelegte Verfahren mit dem Az 1 BvL 10/12 beim Bundesverfassungsgericht anhängig.
Gleich wohl fehle das Rechtschutzbedürfnis für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren.
Denn die Kläger könnten
nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darauf verwiesen
werden,
den Ausgang eines bereits anhängigen sog. unechten Musterverfahrens,
d.h. eines anderen Verfahrens zu derselben Rechtsfrage, abzuwarten.
Bis zu dessen Ende sei eine Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht erforderlich.
Da das Verfahren vor den
Sozialgerichten gerichtskostenfrei sei, bestehe ohne Beiordnung eines
Rechtsanwalts kein Rechtsschutzinteresse an der Bewilligung von
Prozesskostenhilfe, da – außer etwaigen Rechtsanwaltsgebühren – keine
anderen Kosten anfallen, die im Falle eine Bewilligung von
Prozesskostenhilfe von der Staatskasse übernommen werden würden.
SächsLSG, Beschluss vom 15.5.2013 – L 3 AS 391/13 B PKH
Sozialgericht Chemnitz, Beschluss vom 11.1.2013 – S 22 AS 2393/12
Anmerkung von Detlef Brock: Volltext hier
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/06/hartz-iv-keine-prozesskostenhilfe-trotz.html
Willi S
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