hartz4-alg-hilfe
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.

http://egv-va-nie.forumieren.com/forum

https://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/

http://unrechtssystem-nein.forumieren.org/


Gruß Willi Schartema


Treten Sie dem Forum bei, es ist schnell und einfach

hartz4-alg-hilfe
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.

http://egv-va-nie.forumieren.com/forum

https://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/

http://unrechtssystem-nein.forumieren.org/


Gruß Willi Schartema
hartz4-alg-hilfe
Würden Sie gerne auf diese Nachricht reagieren? Erstellen Sie einen Account in wenigen Klicks oder loggen Sie sich ein, um fortzufahren.
Suchen
 
 

Ergebnisse in:
 


Rechercher Fortgeschrittene Suche

Impressum
Impressum: Heinz Behler 44787 Bochum Brückstr 42 Telefon bei Anfrage: @Mail sachkundiger@yahoo.de
Mai 2024
MoDiMiDoFrSaSo
  12345
6789101112
13141516171819
20212223242526
2728293031  

Kalender Kalender

Partner
free forum

Rechte Wahrnehmen
Wir sind hier wir sind laut weil man uns die Rechte klaut Bundesweite Vertretung in sozialrechtlichen Angelegenheiten http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/p/die-mandantenseite-bundesweite.html (Beschreibung der Webseite)

Unzulässige Aufrechnung zur Tilgung eines Mietkautionsdarlehens

Nach unten

Unzulässige Aufrechnung zur Tilgung eines Mietkautionsdarlehens  Empty Unzulässige Aufrechnung zur Tilgung eines Mietkautionsdarlehens

Beitrag von Willi Schartema Fr Sep 14, 2012 11:30 am

Anmerkung zu: BSG 4. Senat, Urteil vom 22.03.2012 - B 4 AS 26/10 R


Autor: Prof. Dr. Uwe Berlit, Vors. RiBVerwG

Leitsatz

Der
Grundsicherungsträger kann eine Berechtigung zur Tilgung eines
Mietkautionsdarlehens aus der laufenden Regelleistung weder unter dem
Gesichtspunkt der Aufrechnung noch aus einer von ihm vorformulierten und
erwirkten (Verzichts-)Erklärung des Leistungsberechtigten ableiten.


Lesen:
juris - Unzulässige Aufrechnung zur Tilgung eines Mietkautionsdarlehens


Ausführlich zur
Rechtslage nach dem 24.03.2012 (Bundesgesetzblatt [BGBl] I, S. 453)
Friedrich Putz (Prof. em. Verwaltungsfachhochschule Wiesbaden, Abt.
Kassel, Sozialrecht) in SozSich 2012, 194:


Bei Darlehen für eine Mietkaution an Hartz-IV-Empfänger:

Ist die gesetzlich vorgesehene Tilgung durch Aufrechnung verfassungswidrig?

Von Friedrich Putz

Auch
Hartz-IV-Empfänger müssen gelegentlich umziehen. Nicht selten werden
sie dazu sogar von den SGB-II-Trägern aufgefordert. Das gilt dann, wenn
ihre bisherige Wohnung für unangemessen teuer erachtet wird.


Bei der Neuanmietung
einer Wohnung ist in der Regel eine Mietkaution zu zahlen. Die Kaution
kann zwar als Bedarf nach dem SGB II anerkannt und vom Jobcenter
übernommen werden - allerdings in der Regel nur als Darlehen.


Früher mussten solche
Darlehen für Mietkautionen erst dann an die SGB-Il-Träger zurückgezahlt
werden, wenn die Kaution durch den Vermieter zurückgezahlt worden war.


Seit April 2011 gilt
aber: Auch Darlehen für Mietkautionen müssen durch Aufrechnung in Höhe
von zehn Prozent des maßgebenden Regelbedarfs getilgt werden. Sie
mindern damit also die Leistungen für Hartz-IV-Bezieher, die eine neue
Wohnung benötigen. Hier wird untersucht, ob dies verfassungsgemäß ist.


Auch Putz
(SozSich 5/2012, 194) hält die gesetzliche Aufrechnung von
Kautionsdarlehen mit jedenfalls diskussionsbedürftigen Gründen für
verfassungswidrig.


" Zur Tilgung von
Rückzahlungsansprüchen aus Kautionsdarlehen nach § 42 a Abs. 2 SGB II
kommt somit nur noch eine Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen für
Unterkunft und Heizung in Betracht.


Durch Aufrechnung
verminderte Leistungen für diese Bedarfe wären aber »evident
unzureichend« im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG und daher
verfassungswidrig."


Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:

Zu der Neufassung(§
42a Abs. 1 SGB II) ist herrschende Meinung, dass der Widerspruch gegen
eine Tilgungsbestimmung im Darlehensbescheid aufschiebende Wirkung hat,
weil § 39 SGB II auf Aufrechnungen keine Anwendung findet.

Die
Fälligkeit in der Tilgung eines Darlehens berührt nur den
Auszahlungsanspruch, nicht den Leistungsanspruch an sich; die
Aufrechnung ist keine Entscheidung über Leistungen der Grundsicherung
i.S.v. § 39 Nr. 1 SGB II.

Bei der Aufrechnung nach den §§ 42a und 43 SGB 2 handelt es sich um einen auf eine Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt.



Hinweis:Anmerkung
von Prof. Hans-Ulrich Weth in info also 2011, 276-277 zu SG Berlin,
Beschl. v. 30.09.2011 - S 37 AS 24431/11 ER - Soforttilgung eines
Mietkautionsdarlehens durch Aufrechnung


http://sozialrechtsexperte.blogspot.....-hans-ulrich-weth-in.html

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/09/unzulassige-aufrechnung-zur-tilgung.html

Willi S
Willi Schartema
Willi Schartema
Admin

Anzahl der Beiträge : 3407
Anmeldedatum : 04.07.12
Alter : 74
Ort : Duisburg/Bochum

https://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com

Nach oben Nach unten

Nach oben

- Ähnliche Themen
» Gewährung von Prozesskostenhilfe, denn zu der Rechtsfrage der (Un-)Zulässigkeit bzw. Verfassungswidrigkeit der Aufrechnung zur (Sofort-)Tilgung eines Rückzahlungsanspruchs aus einem Mietkautionsdarlehens nach § 22 Abs. 6 S. 3 und § 42a SGB II liegt keine
» Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Mietkautionsdarlehen - Unzulässigkeit der Tilgung durch Aufrechnung analog § 23 Abs 1 S 3 SGB 2 oder aus erwirkter Verzichtserklärung des Hilfebedürftigen
» Soforttilgung eines Mietkautionsdarlehens durch Aufrechnung!!! Anmerkung von Prof. Hans-Ulrich Weth in info also 2011, 276-277 zu SG Berlin, Beschl. v. 30.09.2011 - S 37 AS 24431/11 ER -
» Bis zum 31. März 2011 bestand für ein Jobcenter keine Rechtsgrundlage für die Verfügung der sofortigen Tilgung eines gewährten Mietkautionsdarlehens (§ 22 Abs. 6 Satz 3 SGB II) bei weiterer Hilfebedürftigkeit.
» Mietkaution darf nicht in Raten einbehalten werden Dienstag, 11. Oktober 2011 Hartz IV - Eine Leistungskürzung über 23 Monate wegen der Tilgung eines Mietkautionsdarlehens ist verfassungswidrig.

 
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten