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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Unzulässige Aufrechnung zur Tilgung eines Mietkautionsdarlehens

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Unzulässige Aufrechnung zur Tilgung eines Mietkautionsdarlehens  Empty Unzulässige Aufrechnung zur Tilgung eines Mietkautionsdarlehens

Beitrag von Willi Schartema Fr Sep 14, 2012 11:30 am

Anmerkung zu: BSG 4. Senat, Urteil vom 22.03.2012 - B 4 AS 26/10 R


Autor: Prof. Dr. Uwe Berlit, Vors. RiBVerwG

Leitsatz

Der
Grundsicherungsträger kann eine Berechtigung zur Tilgung eines
Mietkautionsdarlehens aus der laufenden Regelleistung weder unter dem
Gesichtspunkt der Aufrechnung noch aus einer von ihm vorformulierten und
erwirkten (Verzichts-)Erklärung des Leistungsberechtigten ableiten.


Lesen:
juris - Unzulässige Aufrechnung zur Tilgung eines Mietkautionsdarlehens


Ausführlich zur
Rechtslage nach dem 24.03.2012 (Bundesgesetzblatt [BGBl] I, S. 453)
Friedrich Putz (Prof. em. Verwaltungsfachhochschule Wiesbaden, Abt.
Kassel, Sozialrecht) in SozSich 2012, 194:


Bei Darlehen für eine Mietkaution an Hartz-IV-Empfänger:

Ist die gesetzlich vorgesehene Tilgung durch Aufrechnung verfassungswidrig?

Von Friedrich Putz

Auch
Hartz-IV-Empfänger müssen gelegentlich umziehen. Nicht selten werden
sie dazu sogar von den SGB-II-Trägern aufgefordert. Das gilt dann, wenn
ihre bisherige Wohnung für unangemessen teuer erachtet wird.


Bei der Neuanmietung
einer Wohnung ist in der Regel eine Mietkaution zu zahlen. Die Kaution
kann zwar als Bedarf nach dem SGB II anerkannt und vom Jobcenter
übernommen werden - allerdings in der Regel nur als Darlehen.


Früher mussten solche
Darlehen für Mietkautionen erst dann an die SGB-Il-Träger zurückgezahlt
werden, wenn die Kaution durch den Vermieter zurückgezahlt worden war.


Seit April 2011 gilt
aber: Auch Darlehen für Mietkautionen müssen durch Aufrechnung in Höhe
von zehn Prozent des maßgebenden Regelbedarfs getilgt werden. Sie
mindern damit also die Leistungen für Hartz-IV-Bezieher, die eine neue
Wohnung benötigen. Hier wird untersucht, ob dies verfassungsgemäß ist.


Auch Putz
(SozSich 5/2012, 194) hält die gesetzliche Aufrechnung von
Kautionsdarlehen mit jedenfalls diskussionsbedürftigen Gründen für
verfassungswidrig.


" Zur Tilgung von
Rückzahlungsansprüchen aus Kautionsdarlehen nach § 42 a Abs. 2 SGB II
kommt somit nur noch eine Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen für
Unterkunft und Heizung in Betracht.


Durch Aufrechnung
verminderte Leistungen für diese Bedarfe wären aber »evident
unzureichend« im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG und daher
verfassungswidrig."


Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:

Zu der Neufassung(§
42a Abs. 1 SGB II) ist herrschende Meinung, dass der Widerspruch gegen
eine Tilgungsbestimmung im Darlehensbescheid aufschiebende Wirkung hat,
weil § 39 SGB II auf Aufrechnungen keine Anwendung findet.

Die
Fälligkeit in der Tilgung eines Darlehens berührt nur den
Auszahlungsanspruch, nicht den Leistungsanspruch an sich; die
Aufrechnung ist keine Entscheidung über Leistungen der Grundsicherung
i.S.v. § 39 Nr. 1 SGB II.

Bei der Aufrechnung nach den §§ 42a und 43 SGB 2 handelt es sich um einen auf eine Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt.



Hinweis:Anmerkung
von Prof. Hans-Ulrich Weth in info also 2011, 276-277 zu SG Berlin,
Beschl. v. 30.09.2011 - S 37 AS 24431/11 ER - Soforttilgung eines
Mietkautionsdarlehens durch Aufrechnung


http://sozialrechtsexperte.blogspot.....-hans-ulrich-weth-in.html

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/09/unzulassige-aufrechnung-zur-tilgung.html

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