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Luxemburger auf Arbeitsuche erhält Hartz IV - Anwendbarkeit des Europäischen Fürsorgeabkommens auf Leistungen nach dem SGB II
Seite 1 von 1
Luxemburger auf Arbeitsuche erhält Hartz IV - Anwendbarkeit des Europäischen Fürsorgeabkommens auf Leistungen nach dem SGB II
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz,Beschluss vom 21.08.2012,-L 3 AS 250/12 B ER -
1.
Der aus § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB II folgende Ausschluss von EU-Bürgern,
die sich allein zur Arbeitsuche in Deutschland aufhalten, von den
Leistungen nach dem SGB II verstößt nicht gegen das in Art 4 EGV
883/2004 geregelte Gleichbehandlungsgebot im Hinblick auf Leistungen der
sozialen Sicherheit.
EU-Bürger, die bereits eine tatsächliche
Verbindung zum deutschen Arbeitsmarkt aufgebaut haben, dürfen nicht von
den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II
ausgeschlossen werden, weil sie sich allein zum Zweck der Arbeitsuche in
Deutschland aufhalten.
2. Bei den Leistungen nach dem SGB II zur
Sicherung des Lebensunterhalts erwerbsfähiger Hilfebedürftiger handelt
es sich nicht um Sozialhilfe iSd Art 24 Abs 2 EGRL 38/2004.
3.
Zur Frage der Wirksamkeit des Vorbehalts der Bundesregierung gegen die
Anwendung des EuFürsAbk auf die Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem SGB II.
http://www.mjv.rlp.de/Rechtsprechung/
Zitat zu Punkt 3. "
Ob
der Vorbehalt hinsichtlich des ALG II die Voraussetzungen des Art 16
Abs b S 2 EFA erfüllt, ist umstritten. Insbesondere wird die Frage, ob
es sich bei den Regelungen des SGB II deswegen um "neue" Vorschriften in
diesem Sinne handelt, weil sie zu einem Zeitpunkt in Kraft getreten
sind, als das EFA bereits galt (so SG Berlin, Beschlüsse vom 11.06.2012 ‑
S 205 AS 11266/12 ER ‑ und vom 14.05.2012 ‑ S 124 AS 7164/12 ER ‑ zit
nach Juris), kontrovers diskutiert.
Bedenken dagegen, dass
das SGB II zum Zeitpunkt der Anbringung des Vorbehalts "neue
Rechtsvorschriften" iSd Art 16 Abs b EFA enthielt, bestehen im Hinblick
auf den Umstand, dass die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
nach dem SGB II mit dessen erstem Inkrafttreten am 01.01.2005 bereits in
den sachlichen Geltungsbereich des EFA eingegangen sind.
Die
Aufnahme des SGB II in den Anhang I des EFA war dafür nicht
erforderlich, da die Aufzählung der Fürsorgegesetze im Anhang I keine
konstitutive Wirkung hat (vgl nur BSG, Urteil vom 19.10.2010, aaO).
Durch den erst mit mehreren Jahren Verspätung mit Bezug auf die
Neubekanntmachung des SGB II vom 13.05.2011 erklärten Vorbehalt vom
19.12.2011 würde es daraus wieder herausgelöst. Art 16 Abs b S 2 EFA
soll den Vertragsstaaten jedoch nur Vorbehalte offen halten, die sie bei
Vertragsschluss noch nicht machen konnten, weil es ein entsprechendes
Fürsorgegesetz noch nicht gab, nicht aber den Vertragsstaaten erlauben,
sich bereits aus vorbehaltlos eingegangenen Verpflichtungen nachträglich
zu lösen (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.05.2012 ‑ L 25 AS
837/12 B ER ‑, in diesem Sinne auch SG Düsseldorf, Beschluss vom
26.04.2012 ‑ S 10 AS 1258/12 ER ‑, jeweils zit nach Juris).
Zudem
stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob mit dem Vorbehalt vom
19.12.2011 nicht der zuvor im Hinblick auf einzelne Leistungen nach dem
BSHG bestehende Vorbehalt in unzulässiger Weise erweitert wurde.
Versteht man den früheren Vorbehalt zum BSHG "dynamisch" im Sinne einer
Anwendung auf die Nachfolgegesetzgebung, so wäre davon das ALG II als
Nachfolgeleistung der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 2. Abschnitt
des BSHG für den Kreis der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen unterhalb der
zum Bezug einer Altersrente berechtigenden Altersgrenze nicht erfasst.
Denn die Bundesrepublik hatte sich im Hinblick auf die Hilfe zum
Lebensunterhalt nach dem BSHG gerade nicht die Möglichkeit der
Ungleichbehandlung der Staatsangehörigen der Vertragsstaaten vorbehalten
(vgl dazu BSG, Urteil vom 19.10.2010, aaO).
Es erschiene
dann zumindest fraglich, ob dieser ‑ fortgeltende ‑ Vorbehalt
nachträglich erweitert werden könnte auf eine Leistung, die für einen
Teil der Leistungsberechtigten an die Stelle der früheren Hilfe zum
Lebensunterhalt getreten ist. Auffällig ist in diesem Zusammenhang auch,
dass hinsichtlich der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Grundsicherung
im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem dritten bzw vierten Kapitel
des SGB XII nach wie vor kein Vorbehalt erklärt worden ist, ohne dass
hinsichtlich der Anwendung des EFA ein sachliches
Unterscheidungskriterium zum ALG II ersichtlich wäre. Für die
Auffassung, dass das SGB II ein Nachfolgegesetz des BSHG darstellt, das
im Hinblick auf die Anwendung des EFA nicht zu einer erheblichen
Änderung geführt hat, spricht auch das Verhalten der Bundesrepublik
Deutschland nach Erlass des SGB II.
Denn sie hat den
Generalsekretär des Europarates von dieser Änderung ihrer Gesetzgebung
zunächst nicht unterrichtet. Hierzu wäre sie aber nach Art. 16 Abs. a
EFA verpflichtet gewesen, wenn sie der Auffassung gewesen wäre, dass
diese Änderung den Inhalt des Anhangs I berührt hat (BVerwG, Urteil vom
18.05.2000 ‑ 5 C 29.98 ‑ zit nach Juris).
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/08/luxemburger-auf-arbeitsuche-erhalt.html
Willi S
1.
Der aus § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB II folgende Ausschluss von EU-Bürgern,
die sich allein zur Arbeitsuche in Deutschland aufhalten, von den
Leistungen nach dem SGB II verstößt nicht gegen das in Art 4 EGV
883/2004 geregelte Gleichbehandlungsgebot im Hinblick auf Leistungen der
sozialen Sicherheit.
EU-Bürger, die bereits eine tatsächliche
Verbindung zum deutschen Arbeitsmarkt aufgebaut haben, dürfen nicht von
den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II
ausgeschlossen werden, weil sie sich allein zum Zweck der Arbeitsuche in
Deutschland aufhalten.
2. Bei den Leistungen nach dem SGB II zur
Sicherung des Lebensunterhalts erwerbsfähiger Hilfebedürftiger handelt
es sich nicht um Sozialhilfe iSd Art 24 Abs 2 EGRL 38/2004.
3.
Zur Frage der Wirksamkeit des Vorbehalts der Bundesregierung gegen die
Anwendung des EuFürsAbk auf die Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem SGB II.
http://www.mjv.rlp.de/Rechtsprechung/
Zitat zu Punkt 3. "
Ob
der Vorbehalt hinsichtlich des ALG II die Voraussetzungen des Art 16
Abs b S 2 EFA erfüllt, ist umstritten. Insbesondere wird die Frage, ob
es sich bei den Regelungen des SGB II deswegen um "neue" Vorschriften in
diesem Sinne handelt, weil sie zu einem Zeitpunkt in Kraft getreten
sind, als das EFA bereits galt (so SG Berlin, Beschlüsse vom 11.06.2012 ‑
S 205 AS 11266/12 ER ‑ und vom 14.05.2012 ‑ S 124 AS 7164/12 ER ‑ zit
nach Juris), kontrovers diskutiert.
Bedenken dagegen, dass
das SGB II zum Zeitpunkt der Anbringung des Vorbehalts "neue
Rechtsvorschriften" iSd Art 16 Abs b EFA enthielt, bestehen im Hinblick
auf den Umstand, dass die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
nach dem SGB II mit dessen erstem Inkrafttreten am 01.01.2005 bereits in
den sachlichen Geltungsbereich des EFA eingegangen sind.
Die
Aufnahme des SGB II in den Anhang I des EFA war dafür nicht
erforderlich, da die Aufzählung der Fürsorgegesetze im Anhang I keine
konstitutive Wirkung hat (vgl nur BSG, Urteil vom 19.10.2010, aaO).
Durch den erst mit mehreren Jahren Verspätung mit Bezug auf die
Neubekanntmachung des SGB II vom 13.05.2011 erklärten Vorbehalt vom
19.12.2011 würde es daraus wieder herausgelöst. Art 16 Abs b S 2 EFA
soll den Vertragsstaaten jedoch nur Vorbehalte offen halten, die sie bei
Vertragsschluss noch nicht machen konnten, weil es ein entsprechendes
Fürsorgegesetz noch nicht gab, nicht aber den Vertragsstaaten erlauben,
sich bereits aus vorbehaltlos eingegangenen Verpflichtungen nachträglich
zu lösen (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.05.2012 ‑ L 25 AS
837/12 B ER ‑, in diesem Sinne auch SG Düsseldorf, Beschluss vom
26.04.2012 ‑ S 10 AS 1258/12 ER ‑, jeweils zit nach Juris).
Zudem
stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob mit dem Vorbehalt vom
19.12.2011 nicht der zuvor im Hinblick auf einzelne Leistungen nach dem
BSHG bestehende Vorbehalt in unzulässiger Weise erweitert wurde.
Versteht man den früheren Vorbehalt zum BSHG "dynamisch" im Sinne einer
Anwendung auf die Nachfolgegesetzgebung, so wäre davon das ALG II als
Nachfolgeleistung der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 2. Abschnitt
des BSHG für den Kreis der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen unterhalb der
zum Bezug einer Altersrente berechtigenden Altersgrenze nicht erfasst.
Denn die Bundesrepublik hatte sich im Hinblick auf die Hilfe zum
Lebensunterhalt nach dem BSHG gerade nicht die Möglichkeit der
Ungleichbehandlung der Staatsangehörigen der Vertragsstaaten vorbehalten
(vgl dazu BSG, Urteil vom 19.10.2010, aaO).
Es erschiene
dann zumindest fraglich, ob dieser ‑ fortgeltende ‑ Vorbehalt
nachträglich erweitert werden könnte auf eine Leistung, die für einen
Teil der Leistungsberechtigten an die Stelle der früheren Hilfe zum
Lebensunterhalt getreten ist. Auffällig ist in diesem Zusammenhang auch,
dass hinsichtlich der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Grundsicherung
im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem dritten bzw vierten Kapitel
des SGB XII nach wie vor kein Vorbehalt erklärt worden ist, ohne dass
hinsichtlich der Anwendung des EFA ein sachliches
Unterscheidungskriterium zum ALG II ersichtlich wäre. Für die
Auffassung, dass das SGB II ein Nachfolgegesetz des BSHG darstellt, das
im Hinblick auf die Anwendung des EFA nicht zu einer erheblichen
Änderung geführt hat, spricht auch das Verhalten der Bundesrepublik
Deutschland nach Erlass des SGB II.
Denn sie hat den
Generalsekretär des Europarates von dieser Änderung ihrer Gesetzgebung
zunächst nicht unterrichtet. Hierzu wäre sie aber nach Art. 16 Abs. a
EFA verpflichtet gewesen, wenn sie der Auffassung gewesen wäre, dass
diese Änderung den Inhalt des Anhangs I berührt hat (BVerwG, Urteil vom
18.05.2000 ‑ 5 C 29.98 ‑ zit nach Juris).
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/08/luxemburger-auf-arbeitsuche-erhalt.html
Willi S
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