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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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AU für Hartz-IV-Empfänger: Neuer Job für Ärzte:

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AU für Hartz-IV-Empfänger: Neuer Job für Ärzte:  Empty AU für Hartz-IV-Empfänger: Neuer Job für Ärzte:

Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 1:42 am

Hartz
IV in der Arztpraxis: Das kann für niedergelassene Ärzte künftig mehr
Arbeit bedeuten. Denn sie sollen Leistungsempfängern bald die
Arbeitsunfähigkeit bestätigen. Das kann unangenehme Folgen haben.

Neuer Job für Ärzte: AU für Hartz-IV-Empfänger

Brauchen Ärzte auch bald für Hartz-IV-Empfänger, die arbeitsunfähig sind.

© blickwinkel / imago

BERLIN
(HL). Auf die Vertragsärzte kommt zusätzliche und in manchen
Konstellationen auch unangenehme Arbeit zu. Sie werden verpflichtet,
erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die Lebensunterhalt nach dem SGB
II erhalten (Hartz-IV-Empfänger), die Arbeitsunfähigkeit zu
bescheinigen.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) hat dafür
jetzt eine Definition gefunden: Arbeitsunfähig sind diese Personen dann,
wenn sie krankheitsbedingt nicht länger als drei Stunden am Tag
arbeiten oder an einer Eingliederungsmaßnahme teilnehmen können.

"Mit
dieser Definition hat der GBA einen verbindlichen und praxistauglichen
Maßstab für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit gewählt, der den
unterschiedlichen Verwendungszwecken einer
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch für diesen Personenkreis
einigermaßen gerecht wird", sagte der unparteiische GBA-Vorsitzende Dr.
Rainer Hess.

Hintergrund: Hartz-IV-Empfänger sind verpflichtet,
alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer
Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen.

So ist eine
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gegenüber den Jobcentern dann nötig,
wenn Arbeitsgelegenheiten oder die Teilnahme an einer
Eingliederungsmaßnahme aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrgenommen
werden können.

Insofern entscheiden Ärzte auch über Leistungsansprüche von Patienten gegenüber der Bundesagentur für Arbeit.

Der
Beschluss des Bundesausschusses wurde gegen das Votum der KBV gefasst.
Problematisch ist die Entscheidung für Ärzte vor allem dann, wenn diese
den Patienten und seine Krankengeschichte nicht kennen.

http://www.aerztezeitung.de/news/article/816399/neuer-job-aerzte-au-hartz-iv-empfaenger.html





Sonder-AU für Hartz-IV-Empfänger - G-BA stellt Maßstab klar
"Arbeitsunfähig"
ist ja für Arbeitslose egal. Fürs Amt nicht, denn sie werden nicht als
Arbeitslose gezählt, solange sie krank sind. naja ... - geht ins Ranking
mit ein.

Jetzt gibt es eine zusätzliche Kategorie: "Eingliederungsmaßnahmeteilnahmeunfähig".

WICHTIG ABER.

Bei
einer Vorladung zum Amt reicht auch das nicht. Da braucht es einen
Schein, auf dem steht: "bettlägerig", oder
"ämterterminwahrnehmungsunfähig". In echt, ist kein Witz!

------------------------------------------------

Ärzte Zeitung online, 22.06.2012: Neuer Job für Ärzte: AU für Hartz-IV-Empfänger

BERLIN
(HL). Auf die Vertragsärzte kommt zusätzliche und in manchen
Konstellationen auch unangenehme Arbeit zu. Sie werden verpflichtet,
erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die Lebensunterhalt nach dem SGB
II erhalten (Hartz-IV-Empfänger), die Arbeitsunfähigkeit zu
bescheinigen.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) hat dafür
jetzt eine Definition gefunden: Arbeitsunfähig sind diese Personen dann,
wenn sie krankheitsbedingt nicht länger als drei Stunden am Tag
arbeiten oder an einer Eingliederungsmaßnahme teilnehmen können.

"Mit
dieser Definition hat der GBA einen verbindlichen und praxistauglichen
Maßstab für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit gewählt, der den
unterschiedlichen Verwendungszwecken einer
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch für diesen Personenkreis
einigermaßen gerecht wird", sagte der unparteiische GBA-Vorsitzende Dr.
Rainer Hess.

Hintergrund: Hartz-IV-Empfänger sind verpflichtet,
alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer
Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen.

So ist eine
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gegenüber den Jobcentern dann nötig,
wenn Arbeitsgelegenheiten oder die Teilnahme an einer
Eingliederungsmaßnahme aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrgenommen
werden können.

Insofern entscheiden Ärzte auch über Leistungsansprüche von Patienten gegenüber der Bundesagentur für Arbeit.

Der
Beschluss des Bundesausschusses wurde gegen das Votum der KBV gefasst.
Problematisch ist die Entscheidung für Ärzte vor allem dann, wenn diese
den Patienten und seine Krankengeschichte nicht kennen.

http://www.aerztezeitung.de/news/article/816399/neuer-job-aerzte-au-hartz-iv-empfaenger.html



Pressemitteilung G-BA:

Arbeitsunfähigkeit von Hartz IV-Berechtigten: G-BA stellt Maßstab klar

Berlin,
21. Juni 2012 – Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II – sogenannte Hartz
IV-Leistungen – beantragt haben oder beziehen, sind dann arbeitsunfähig,
wenn sie krankheitsbedingt nicht länger als drei Stunden täglich
arbeiten oder an einer Eingliederungsmaßnahme teilnehmen können. Einen
entsprechenden Beschluss fasste der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am
Donnerstag in Berlin.

„Mit dieser Definition hat der G-BA einen
verbindlichen und praxistauglichen Maßstab für die Beurteilung der
Arbeitsunfähigkeit gewählt, der den unterschiedlichen Verwendungszwecken
einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch für diesen Personenkreis
einigermaßen gerecht wird“, sagte Dr. Rainer Hess, unparteiischer
Vorsitzender des G-BA und Vorsitzender des zuständigen Unterausschusses
Veranlasste Leistungen.

Erwerbsfähige Hartz IV-Berechtigte sind
verpflichtet, alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer
Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen. Ein Arbeitsunfähigkeitsnachweis
gegenüber den Jobcentern ist beispielsweise dann erforderlich, wenn
Arbeitsgelegenheiten oder die Teilnahme an Eingliederungsmaßnahmen aus
gesundheitlichen Gründen nicht wahrgenommen werden können. Der G-BA hat
sich bei seinen Beratungen auch kritisch damit auseinandergesetzt, dass
sich die Entscheidung der Ärztin oder des Arztes auf die
Leistungsansprüche des Patienten gegenüber der Bundesagentur für Arbeit
auswirken kann.

Der G-BA hat den gesetzlichen Auftrag (§ 92 Abs. 1
Satz 2 Nr. 7 SGB V), in seiner Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (AU-RL)
Bewertungsmaßstäbe für die Beurteilung von Arbeitsunfähigkeit zu
konkretisieren. Die ärztliche Feststellung von Arbeitsunfähigkeit
schafft in der Regel die Voraussetzung für den Anspruch des Versicherten
auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle oder Krankengeld. Das „Gesetz
zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente“ vom 21.
Dezember 2008 sieht vor, dass der G-BA auch die Beurteilung der
Arbeitsunfähigkeit von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach dem SGB
II regelt.

Der Beschluss des G-BA wird dem Bundesministerium für
Gesundheit (BMG) zur Prüfung vorgelegt und tritt nach erfolgter
Nichtbeanstandung und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Der
Beschlusstext und die Tragenden Gründe werden auf folgender Seite im
Internet veröffentlicht:


http://www.g-ba.de/informationen/beschluesse/zum-aufgabenbereich/31/


Die neue Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (AU bei Arbeitslosigkeit):


Die neue Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (AU bei Arbeitslosigkeit):

http://www.g-ba.de/institution/presse/pressemitteilungen/440/

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/06/sonder-au-fur-hartz-iv-empfanger-g-ba.html
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