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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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SG Mainz: Eingeschränkte Vermittelbarkeit kein Grund für Rente

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rente - SG Mainz: Eingeschränkte Vermittelbarkeit kein Grund für Rente  Empty SG Mainz: Eingeschränkte Vermittelbarkeit kein Grund für Rente

Beitrag von Willi Schartema Fr Jul 20, 2012 12:24 pm


SG Mainz: Eingeschränkte Vermittelbarkeit kein Grund für Rente







SG Mainz, Urt. v. 13.07.2012 - S 10 R 489/10 (Pm 11/2012 SG Mainz)


Eingeschränkte Vermittelbarkeit kein Grund für Rente
Das SG Mainz hat entschieden, dass eine Rente wegen Erwerbsminderung
nicht deswegen bewilligt wird, weil jemand auf dem Arbeitsmarkt nur noch
eingeschränkt vermittelbar ist.

Der 1956 geborene Kläger hatte keine abgeschlossene Berufsausbildung und
in seinem Erwerbsleben verschiedenste Arbeitertätigkeiten (Bausanierer,
Wald- und Lagerarbeiter u.ä.) verrichtet, immer wieder unterbrochen von
Zeiten der Arbeitslosigkeit. Seit 2005 stand er im Bezug von
Arbeitslosengeld II ("Hartz IV").
In Absprache mit dem Jobcenter, welches den Kläger aufgrund seiner
gesundheitlichen Einschränkungen für wohl nicht mehr vermittelbar hielt,
beantragte der Kläger bei der Deutschen Rentenversicherung eine Rente
wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Zur Begründung gab er Schädigungen
an der Wirbelsäule und Arthrose der Schulter- und Kniegelenke an. Die
Rentenversicherung lehnte nach Einholung eines Gutachtens die begehrte
Rente ab.

Das SG Mainz hat die Klage abgewiesen.

Das
Sozialgericht bestätigte die Auffassung der Rentenversicherung, nachdem
es ein weiteres Gutachten eingeholt hatte, welches dem Kläger trotz
seiner orthopädischen Beschwerden ein für leichte körperliche
Tätigkeiten ausreichendes Leistungsvermögen attestierte. Der Kläger
begründete sein Festhalten an der Klage auch damit, dass ihn in seinem
Alter und mit seinen Beschwerden doch kaum ein Arbeitgeber noch
einstellen werde. Das Sozialgericht erläuterte, dass dies zwar durchaus
der Fall sein könne, dieses Risiko aber nicht die Rentenversicherung
trage, sondern die Arbeitslosenversicherung.
Solange dem Kläger abstrakt betrachtet zumindest leichte körperliche Arbeiten unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes
sechs und mehr Stunden täglich zumutbar seien, komme es nicht darauf an,
ob er tatsächlich einen solchen Arbeitsplatz finden bzw. bekommen
könne.
Da auf den gesamten Arbeitsmarkt der Bundesrepublik Deutschland
abgestellt werde, könne von einer Verschlossenheit des Arbeitsmarktes
nicht ausgegangen werden. Aufgrund der Erwerbsbiographie des Klägers
bestehe auch kein Berufsschutz.
Quelle: juris - Eingeschränkte Vermittelbarkeit kein Grund für Rente

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/07/sg-mainz-eingeschrankte.html

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