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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Hartz-IV-Aufstocker können Anspruch auf Business-Kleidung haben

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Hartz-IV-Aufstocker können Anspruch auf Business-Kleidung haben Empty Hartz-IV-Aufstocker können Anspruch auf Business-Kleidung haben

Beitrag von Willi Schartema So Jul 15, 2012 12:39 pm

Müssen Hartz-IV-Empfänger für einen Job Business-Kleidung tragen und
regelmäßig zum Friseur gehen, können sie im Einzelfall die Ausgaben
hierfür vom Jobcenter als Eingliederungsleistung in den Arbeitsmarkt
erstattet bekommen. Dies geht aus einem am Dienstag, 19.06.2012,
verkündeten Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel hervor (AZ: B 4 AS 163/11 R).
Die Behörde muss die Kosten jedoch nicht pauschal bewilligen. Sie muss
vielmehr prüfen, ob die Kostenübernahme angemessen und die Aufwendungen
für den Job tatsächlich erforderlich sind.
Gehen Hartz-IV-Bezieher einer gering entlohnten Beschäftigung nach,
sind die Aufwendungen für die Business-Kleidung und die Friseurbesuche
aber in keinem Fall als Werbungskosten abziehbar, stellte der 4. Senat
des BSG klar. Dies sei nur bei typischer Berufskleidung möglich,
beispielsweise bei Sicherheitsschuhen. Bei Business-Kleidung seien
dagegen die beruflichen und privaten Nutzungsmöglichkeiten zu sehr
vermischt.

Im entschiedenen Rechtsstreit hatte eine Hartz-IV-Aufstockerin aus
dem Landkreis Marburg-Biedenkopf geklagt. Die alleinerziehende Mutter
eines Sohnes arbeitete halbtags bei der Deutschen Vermögensberatung AG
als Sekretärin. Von ihrem Verdienst in Höhe von 1.066,00 € konnte sie
jedoch nicht leben. Sie beantragte daher beim zuständigen Landkreis für
sich und ihren Sohn vom 01.06. bis 30.11.2008 aufstockende
Hartz-IV-Leistungen.

Von ihren Einkünften als Sekretärin zog sie Werbungskosten ab – für
einen Zeitraum von sechs Monaten 246,00 € für Business-Kleidung und
83,00 € für Friseurbesuche. Diese Aufwendungen seien Voraussetzung, dass
sie überhaupt ihren Job machen könne. Auch der Arbeitgeber hatte der
Frau dies schriftlich bescheinigt. Als Sekretärin müsse sie auch auf
Abendveranstaltungen mit Kunden zugegen sein; ein angemessenes Aussehen
sei dabei Pflicht.

„Aus dem Hartz-IV-Regelsatz sind die erforderliche Business-Kleidung
und die regelmäßigen Friseurbesuche aber nicht zu bezahlen“, sagte
Tobias Bräuer, Rechtsanwalt der Sekretärin. Im Regelsatz seien nur
monatlich rund 25,00 € für Kleidung vorgesehen und für Kosmetika,
worunter auch Friseurbesuche fallen, bis zu 9,00 €. Seine Mandantin
dürfe nicht schlechter gestellt werden, wenn sie arbeite. Denn könne sie
die beruflich bedingten Ausgaben nicht absetzen, habe sie weniger zur
Verfügung, als wenn sie gar nicht arbeiten würde.

Da die Business-Kleidung und der Friseurbesuch auch private Zwecke
erfüllten, sei die Absetzung als Werbungskosten nicht möglich, urteilte
der 4. Senat. Unter Umständen könne die Klägerin jedoch die Kosten als
sogenannte Eingliederungsleistung erstattet bekommen. Diese dienten
dazu, Hartz-IV-Empfängern eine berufliche Tätigkeit zu ermöglichen oder
diese zu erhalten. Die Behörde müsse dabei in jedem Einzelfall eine
Ermessensentscheidung fällen, inwieweit die geltend gemachten Ausgaben
notwendig und angemessen sind. Im konkreten Fall verpflichtete der
Landkreis sich, über die Gewährung der Eingliederungsleistung zu
entscheiden.

Den konkreten Fall verwies das BSG an die Vorinstanz wegen fehlender Tatsachenfeststellungen zurück.

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=12615

http://www.kanzlei-blaufelder.com/hartz-iv-aufstocker-konnen-anspruch-auf-business-kleidung-haben/

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/07/friseurbesuche-und-businesskleidung-vom.html

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