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Zweifel an Rechtmäßigkeit der ersten Schlecker-Kündigungen – Arbeitsgericht Heilbronn hebt Kündigung einer Filialleiterin auf
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Zweifel an Rechtmäßigkeit der ersten Schlecker-Kündigungen – Arbeitsgericht Heilbronn hebt Kündigung einer Filialleiterin auf
Als
erstes Gericht zumindest in Baden-Württemberg hat das Arbeitsgericht
Heilbronn die Kündigung einer Schlecker-Mitarbeiterin für unwirksam
erklärt. In einer Mitteilung vom Donnerstag, 28.06.2012, äußerte das
Gericht insgesamt deutliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ersten
Kündigungswelle von rund 10.000 Mitarbeiterinnen Ende März bei Schlecker
(AZ.: 8 Ca 71/12).
Bei der ersten Kündigungswelle hatte Schlecker-Insolvenzverwalter
Arndt Geiwitz am 28.03.2012 etwa 10.000 Mitarbeiterinnen entlassen.
Weitere gut 13.000, die zunächst noch für die Abwicklung und den
Ausverkauf in den Filialen sorgen sollten, sollen in den nächsten Tagen
ihre Kündigung erhalten.
Gegen die erste Welle hatten bundesweit mehrere Tausend
Mitarbeiterinnen geklagt. Nach Angaben des Landesarbeitsgerichts (LAG)
Stuttgart sind es allein in Baden-Württemberg 629 Klagen, in
Rheinland-Pfalz nach Angaben des LAG Mainz 258. Allein beim
Arbeitsgericht Berlin waren am 25.04.2012 bislang rund 230
Kündigungsschutzklagen eingegangen.
Das Arbeitsgericht Heilbronn hob nun die am 28.03.2012 ausgesprochene
Kündigung einer Filialleiterin als „sozialwidrig und damit unwirksam“
auf.
Hintergrund ist das rechtlich vorgeschriebene Verfahren bei
Massenentlassungen. Laut Gesetz müssen zunächst die Mitarbeiter gehen,
die als sozial am wenigsten schutzbedürftig gelten. In der Regel
vereinbart das Unternehmen ein entsprechendes Punkteschema mit dem
Betriebsrat. Auch bei Schlecker hatte es einen solchen sogenannten
Interessenausgleich gegeben.
Im Streitfall habe die Filialleiterin aber eine noch nicht entlassene
Kollegin benennen können, die weit weniger „Sozialpunkte“ aufwies.
Damit sei klar, dass sich Schlecker zumindest in diesem Fall nicht an
das Punkteschema gehalten habe. Vergeblich habe das Gericht auch die
Namensliste zu dem Interessenausgleich angefordert. Schlecker habe diese
nicht zur Verfügung gestellt, rügten die Heilbronner Richter. Dem
Gericht war es daher nicht möglich, die Kündigungen insgesamt zu
überprüfen.
Die genauen Gründe des Urteils vom 21.06.2012 liegen zwischenzeitlich vor und können hier abgerufen werden.
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=Arbeitsgerichte&Art=en&Datum=2012&nr=15777&pos=0&anz=18
http://www.kanzlei-blaufelder.com/zweifel-an-rechtmasigkeit-der-ersten-schlecker-kundigungen-arbeitsgericht-heilbronn-hebt-kundigung-einer-filialleiterin-auf/
Willi S
erstes Gericht zumindest in Baden-Württemberg hat das Arbeitsgericht
Heilbronn die Kündigung einer Schlecker-Mitarbeiterin für unwirksam
erklärt. In einer Mitteilung vom Donnerstag, 28.06.2012, äußerte das
Gericht insgesamt deutliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ersten
Kündigungswelle von rund 10.000 Mitarbeiterinnen Ende März bei Schlecker
(AZ.: 8 Ca 71/12).
Bei der ersten Kündigungswelle hatte Schlecker-Insolvenzverwalter
Arndt Geiwitz am 28.03.2012 etwa 10.000 Mitarbeiterinnen entlassen.
Weitere gut 13.000, die zunächst noch für die Abwicklung und den
Ausverkauf in den Filialen sorgen sollten, sollen in den nächsten Tagen
ihre Kündigung erhalten.
Gegen die erste Welle hatten bundesweit mehrere Tausend
Mitarbeiterinnen geklagt. Nach Angaben des Landesarbeitsgerichts (LAG)
Stuttgart sind es allein in Baden-Württemberg 629 Klagen, in
Rheinland-Pfalz nach Angaben des LAG Mainz 258. Allein beim
Arbeitsgericht Berlin waren am 25.04.2012 bislang rund 230
Kündigungsschutzklagen eingegangen.
Das Arbeitsgericht Heilbronn hob nun die am 28.03.2012 ausgesprochene
Kündigung einer Filialleiterin als „sozialwidrig und damit unwirksam“
auf.
Hintergrund ist das rechtlich vorgeschriebene Verfahren bei
Massenentlassungen. Laut Gesetz müssen zunächst die Mitarbeiter gehen,
die als sozial am wenigsten schutzbedürftig gelten. In der Regel
vereinbart das Unternehmen ein entsprechendes Punkteschema mit dem
Betriebsrat. Auch bei Schlecker hatte es einen solchen sogenannten
Interessenausgleich gegeben.
Im Streitfall habe die Filialleiterin aber eine noch nicht entlassene
Kollegin benennen können, die weit weniger „Sozialpunkte“ aufwies.
Damit sei klar, dass sich Schlecker zumindest in diesem Fall nicht an
das Punkteschema gehalten habe. Vergeblich habe das Gericht auch die
Namensliste zu dem Interessenausgleich angefordert. Schlecker habe diese
nicht zur Verfügung gestellt, rügten die Heilbronner Richter. Dem
Gericht war es daher nicht möglich, die Kündigungen insgesamt zu
überprüfen.
Die genauen Gründe des Urteils vom 21.06.2012 liegen zwischenzeitlich vor und können hier abgerufen werden.
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=Arbeitsgerichte&Art=en&Datum=2012&nr=15777&pos=0&anz=18
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Willi S
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