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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Diskriminierung von Kindern vor dem Bundesverfassungsgericht: Warten bis es zu spät ist ? Zäher Start einer Verfassungsbeschwerde im Eilverfahren: 4 Wochen von der Pforte bis zum Ersten Senat für die Überprüfung des Von-der-Leyen-Diskriminierungs-Pakets

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Diskriminierung von Kindern vor dem Bundesverfassungsgericht: Warten bis es zu spät ist ? Zäher Start einer Verfassungsbeschwerde im Eilverfahren: 4 Wochen von der Pforte bis zum Ersten Senat für die Überprüfung des Von-der-Leyen-Diskriminierungs-Pakets Empty Diskriminierung von Kindern vor dem Bundesverfassungsgericht: Warten bis es zu spät ist ? Zäher Start einer Verfassungsbeschwerde im Eilverfahren: 4 Wochen von der Pforte bis zum Ersten Senat für die Überprüfung des Von-der-Leyen-Diskriminierungs-Pakets

Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 1:08 am

Wiesbaden/Karlsruhe – „Vier Wochen musste die chancengerechte,
diskriminierungsfreie Bildung erst mal vor der Tür warten – ehe der
Verfassungsbeschwerde für dieses elementare Kinder-Grundrecht Einlass
beim Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichts gewährt wurde“ bemerkt
enttäuscht Hartz4-Plattform-Sprecherin Brigitte Vallenthin. „Scheinbar
folgt Ursula von der Leyens Bildungs-Verhinderungs-Mogelpackung nicht
nur in den Jobcentern ungewöhnlichen Gesetzmäßigkeiten.“ Am Freitag, den
13. April, lag vor der Pforte des hohen Gerichts der letzte Antrag
einer erstmals am 24. Januar eingereichten Verfassungsbeschwerde im
Eilverfahren gegen das Bildungspaket zur Richtervorlage – nachdem der
Sozialrechtsweg endgültig erschöpft war. Erst Samstag, den 12. Mai,
wurden der Beschwerdeführerin Eingangsbestätigung und Aktenzeichen (1
BvR 878/12) zugestellt.



Zentrale Inhalte der
Verfassungsbeschwerde sind die Verstöße gegen den Schutz vor
Diskriminierung sowie den Datenschutz im Verwaltungsverfahren.
Zusätzlich wird als unvereinbar mit dem Grundgesetz gerügt die Teilung
des „menschenwürdigen Existenzminimums“ bei Kindern in unverfügbaren zu
geringen Regelsatz und unerreichbare Chancen auf Bildung und Teilhabe.
Und schließlich wird der Erste Senat aufgefordert, die entsprechende
Gesetzgebung an seinem eigenen Hartz IV-Urteil vom 09.02.2012 zu messen.



Spätestens
jetzt dürfte nicht mehr nur die Beschwerde führende Mutter sondern
Millionen Familien interessieren, ob endlich alle Kinder in Deutschland
wirkliche Chancengerechtigkeit erfahren dürfen und ob das
Bundesverfassungsgericht ihnen Grundrechtsschutz ohne Diskriminierung
zubilligen wird.



Zunächst werden jetzt die Richter der
zuständigen Kammer in Karlsruhe über Annahme oder Zurückweisung der
Beschwerde gegen reale Diskriminierung von Kindern in Deutschland
entscheiden. (§§ 93a ff. BVerfGG) Ihre Ablehnung bedürfte übrigens nach
dem Gesetz noch nicht einmal einer Begründung.



Im
Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) heißt es: „Die
Verfassungsbeschwerde (…) ist zur Entscheidung anzunehmen, soweit ihr
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt“ und „wenn dem
Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein
besonders schwerer Nachteil entsteht“. D.h. die Verfassungsrichter
werden zunächst den Fokus darauf richten, ob die Kinder – nach dem sich
neun Monate lang hinziehenden Sozialrechtsweg im Eilverfahren – auf ein
abermals möglicherweise 1, 2 oder mehrere Jahre dauerndes
Hauptsacheverfahren durch die Sozialgerichte warten sollen.



Das
würde allerdings bedeuteten, dass sie längst dem Alter für musikalische
Früherziehung oder Kindersportgruppen entwachsen wären, möglicherweise
das Abitur vermasselt hätten und mit Sicherheit nicht mehr in der Lage
wären, die Mittagessen-Suppe von mehreren zurückliegenden Jahren löffeln
zu können – ehe sich das Bundesverfassungsgericht mit ihrem Grundrecht
auf diskriminierungsfreie Bildung würden beschäftigen wollen.



Die
Richter würden dann nämlich anordnen, dass Kinder von Eltern in
schwierigen Lebenslagen – im Gegensatz zu ihren eigenen Kindern –
ungleich länger und möglicherweise bis es zu spät ist auf
Bildungschancen warten sollen – selbst auf die irreversible Gefahr hin,
dass sie bis zu einer Entscheidung längst dem Kindes- oder Jugendalter
entwachsen sind. Damit würden sie nach Ansicht der Hartz4-Plattform
gleichzeitig einen sehr großer Teil aller Kinder von
diskriminierungsfreier Gerechtigkeit ausschließen. Und zugleich würde
das Bundesverfassungsgericht das vom selben Karlsruher Ersten Senat am
09.02.2010 verkündete individuelle Grundrecht auf „menschenwürdigen
Existenzminimums“ sowie seine Unverfügbarkeit für Jeden bei Kindern
wieder aufheben.



Die Hartz4-Plattform geht jedoch von
einer Annahme und Befassung der acht Richter des Ersten Senats mit den
Zukunftschancen von Kindern in Deutschland aus. In dem Zusammenhang ist
sicher nicht ohne Bedeutung, wer die Menschen hinter den Roten Roben
sind und welchen empathischen Bezug sie möglicherweise zur anstehenden
Kinder-Grundrechtsfrage haben.

http://www.sozialticker.com/diskriminierung-von-kindern-vor-dem-bundesverfassungsgericht-warten-bis-es-zu-spaet-ist_20120517.html

http://hartz-nordhausen.blog.de/2012/05/14/diskriminierung-kindern-bundesverfassungsgericht-warten-spaet-13677957/

http://www.montagsdemo-marl.de/index.php/agenda-2010/hartz-iv/14757-diskriminierung-von-kindern-vor-dem-bundesverfassungsgericht-warten-bis-es-zu-spaet-ist-
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