Suchen
Impressum
Impressum:
Heinz Behler
44787 Bochum
Brückstr 42
Telefon bei Anfrage:
@Mail sachkundiger@yahoo.deNeueste Themen
Rechte Wahrnehmen
Wir sind hier wir sind laut weil man uns die Rechte klaut
Bundesweite Vertretung in sozialrechtlichen Angelegenheiten
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/p/die-mandantenseite-bundesweite.html (Beschreibung der Webseite)
Gericht ordnet die die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Eingliederungsverwaltungsakt an, weil erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen.
Seite 1 von 1
Gericht ordnet die die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Eingliederungsverwaltungsakt an, weil erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen.
SG München, Beschluss vom 05.06.2014 - S 48 AS 1306/14 ER
Leitsätze (Autor)
Der Eingliederungsverwaltungsakt erweist sich als rechtswidrig, weil das Jobcenter entgegen der gesetzlichen Vorgabe eine Geltungsdauer von 12 Monaten angeordnet hat, ohne hierbei das erforderliche Ermessen auszuüben (vgl. BSG, Urteil vom 14.02.2013 -B 14 AS 195/11 R ).
Dem Antragsteller wurde seitens des JC nicht die Möglichkeit eingeräumt, am Inhalt einer möglichen Eingliederungsvereinbarung mitzuwirken, sondern er wurde sofort " vor vollendete Tatsachen gestellt."
Der Beschluss liegt dem Autor vor.
Anmerkung: ebenso zur Geltungsdauer eines Verwaltungsakts ohne Ermessenserwägungen – SG Chemnitz, Beschluss vom 29. April 2014 - S 29 AS 1636/14 ER - , unveröffentlicht.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1672/
Willi S
Leitsätze (Autor)
Der Eingliederungsverwaltungsakt erweist sich als rechtswidrig, weil das Jobcenter entgegen der gesetzlichen Vorgabe eine Geltungsdauer von 12 Monaten angeordnet hat, ohne hierbei das erforderliche Ermessen auszuüben (vgl. BSG, Urteil vom 14.02.2013 -B 14 AS 195/11 R ).
Dem Antragsteller wurde seitens des JC nicht die Möglichkeit eingeräumt, am Inhalt einer möglichen Eingliederungsvereinbarung mitzuwirken, sondern er wurde sofort " vor vollendete Tatsachen gestellt."
Der Beschluss liegt dem Autor vor.
Anmerkung: ebenso zur Geltungsdauer eines Verwaltungsakts ohne Ermessenserwägungen – SG Chemnitz, Beschluss vom 29. April 2014 - S 29 AS 1636/14 ER - , unveröffentlicht.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1672/
Willi S
Ähnliche Themen
» Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt, denn es bestehen durchgreifende Zweifel. Diese ergeben sich zum einen aus dem Inhalt der der Antragstellerin auferlegten Pflichten, zum anderen
» Gericht ordnet aufschiebende Wirkung gegen den Sanktionsbescheid an, mit welchem das Jobcenter dem unter 25- jährigen Hilfebedürftigen wegen Maßnahmeabbruch die Leistungen um 100% kürzte
» Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen einen eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt - Ersetzung der Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt
» Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die 100% Sanktion des 22- jährigen Antragstellers, denn die vom Jobcenter angebotene Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung in Arbeit war zu unbestimmt und für den Antragsteller unzumutbar.
» Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt, denn im Bescheid ist nicht hinreichend bestimmt geregelt worden, wer die Kosten der dem Antragsteller auferlegten Maßnahme zu tragen hat.
» Gericht ordnet aufschiebende Wirkung gegen den Sanktionsbescheid an, mit welchem das Jobcenter dem unter 25- jährigen Hilfebedürftigen wegen Maßnahmeabbruch die Leistungen um 100% kürzte
» Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen einen eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt - Ersetzung der Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt
» Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die 100% Sanktion des 22- jährigen Antragstellers, denn die vom Jobcenter angebotene Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung in Arbeit war zu unbestimmt und für den Antragsteller unzumutbar.
» Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt, denn im Bescheid ist nicht hinreichend bestimmt geregelt worden, wer die Kosten der dem Antragsteller auferlegten Maßnahme zu tragen hat.
Seite 1 von 1
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten
Mi Jul 15, 2015 12:52 am von Willi Schartema
» LSG NRW sieht erkennt Anordnungsgrund bei Mietschulden ohne vorherige Räumungsklage
Do Jun 18, 2015 11:50 am von Willi Schartema
» Zur Unvereinbarkeit des § 31a SGB II (Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen) in Verbindung mit § 31 SGB II
Di Jun 16, 2015 9:43 am von Willi Schartema
» Keine schlüssigen Konzepte durch „Analyse und Konzepte“ KDU
So Jun 07, 2015 8:58 am von Willi Schartema
» Rechtsfolgenbelehrung für Jobcenter-Mitarbeiter
Do Mai 28, 2015 4:20 am von Willi Schartema
» Sanktionen bei ALG II im SGB II hält das Sozialgericht Gotha für Verfassungswidrig Außerdem stünden die Sanktionen im Widerspruch zu den Artikeln 1 2 12 sowie 20 so verkündet am 26.05.2015
Do Mai 28, 2015 1:58 am von Willi Schartema
» Gutachter ist für 50.000 Abschiebungen verantwortlich
So Apr 19, 2015 4:59 am von Willi Schartema
» BA-Leitfaden informiert umfassend über Teilzeitausbildung
So Apr 19, 2015 4:59 am von Willi Schartema
» Broschüre: Überblick zu den Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz zum 1. März 2015
So Apr 19, 2015 4:58 am von Willi Schartema
» Änderungen durch das neue Pflegestärkungsgesetz I (PSG I) seit 1.1.2015
So Apr 19, 2015 4:57 am von Willi Schartema