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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Gericht ordnet die die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Eingliederungsverwaltungsakt an, weil erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen.

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Gericht ordnet die die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Eingliederungsverwaltungsakt an, weil erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen.  Empty Gericht ordnet die die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Eingliederungsverwaltungsakt an, weil erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen.

Beitrag von Willi Schartema Di Jun 24, 2014 12:14 pm

SG München, Beschluss vom 05.06.2014 - S 48 AS 1306/14 ER



Leitsätze (Autor)
Der Eingliederungsverwaltungsakt erweist sich als rechtswidrig, weil das Jobcenter entgegen der gesetzlichen Vorgabe eine Geltungsdauer von 12 Monaten angeordnet hat, ohne hierbei das erforderliche Ermessen auszuüben (vgl. BSG, Urteil vom 14.02.2013 -B 14 AS 195/11 R ).

Dem Antragsteller wurde seitens des JC nicht die Möglichkeit eingeräumt, am Inhalt einer möglichen Eingliederungsvereinbarung mitzuwirken, sondern er wurde sofort " vor vollendete Tatsachen gestellt."
 
Der Beschluss liegt dem Autor vor.
 
Anmerkung: ebenso zur Geltungsdauer eines Verwaltungsakts ohne Ermessenserwägungen – SG Chemnitz, Beschluss vom 29. April 2014 - S 29 AS 1636/14 ER - , unveröffentlicht.

Quelle:   http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1672/

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