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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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SG Stuttgart: Keine Rückforderung von Hartz IV bei Irrtum der ARGE

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SG Stuttgart: Keine Rückforderung von Hartz IV bei Irrtum der ARGE Empty SG Stuttgart: Keine Rückforderung von Hartz IV bei Irrtum der ARGE

Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 5:32 pm

Erstellt von RA-Felsmann am Sonntag 24. August 2008

Das
Sozialgericht Stuttgart – S 15 AS 2965/06 – hat entschieden, dass wenn
ein Arbeitslosengeld II – Empfänger die Angaben seiner
Vermögensverhältnisse korrekt macht und das Jobcenter daraufhin einen
Fehler bei der Berechnung macht die zuviel gezahlten Beträge nicht
zurück gefordert werden können. Das Gericht stärkt damit die Rechte der
Hartz IV Empfänger und wendet das “Verschuldensprinzip” an.

Dazu heißt es in der Rechtsprechungsübersicht des Sozialgerichts Stuttgart vom 21.07.2008:

Gibt
ein Antragsteller auf Leistungen nach dem SGB II seine gesamten
Vermögenswerte an und erkennt hierbei nicht, dass ein Beitragsdepot im
Rahmen einer privaten Rentenversicherung nicht zum geschützten Vermögen
zur Alterssicherung gehört, kann später die Leistung nicht wieder
zurückgefordert werden. Erkennt der Leistungsträger im Rahmen einer
Folgebewilligung die Rechtswidrigkeit der früheren Bewilligung, kann er
wegen des entgegenstehenden Vertrauensschutzes des Antragstellers die
Leistung nicht mit der Begründung zurückfordern, die „Zusammenhänge
seien zu Beginn nicht transparent genug dargestellt” worden.
Die
Klägerin hatte bei der Beantragung von Arbeitslosengeld II verschiedene
Vermögensanlagen, unter anderem einen privaten
Rentenversicherungsvertrag mit Kapitalwahlrecht und Beitragsdepot
angegeben. Das beklagte Jobcenter bewilligte zunächst Arbeitslosengeld
II. Im Rahmen eines Fortzahlungsantrages wurden Unterlagen über den
aktuellen Guthabensstand des Beitragsdepots angefordert. Das Jobcenter
lehnte sodann die weitere Leistungsgewährung wegen verwertbaren
Vermögens und damit fehlender Hilfebedürftigkeit ab und forderte die
bereits gezahlten Leistungen von der Klägerin zurück. Die Klägerin
wandte ein, ihr sei bei Antragstellung gesagt worden, dass ihre
Versicherung unschädlich sei, da sie der Altersvorsorge diene. Sie habe
nicht wissen können, dass ihre Rentenversicherung kein geschütztes
Altersvorsorgevermögen darstelle, weil die Verwertbarkeit lediglich für
einen geringen Betrag ausgeschlossen sei. Das Jobcenter entgegnete, dass
die Klägerin ihre Vermögensverhältnisse nicht transparent genug
dargestellt habe und sich daher nicht auf Vertrauensschutz berufen
könne.
Das Gericht gab der Klägerin Recht (S 15 AS 2965/06, Urt. v. 13.03.2008).
Tags: Arbeitslosengeld, ARGE, Fortzahlungsantrag, Hartz IV, Jobcenter, Sozialrecht, Vertrauensschutz

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