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Heinz Behler
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Dieses Problem betrifft ausnahmslos alle Hartz4 Bezieher! Betrifft: Manni Leid bei Facebook
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Dieses Problem betrifft ausnahmslos alle Hartz4 Bezieher! Betrifft: Manni Leid bei Facebook
Sehr geehrte Leserinnen und Leser,
in
der nachfolgend beschriebenen Angelegenheit benötige ich jede
erdenkliche Unterstützung da es ALLE Hartz4 ( Alg2 ) Bezieher betrifft!
Hier zu dem aktuellen Stand der Dinge die mich selbst betreffen:
Ich
bin im Hartz4 Bezug, habe mich mehrfach erfolgreich gegen das JC zur
Wehr gesetzt. Aktuell stehe ich einem Problem gegenüber welches
eigentlich keines sein sollte, würden sich der Stromversorger und das
Jobcenter an die geltenden Gesetze halten. Dieses Problem betrifft
ausnahmslos alle Hartz4 Bezieher!
Es geht um die
Jahresendabrechnung der Stadtwerke. Ich beziehe Gas und Strom von
unseren hiesigen Stadtwerken. Die monatlichen Abschlagszahlungen wurden
stets vom Jobcenter direkt an die Stadtwerke überwiesen. So weit so gut.
Nun werde ich faktisch von meinem Energieversorger, unter
Sperrandrohung genötigt, einen Vertrag mit meinem Jobcenter zu machen.
Ansonsten würde am 4.5.2012 die Versorgung eingestellt.
Also
verfüge ich nach diesem Termin weder über Strom noch Gas. Das kommt
einer Obdachlosigkeit gleich weil die Wohnung eben nicht mehr zu nutzen
ist. Ganz abgesehen davon das meine kompletten eingefrorenen
Lebensmittel alle verderben würden, ich nicht heizen noch duschen noch
waschen kann. Nicht mal telefonieren geht ohne Strom, auch das Internet
ist für mich ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zugänglich.
Nun kommt
aber der eigentliche Hammer um den es hier geht, ich habe diese
Jahresendabrechnung für 2011 nie erhalten! Stattdessen bekam ich am
18,3.2012 eine unaufgeschlüsselte Zahlungserinnerung. Ich rief
unverzüglich den Energieversorger an, dieser teilte mir mit, die
Rechnung würde mir zugesendet. Als diese angekündigte Rechnung nach
einer Woche immer noch nicht da war, schrieb ich den Energieversorger am
19.3.2012 per Email an und forderte erneut diese Rechnung. Keine
Reaktion!
Am 24.3.2012 erinnerte ich an meine Email vom 19.3. und
forderte sie erneut auf mir diese Rechnung nun zukommen zu lassen damit
ich sie beim Jobcenter einreichen kann und der Sachbearbeiter nun auch
die Begleichung veranlassen kann.
Aber dazu benötigt dieser eben die aufgeschlüsselte Originalrechnung!
Bis
heute habe ich keine original Rechnung erhalten, stattdessen kommt nun
eine Mitteilung ich möge den offenen Betrag i.H.v. 1393,31 €
nachweislich bis zum 3.5.2012 begleichen. Ansonsten würde die
Energielieferung komplett eingestellt.
Nun habe ich der
Mahnabteilung heute Morgen eine ausführliche Stellungnahme zukommen
lassen, also explizit darauf hingewiesen, ohne Originalrechnung kann und
wird mein Sachbearbeiter nicht tätig werden.
Ihr Antwortschreiben
erhielt ich dann auch gleich heute Morgen per Email. Darin fordert mich
die Mahnabteilung unter Sperrandrohung auf, ich muss persönlich in der
Mahnabteilung erscheinen und ein Formular für das Jobcenter abholen.
Heute um 11:15 antwortete ich dieser Dame erneut per Email und setzte ihr eine Frist bis zur Beantwortung 14:15 Uhr.
Ich
bot ihr erneut an, all diese Unterlagen könne sie mir doch als email
Anhang senden. Also Originalrechnung und dieses Formular.
Ich
begründete dieses sogar damit, zum einen weil es mir so schneller zur
Verfügung stehen würde und es auch sichergestellt sei dass ich es
erhalte. Darüber hinaus geht diese Dame davon aus das ich persönlich
erscheinen kann/ muss!
Vielleicht habe ich ja ansteckende Krankheiten? Vielleicht habe ich sonstige gesundheitliche Probleme?
Aus
meiner Sicht stellt diese Aufforderung des persönlichen Erscheinens und
unter Sperrandrohung ganz klar den Straftatbestand der Nötigung dar.
Diesen
kompletten Verlauf würde ich gern öffentlich machen wollen. Denn, hier
wird offensichtlich der Hilfebedürftige dazu gedrängt mit dem Jobcenter
einen Darlehensvertrag zu schließen. Auch dieses widerspricht dem
Grundgesetz! ( Vertragsfreiheit )
Ich bin davon überzeugt dass die Energieversorger Hand in Hand mit den Jobcentern arbeiten.
Der Hilfebedürftige wird also von zwei Seiten gleichzeitig in die Zange genommen.
Ich weiß das viele Jobcenter mit den Hilfebedürftigen rechtswidrige Darlehensverträge schließen um Kosten zu sparen.
Auch dieses ist absolut rechtswidrig!
Denn,
Gas oder Öl zählen zu den Kosten der Unterkunft ( KDU )und müssen in
tatsächlicher Höhe, also zu 100 % vom JC übernommen werden!
Aber
unter diesem Gesichtspunkt der Nötigung des Energieversorgers und auf
der anderen Seite des Jobcenters die sich weigern ohne Darlehensvertrag
die Rechnung zu begleichen befindet sich der Hilfebedürftige in einer
Zwangssituation.
Und lässt sich wohlmöglich zum Abschluss eines Darlehensvertrages mit dem JC verleiten.
Damit verzichtet der Hilfebedürftige aber freiwillig auf seine ihm zustehenden Sozialleistungen.
In der Regel werden dann solche Darlehen mit 10 % der Regelleistung getilgt.
Hier werden die Hilfebedürftigen offensichtlich übervorteilt!
Das darf nicht sein!
Nun möchte ich Dich bitten darüber nach zu denken wie man dieses großflächig veröffentlichen kann.
Alles was ich hier geschrieben habe, entspricht der Wahrheit!
Auf Nachfrage lasse Dir gern diese Unterlagen an Deine Email zukommen.
Freundlichen Gruß
Folgendes: Ein gegen die gemäß § 42a Abs. 2 SGB II verfügte Aufrechnung erhobener Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=148510&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/01/ein-rechtsmittel-gegen-die.html
Aktuelle Rechtsprechung des Bayerisches Landessozialgerichts zum SGB II
1. Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss vom 27.04.2012,- L 7 AS 241/12 B ER -
Eine
Aufrechnung des Darlehens für Heizkosten mit laufenden Leistungen nach §
42a Abs. 2 SGB II wird nicht von § 39 Nr. 1 SGB II erfasst , so dass
Widerspruch und Klage aufschiebende Wirkung haben (Hegelhaupt in
Hauck/Noftz, SGB II, § 42a Rn. 217; Conradis in LPK-SGB II, 4. Auflage
2011, § 42a Rn. 19; zum engen Anwendungsbereich von § 39 Nr. 1 SGB II
vgl. auch Beschluss BayLSG vom 12.04.2012, L 7 As 222/12 B ER).
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=152069&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Das bedeutet Darlehen beantragen und dann sofort nach Bewilligung
Schriftlich mit Empfangebestätigng auf der Kopie Widerspruch einreichen!
Beim
Monatlichen kürzen des Regelsatzes wegen des Darlehen Kontoauszug und
Widerspruchbescheid und neuen Änderungsbescheid wo die Monatliche
Kürzung des Regelsatzes auch nach Widerspruch erfolgt.
Beim
Amtsgericht Rechtspfleger/in vorlegen und einen
Rechtberatungshilfeschein holen und damit einen Rechtsanwalt für
Sozialrecht auf suchen der soll einen Ea. beim SG einreichen und die
sofortige Auszahlung des rechtswidrig gekürzten Geldes beantragen und
die Kosten für das Verfahren dem Jobcenter auferlegen
Tatsachenbericht von Manni Leid
Manni Leid
Claudia Spangede
Willi S
in
der nachfolgend beschriebenen Angelegenheit benötige ich jede
erdenkliche Unterstützung da es ALLE Hartz4 ( Alg2 ) Bezieher betrifft!
Hier zu dem aktuellen Stand der Dinge die mich selbst betreffen:
Ich
bin im Hartz4 Bezug, habe mich mehrfach erfolgreich gegen das JC zur
Wehr gesetzt. Aktuell stehe ich einem Problem gegenüber welches
eigentlich keines sein sollte, würden sich der Stromversorger und das
Jobcenter an die geltenden Gesetze halten. Dieses Problem betrifft
ausnahmslos alle Hartz4 Bezieher!
Es geht um die
Jahresendabrechnung der Stadtwerke. Ich beziehe Gas und Strom von
unseren hiesigen Stadtwerken. Die monatlichen Abschlagszahlungen wurden
stets vom Jobcenter direkt an die Stadtwerke überwiesen. So weit so gut.
Nun werde ich faktisch von meinem Energieversorger, unter
Sperrandrohung genötigt, einen Vertrag mit meinem Jobcenter zu machen.
Ansonsten würde am 4.5.2012 die Versorgung eingestellt.
Also
verfüge ich nach diesem Termin weder über Strom noch Gas. Das kommt
einer Obdachlosigkeit gleich weil die Wohnung eben nicht mehr zu nutzen
ist. Ganz abgesehen davon das meine kompletten eingefrorenen
Lebensmittel alle verderben würden, ich nicht heizen noch duschen noch
waschen kann. Nicht mal telefonieren geht ohne Strom, auch das Internet
ist für mich ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zugänglich.
Nun kommt
aber der eigentliche Hammer um den es hier geht, ich habe diese
Jahresendabrechnung für 2011 nie erhalten! Stattdessen bekam ich am
18,3.2012 eine unaufgeschlüsselte Zahlungserinnerung. Ich rief
unverzüglich den Energieversorger an, dieser teilte mir mit, die
Rechnung würde mir zugesendet. Als diese angekündigte Rechnung nach
einer Woche immer noch nicht da war, schrieb ich den Energieversorger am
19.3.2012 per Email an und forderte erneut diese Rechnung. Keine
Reaktion!
Am 24.3.2012 erinnerte ich an meine Email vom 19.3. und
forderte sie erneut auf mir diese Rechnung nun zukommen zu lassen damit
ich sie beim Jobcenter einreichen kann und der Sachbearbeiter nun auch
die Begleichung veranlassen kann.
Aber dazu benötigt dieser eben die aufgeschlüsselte Originalrechnung!
Bis
heute habe ich keine original Rechnung erhalten, stattdessen kommt nun
eine Mitteilung ich möge den offenen Betrag i.H.v. 1393,31 €
nachweislich bis zum 3.5.2012 begleichen. Ansonsten würde die
Energielieferung komplett eingestellt.
Nun habe ich der
Mahnabteilung heute Morgen eine ausführliche Stellungnahme zukommen
lassen, also explizit darauf hingewiesen, ohne Originalrechnung kann und
wird mein Sachbearbeiter nicht tätig werden.
Ihr Antwortschreiben
erhielt ich dann auch gleich heute Morgen per Email. Darin fordert mich
die Mahnabteilung unter Sperrandrohung auf, ich muss persönlich in der
Mahnabteilung erscheinen und ein Formular für das Jobcenter abholen.
Heute um 11:15 antwortete ich dieser Dame erneut per Email und setzte ihr eine Frist bis zur Beantwortung 14:15 Uhr.
Ich
bot ihr erneut an, all diese Unterlagen könne sie mir doch als email
Anhang senden. Also Originalrechnung und dieses Formular.
Ich
begründete dieses sogar damit, zum einen weil es mir so schneller zur
Verfügung stehen würde und es auch sichergestellt sei dass ich es
erhalte. Darüber hinaus geht diese Dame davon aus das ich persönlich
erscheinen kann/ muss!
Vielleicht habe ich ja ansteckende Krankheiten? Vielleicht habe ich sonstige gesundheitliche Probleme?
Aus
meiner Sicht stellt diese Aufforderung des persönlichen Erscheinens und
unter Sperrandrohung ganz klar den Straftatbestand der Nötigung dar.
Diesen
kompletten Verlauf würde ich gern öffentlich machen wollen. Denn, hier
wird offensichtlich der Hilfebedürftige dazu gedrängt mit dem Jobcenter
einen Darlehensvertrag zu schließen. Auch dieses widerspricht dem
Grundgesetz! ( Vertragsfreiheit )
Ich bin davon überzeugt dass die Energieversorger Hand in Hand mit den Jobcentern arbeiten.
Der Hilfebedürftige wird also von zwei Seiten gleichzeitig in die Zange genommen.
Ich weiß das viele Jobcenter mit den Hilfebedürftigen rechtswidrige Darlehensverträge schließen um Kosten zu sparen.
Auch dieses ist absolut rechtswidrig!
Denn,
Gas oder Öl zählen zu den Kosten der Unterkunft ( KDU )und müssen in
tatsächlicher Höhe, also zu 100 % vom JC übernommen werden!
Aber
unter diesem Gesichtspunkt der Nötigung des Energieversorgers und auf
der anderen Seite des Jobcenters die sich weigern ohne Darlehensvertrag
die Rechnung zu begleichen befindet sich der Hilfebedürftige in einer
Zwangssituation.
Und lässt sich wohlmöglich zum Abschluss eines Darlehensvertrages mit dem JC verleiten.
Damit verzichtet der Hilfebedürftige aber freiwillig auf seine ihm zustehenden Sozialleistungen.
In der Regel werden dann solche Darlehen mit 10 % der Regelleistung getilgt.
Hier werden die Hilfebedürftigen offensichtlich übervorteilt!
Das darf nicht sein!
Nun möchte ich Dich bitten darüber nach zu denken wie man dieses großflächig veröffentlichen kann.
Alles was ich hier geschrieben habe, entspricht der Wahrheit!
Auf Nachfrage lasse Dir gern diese Unterlagen an Deine Email zukommen.
Freundlichen Gruß
Folgendes: Ein gegen die gemäß § 42a Abs. 2 SGB II verfügte Aufrechnung erhobener Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=148510&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/01/ein-rechtsmittel-gegen-die.html
Aktuelle Rechtsprechung des Bayerisches Landessozialgerichts zum SGB II
1. Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss vom 27.04.2012,- L 7 AS 241/12 B ER -
Eine
Aufrechnung des Darlehens für Heizkosten mit laufenden Leistungen nach §
42a Abs. 2 SGB II wird nicht von § 39 Nr. 1 SGB II erfasst , so dass
Widerspruch und Klage aufschiebende Wirkung haben (Hegelhaupt in
Hauck/Noftz, SGB II, § 42a Rn. 217; Conradis in LPK-SGB II, 4. Auflage
2011, § 42a Rn. 19; zum engen Anwendungsbereich von § 39 Nr. 1 SGB II
vgl. auch Beschluss BayLSG vom 12.04.2012, L 7 As 222/12 B ER).
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=152069&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Das bedeutet Darlehen beantragen und dann sofort nach Bewilligung
Schriftlich mit Empfangebestätigng auf der Kopie Widerspruch einreichen!
Beim
Monatlichen kürzen des Regelsatzes wegen des Darlehen Kontoauszug und
Widerspruchbescheid und neuen Änderungsbescheid wo die Monatliche
Kürzung des Regelsatzes auch nach Widerspruch erfolgt.
Beim
Amtsgericht Rechtspfleger/in vorlegen und einen
Rechtberatungshilfeschein holen und damit einen Rechtsanwalt für
Sozialrecht auf suchen der soll einen Ea. beim SG einreichen und die
sofortige Auszahlung des rechtswidrig gekürzten Geldes beantragen und
die Kosten für das Verfahren dem Jobcenter auferlegen
Tatsachenbericht von Manni Leid
Manni Leid
Claudia Spangede
Habe von dir gelesen und habe etwas für dich gefunden Manni Leid!
Stromsperre und die Folgekosten durch Hausverbot durch Verweigerung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches
Mit einem Rechtsanwalt dagegen vorgehen und Schadensersatz fordern.
Für die Lebensmittel die unbrauchbar geworden sind und die Kosten für Zusätzliche Aufwendungen
Für Lebensmittel, Körperpflege denn außerhalb der Wohnung sich
verköstigen zu müssen und heiße Getränke zu sich nehmen zu müssen und
der körperlichen Pflege erhöht wie erwähnt den Bedarf bei weitem der
dafür im Regelsatz vorgesehen ist.
Internetkosten,
Fahrkosten, dorthin körperliche Pflege Stadtbad und um sich zu
informieren was in der Welt so geschieht, und Kosten zur
Kontaktaufnahme zu anderen Menschen und einem Rechtsanwalt der sich
deiner Angelegenheiten annimmt .
Fernsehschauen die zusätzlichen Kosten dafür.
Warm duschen und rasieren die zusätzlichen Kosten dafür im Stadtbad
Das bedeutet Quittungen sammeln!!!
Das Hausverbot im JobCenter von Dr. Manfred Hammel Aufsatz aus ZfF-10/2011: Das Hausverbot im JobCenter von Dr. Manfred Hammel
VG Neustadt, B. v. 23.02.2010 - 4 L 103/10.NW
Zu Hausverbot im Jobcenter (vormals ARGE)
Weniger beim
Rentenversicherungsträger, häufiger dafür bei den ARGE oder anderen
Grundsicherungsträgern muss die Behördenleitung ein Hausverbot
aussprechen. Juristisch problematisch kann dann die Zuordnung dieses
Hausverbotes zum Privatrecht oder zum öffentlichen Recht werden.
Soweit
das Hausverbot öffentlich-rechtlichen Charakter hat, ergibt sich als
weitere Problematik, ob die allgemeine Verwaltungsgerichtsbarkeit
zuständig ist oder dieser Streit aufgrund eines besonderen Gesetzes der
Sozialgerichtsbarkeit zur Entscheidung zugewiesen ist. Ergeht das
Hausverbot noch zu den Angelegenheiten der Grundsicherung im Sinn von 54
Abs. 1 Ziff.4a SGG?
Das Urteil des VG gibt einen guten Überblick zu der
bisher dazu ergangenen Rechtsprechung und setzt sich kritisch damit
auseinander.
VG Neustadt, B. v. 23.02.2010 - 4 L 103/10.NW
http://www.fh-sozialversicherung.de/index.php?option=com_content&view=article&id=278%3Ahausverbot-vg-neustadt-beschluss-vom-23-februar-2010-az-4-l-10310nw&catid=40%3Alisteentscheidungen&Itemid=197
Zitat:
Nach
Auffassung der Kammer kämen, sieht man Gewohnheitsrecht nicht als
ausreichend an, als Rechtsgrundlage für das am 18. November 2009
ausgesprochene Hausverbot die §§ 858 ff., 903, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB in
entsprechender Anwendung in Betracht, die den Abwehranspruch des
Eigentümers bzw. Besitzers gegenüber Störungen durch Dritte regeln (s.
auch Jutzi, LKRZ 2009, 16, 17).
Bei den Diensträumen, in denen die ARGE
... untergebracht ist, handelt es sich um öffentliche Sachen im
Verwaltungsgebrauch, die der Verwaltung zur Aufgabenerfüllung
unmittelbar durch den Gebrauch durch Amts- und Funktionsträger dienen.
Dabei spielt es keine Rolle, ob das Grundstück, auf dem sich das
Verwaltungsgebäude befindet, im Eigentum der öffentlichen Hand oder
eines Privaten steht.
Nach der Theorie des modifizierten Privateigentums
wird das an öffentlichen Sachen bestehende privatrechtliche Eigentum
durch ein öffentlich-rechtliches, gegen jedermann dinglich wirkendes
Herrschaftsrecht, ähnlich einer Dienstbarkeit, überlagert, um den
Verwaltungszwecken gerecht werden zu können (vgl. BVerwGE 116, 67).
Wird
die Nutzung eines Grundstücks zu öffentlich-rechtlichen Zwecken durch
einen Dritten gestört, so stellen die im Öffentlichen Recht entsprechend
anwendbaren §§ 858 ff., 903, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB eine ausreichende
Ermächtigungsgrundlage für die Beseitigung der Beeinträchtigung dar.
Dazu gehört auch der Erlass eines Hausverbots gegenüber dem Dritten.
Im
Gegensatz zum zivilrechtlichen Hausrecht, das seinem Inhaber
ermöglicht, grundsätzlich frei darüber zu entscheiden, wem er den
Zutritt zu der Örtlichkeit gestattet und wem er ihn verwehrt (BGH, NJW
2010, 534), sind an das öffentlich-rechtliche Hausverbot wegen Art. 20
Abs. 3 GG allerdings strengere Anforderungen zu stellen (vgl. Mißling,
NdsVBl 2008, 267, 269).
Der Ausspruch eines Hausverbots hat präventiven
Charakter, indem er darauf abzielt, zukünftige Störungen des
Betriebsablaufs in der Behörde zu vermeiden.
Das ausgesprochene
Hausverbot hat daher grundsätzlich zunächst die Tatsachen zu benennen,
die in vorangegangener Zeit den Hausfrieden gestört haben, weiter ist
anzuführen, dass in Zukunft wieder mit Störungen zu rechnen und das
Hausverbot daher erforderlich ist, um erneute Vorfälle zu verhindern.
Allerdings muss eine Behörde auch mit aus ihrer Sicht schwierigen
Besuchern zurechtkommen.
Sie kann daher nicht sogleich auf ein
Hausverbot zurückgreifen.
Diese Möglichkeit ist ihr vielmehr erst dann
eröffnet, wenn es durch das Verhalten des Adressaten zu einer
beachtlichen, d.h. mehr als nur leichten und/oder vorübergehenden
Beeinträchtigung der öffentlichen Tätigkeit innerhalb der Behörde
gekommen ist (Mißling, NdsVBl 2008, 267, 270).
Dies ist anzunehmen, wenn
der Dienstablauf nachhaltig gestört wird, zum Beispiel weil Bedienstete
beleidigt werden oder der Besucher in nicht hinnehmbarer Weise
aggressiv reagiert und mit einer Wiederholung derartiger Vorfälle zu
rechnen ist (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 7. März 2005 - 7 B
10104/05.OVG -).
Es spricht vieles dafür, dass im vorliegenden Fall
davon ausgegangen werden muss.
Rechtsweg zur
Sozialgerichtsbarkeit bei Streit über ein Hausverbot eines
Sozialleistungsträgers gegenüber einem Leistungsempfänger.
BSG, B. v. 01.04.2009 - B 14 SF 1/08 R https://www.jurion.de/de/document/show/0:3789116,0/
BSG: B. v. 01.04.2009 - B 14 SF 1/08 R / BeckRS 2009 62466 https://www.jurion.de/de/document/show/0:3789116,0/
Hammel beleuchtet das Recht des JobCenters, ein Hausverbot zu erteilen
Kurznachricht zu "Das Hausverbot im JobCenter" von Dr. Manfred Hammel, original erschienen in: ZfF 2011 Heft 10, 223 - 225.
Der
Beitrag legt dar, was das JobCenter bei Verhängung eines Hausverbotes
zu beachten hat.
Zu Beginn weist der Verfasser darauf hin, dass beim
Hausverbot nach dessen Charakter zu differenzieren sei:
Eine
privatrechtliche Verfügung liege vor, wenn sich das Hausverbot an
Personen richte, die das JobCenter als Ort aufsuchen, etwa zum Trinken.
Das Hausverbot sei aber öffentlich-rechtlich begründet, wenn es sich an
eine Person richtet, die das JobCenter in seiner Funktion als
Grundsicherungsträger aufsucht, etwa um sich nach dem Stand seines
Verfahrens zu erkundigen.
Danach bespricht der Autor Form und Verfahren
bei Erlass eines Hausverbots.
Da es sich um einen Verwaltungsakt i.S.d. §
31 S. 1 SGB X handle, seien die diesbezüglichen Voraussetzungen zu
beachten, insbesondere an die Bestimmtheit und Begründung des
Verwaltungsakts.
Anschließend legt Hammel dar, wann ein
Hausverbot sachlich gerechtfertigt ist.
Es dürfe nur als ultima ratio
ausgesprochen werden, wenn anderenfalls die unbeeinträchtigte
Aufgabenerfüllung nicht gewährleistet sei.
Allerdings müsse sich der
Grundsicherungsträger besonders bemühen, sich anzeigende oder bestehende
Konflikte zu lösen (LSG Sachsen, 12.11.2010, L 7 AS 593/10.B.ER).
Sodann widmet sich der Verfasser der Dauer des Hausverbots.
Hierbei sei
der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie die besondere Lage der auf
Hilfeleistungen angewiesenen Betroffenen zu berücksichtigen.
Unverhältnismäßig sei daher ein zeitlich unbefristetes Hausverbot.
Zum
Schluss behandelt der Autor die Möglichkeiten des Betroffenen, während
der Dauer des Hausverbots mit dem JobCenter Kontakt aufzunehmen.
http://www.kanzleihomepage.de/mandanteninformationen_beispiele_arbeit-soziales/show/id/230753
http://www.boorberg.de/sixcms/media.php/1069/11-10_ZfF-online.pdf
LSG Sachsen, Beschl. v. 12.11.2010 - L 7 AS 593/10 B ER
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=135565
Beitrag Re: Zu Hausverbot im Jobcenter (vormals ARGE)
Das Hausverbot im Jobcenter:
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/02/aufsatz-aus-zff-102011-das-hausverbot.html
http://buergerforum.siteboard.org/f46t6078-zu-hausverbot-im-jobcenter-vormals-arge.html?sid=985947941cb5a50e8928e2edf38849d5
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/02/aufsatz-aus-zff-102011-das-hausverbot.html
Ich soll dir von Willi Schartema auch ausrichten das er dich finanziell unterstützen möchte damit es dir an nichts fehlt.
Er war gestern bei dir mit seiner Bekannten und hat dich Zuhause nicht
erreicht du möchtest ihm bitte deine Handynummer geben damit er nicht
wieder umsonst bei dir vor der Tür steht um dir zu Helfen.
Lg. Claudia
Claudia Spangede
Willi S
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