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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Deutscher EFA-Vorbehalt // Hartz IV-Ausschluss von EU-Bürger_innen Solidarität statt Ausgrenzung!

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Deutscher EFA-Vorbehalt // Hartz IV-Ausschluss von EU-Bürger_innen Solidarität statt Ausgrenzung! Empty Deutscher EFA-Vorbehalt // Hartz IV-Ausschluss von EU-Bürger_innen Solidarität statt Ausgrenzung!

Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 5:15 pm

Die Bundesregierung hat das Europäische Fürsorgeabkommen (EFA)
ausgesetzt – mit gravierenden Konsequenzen für in Deutschland lebende
EU-Bürger_innen, die ALG II-Leistungen beziehen. Diese erhalten seit
März ablehnende Hartz IV-Bescheide bzw. bestehende Bescheide werden
aufgehoben. Betroffen sind in Berlin ca. 10.000 Leute. In mehreren
Entscheidungen der Berliner Sozialgerichte wurde dieser Praxis zumindest
einstweilig ein Riegel vorgeschoben. Dennoch verschicken die Jobcenter –
zum Teil völlig willkürlich - weiterhin Negativbescheide.


Der
Vorbehalt gegen das EFA ist Teil der Reaktion der Bundesregierung auf
die Krisenerscheinungen der letzten Jahre. Aus Sorge vor „Einwanderung
in die Sozialsysteme“ werden diese präventiv dicht gemacht.
Krisengewinner Deutschland kündigt einseitig die europäische
Solidarität. Während hierzulande vom „Jobwunder“ und von den höchsten
Steuereinnahmen aller Zeiten die Rede ist, sollen die Leute in den von
der Krise am stärksten betroffenen Staaten sehen wo sie bleiben. Wir
sagen: Solidarität statt Ausgrenzung!


Die Infoveranstaltung
liefert aus anwaltlicher Sicht einen Überblick über den Stand des
juristischen Kampfes gegen die ausgrenzende Politik der Jobcenter und
der Bundesregierung. Zudem wird der Stand der Kampagne gegen den
EFA-Vorbehalt vorgestellt; Betroffene kommen zu Wort und haben die
Möglichkeit, Beistand zu finden.

http://www.neues-deutschland.de/termine/30275.html


Anmerkung von Willi 2: 1. Sozialgericht Berlin ,Beschluss vom 08.05.2012,- S 91 AS 8804/12 ER -


Der
Leistungsausschluss nach § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB 2 bleibt für
arbeitssuchende Unionsbürger wegen des - Anwendungsvorrang genießenden -
Gleichbehandlungsgebots aus Art. 4 EGV 883/2004 unberücksichtigt.


2. SG Berlin,Beschluss v. 25.04.2012,- S 78 AS 8137/12 ER -


Leistungsausschluss von arbeitsuchenden EU-Bürgern(Grieche) ist (weiter) rechtswidrig.

An
den Anwendbarkeit des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 1 Satz 2
Ziff. 2 SGB II bestehen im Fall eines erwerbsfähigen griechischen
Staatsangehörigen erhebliche Bedenken sowohl im Hinblick auf Art. 4 der
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 29. April 2004 zu Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
als auch im Hinblick auf das von der BR Deutschland und Griechenland
ratifizierte Europäische Fürsorgeabkommen (EFA) vom 11. Dezember 1953.

Der
von der BR Deutschland in Bezug auf das EFA am 15. Dezember 2011
erklärte Vorbehalt ist wahrscheinlich unwirksam, da diese Äußerung mit
dem Sinn und Zweck dieser Vereinbarung unwirksam ist.

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/05/deutscher-efa-vorbehalt-hartz-iv.html
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