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Rechtsmittel gegen Ablehnung von ALG II für Unionsbürger - deutscher Vorbehalt gegen das EFA wirkungslos
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Rechtsmittel gegen Ablehnung von ALG II für Unionsbürger - deutscher Vorbehalt gegen das EFA wirkungslos
Von Georg Classen, Stand: 22. August 2012
Es kursieren Hinweise
auf den deutschen Vorbehalt gegen das Europäische Fürsorgeabkommen EFA
vom Dezember 2011. Manche Jobcenter stellen das ALG II für bisher nicht
erwerbstätige nur arbeitsuchende Unionsbürger der überwiegend
westeuropäischen Staaten, die das EFA unterzeichnet haben, ein. Das EFA
haben sämtliche "alten" EU-Staaten außer Finnland und Österreich sowie
Estland, Malta, Norwegen, Island und die Türkei anerkannt.
Dazu folgende Hinweise: Weiterlesen hier: http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/EFA_Vorbehalt_Kommentar.pdf
Zitat:"EFA-Vorbehalt ist völkerrechtswidrig und daher nichtig.
LSG Bayern, Beschluss vom 14.08.2012,- L 16 AS 568/12 B ER -
EFA Vorbehalt dürfte
unwirksam sein, da das SGB II wohl kein neue Rechtsvorschrift im Sinne
von Art. 16 Buchst.b EFA ist, und weil der Bundestag gemäß Art. 59 Abs. 2
S. 1 GG damit hätte befasst werden müssen.
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2481.pdf
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/08/rechtsmittel-gegen-ablehnung-von-alg-ii.html
Willi S
Es kursieren Hinweise
auf den deutschen Vorbehalt gegen das Europäische Fürsorgeabkommen EFA
vom Dezember 2011. Manche Jobcenter stellen das ALG II für bisher nicht
erwerbstätige nur arbeitsuchende Unionsbürger der überwiegend
westeuropäischen Staaten, die das EFA unterzeichnet haben, ein. Das EFA
haben sämtliche "alten" EU-Staaten außer Finnland und Österreich sowie
Estland, Malta, Norwegen, Island und die Türkei anerkannt.
Dazu folgende Hinweise: Weiterlesen hier: http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/EFA_Vorbehalt_Kommentar.pdf
Zitat:"EFA-Vorbehalt ist völkerrechtswidrig und daher nichtig.
LSG Bayern, Beschluss vom 14.08.2012,- L 16 AS 568/12 B ER -
EFA Vorbehalt dürfte
unwirksam sein, da das SGB II wohl kein neue Rechtsvorschrift im Sinne
von Art. 16 Buchst.b EFA ist, und weil der Bundestag gemäß Art. 59 Abs. 2
S. 1 GG damit hätte befasst werden müssen.
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2481.pdf
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/08/rechtsmittel-gegen-ablehnung-von-alg-ii.html
Willi S
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