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Unterhaltsanspruch von Mutter & Vater aus Anlass derr Geburt § 1615l BGB Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt
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Unterhaltsanspruch von Mutter & Vater aus Anlass derr Geburt § 1615l BGB Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt
1) Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht
Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. Dies gilt auch
hinsichtlich der Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der
Entbindung außerhalb dieses Zeitraums entstehen.
(2) Soweit die
Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der
Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung
verursachten Krankheit dazu außerstande ist, ist der Vater
verpflichtet, ihr über die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Zeit hinaus
Unterhalt zu gewähren. Das Gleiche gilt, soweit von der Mutter wegen der
Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet
werden kann. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor
der Geburt und besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt. Sie
verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht.
Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden
Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.
http://dejure.org/gesetze/BGB/1615l.html
Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. Dies gilt auch
hinsichtlich der Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der
Entbindung außerhalb dieses Zeitraums entstehen.
(2) Soweit die
Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der
Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung
verursachten Krankheit dazu außerstande ist, ist der Vater
verpflichtet, ihr über die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Zeit hinaus
Unterhalt zu gewähren. Das Gleiche gilt, soweit von der Mutter wegen der
Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet
werden kann. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor
der Geburt und besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt. Sie
verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht.
Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden
Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.
http://dejure.org/gesetze/BGB/1615l.html
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