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BA-Vorschläge zur Instrumentenreform 2012 Wirkungsorientierung Bürokratieabbau
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BA-Vorschläge zur Instrumentenreform 2012 Wirkungsorientierung Bürokratieabbau
BA-Vorschläge zur Instrumentenreform 2012
Die BA hat Vorschläge erarbeitet, die die im Koalitionsvertrag formulierten (überwiegend)
abstrakten Ziele in konkrete Entwürfe weiterformieren. Die Kriterien, an denen sich die Instrumentenreformvorschläge
der BA orientieren sind:
- Wirkungsorientierung (Erhöhung des Eingliederungserfolges, Vermeidung von Mitnahme
und Missbrauch),
- Bürokratieabbau (Transparenz und dadurch verbessertes Verständnis bei den Kunden,
Prozessoptimierung sowie Vereinheitlichung der Arbeitsmittel),
- Flexibilität der Ausgestaltung (neue Modelle in der Zusammenarbeit mit Dritten, Vermeidung
von unflexiblen Detailregelungen),
- Individualität (Vermittlungshemmnisse sollen im Einzelfall schnell beseitigt werden),
- Stärkung der dezentralen Handlungskompetenz (Die Fachkräfte können bezogen auf
den jeweiligen Arbeitsmarktkontext entscheiden),
- Klarheit und Transparenz bei den Maßnahmezielen,
- Wirtschaftlichkeit (Produktausgestaltungen, die die Erreichung der jeweiligen Förderziele
auf die sparsamste Weise ermöglichen)
Die BA-Vorschläge greifen die bewährten Ansätze der zurückliegenden Reform auf und verstärken
sie durch die Integration weiterer Instrumente. Dabei werden aktuelle (wissenschaftliche)
Befundlagen berücksichtigt. Ein vereinfachtes und zugleich flexibler ausgestaltetes
Instrumentenportfolio gewährleistet, dass im Wesentlichen alle gegenwärtigen Fördermöglichkeiten
bestehen bleiben. Eine zahlenmäßige Reduzierung der Instrumente muss (vor
allem in der öffentlichen Debatte) getrennt werden, von der ebenfalls politischen Entscheidung,
mit welchem Budgetumfang, für welche Zielstellung bzw. Personengruppen von der
Verwaltung Ergebnisse erwartet werden. Ziel ist nicht die Einschränkung der Fördermöglichkeiten,
sondern vielmehr eine inhaltliche Ausweitung durch ein höheres Maß an Flexibilität
bei der Erfüllung der Kernaufgaben. Gleichwohl gilt es zudem zu prüfen, etwa im Bereich der
Weiterbildungsförderung, auf welche Förderaktivitäten die Beitragsmittel bzw. die Mittel der
öffentlichen Arbeitsverwaltung konzentriert werden sollten.
Verfahrenseckpunkte aus Sicht der BA
- Die BA bereitet sich auf die Einführung bzw. Umsetzung der gesetzgeberischen Entscheidungen
zum 01.01.2012 vor.
- Um die mit einer Instrumentenreform einhergehenden umfangreichen Anpassungen in
den IT-Verfahren vornehmen zu können, benötigt die BA einen Vorlauf von mindestens
neun Monaten. Die IT-Anpassungen sind sowohl für die operative Umsetzung vor
Ort als auch für die Berichterstattung eine zwingende Voraussetzung. Für die Beauftragung
der IT-Programmierungen ist zwingende Voraussetzung und Grundlage die Kenntnis
über die konkrete gesetzliche Ausgestaltung der Neuregelungen.
- In der Vergangenheit hat die BA stets bewiesen, dass sie in der Lage ist, sehr schnell
und kurzfristig gesetzliche Änderungen umzusetzen (z. B. zuletzt bei den Veränderungen
i. R. der Konjunkturpakete). Gleichwohl sollte der parlamentarische Prozess darauf ausgerichtet
werden, dass spätestens zum Ende des ersten Quartals 2011 die Beschlussempfehlungen
der Ausschussberatungen zum Gesetzesentwurf vorliegen.
- Die BA prüft aktuell im Rahmen einer Arbeitsgruppe die weiteren notwendigen Rahmenbedingungen,
um eine reibungslose Einführung ohne Förderbrüche bzw. Versorgungslücken
zu gewährleisten. So wird geprüft, ob und inwieweit ggf. gesetzliche Übergangsregelungen
notwendig sind, da etwa vertragliche Verpflichtungen auf im Wege der Vergabe
eingekauften Maßnahmen eingegangen wurden. Die Arbeitsgruppenergebnisse liegen
Ende Oktober 2010 vor.
- BA kann dem BMAS hausintern abgestimmte Detail- bzw. Formulierungsvorschläge
zu einer Instrumentenreform Anfang November 2010 vorlegen.
- Für die BA-Arbeitsplanung 2011 wäre eine parlamentarische Zeitschiene der Gesetzgebung
schon heute hilfreich; sie sollte spätestens bis Ende des Jahres 2010 vorliegen.
- Nach Vorliegen erster Gesetzesentwürfe/Formulierungshilfen bedarf es einer engen Abstimmung
über Veränderungen zwischen BMAS und BA, so dass parallel zum Gesetzgebungsverfahren
der Einsatz der neuen/veränderten Instrumente durch die BA vorbereitet
werden kann.
Die nachfolgende Anlage enthält eine Skizze der BA-Vorschläge (SGB III- und SGBIIVorschläge)
strukturiert nach
- Individuellen Integrationshilfen
- Maßnahmen der Arbeitsförderung am Arbeitsmarkt
- Maßnahmen der Arbeitsförderung am Ausbildungsmarkt
- Zuschüsse an Arbeitgeber
- Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit und Stabilisierung von Selbständigkeit
- Qualifizierung beschäftigter Arbeitnehmer
- Öffentlich geförderte Beschäftigung
- Experimentierklausel/Freie Förderung
Anlage
Skizze der aktuellen BA-Vorschläge
1. Individuelle Integrationshilfen
Förderung aus dem Vermittlungsbudget (§ 45 SGB III)
§ 45 SGB III in der geltenden Form sollte unverändert fortgeführt werden. Zu überlegen ist,
ob die Förderleistung, die auf eine versicherungspflichtige Beschäftigung abzielt, für Arbeitslose
mit Anspruch auf Arbeitslosengeld um das Ziel der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit
erweitert werden kann.
Vermittlungsgutschein (§ 421g SGB III)
Der Vermittlungsgutschein sollte in beiden Rechtskreisen in Form einer Ermessenleistung
fortgeführt werden. Die marktgerechte Ausgestaltung sollte sich am monatlichen Bruttoarbeitsentgelt
(erster Beschäftigungsmonat) des vermittelten Arbeitnehmers ausrichten. Zur
Sicherung der Nachhaltigkeit sollte der private Arbeitsvermittler diese Vermittlungsprovision
in zwei Raten für seine Maklertätigkeit erhalten.
2. Maßnahmen der Arbeitsförderung am Arbeitsmarkt
Mit der Einführung des § 46 SGB III wurden in einem ersten Schritt viele Instrumente am
Arbeitsmarkt zusammengefasst, erweitert und im Wege des Vergaberechts zur Verfügung
gestellt. Daneben besteht als weiteres Hauptinstrument noch die Förderung der beruflichen
Weiterbildung. Bei beiden Instrumenten erfolgt eine Beauftragung von privaten Anbietern.
§ 46 und FbW werden nach unterschiedlichen Verfahren beauftragt. § 46 über die Vergabeverfahren
nach der VOL/A, FbW nach dem Bildungsgutscheinverfahren. Beide Verfahren
bieten Vor- und Nachteile, die in Abhängigkeit des Einzelfalles bzw. der spezifischen
Maßnahme individuell abzuwägen sind. Der Einkauf von Arbeitsmarktdienstleistungen
schafft eine hohe Markttransparenz und führt damit zu einer wirtschaftlichen Beschaffung.
Allerdings hat die Reglementierung der öffentlichen Vergabe in der Vergangenheit
in einigen Fällen zu suboptimalen Vergabeentscheidungen geführt. Insbesondere muss die
jeweilige Maßnahme über einen längeren Zeitraum geplant werden können. Im Qualifizierungsbereich
kann dies nicht immer gewährleistet werden. In solchen Fällen können Gutscheine
eine passgenauere Förderung für den einzelnen Kunden ermöglichen. Umgekehrt
können durch Gutscheinsysteme aber auch Ineffizienzen entstehen, da nicht jeder Kunde
eine hinreichend hohe Markttransparenz hat und die verfügbaren Kapazitäten nur suboptimal
ausgelastet werden können. Deshalb sollte die Entscheidung für die Vergabe oder den Gutschein
im Einzelfall getroffen werden können. In jedem Fall sind dabei Mechanismen der
Qualitätssicherung und der erfolgsabhängigen Preisgestaltung zu nutzen, um hohe Qualität
und Wirkung zu erzielen.
Lösungsansatz im Rahmen der Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
(§ 46 SGB III)
Es sollte die Möglichkeit eröffnet werden, im besonderen Einzelfall auf das Vergaberecht zu
verzichten und die Kosten im Rahmen eines Gutscheins zu übernehmen, wenn durch die
vergaberechtlichen Bestimmungen die Arbeitsaufnahme verzögert und die Arbeitslosigkeit
verlängert wird. Das Gutscheinverfahren gilt nur für Maßnahmen mit einer Dauer von bis zu
8 Wochen.
Ferner sollte die gesetzliche Grundlage des § 46 SGB III die Möglichkeit bieten, auch längerfristige
Qualifizierungsmaßnahmen unter Beachtung des Vergaberechts durchzuführen.
Dazu ist es erforderlich, die Begrenzung bei der Vermittlung von beruflichen Kenntnissen
auf acht Wochen aufzuheben.
Ergänzende Schärfungen im Bereich der Förderung der beruflichen Weiterbildung (§§
77 ff SGB III)
Geringqualifizierte (Personen ohne Berufsabschluss bzw. Wiederungelernte), die arbeitslos
oder von Arbeitslosigkeit bedroht sind, können mit dem Regelinstrumentarium des
§ 77 Abs. 1 SGB III gefördert werden. Einer Spezialregelung für Geringqualifizierte im
Sinne des § 77 Abs. 2 SGB III bedarf es nicht. Mit Blick auf die Konzentration der Fördermittel
auf die originären Aufgaben der BA sollte die Möglichkeit des Erwerbs des Hauptschulabschusses
für erwachsene Arbeitslose, die bisher nur wenig in Anspruch genommen
wurde und die die Integrationschancen i. d. R. kaum verbessert, ersatzlos entfallen.
Darüber hinaus bedarf es einer Präzisierung bei der Förderung nicht verkürzbarer Ausbildungen
(§ 85 Abs. 2 SGB III) sowie einer Stärkung der Sanktionsmöglichkeiten der BA in
§ 86 SGB III.
3. Maßnahmen der Arbeitsförderung am Ausbildungsmarkt
Neben den von anderen Zuständigen (z. B. Länder, Kommunen, BMBF) angebotenen Maßnahmen
enthält der Instrumentenkoffer der BA ein komplexes Angebot an Maßnahmen zum
Übergang von der Schule in die Ausbildung, die teilweise zu unterschiedlichen Zeitpunkten in
der Biografie des Jugendlichen, teilweise jedoch auch parallel bzw. ergänzend ansetzen. Die
bestehenden Instrumente sollen zusätzlich zu den allgemeinen Kriterien für die Neuausrichtung
insbesondere mit der Zielsetzung weiterentwickelt werden:
• erkennbare Schwierigkeiten möglichst frühzeitig zu bearbeiten (Ausbau des präventiven
Angebots),
• mehr Ausbildungssuchende mit Vermittlungshemmnissen möglichst direkt in betriebliche
Ausbildung zu integrieren und
• das Maßnahmeangebot betriebsnah auszugestalten.
Zu den einzelnen Instrumenten:
3.1 Instrumentenstraffung
Im Sinne einer übersichtlichen Gestaltung des Maßnahmeangebotes sollten folgende
Leistungen entfallen:
Sozialpädagogische Begleitung (§ 243 Abs. 1 SGB III)
Die bisher mögliche sozialpädagogische Begleitung soll über ausbildungsbegleitende Hilfen
gemäß § 241 SGB III bereitgestellt werden und kann damit entfallen. Benachteiligte Teilnehmer
an einer betrieblichen Berufsausbildungsvorbereitung nach dem BBiG sollen abH
erhalten können.
Ausbildungsmanagement (§ 243 Abs. 2 SGB III)
Das Instrument kann entfallen. In seiner augenblicklichen Ausgestaltung ist die Förderung
des Ausbildungsmanagement an die Unterstützung eines konkreten benachteiligten Auszubildenden
gebunden. Dies grenzt den Wirkungsbereich der Förderleistung stark ein und hat
zu einer sehr geringen Inanspruchnahme geführt. Für ein sinnvolles, nicht an konkrete Auszubildende
gebundenes und flächendeckendes Angebot an Unterstützungsleistungen für
Betriebe – wie es teilweise im Rahmen des Programms „Jobstarter“ gefördert wird - wird keine
vorrangige Finanzverantwortung bei der BA gesehen.
Rechtsanspruch auf Nachholen des Hauptschulabschlusses im Rahmen einer BVB
(§ 61a SGB III)
Durch die Beschlüsse der „Qualifizierungsinitiative für Deutschland“ und die Verstärkung
präventiver Unterstützungsleistungen für Schüler (insbesondere Berufseinstiegsbegleitung
nach § 421s und demnächst im Rahmen des BMBF-Programms „Bildungsketten“) werden
die Chancen schwacher Schüler, den Hauptschulabschluss im Rahmen des allgemeinbildenden
Schulsystems zu erreichen erheblich verbessert. Die Vorbereitung auf den nachträglichen
Erwerb des Hauptschulabschlusses im Rahmen von BVB sollte auf Jugendliche beschränkt
werden mit guter Erfolgsprognose und Motivation für die Erreichung des Abschlusses.
Ein Rechtsanspruch ist dafür entbehrlich.
3.2 Präventive Maßnahmen
Im Sinne eines Ausbaus und einer Konsolidierung präventiver Maßnahmen gemeinsam mit
anderen Akteuren, insbesondere den Ländern sollten die Möglichkeiten der Förderung von
Maßnahmen der vertieften Berufsorientierung nach § 33 S. 3 bis 5 SGB III, auch mit den
Erweiterungen nach § 421q SGB III (Verlängerung der Befristung bis 2013) erhalten bleiben.
Weiter soll die Förderung der Berufseinstiegsbegleitung (§ 421s SGB III) flächendeckend
ermöglicht werden. Die Förderung soll im Sinne einer Konzentration knapper Mittel auf die
Personengruppe mit dem höchsten Förderbedarf und den größten Schwierigkeiten beim
Übergang in – in der Regel betriebliche – Berufsausbildung begrenzt bleiben. Für die erfolgreiche
Durchführung der Berufseinstiegsbegleitung ist eine enge und vertrauensvolle Kooperation
zwischen der Schule, den Berufseinstiegsbegleitern und der Berufsberatung unerlässlich,
eine entsprechende gesetzliche Verankerung sollte daher vorgesehen werden. Zudem
sollte im Gesetz verdeutlicht werden, dass zur dauerhaften Absicherung einer Ausbildungsaufnahme
ein enges Zusammenspiel mit den Trägern von ausbildungsbegleitenden Hilfen
für einen möglichst reibungslosen Übergang der Betreuung erforderlich ist.
3.3 Betriebsnahe Ausgestaltung der Maßnahmen
Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen (§ 61 SGB III)
Die Beschränkung der im Einzelfall zulässigen Anteile betrieblicher Phasen in BvB sollte
aufgehoben werden. Nach den Ergebnissen der Evaluation haben sich betriebspraktische
Phasen als besonders förderlich für die Eingliederung in Ausbildung erwiesen, während die
Vermittlung von Qualifizierungsbausteinen wegen der geringeren Eingliederungswirkung nur
auf geringe Akzeptanz trifft.
Die bisherige Obergrenze von sechs Monaten betrieblicher Praktikumsphasen je Ausbildungsjahr
bei den Maßnahmen der außerbetrieblichen Ausbildung (§ 242 SGB III) kann
in Einzelfällen mögliche und sinnvolle höhere betriebliche Anteile verhindern. Die stufenweise
Überführung in eine betriebliche Ausbildung wird hierdurch erschwert. Daher sollt die Befristung
betrieblicher Praktikumsphasen auf 6 Monaten entfallen.
3.4 Direkter Übergang in Ausbildung
Mit einem Zuschuss zur Ausbildungsvergütung an den Ausbildungsbetrieb zum Ausgleich
zusätzlicher Aufwände der Betriebe für die Ausbildung und Betreuung von Ausbildungssuchenden
mit Vermittlungshemmnissen könnte mehr Ausbildungsbewerbern der direkte Zugang
in Ausbildung zu ermöglicht werden. Eine solche Förderung kann auch dazu beitragen,
• die Zahl der unbesetzten Ausbildungsstellen zu reduzieren und
• die Zahl der Übergänge aus einer außerbetrieblichen in die betriebliche Ausbildung
zu erhöhen.
Wie durch die Begleitforschung zur Einstiegsqualifizierung (§ 235b SGB III) im Auftrag des
BMAS nochmals bestätigt wird, werden Einstiegsqualifizierungen weitaus überwiegend für
ausbildungsreife Jugendliche angeboten und durchgeführt. Vor dem Hintergrund des sich
zunehmend abzeichnenden Fachkräftemangels sollte vermieden werden, dass
• sich die Zeiten bis zum Berufsabschluss durch vorgeschaltete Einstiegsqualifizierungen
unnötig verlängern und
• Ausbildungsstellen dadurch unbesetzt bleiben, weil sich ausbildungsreife Jugendliche
in anderen Betrieben in einer Einstiegsqualifizierung befinden.
Ausbildungsreife Jugendliche sollten vielmehr direkt in betriebliche Ausbildung einmünden,
ggf. mit Förderung durch abH und/oder Ausbildungszuschuss.
Die Maßnahmen des Übergangssystems dagegen sollten auf nicht ausbildungsreife Jugendliche
fokussiert werden. Bei entsprechender Gestaltung von BVB mit höheren Praxisanteilen
für nicht ausbildungsreife Jugendliche einerseits und die Möglichkeit der Förderung mit Ausbildungszuschuss
für ausbildungsreife Jugendliche mit Vermittlungshemmnissen könnte ein
gesondertes Instrument der Einstiegsqualifizierung entbehrlich werden.
Bei der außerbetrieblichen Ausbildung nach § 242 SGB III sollte die Zugangsvoraussetzung
einer mindestens 6-monatigen Teilnahme an BvB entfallen. Es sollte in das Ermessen
der Beratungsfachkräfte gestellt werden, ob vor der Zuweisung in eine außerbetriebliche
Berufsausbildung ein berufsvorbereitendes Angebot als erforderlich angesehen wird. Eine
gesetzliche Vorgabe, wird dem Einzelfall ggf. nicht gerecht.
4. Zuschüsse an Arbeitgeber
Alle Zuschüsse, die die Arbeitgeber in Abweichung ihres geplanten Rekrutierungsverhaltens
zur Einstellung einer Person mit Wettbewerbsnachteilen bewegen, werden zusammengefasst.
Durch den Gesetzgeber wird lediglich die maximal zulässige Förderdauer und –höhe
geregelt. Die Auswahl der Kunden, für die die angestrebten Beschäftigungseffekte durch
Zuschüsse an Arbeitgeber erzielt werden können, muss stets vor dem Hintergrund des individuellen
Handlungsbedarfs der Kunden erfolgen. Entsprechend ist die Entscheidung zur
notwendigen Höhe des Zuschusses vor dem Hintergrund der individuellen Defizite und
Hemmnisse zu treffen. Die passgenaue Personen- und Arbeitgeberauswahl schränkt Mitnahmeeffekte
ein. Eine detaillierte gesetzliche Definition der Personenkreise und/oder Höhe
der Förderung vermindert die Passgenauigkeit der Förderung.
Alle nachfolgenden Zuschüsse an Arbeitgeber können in einem Instrument gebündelt
werden (§§ 217 ff SGB III)
• Eingliederungszuschüsse (allgemein sowie schwerbehinderte und sonstige behinderte
Menschen) §§ 218 SGB III
• Eingliederungszuschuss für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen
§ 219 SGB III
• Eingliederungsgutschein § 223 SGB III
• Eingliederungszuschuss für ältere Arbeitnehmer § 421 f SGB III
• Qualifizierungszuschuss für jüngere Arbeitnehmer∗ § 421o SGB III
• Eingliederungszuschuss für jüngere Arbeitnehmer* § 421 p SGB III
5. Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit und Stabilisierung von
Selbständigkeit
Gründungszuschuss (§§ 57 und 58 SGB III)
Der Gründungszuschuss sollte in eine Ermessenleistung umgewandelt werden. Dadurch
wird der Handlungsspielraum der AA erhöht, insbesondere in Bezug auf den Einsatz alternativer
Arbeitsmarktinstrumente, die Ausgabensteuerung sowie die Vermeidung von Mitnahmeeffekten.
• Die Vorbereitung der Gründung und nachgehendes Coaching zur Sicherung bzw.
Überprüfung der Nachhaltigkeit sollte für beide Rechtskreise in § 46 SGB III synchronisiert
werden – auch für Einzelmaßnahmen (analog Einzelmaßnahmen bei
Trägern).
• Die Gründungsförderung selbst sollte soweit wie möglich mit dem SGB III synchronisiert
werden (z.B. im Rahmen des Gründungszuschusses als Ermessensleistung) zur
Sicherung des Lebensunterhalts in der ersten Phase der Selbständigkeit
∗ Aktuell befristet bis 31.12.2010 – keine Verlängerung
6. Qualifizierung beschäftigter Arbeitnehmer
Die BA sollte künftig ihre Finanzmittel für die Weiterbildungsförderung nach dem SGB III
wieder verstärkt auf die Arbeitslosen und von Arbeitslosigkeit Bedrohten konzentrieren. Lebenslanges
Lernen und betriebliche Weiterbildung liegen in erster Linie im Verantwortungsbereich
von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Zu überlegen ist, diese vollständig über den ESF
zu finanzieren.
Damit könnte § 235 c SGB III entfallen, ferner sollte keine weitere Verlängerung des
§ 417 SGB III erfolgen. Zur Änderung des § 77 Abs. 2 SGB III siehe unter Ziffer 2.
7. Öffentlich geförderte Beschäftigung im SGB II und SGB III
Die öffentlich geförderte Beschäftigung beider Rechtskreise setzt sich derzeit aus zahlreichen
Instrumenten und Modellprojekten zusammen (ABM, AGH-MAE, AGH-E (2x), BEZ,
Bürgerarbeit). Diese sollten zu einem Instrument zusammengefasst und nach folgenden Kriterien
geregelt werden:
• Erhaltung der individuellen Anwendungsbandbreite (Heranführung, Stabilisierung,
Marktersatz)
• Vermeidung von Substitutions- und Mitnahmeeffekten sowie von Wettbewerbsverzerrungen
• Einfache und unbürokratische Abrechnung durch Pauschalierungen
• Kofinanzierungsmöglichkeiten durch Dritte sicherstellen
• Vermeidung von Drehtüreffekten (keine Neuansprüche auf Versicherungsleistungen)
Die Öffentlich Geförderte Beschäftigung sollte daher gebündelt werden in einem neuen SGB
II - Produkt „Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigungsfähigkeit (BFM)“, das der
AGH-MAE-Variante entspricht. Arbeitsverhältnisse am regulären Arbeitsmarkt werden ausschließlich
über einen flexibilisierten EGZ (Arbeitstitel „Integrationskostenzuschuss“) gefördert.
Dieser EGZ sollte idealerweise rechtskreisübergreifend angelegt sein.
Merkmale „Maßnahme zur Förderung der Beschäftigungsfähigkeit“ BFM
• Zusammenfassung aller Ausprägungen der bisherigen ÖGB.
• Rechtssicherheit durch einfache und präzise gesetzliche Regelungen im SGB II
• Zwingende Beteiligung der Arbeitsmarktpartner im lokalen Konsens.
• Kein Arbeitsverhältnis / Beitragsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung.
• Die Maßnahmen sind mit anderen SGB-II-Regelleistungen und Leistungen Dritter /
ESF-Mitteln kombinierbar. Während BFM laufen Integrationsbemühungen (intensive
Betreuung durch IFK).
• Als BFM-Einsatzbereiche werden ausschließlich Heranführung und Stabilisierung/
Vorbereitung definiert. In diesem Rahmen sind sämtliche Maßnahmeziele,
Zielgruppen und Zeithorizonte realisierbar. Zusätzliche Anreize können über eine
Vermittlungs-/Integrationsprämie geschaffen werden.
• Für Qualifizierungsanteile wird eine Obergrenze festgelegt (Abgrenzung zu 46er-
Maßnahmen).
• Einfache und unbürokratische Bewilligung und Abrechnung (Pauschalierungen,
umfassende Flexibilität bei der Art der Gewährung)
• Nur eine Variante: BFM entspricht AGH-MAE (die bisherigen AGH-Entgeltvarianten
entfallen ersatzlos). Die Höhe der Maßnahmekostenpauschale wird begrenzt
• Befristung auf maximal 12 Monate individuelle Zuweisungs-/Förderdauer
Integrationskostenzuschuss (SGB-II-III-EGZ)
Der Bereich Marktersatz entfällt für BFM. Es gibt nur noch einen, im SGB II wie SGB III
für alle Zielgruppen / Fallgestaltungen / Profillagen / Handlungsstrategien vollständig flexibilisierten
EGZ (Arbeitstitel: „Integrationskostenzuschuss-IKZ“), der für schwer vermittelbare
eHB die nachhaltige Integration in voll versicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse am ersten
Arbeitsmarkt befristet unterstützt (ggf. auch nach BFM oder aus BFM heraus). Im Rahmen
von Obergrenzen für die Förderdauer und Förderhöhe könnten alle linearen und degressiven
Zuschussformen einzelfallspezifisch und zweckgebunden zum Einsatz kommen (z.B. Zuschuss
zum Arbeitsentgelt, Übernahme von SV-Beiträgen, Pauschalen für Probebeschäftigung,
Einstellungsprämie, Prämien für Entfristung, Einmalzahlungen).
8. Experimentierklausel/Freie Förderung
Die im § 421 h SGB III und im § 16 f SGB II getroffenen Regelungen werden unverändert
fortgeführt.
9. Bundesprogramme
Bundesprogramme, wie z. B. Perspektive 50plus oder Bürgerarbeit, werden grundsätzlich
anlassbezogen, zeitlich befristet und mit dem Ziel aufgesetzt, mit neuen Ansätzen und Kampagnencharakter
höhere Wirkungen zu erzielen als dies bei vergleichbaren Aktivitäten im
Regelgeschäft derzeit möglich ist. Bundesprogramme werden daher auch über Zielvereinbarungen
des BMAS durch die BA gesteuert und als Darunter-Größen in der Zielnachhaltung
ausgewiesen sowie nach einer Erprobungs- und Evaluationsphase und – sofern erfolgreich –
unter Beibehaltung von Kampagnen - in das Regelgeschäft und das Regelprodukt-Portfolio
überführt, um einer zukünftigen Zersplitterung der Instrumente vorzubeugen. Bundesprogramme
behalten nur dann ihren politischen Kampagnencharakter und erhalten auch nur
dann die erforderliche Aufmerksamkeit der Fach- und Führungskräfte vor Ort, wenn sie in
der Anzahl begrenzt bleiben (wie aktuell bei der parallelen Durchführung von Bürgerarbeit
und 50+) und zeitlich terminiert sind. Bei der Neuausrichtung der Instrumente ist zu berücksichtigen,
dass die Regelinstrumente von SGB III und SGB II den dort formulierten Zielen
abschließend (auch ohne Einbeziehung von Bundesprogrammen wie z.B. Gründercoaching
Deutschland oder ESF-BAMF-Programm) gerecht werden.
http://www.harald-thome.de/media/files/BA-Vorschlaege_zur_Instrumentenreform__01-11.pdf
Die BA hat Vorschläge erarbeitet, die die im Koalitionsvertrag formulierten (überwiegend)
abstrakten Ziele in konkrete Entwürfe weiterformieren. Die Kriterien, an denen sich die Instrumentenreformvorschläge
der BA orientieren sind:
- Wirkungsorientierung (Erhöhung des Eingliederungserfolges, Vermeidung von Mitnahme
und Missbrauch),
- Bürokratieabbau (Transparenz und dadurch verbessertes Verständnis bei den Kunden,
Prozessoptimierung sowie Vereinheitlichung der Arbeitsmittel),
- Flexibilität der Ausgestaltung (neue Modelle in der Zusammenarbeit mit Dritten, Vermeidung
von unflexiblen Detailregelungen),
- Individualität (Vermittlungshemmnisse sollen im Einzelfall schnell beseitigt werden),
- Stärkung der dezentralen Handlungskompetenz (Die Fachkräfte können bezogen auf
den jeweiligen Arbeitsmarktkontext entscheiden),
- Klarheit und Transparenz bei den Maßnahmezielen,
- Wirtschaftlichkeit (Produktausgestaltungen, die die Erreichung der jeweiligen Förderziele
auf die sparsamste Weise ermöglichen)
Die BA-Vorschläge greifen die bewährten Ansätze der zurückliegenden Reform auf und verstärken
sie durch die Integration weiterer Instrumente. Dabei werden aktuelle (wissenschaftliche)
Befundlagen berücksichtigt. Ein vereinfachtes und zugleich flexibler ausgestaltetes
Instrumentenportfolio gewährleistet, dass im Wesentlichen alle gegenwärtigen Fördermöglichkeiten
bestehen bleiben. Eine zahlenmäßige Reduzierung der Instrumente muss (vor
allem in der öffentlichen Debatte) getrennt werden, von der ebenfalls politischen Entscheidung,
mit welchem Budgetumfang, für welche Zielstellung bzw. Personengruppen von der
Verwaltung Ergebnisse erwartet werden. Ziel ist nicht die Einschränkung der Fördermöglichkeiten,
sondern vielmehr eine inhaltliche Ausweitung durch ein höheres Maß an Flexibilität
bei der Erfüllung der Kernaufgaben. Gleichwohl gilt es zudem zu prüfen, etwa im Bereich der
Weiterbildungsförderung, auf welche Förderaktivitäten die Beitragsmittel bzw. die Mittel der
öffentlichen Arbeitsverwaltung konzentriert werden sollten.
Verfahrenseckpunkte aus Sicht der BA
- Die BA bereitet sich auf die Einführung bzw. Umsetzung der gesetzgeberischen Entscheidungen
zum 01.01.2012 vor.
- Um die mit einer Instrumentenreform einhergehenden umfangreichen Anpassungen in
den IT-Verfahren vornehmen zu können, benötigt die BA einen Vorlauf von mindestens
neun Monaten. Die IT-Anpassungen sind sowohl für die operative Umsetzung vor
Ort als auch für die Berichterstattung eine zwingende Voraussetzung. Für die Beauftragung
der IT-Programmierungen ist zwingende Voraussetzung und Grundlage die Kenntnis
über die konkrete gesetzliche Ausgestaltung der Neuregelungen.
- In der Vergangenheit hat die BA stets bewiesen, dass sie in der Lage ist, sehr schnell
und kurzfristig gesetzliche Änderungen umzusetzen (z. B. zuletzt bei den Veränderungen
i. R. der Konjunkturpakete). Gleichwohl sollte der parlamentarische Prozess darauf ausgerichtet
werden, dass spätestens zum Ende des ersten Quartals 2011 die Beschlussempfehlungen
der Ausschussberatungen zum Gesetzesentwurf vorliegen.
- Die BA prüft aktuell im Rahmen einer Arbeitsgruppe die weiteren notwendigen Rahmenbedingungen,
um eine reibungslose Einführung ohne Förderbrüche bzw. Versorgungslücken
zu gewährleisten. So wird geprüft, ob und inwieweit ggf. gesetzliche Übergangsregelungen
notwendig sind, da etwa vertragliche Verpflichtungen auf im Wege der Vergabe
eingekauften Maßnahmen eingegangen wurden. Die Arbeitsgruppenergebnisse liegen
Ende Oktober 2010 vor.
- BA kann dem BMAS hausintern abgestimmte Detail- bzw. Formulierungsvorschläge
zu einer Instrumentenreform Anfang November 2010 vorlegen.
- Für die BA-Arbeitsplanung 2011 wäre eine parlamentarische Zeitschiene der Gesetzgebung
schon heute hilfreich; sie sollte spätestens bis Ende des Jahres 2010 vorliegen.
- Nach Vorliegen erster Gesetzesentwürfe/Formulierungshilfen bedarf es einer engen Abstimmung
über Veränderungen zwischen BMAS und BA, so dass parallel zum Gesetzgebungsverfahren
der Einsatz der neuen/veränderten Instrumente durch die BA vorbereitet
werden kann.
Die nachfolgende Anlage enthält eine Skizze der BA-Vorschläge (SGB III- und SGBIIVorschläge)
strukturiert nach
- Individuellen Integrationshilfen
- Maßnahmen der Arbeitsförderung am Arbeitsmarkt
- Maßnahmen der Arbeitsförderung am Ausbildungsmarkt
- Zuschüsse an Arbeitgeber
- Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit und Stabilisierung von Selbständigkeit
- Qualifizierung beschäftigter Arbeitnehmer
- Öffentlich geförderte Beschäftigung
- Experimentierklausel/Freie Förderung
Anlage
Skizze der aktuellen BA-Vorschläge
1. Individuelle Integrationshilfen
Förderung aus dem Vermittlungsbudget (§ 45 SGB III)
§ 45 SGB III in der geltenden Form sollte unverändert fortgeführt werden. Zu überlegen ist,
ob die Förderleistung, die auf eine versicherungspflichtige Beschäftigung abzielt, für Arbeitslose
mit Anspruch auf Arbeitslosengeld um das Ziel der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit
erweitert werden kann.
Vermittlungsgutschein (§ 421g SGB III)
Der Vermittlungsgutschein sollte in beiden Rechtskreisen in Form einer Ermessenleistung
fortgeführt werden. Die marktgerechte Ausgestaltung sollte sich am monatlichen Bruttoarbeitsentgelt
(erster Beschäftigungsmonat) des vermittelten Arbeitnehmers ausrichten. Zur
Sicherung der Nachhaltigkeit sollte der private Arbeitsvermittler diese Vermittlungsprovision
in zwei Raten für seine Maklertätigkeit erhalten.
2. Maßnahmen der Arbeitsförderung am Arbeitsmarkt
Mit der Einführung des § 46 SGB III wurden in einem ersten Schritt viele Instrumente am
Arbeitsmarkt zusammengefasst, erweitert und im Wege des Vergaberechts zur Verfügung
gestellt. Daneben besteht als weiteres Hauptinstrument noch die Förderung der beruflichen
Weiterbildung. Bei beiden Instrumenten erfolgt eine Beauftragung von privaten Anbietern.
§ 46 und FbW werden nach unterschiedlichen Verfahren beauftragt. § 46 über die Vergabeverfahren
nach der VOL/A, FbW nach dem Bildungsgutscheinverfahren. Beide Verfahren
bieten Vor- und Nachteile, die in Abhängigkeit des Einzelfalles bzw. der spezifischen
Maßnahme individuell abzuwägen sind. Der Einkauf von Arbeitsmarktdienstleistungen
schafft eine hohe Markttransparenz und führt damit zu einer wirtschaftlichen Beschaffung.
Allerdings hat die Reglementierung der öffentlichen Vergabe in der Vergangenheit
in einigen Fällen zu suboptimalen Vergabeentscheidungen geführt. Insbesondere muss die
jeweilige Maßnahme über einen längeren Zeitraum geplant werden können. Im Qualifizierungsbereich
kann dies nicht immer gewährleistet werden. In solchen Fällen können Gutscheine
eine passgenauere Förderung für den einzelnen Kunden ermöglichen. Umgekehrt
können durch Gutscheinsysteme aber auch Ineffizienzen entstehen, da nicht jeder Kunde
eine hinreichend hohe Markttransparenz hat und die verfügbaren Kapazitäten nur suboptimal
ausgelastet werden können. Deshalb sollte die Entscheidung für die Vergabe oder den Gutschein
im Einzelfall getroffen werden können. In jedem Fall sind dabei Mechanismen der
Qualitätssicherung und der erfolgsabhängigen Preisgestaltung zu nutzen, um hohe Qualität
und Wirkung zu erzielen.
Lösungsansatz im Rahmen der Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
(§ 46 SGB III)
Es sollte die Möglichkeit eröffnet werden, im besonderen Einzelfall auf das Vergaberecht zu
verzichten und die Kosten im Rahmen eines Gutscheins zu übernehmen, wenn durch die
vergaberechtlichen Bestimmungen die Arbeitsaufnahme verzögert und die Arbeitslosigkeit
verlängert wird. Das Gutscheinverfahren gilt nur für Maßnahmen mit einer Dauer von bis zu
8 Wochen.
Ferner sollte die gesetzliche Grundlage des § 46 SGB III die Möglichkeit bieten, auch längerfristige
Qualifizierungsmaßnahmen unter Beachtung des Vergaberechts durchzuführen.
Dazu ist es erforderlich, die Begrenzung bei der Vermittlung von beruflichen Kenntnissen
auf acht Wochen aufzuheben.
Ergänzende Schärfungen im Bereich der Förderung der beruflichen Weiterbildung (§§
77 ff SGB III)
Geringqualifizierte (Personen ohne Berufsabschluss bzw. Wiederungelernte), die arbeitslos
oder von Arbeitslosigkeit bedroht sind, können mit dem Regelinstrumentarium des
§ 77 Abs. 1 SGB III gefördert werden. Einer Spezialregelung für Geringqualifizierte im
Sinne des § 77 Abs. 2 SGB III bedarf es nicht. Mit Blick auf die Konzentration der Fördermittel
auf die originären Aufgaben der BA sollte die Möglichkeit des Erwerbs des Hauptschulabschusses
für erwachsene Arbeitslose, die bisher nur wenig in Anspruch genommen
wurde und die die Integrationschancen i. d. R. kaum verbessert, ersatzlos entfallen.
Darüber hinaus bedarf es einer Präzisierung bei der Förderung nicht verkürzbarer Ausbildungen
(§ 85 Abs. 2 SGB III) sowie einer Stärkung der Sanktionsmöglichkeiten der BA in
§ 86 SGB III.
3. Maßnahmen der Arbeitsförderung am Ausbildungsmarkt
Neben den von anderen Zuständigen (z. B. Länder, Kommunen, BMBF) angebotenen Maßnahmen
enthält der Instrumentenkoffer der BA ein komplexes Angebot an Maßnahmen zum
Übergang von der Schule in die Ausbildung, die teilweise zu unterschiedlichen Zeitpunkten in
der Biografie des Jugendlichen, teilweise jedoch auch parallel bzw. ergänzend ansetzen. Die
bestehenden Instrumente sollen zusätzlich zu den allgemeinen Kriterien für die Neuausrichtung
insbesondere mit der Zielsetzung weiterentwickelt werden:
• erkennbare Schwierigkeiten möglichst frühzeitig zu bearbeiten (Ausbau des präventiven
Angebots),
• mehr Ausbildungssuchende mit Vermittlungshemmnissen möglichst direkt in betriebliche
Ausbildung zu integrieren und
• das Maßnahmeangebot betriebsnah auszugestalten.
Zu den einzelnen Instrumenten:
3.1 Instrumentenstraffung
Im Sinne einer übersichtlichen Gestaltung des Maßnahmeangebotes sollten folgende
Leistungen entfallen:
Sozialpädagogische Begleitung (§ 243 Abs. 1 SGB III)
Die bisher mögliche sozialpädagogische Begleitung soll über ausbildungsbegleitende Hilfen
gemäß § 241 SGB III bereitgestellt werden und kann damit entfallen. Benachteiligte Teilnehmer
an einer betrieblichen Berufsausbildungsvorbereitung nach dem BBiG sollen abH
erhalten können.
Ausbildungsmanagement (§ 243 Abs. 2 SGB III)
Das Instrument kann entfallen. In seiner augenblicklichen Ausgestaltung ist die Förderung
des Ausbildungsmanagement an die Unterstützung eines konkreten benachteiligten Auszubildenden
gebunden. Dies grenzt den Wirkungsbereich der Förderleistung stark ein und hat
zu einer sehr geringen Inanspruchnahme geführt. Für ein sinnvolles, nicht an konkrete Auszubildende
gebundenes und flächendeckendes Angebot an Unterstützungsleistungen für
Betriebe – wie es teilweise im Rahmen des Programms „Jobstarter“ gefördert wird - wird keine
vorrangige Finanzverantwortung bei der BA gesehen.
Rechtsanspruch auf Nachholen des Hauptschulabschlusses im Rahmen einer BVB
(§ 61a SGB III)
Durch die Beschlüsse der „Qualifizierungsinitiative für Deutschland“ und die Verstärkung
präventiver Unterstützungsleistungen für Schüler (insbesondere Berufseinstiegsbegleitung
nach § 421s und demnächst im Rahmen des BMBF-Programms „Bildungsketten“) werden
die Chancen schwacher Schüler, den Hauptschulabschluss im Rahmen des allgemeinbildenden
Schulsystems zu erreichen erheblich verbessert. Die Vorbereitung auf den nachträglichen
Erwerb des Hauptschulabschlusses im Rahmen von BVB sollte auf Jugendliche beschränkt
werden mit guter Erfolgsprognose und Motivation für die Erreichung des Abschlusses.
Ein Rechtsanspruch ist dafür entbehrlich.
3.2 Präventive Maßnahmen
Im Sinne eines Ausbaus und einer Konsolidierung präventiver Maßnahmen gemeinsam mit
anderen Akteuren, insbesondere den Ländern sollten die Möglichkeiten der Förderung von
Maßnahmen der vertieften Berufsorientierung nach § 33 S. 3 bis 5 SGB III, auch mit den
Erweiterungen nach § 421q SGB III (Verlängerung der Befristung bis 2013) erhalten bleiben.
Weiter soll die Förderung der Berufseinstiegsbegleitung (§ 421s SGB III) flächendeckend
ermöglicht werden. Die Förderung soll im Sinne einer Konzentration knapper Mittel auf die
Personengruppe mit dem höchsten Förderbedarf und den größten Schwierigkeiten beim
Übergang in – in der Regel betriebliche – Berufsausbildung begrenzt bleiben. Für die erfolgreiche
Durchführung der Berufseinstiegsbegleitung ist eine enge und vertrauensvolle Kooperation
zwischen der Schule, den Berufseinstiegsbegleitern und der Berufsberatung unerlässlich,
eine entsprechende gesetzliche Verankerung sollte daher vorgesehen werden. Zudem
sollte im Gesetz verdeutlicht werden, dass zur dauerhaften Absicherung einer Ausbildungsaufnahme
ein enges Zusammenspiel mit den Trägern von ausbildungsbegleitenden Hilfen
für einen möglichst reibungslosen Übergang der Betreuung erforderlich ist.
3.3 Betriebsnahe Ausgestaltung der Maßnahmen
Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen (§ 61 SGB III)
Die Beschränkung der im Einzelfall zulässigen Anteile betrieblicher Phasen in BvB sollte
aufgehoben werden. Nach den Ergebnissen der Evaluation haben sich betriebspraktische
Phasen als besonders förderlich für die Eingliederung in Ausbildung erwiesen, während die
Vermittlung von Qualifizierungsbausteinen wegen der geringeren Eingliederungswirkung nur
auf geringe Akzeptanz trifft.
Die bisherige Obergrenze von sechs Monaten betrieblicher Praktikumsphasen je Ausbildungsjahr
bei den Maßnahmen der außerbetrieblichen Ausbildung (§ 242 SGB III) kann
in Einzelfällen mögliche und sinnvolle höhere betriebliche Anteile verhindern. Die stufenweise
Überführung in eine betriebliche Ausbildung wird hierdurch erschwert. Daher sollt die Befristung
betrieblicher Praktikumsphasen auf 6 Monaten entfallen.
3.4 Direkter Übergang in Ausbildung
Mit einem Zuschuss zur Ausbildungsvergütung an den Ausbildungsbetrieb zum Ausgleich
zusätzlicher Aufwände der Betriebe für die Ausbildung und Betreuung von Ausbildungssuchenden
mit Vermittlungshemmnissen könnte mehr Ausbildungsbewerbern der direkte Zugang
in Ausbildung zu ermöglicht werden. Eine solche Förderung kann auch dazu beitragen,
• die Zahl der unbesetzten Ausbildungsstellen zu reduzieren und
• die Zahl der Übergänge aus einer außerbetrieblichen in die betriebliche Ausbildung
zu erhöhen.
Wie durch die Begleitforschung zur Einstiegsqualifizierung (§ 235b SGB III) im Auftrag des
BMAS nochmals bestätigt wird, werden Einstiegsqualifizierungen weitaus überwiegend für
ausbildungsreife Jugendliche angeboten und durchgeführt. Vor dem Hintergrund des sich
zunehmend abzeichnenden Fachkräftemangels sollte vermieden werden, dass
• sich die Zeiten bis zum Berufsabschluss durch vorgeschaltete Einstiegsqualifizierungen
unnötig verlängern und
• Ausbildungsstellen dadurch unbesetzt bleiben, weil sich ausbildungsreife Jugendliche
in anderen Betrieben in einer Einstiegsqualifizierung befinden.
Ausbildungsreife Jugendliche sollten vielmehr direkt in betriebliche Ausbildung einmünden,
ggf. mit Förderung durch abH und/oder Ausbildungszuschuss.
Die Maßnahmen des Übergangssystems dagegen sollten auf nicht ausbildungsreife Jugendliche
fokussiert werden. Bei entsprechender Gestaltung von BVB mit höheren Praxisanteilen
für nicht ausbildungsreife Jugendliche einerseits und die Möglichkeit der Förderung mit Ausbildungszuschuss
für ausbildungsreife Jugendliche mit Vermittlungshemmnissen könnte ein
gesondertes Instrument der Einstiegsqualifizierung entbehrlich werden.
Bei der außerbetrieblichen Ausbildung nach § 242 SGB III sollte die Zugangsvoraussetzung
einer mindestens 6-monatigen Teilnahme an BvB entfallen. Es sollte in das Ermessen
der Beratungsfachkräfte gestellt werden, ob vor der Zuweisung in eine außerbetriebliche
Berufsausbildung ein berufsvorbereitendes Angebot als erforderlich angesehen wird. Eine
gesetzliche Vorgabe, wird dem Einzelfall ggf. nicht gerecht.
4. Zuschüsse an Arbeitgeber
Alle Zuschüsse, die die Arbeitgeber in Abweichung ihres geplanten Rekrutierungsverhaltens
zur Einstellung einer Person mit Wettbewerbsnachteilen bewegen, werden zusammengefasst.
Durch den Gesetzgeber wird lediglich die maximal zulässige Förderdauer und –höhe
geregelt. Die Auswahl der Kunden, für die die angestrebten Beschäftigungseffekte durch
Zuschüsse an Arbeitgeber erzielt werden können, muss stets vor dem Hintergrund des individuellen
Handlungsbedarfs der Kunden erfolgen. Entsprechend ist die Entscheidung zur
notwendigen Höhe des Zuschusses vor dem Hintergrund der individuellen Defizite und
Hemmnisse zu treffen. Die passgenaue Personen- und Arbeitgeberauswahl schränkt Mitnahmeeffekte
ein. Eine detaillierte gesetzliche Definition der Personenkreise und/oder Höhe
der Förderung vermindert die Passgenauigkeit der Förderung.
Alle nachfolgenden Zuschüsse an Arbeitgeber können in einem Instrument gebündelt
werden (§§ 217 ff SGB III)
• Eingliederungszuschüsse (allgemein sowie schwerbehinderte und sonstige behinderte
Menschen) §§ 218 SGB III
• Eingliederungszuschuss für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen
§ 219 SGB III
• Eingliederungsgutschein § 223 SGB III
• Eingliederungszuschuss für ältere Arbeitnehmer § 421 f SGB III
• Qualifizierungszuschuss für jüngere Arbeitnehmer∗ § 421o SGB III
• Eingliederungszuschuss für jüngere Arbeitnehmer* § 421 p SGB III
5. Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit und Stabilisierung von
Selbständigkeit
Gründungszuschuss (§§ 57 und 58 SGB III)
Der Gründungszuschuss sollte in eine Ermessenleistung umgewandelt werden. Dadurch
wird der Handlungsspielraum der AA erhöht, insbesondere in Bezug auf den Einsatz alternativer
Arbeitsmarktinstrumente, die Ausgabensteuerung sowie die Vermeidung von Mitnahmeeffekten.
• Die Vorbereitung der Gründung und nachgehendes Coaching zur Sicherung bzw.
Überprüfung der Nachhaltigkeit sollte für beide Rechtskreise in § 46 SGB III synchronisiert
werden – auch für Einzelmaßnahmen (analog Einzelmaßnahmen bei
Trägern).
• Die Gründungsförderung selbst sollte soweit wie möglich mit dem SGB III synchronisiert
werden (z.B. im Rahmen des Gründungszuschusses als Ermessensleistung) zur
Sicherung des Lebensunterhalts in der ersten Phase der Selbständigkeit
∗ Aktuell befristet bis 31.12.2010 – keine Verlängerung
6. Qualifizierung beschäftigter Arbeitnehmer
Die BA sollte künftig ihre Finanzmittel für die Weiterbildungsförderung nach dem SGB III
wieder verstärkt auf die Arbeitslosen und von Arbeitslosigkeit Bedrohten konzentrieren. Lebenslanges
Lernen und betriebliche Weiterbildung liegen in erster Linie im Verantwortungsbereich
von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Zu überlegen ist, diese vollständig über den ESF
zu finanzieren.
Damit könnte § 235 c SGB III entfallen, ferner sollte keine weitere Verlängerung des
§ 417 SGB III erfolgen. Zur Änderung des § 77 Abs. 2 SGB III siehe unter Ziffer 2.
7. Öffentlich geförderte Beschäftigung im SGB II und SGB III
Die öffentlich geförderte Beschäftigung beider Rechtskreise setzt sich derzeit aus zahlreichen
Instrumenten und Modellprojekten zusammen (ABM, AGH-MAE, AGH-E (2x), BEZ,
Bürgerarbeit). Diese sollten zu einem Instrument zusammengefasst und nach folgenden Kriterien
geregelt werden:
• Erhaltung der individuellen Anwendungsbandbreite (Heranführung, Stabilisierung,
Marktersatz)
• Vermeidung von Substitutions- und Mitnahmeeffekten sowie von Wettbewerbsverzerrungen
• Einfache und unbürokratische Abrechnung durch Pauschalierungen
• Kofinanzierungsmöglichkeiten durch Dritte sicherstellen
• Vermeidung von Drehtüreffekten (keine Neuansprüche auf Versicherungsleistungen)
Die Öffentlich Geförderte Beschäftigung sollte daher gebündelt werden in einem neuen SGB
II - Produkt „Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigungsfähigkeit (BFM)“, das der
AGH-MAE-Variante entspricht. Arbeitsverhältnisse am regulären Arbeitsmarkt werden ausschließlich
über einen flexibilisierten EGZ (Arbeitstitel „Integrationskostenzuschuss“) gefördert.
Dieser EGZ sollte idealerweise rechtskreisübergreifend angelegt sein.
Merkmale „Maßnahme zur Förderung der Beschäftigungsfähigkeit“ BFM
• Zusammenfassung aller Ausprägungen der bisherigen ÖGB.
• Rechtssicherheit durch einfache und präzise gesetzliche Regelungen im SGB II
• Zwingende Beteiligung der Arbeitsmarktpartner im lokalen Konsens.
• Kein Arbeitsverhältnis / Beitragsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung.
• Die Maßnahmen sind mit anderen SGB-II-Regelleistungen und Leistungen Dritter /
ESF-Mitteln kombinierbar. Während BFM laufen Integrationsbemühungen (intensive
Betreuung durch IFK).
• Als BFM-Einsatzbereiche werden ausschließlich Heranführung und Stabilisierung/
Vorbereitung definiert. In diesem Rahmen sind sämtliche Maßnahmeziele,
Zielgruppen und Zeithorizonte realisierbar. Zusätzliche Anreize können über eine
Vermittlungs-/Integrationsprämie geschaffen werden.
• Für Qualifizierungsanteile wird eine Obergrenze festgelegt (Abgrenzung zu 46er-
Maßnahmen).
• Einfache und unbürokratische Bewilligung und Abrechnung (Pauschalierungen,
umfassende Flexibilität bei der Art der Gewährung)
• Nur eine Variante: BFM entspricht AGH-MAE (die bisherigen AGH-Entgeltvarianten
entfallen ersatzlos). Die Höhe der Maßnahmekostenpauschale wird begrenzt
• Befristung auf maximal 12 Monate individuelle Zuweisungs-/Förderdauer
Integrationskostenzuschuss (SGB-II-III-EGZ)
Der Bereich Marktersatz entfällt für BFM. Es gibt nur noch einen, im SGB II wie SGB III
für alle Zielgruppen / Fallgestaltungen / Profillagen / Handlungsstrategien vollständig flexibilisierten
EGZ (Arbeitstitel: „Integrationskostenzuschuss-IKZ“), der für schwer vermittelbare
eHB die nachhaltige Integration in voll versicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse am ersten
Arbeitsmarkt befristet unterstützt (ggf. auch nach BFM oder aus BFM heraus). Im Rahmen
von Obergrenzen für die Förderdauer und Förderhöhe könnten alle linearen und degressiven
Zuschussformen einzelfallspezifisch und zweckgebunden zum Einsatz kommen (z.B. Zuschuss
zum Arbeitsentgelt, Übernahme von SV-Beiträgen, Pauschalen für Probebeschäftigung,
Einstellungsprämie, Prämien für Entfristung, Einmalzahlungen).
8. Experimentierklausel/Freie Förderung
Die im § 421 h SGB III und im § 16 f SGB II getroffenen Regelungen werden unverändert
fortgeführt.
9. Bundesprogramme
Bundesprogramme, wie z. B. Perspektive 50plus oder Bürgerarbeit, werden grundsätzlich
anlassbezogen, zeitlich befristet und mit dem Ziel aufgesetzt, mit neuen Ansätzen und Kampagnencharakter
höhere Wirkungen zu erzielen als dies bei vergleichbaren Aktivitäten im
Regelgeschäft derzeit möglich ist. Bundesprogramme werden daher auch über Zielvereinbarungen
des BMAS durch die BA gesteuert und als Darunter-Größen in der Zielnachhaltung
ausgewiesen sowie nach einer Erprobungs- und Evaluationsphase und – sofern erfolgreich –
unter Beibehaltung von Kampagnen - in das Regelgeschäft und das Regelprodukt-Portfolio
überführt, um einer zukünftigen Zersplitterung der Instrumente vorzubeugen. Bundesprogramme
behalten nur dann ihren politischen Kampagnencharakter und erhalten auch nur
dann die erforderliche Aufmerksamkeit der Fach- und Führungskräfte vor Ort, wenn sie in
der Anzahl begrenzt bleiben (wie aktuell bei der parallelen Durchführung von Bürgerarbeit
und 50+) und zeitlich terminiert sind. Bei der Neuausrichtung der Instrumente ist zu berücksichtigen,
dass die Regelinstrumente von SGB III und SGB II den dort formulierten Zielen
abschließend (auch ohne Einbeziehung von Bundesprogrammen wie z.B. Gründercoaching
Deutschland oder ESF-BAMF-Programm) gerecht werden.
http://www.harald-thome.de/media/files/BA-Vorschlaege_zur_Instrumentenreform__01-11.pdf
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