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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Kindergeld für Saison- und entsandte Arbeitnehmer EuGH, Urt. v. 12.06.2012 - C 611/10, C 612/10 (Gerichtshof der Europäischen Union - PRESSEMITTEILUNG Nr. 74/12 - Luxemburg, den 12. Juni 2012; PDF; 94,6 KB)

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Kindergeld für Saison- und entsandte Arbeitnehmer EuGH, Urt. v. 12.06.2012 - C 611/10, C 612/10 (Gerichtshof der Europäischen Union - PRESSEMITTEILUNG Nr. 74/12 - Luxemburg, den 12. Juni 2012; PDF; 94,6 KB) Empty Kindergeld für Saison- und entsandte Arbeitnehmer EuGH, Urt. v. 12.06.2012 - C 611/10, C 612/10 (Gerichtshof der Europäischen Union - PRESSEMITTEILUNG Nr. 74/12 - Luxemburg, den 12. Juni 2012; PDF; 94,6 KB)

Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 8:04 am

> Das Unionsrecht hindert einen Mitgliedstaat nicht daran,
entsandten Arbeitnehmern oder Saisonarbeitnehmern, für die er dem
Grundsatz nach nicht zuständig ist, Familienleistungen zu gewähren
>
>
>
Wurde von dieser Befugnis jedoch Gebrauch gemacht, verletzt eine
nationale Regelung, die diese Leistungen ausschließt, wenn in einem
anderen Staat eine vergleichbare Leistung zu zahlen wäre, die
Freizügigkeit der Arbeitnehmer

> Kindergeld für Saison- und entsandte Arbeitnehmer
>
>
Der EuGH hat entschieden, dass das Unionsrecht einen Mitgliedstaat
nicht daran hindert, entsandten Arbeitnehmern oder Saisonarbeitnehmern,
für die er dem Grundsatz nach nicht zuständig ist, Familienleistungen zu
gewähren.
>
> Wurde von dieser Befugnis jedoch Gebrauch
gemacht, verletze eine nationale Regelung, die diese Leistungen
ausschließt, wenn in einem anderen Staat eine vergleichbare Leistung zu
zahlen wäre, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, so der EuGH.
>
>
Nach der Verordnung Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der
sozialen Sicherheit auf Wanderarbeitnehmer unterliegt ein Arbeitnehmer
grundsätzlich den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem er
abhängig beschäftigt ist (Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom
14.06.1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf
Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die
innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern - ABl. L 149, 2, in der
durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 02.12.1996 - ABl.
1997, L 28, 1 geänderten und aktualisierten Fassung, diese wiederum
geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 647/2005 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 13.04.2005 - ABl. L 117, 1). Personen, die
zur Ausübung einer Beschäftigung in einen anderen Mitgliedstaat nur
entsandt werden (entsandte Arbeitnehmer) oder nur vorübergehend in einem
anderen Mitgliedstaat beschäftigt sind (Saisonarbeitnehmer),
unterliegen jedoch weiterhin den sozialrechtlichen Vorschriften des
Mitgliedstaats, in dem sie normalerweise beschäftigt sind, und nicht
denen des Mitgliedstaats, in dem sie tatsächlich einer Beschäftigung
nachgehen.
>
> Waldemar H. (C 611/10) und Jarosław W. (C
612/10) sind polnische Staatsangehörige, die in Polen wohnen und dort
sozialversichert sind. Herr H., Vater zweier Kinder und selbstständiger
Landwirt, arbeitete vom 20.08. bis zum 07.12.2007 als Saisonarbeitnehmer
bei einem Gartenbauunternehmen in Deutschland. Herr W., der eine
Tochter hat, arbeitete von Februar bis Dezember 2006 als entsandter
Arbeitnehmer ebenfalls in Deutschland. Nach deutschem Recht hat eine
Person ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland
Anspruch auf Kindergeld, wenn sie unbeschränkt einkommensteuerpflichtig
ist. Kindergeld wird jedoch nicht für ein Kind gezahlt, für das in einem
anderen Mitgliedstaat eine vergleichbare Leistung bezogen werden kann.
Nachdem die beiden Arbeitnehmer beantragt hatten, als in Deutschland
unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt zu werden, stellte jeder
in Bezug auf seine Kinder einen Antrag auf Zahlung von Kindergeld in
Höhe von 154 Euro monatlich je Kind für die Dauer seiner Beschäftigung
in Deutschland.
> Beide Anträge wurden mit der Begründung
abgelehnt, dass nach der Verordnung Nr. 1408/71 das polnische und nicht
das deutsche Sozialversicherungsrecht anwendbar sei.
> Vor diesem
Hintergrund hat der BFH beschlossen, den EuGH zu fragen, ob Deutschland,
selbst wenn es nicht der zuständige Mitgliedstaat gemäß der Verordnung
Nr. 1408/71 ist und seine Rechtsvorschriften nicht die anwendbaren
Rechtsvorschriften sind, unter diesen Umständen durch das Unionsrecht
daran gehindert wird, Kindergeld zu gewähren. Darüber hinaus möchte das
deutsche Gericht wissen, ob ein Mitgliedstaat einen Anspruch auf
Familienleistungen ausschließen darf, wenn in einem anderen
Mitgliedstaat eine vergleichbare Leistung bezogen werden kann.
>
>
Der EuGH hat darauf hingewiesen, dass das Unionsrecht u.a. bezweckt,
dass die Betroffenen grundsätzlich dem System der sozialen Sicherheit
eines einzigen Mitgliedstaats unterliegen, so dass die Kumulierung
anwendbarer nationaler Rechtsvorschriften und die Schwierigkeiten, die
sich daraus ergeben können, zu vermeiden sind. Im Übrigen bleibe jeder
Mitgliedstaat dafür zuständig, im Einklang mit dem Unionsrecht in seinen
Rechtsvorschriften festzulegen, unter welchen Voraussetzungen die
Leistungen eines Systems der sozialen Sicherheit gewährt werden.
>
Nach Auffassung des Gerichtshofs nimmt der Umstand, dass Herr H. und
Herr W. durch die Ausübung ihres Rechts auf Freizügigkeit weder ihre
Ansprüche auf Leistungen der sozialen Sicherheit verloren noch geringere
Leistungen erhalten haben, da sie ihre Ansprüche auf Familienleistungen
in Polen behalten haben, einem nicht zuständigen Mitgliedstaat nicht
die Möglichkeit, solche Leistungen zu gewähren.
> Diese Befugnis
könne im Übrigen nicht durch den Umstand in Frage gestellt werden, dass
in den vorliegenden Fällen weder der Arbeitnehmer noch das Kind, für das
diese Leistung beansprucht wird, ihren gewöhnlichen Aufenthalt im
Gebiet des Mitgliedstaats haben, in dem die Arbeit vorübergehend
ausgeführt wurde. Denn in den vorliegenden Rechtssachen bestehe die
Anknüpfung der Situationen, in denen sich Herr H. und Herr W. befinden,
an das deutsche Hoheitsgebiet, wo die Familienleistungen beansprucht
werden, in der unbeschränkten Steuerpflicht für die Einkünfte aus der in
Deutschland vorübergehend ausgeführten Arbeit. Diese Anknüpfung gründe
sich auf ein eindeutiges Kriterium und kann, auch in Anbetracht des
Umstands, dass die beanspruchte Familienleistung aus Steuereinnahmen
finanziert wird, als hinreichend eng angesehen werden.
> Eine
Auslegung der Verordnung dahin, dass diese einem Mitgliedstaat
verbietet, Arbeitnehmern sowie deren Familienangehörigen in Fällen wie
denen der Ausgangsverfahren einen weiter gehenden sozialen Schutz zu
gewähren, als sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergibt, ginge
über deren Ziel hinaus und stünde außerhalb der Zwecke und des Rahmens
des Vertrages.
>
> Der EuGH hat daraus gefolgert, dass eine
Auslegung der Verordnung, die es einem Mitgliedstaat erlaubt,
Familienleistungen in einer Situation wie der der vorliegenden Fälle zu
gewähren, nicht ausgeschlossen werden kann, weil sie zur Verbesserung
des Lebensstandards und der Arbeitsbedingungen der Wanderarbeitnehmer
beizutragen vermag, indem diesen ein weiter gehender sozialer Schutz
gewährt wird, als sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergibt. Diese
Auslegung habe somit an dem Zweck dieser Vorschriften teil, der darin
besteht, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu erleichtern.
>
>
Im zweiten Teil seines Urteils hat der EuGH die Situation untersucht,
in der ein Mitgliedstaat von der Befugnis Gebrauch macht, Arbeitnehmern
Familienleistungen zu gewähren, für die er dem Grundsatz nach nicht
zuständig ist, aber diesen Anspruch ausschließt, wenn dem Arbeitnehmer
in einem anderen Mitgliedstaat eine vergleichbare Leistung gewährt wird.
>
Nach Auffassung des Gerichtshofs kann eine Antikumulierungsregel des
nationalen Rechts – soweit sie offenbar nicht zu einer Kürzung des
Betrags der Leistung für Kinder wegen einer vergleichbaren Leistung in
einem anderen Staat, sondern zu deren Ausschluss führt – einen
erheblichen Nachteil darstellen, der faktisch eine weitaus größere Zahl
Wanderarbeitnehmer als sesshafter Arbeitnehmer beeinträchtigt, was zu
prüfen Sache des nationalen Gerichts ist.
>
> Ein solcher
Nachteil erscheine umso weniger gerechtfertigt, als die im
Ausgangsverfahren beanspruchte Leistung aus Steuereinnahmen finanziert
wird und Herr H. sowie Herr W. nach den deutschen Rechtsvorschriften
aufgrund des Umstands, dass sie in Deutschland unbeschränkt
einkommensteuerpflichtig waren, einen Anspruch auf diese Leistung haben.
Folglich stehe ein solcher Nachteil auch dann in Widerspruch zu den
Anforderungen des Unionsrechts auf dem Gebiet der Freizügigkeit der
Arbeitnehmer, wenn er sich durch die Unterschiede zwischen den Systemen
der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten erklären lässt, die trotz
der vom Unionsrecht vorgesehenen Koordinierungsregeln weiterhin
bestehen.

http://www.juris.de/jportal/portal/t/16of/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA120601762&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp

http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2012-02/cp120009de.pdf

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/06/eugh-kindergeld-fur-saison-und.html

Gruß Willi S
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