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Offener Brief Unterkunftskosten (KdU) in Wuppertal: Konsequenzen aus der Entscheidung des BSG vom 16. Mai 2012 zur Angemessenheit der KdU in NRW
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Offener Brief Unterkunftskosten (KdU) in Wuppertal: Konsequenzen aus der Entscheidung des BSG vom 16. Mai 2012 zur Angemessenheit der KdU in NRW
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MITGLIED IM
PARITÄTISCHEN WOHLFAHRTSVERBAND
Rudolfstr. 125
42285 Wuppertal
Tel: 0202 - 31 84 41
FAX: 0202 - 30 66 04
E-Mail: info@tachelessozialhilfe.
de
Internet: www.tachelessozialhilfe.
de
Geschäftsführender Vorstand:
Harald Thome
Wuppertal, den 30.05.2012
Offener Brief
Unterkunftskosten (KdU) in Wuppertal: Konsequenzen aus der Entscheidung
des BSG vom 16. Mai 2012 zur Angemessenheit der KdU in NRW
Sehr geehrter Herr Lenz,
das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Datum vom 16. Mai 2012 (B 4 AS 109/11 R) festgestellt,
dass gemäß ständiger Rechtsprechung für die Angemessenheit der Unterkunftskosten auf die
landes-rechtlichen Förderrichtlinien des WNB zurückzugreifen ist. In der Praxis bedeutet dies, dass
gemäß der Bestimmungen zum WNB zur Bemessung der Angemessenheit der Wohnraumgröße in
NRW 50 Quadratmeter für einen Single-Haushalt und für jede weitere Person weitere 15 qm gelten.
Die landesrechtlichen Bestimmungen wurden zum 1. Januar 2010 um 5 qm von 45 auf 50 qm
erhöht. Das Jobcenter Wuppertal hat aber, trotz eindeutiger Rechtslage und auch verschiedener
Aufforde-rungen durch den Verein Tacheles e.V. per Pressemitteilung (http://www.haraldthome.
de/media/files/Tacheles-PM-KdU-22.02.2010.pdf) und im ARGE Beirat an seiner rechtswidrigen
Verwaltungspraxis festgehalten und dies in seiner zum 01.03.2012 aktualisierten Richtlinie
zu den Unterkunftskosten bestätigt (http://www.harald-thome.de/media/files/Kdu2/KdU-Wuppertal---
01.03.2012.pdf).
http://www.harald-thome.de/media/files/Offener-Brief-KdU-Lenz-30.05.2012.pdf
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Unterkunftskosten (KdU) in Wuppertal: Konsequenzen aus der Entscheidung
des BSG vom 16. Mai 2012 zur Angemessenheit der KdU in NRW
Sehr geehrter Herr Lenz,
das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Datum vom 16. Mai 2012 (B 4 AS 109/11 R) festgestellt,
dass gemäß ständiger Rechtsprechung für die Angemessenheit der Unterkunftskosten auf die
landes-rechtlichen Förderrichtlinien des WNB zurückzugreifen ist. In der Praxis bedeutet dies, dass
gemäß der Bestimmungen zum WNB zur Bemessung der Angemessenheit der Wohnraumgröße in
NRW 50 Quadratmeter für einen Single-Haushalt und für jede weitere Person weitere 15 qm gelten.
Die landesrechtlichen Bestimmungen wurden zum 1. Januar 2010 um 5 qm von 45 auf 50 qm
erhöht. Das Jobcenter Wuppertal hat aber, trotz eindeutiger Rechtslage und auch verschiedener
Aufforde-rungen durch den Verein Tacheles e.V. per Pressemitteilung (http://www.haraldthome.
de/media/files/Tacheles-PM-KdU-22.02.2010.pdf) und im ARGE Beirat an seiner rechtswidrigen
Verwaltungspraxis festgehalten und dies in seiner zum 01.03.2012 aktualisierten Richtlinie
zu den Unterkunftskosten bestätigt (http://www.harald-thome.de/media/files/Kdu2/KdU-Wuppertal---
01.03.2012.pdf).
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