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Einige Überlegungen zum rückwirkenden Herstellungsanspruch gegen KdU – Abzocke in NRW
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Einige Überlegungen zum rückwirkenden Herstellungsanspruch gegen KdU – Abzocke in NRW
Einige Überlegungen zum rückwirkenden Herstellungsanspruch gegen KdU – Abzocke in NRW
=======================================================================
1. Rückwirkungsregelung im SGB II und SGB XII
======================================
Sind im SGB II laufende Unterkunftskosten zu gering berücksichtigt worden, sollte ein Überprüfungsantrag
nach §§ 40 Abs. 1 S. 1 SGB II, § 44 Abs. 1 + 4 SGB X, § 40 Abs. 1 S. 2 SGB II
gestellt werden, dieser entfaltet aufgrund der Verschärfungen im Regelbedarfsermittlungsgesetz
nur noch eine Rückwirkung bis Jan. 2011.
Im SGB XII findet die BSG-Entscheidung auch Anwendung, hier ist die Normenkette §§ 37 S. 1
SGB I, § 28 SGB I, § 116a SGB XII, § 44 Abs. 1 + 4 SGB X, hier ebenfalls nur Rückwirkung bis
Jan. 2011 (§ 116a SGB XII) möglich.
Im SGB II wird unter bestimmten Voraussetzungen die Rückwirkung ausgeschlossen, nämlich
immer dann, wenn die Rechtswidrigkeit erstmal von einem oberen Gericht festgestellt wurde
oder eine ständige Rechtsprechung entstanden ist (§§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB II iVm. § 330
Abs. 1 S. 1 SGB III).
In Bezug auf das SGB II und den Ausschluss der Rückwirkung hat das BSG (Urteil vom 16. Mai
2012 - B 4 AS 109/11 R) in seinem bisher vorliegenden Terminbericht gesagt: „Zur Festlegung
der angemessenenWohnfläche ist nach der stRspr der Grundsicherungssenate des BSG auf
die Wohnraumgrößen fürWohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau abzustellen.
Maßgeblich sind dabei die im streitigen Zeitraum gültigen Bestimmungen. Dies sind nach den
bindenden Feststellungen des LSG in Nordrhein-Westfalen Nr 8.2 derWohnraumnutzungsbestimmungen,
die zum 1.1.2010 die Verwaltungsvorschriften zumWohnungsbindungsgesetz
ersetzt haben“ (http://juris.bundessozialgericht.de/cgibin/
rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2012&nr=12481)
Aus diesem Verweis wird deutlich, dass mit der Entscheidung vom 16. Mai 2012 nicht erstmalig
festgestellt wird, dass die KdU – Anwendungshinweise rechtswidrig waren, sondern
dass diese die ganze Zeit rechtswidrig waren. Daher ist im SGB II eine rückwirkende Korrektur
/ Überprüfungsantrag auch für Zeiten vor der BSG-Entscheidung vom 16. Mai 2012 möglich.
Diese Rückwirkung wird allerdings eingeschränkt auf eine Rückwirkung von einem Jahr (§ 40
Abs. 1 S. 2 SGB II).
Das bedeutet, die Jobcenter müssen von sich aus oder auf Antrag rückwirkend die zu Unrecht
nicht erbrachten Unterkunftskostenleistungen erbringen.
Im SGB XII wird über § 37 S. 1 SGB I bestimmt, dass das Verfahrensrecht des SGB X Anwendung
findet. Somit auch die Überprüfungsregeln des § 44 SGB X. Die Rückwirkungsfrist wurde
analog dem SGB II von vier auf ein Jahr verkürzt (§ 116a SGB XII). Daher sind zu Unrecht nicht
erbrachte Leistungen auch im SGB XII nur noch ein Jahr rückwirkend zu erbringen.
Im SGB XII bedarf es zur Erlangung des Leistungsanspruches bei rückwirkenden Korrekturen
der behördlichen Kenntnis der jeweiligen Notlage (§ 18 Abs. 1 SGB XII). Diese Kenntnis der
tatsächlichen Unterkunftskosten haben den SGB XII-Leistungsträger vorgelegen, sie waren in
jedem Fall Grund auf die falsche Angemessenheitsgrenze abzusenken. Daher steht der
„Kenntnisgrundsatz“ des 3. Kap. des SGB XII einer rückwirkenden Korrektur zu Gunsten der
Leistungsberechtigten nicht entgegen.
Im SGB XII gibt es keine Ausschlussregeln für Ansprüche vor einer höchstrichterlichen
Entscheidung, daher stellt auch dies keinen Hinderungsgrund zur rückwirkenden
Leistungserbringung da.
2. Amtshaftungsanspruch und sozialrechtlicher Herstellungsanspruch
==========================================================
Für Zeiten vor Jan. 2011 könnte ein Amtshaftungsanspruch über § 839 BGB geltend
gemacht werden, da hier vorsätzlich das Recht falsch angewendet wurde, bei diesem ist aber
die dreijährige Verjährungsfrist zu beachten (§ 195 BGB), die Verjährungsfrist beginnt mit
dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 195 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und,
somit käme man bis 2010 zurück. Das ist ein ziemlich aufwendiges Verfahren, beim LG mit
Anwaltszwang. Also etwas für Leute mit Rechtschutzversicherung.
Hier wäre zu prüfen, ob ein Anspruch außerhalb des § 44 SGB X über den sozialrechtlichen
Herstellungsanspruch möglich ist, das wäre der einfachste Weg, solche Verfahren wären
dann normal über das Sozialgericht zu führen und sind nicht mit Prozessrisiken verbunden
(keine Gerichtskosten, kein RA-Zwang).
3. Fortsetzungsantrag als Überprüfungsantrag auslegen
=============================================
Man könnte den jeweiligen Folgeantrag in dem die korrekten KdU werte benannt wurden
und er im Jahr 2010 gestellt wurde im weitesten Sinne als Überprüfungsantrag werten
(“soweit es sich im Einzelfall ergibt, dass das Recht falsch angewendet wurde” (§ 44 Abs. 1
SGB X), dann wäre dieser ein vor dem 01.04.2011 gestellten Überprüfungsantrag und es gilt
dadurch noch die Vierjahresfrist und man käme somit bis ins Jahr 2010 zurück.
4. Rückwirkende Korrektur einmaliger Bedarfe wieWohnungsbeschaffungskosten und
Umzugskosten
==================================================================
Bedingt durch die rechtswidrigen Weisungen des Ministeriums für Arbeit- und Soziales des
Landes NRW (MAIS) und der dadurch bedingten KdU Richtlinien und daher zu gering festgesetzten
Unterkunftskostenobergrenzen wurden auch in einer ganzen Reihe von Fällen zu
Unrecht umzugsbedingte Kosten wieWohnungsbeschaffungskosten, Umzugskosten und in
einigen Fällen auch Abschlussrenovierungen und Einzugsrenovierungen und auch Kautionen
zu Unrecht nicht gewährt.
Bei diesen Kosten handelt es sich jeweils um erhöhte KdU-Bedarfe im Monat der Fälligkeit,
insofern geht es um einen höheren KdU – Leistungsanspruch meistens innerhalb eines
Bewilligungsabschnittes im Sinne von § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB X. Hier ist bei Nichtleistungen
entsprechend § 48 Abs. 4 SGB X iVm § 44 Abs. 4 SGB X weiterhin von einer vierjährigen Frist
zur rückwirkenden Korrektur auszugehen.
Materiell geht es um:
Umzugskosten
Wohnungsbeschaffungskosten
Genossenschaftsanteile
Etwaig abgelehnte Eingangs-/Abschlussrenovierung
5. Kostensenkungsaufforderung sind unwirksam
========================================
Alle seit 2010 herausgegebenen Kostensenkungsaufforderungen in Bezug auf KdU und Heizkosten,
sind ausgehend dem Wert von 47/45 qm ermittelt worden sind wegen der falsch
angegeben Angemessenheitsgrenzen rechtswidrig und dadurch unwirksam und dürfen
keineWirkung für die Vergangenheit ( hier wird ja sowieso ein Überprüfungsantrag
gestellt) und für die Zukunft entfalten (BSG v. 01.06.2010-B 4 AS 78/09 R).
Das bedeutet, um in der Zukunft Unterkunfts- und Heizkosten abzusenken ist eine erneute
korrekte Kostensenkungsaufforderung erforderlich, hier greift nunmehr wieder die befristete
Bestandsschutzregel von höchstens sechs Monaten (§ 22 Abs. 1 S. 3 SGB II).
6. Verzinsung von Rückzahlungen
=========================
Werden zu Unrecht nicht erbrachte Leistungen von den JC’S/Sozialämtern nachgezahlt,
müssen die jeweiligen Leistungsträger bei mehr als sechsmonatiger Fälligkeit diese mit 4 %
verzinsen (§ 44 Abs. 1 SGB I).
Von Seiten des Vereins Tacheles und anderer Organisationen sind wir daran, Druck auf das MAIS
auszuüben, dass dies veranlasst, dass NRWweit die JC’s /Sozialämter von Amtswegen rückwirkende
Korrekturen durchführt. Daher wird derzeit noch kein Musterüberprüfungsantrag veröffentlicht.
Harald Thomé / 17.06.2012
http://www.harald-thome.de/media/files/KdU-Strategie-NRW-Harald-Thome-17.6.2012.pdf
=======================================================================
1. Rückwirkungsregelung im SGB II und SGB XII
======================================
Sind im SGB II laufende Unterkunftskosten zu gering berücksichtigt worden, sollte ein Überprüfungsantrag
nach §§ 40 Abs. 1 S. 1 SGB II, § 44 Abs. 1 + 4 SGB X, § 40 Abs. 1 S. 2 SGB II
gestellt werden, dieser entfaltet aufgrund der Verschärfungen im Regelbedarfsermittlungsgesetz
nur noch eine Rückwirkung bis Jan. 2011.
Im SGB XII findet die BSG-Entscheidung auch Anwendung, hier ist die Normenkette §§ 37 S. 1
SGB I, § 28 SGB I, § 116a SGB XII, § 44 Abs. 1 + 4 SGB X, hier ebenfalls nur Rückwirkung bis
Jan. 2011 (§ 116a SGB XII) möglich.
Im SGB II wird unter bestimmten Voraussetzungen die Rückwirkung ausgeschlossen, nämlich
immer dann, wenn die Rechtswidrigkeit erstmal von einem oberen Gericht festgestellt wurde
oder eine ständige Rechtsprechung entstanden ist (§§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB II iVm. § 330
Abs. 1 S. 1 SGB III).
In Bezug auf das SGB II und den Ausschluss der Rückwirkung hat das BSG (Urteil vom 16. Mai
2012 - B 4 AS 109/11 R) in seinem bisher vorliegenden Terminbericht gesagt: „Zur Festlegung
der angemessenenWohnfläche ist nach der stRspr der Grundsicherungssenate des BSG auf
die Wohnraumgrößen fürWohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau abzustellen.
Maßgeblich sind dabei die im streitigen Zeitraum gültigen Bestimmungen. Dies sind nach den
bindenden Feststellungen des LSG in Nordrhein-Westfalen Nr 8.2 derWohnraumnutzungsbestimmungen,
die zum 1.1.2010 die Verwaltungsvorschriften zumWohnungsbindungsgesetz
ersetzt haben“ (http://juris.bundessozialgericht.de/cgibin/
rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2012&nr=12481)
Aus diesem Verweis wird deutlich, dass mit der Entscheidung vom 16. Mai 2012 nicht erstmalig
festgestellt wird, dass die KdU – Anwendungshinweise rechtswidrig waren, sondern
dass diese die ganze Zeit rechtswidrig waren. Daher ist im SGB II eine rückwirkende Korrektur
/ Überprüfungsantrag auch für Zeiten vor der BSG-Entscheidung vom 16. Mai 2012 möglich.
Diese Rückwirkung wird allerdings eingeschränkt auf eine Rückwirkung von einem Jahr (§ 40
Abs. 1 S. 2 SGB II).
Das bedeutet, die Jobcenter müssen von sich aus oder auf Antrag rückwirkend die zu Unrecht
nicht erbrachten Unterkunftskostenleistungen erbringen.
Im SGB XII wird über § 37 S. 1 SGB I bestimmt, dass das Verfahrensrecht des SGB X Anwendung
findet. Somit auch die Überprüfungsregeln des § 44 SGB X. Die Rückwirkungsfrist wurde
analog dem SGB II von vier auf ein Jahr verkürzt (§ 116a SGB XII). Daher sind zu Unrecht nicht
erbrachte Leistungen auch im SGB XII nur noch ein Jahr rückwirkend zu erbringen.
Im SGB XII bedarf es zur Erlangung des Leistungsanspruches bei rückwirkenden Korrekturen
der behördlichen Kenntnis der jeweiligen Notlage (§ 18 Abs. 1 SGB XII). Diese Kenntnis der
tatsächlichen Unterkunftskosten haben den SGB XII-Leistungsträger vorgelegen, sie waren in
jedem Fall Grund auf die falsche Angemessenheitsgrenze abzusenken. Daher steht der
„Kenntnisgrundsatz“ des 3. Kap. des SGB XII einer rückwirkenden Korrektur zu Gunsten der
Leistungsberechtigten nicht entgegen.
Im SGB XII gibt es keine Ausschlussregeln für Ansprüche vor einer höchstrichterlichen
Entscheidung, daher stellt auch dies keinen Hinderungsgrund zur rückwirkenden
Leistungserbringung da.
2. Amtshaftungsanspruch und sozialrechtlicher Herstellungsanspruch
==========================================================
Für Zeiten vor Jan. 2011 könnte ein Amtshaftungsanspruch über § 839 BGB geltend
gemacht werden, da hier vorsätzlich das Recht falsch angewendet wurde, bei diesem ist aber
die dreijährige Verjährungsfrist zu beachten (§ 195 BGB), die Verjährungsfrist beginnt mit
dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 195 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und,
somit käme man bis 2010 zurück. Das ist ein ziemlich aufwendiges Verfahren, beim LG mit
Anwaltszwang. Also etwas für Leute mit Rechtschutzversicherung.
Hier wäre zu prüfen, ob ein Anspruch außerhalb des § 44 SGB X über den sozialrechtlichen
Herstellungsanspruch möglich ist, das wäre der einfachste Weg, solche Verfahren wären
dann normal über das Sozialgericht zu führen und sind nicht mit Prozessrisiken verbunden
(keine Gerichtskosten, kein RA-Zwang).
3. Fortsetzungsantrag als Überprüfungsantrag auslegen
=============================================
Man könnte den jeweiligen Folgeantrag in dem die korrekten KdU werte benannt wurden
und er im Jahr 2010 gestellt wurde im weitesten Sinne als Überprüfungsantrag werten
(“soweit es sich im Einzelfall ergibt, dass das Recht falsch angewendet wurde” (§ 44 Abs. 1
SGB X), dann wäre dieser ein vor dem 01.04.2011 gestellten Überprüfungsantrag und es gilt
dadurch noch die Vierjahresfrist und man käme somit bis ins Jahr 2010 zurück.
4. Rückwirkende Korrektur einmaliger Bedarfe wieWohnungsbeschaffungskosten und
Umzugskosten
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Bedingt durch die rechtswidrigen Weisungen des Ministeriums für Arbeit- und Soziales des
Landes NRW (MAIS) und der dadurch bedingten KdU Richtlinien und daher zu gering festgesetzten
Unterkunftskostenobergrenzen wurden auch in einer ganzen Reihe von Fällen zu
Unrecht umzugsbedingte Kosten wieWohnungsbeschaffungskosten, Umzugskosten und in
einigen Fällen auch Abschlussrenovierungen und Einzugsrenovierungen und auch Kautionen
zu Unrecht nicht gewährt.
Bei diesen Kosten handelt es sich jeweils um erhöhte KdU-Bedarfe im Monat der Fälligkeit,
insofern geht es um einen höheren KdU – Leistungsanspruch meistens innerhalb eines
Bewilligungsabschnittes im Sinne von § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB X. Hier ist bei Nichtleistungen
entsprechend § 48 Abs. 4 SGB X iVm § 44 Abs. 4 SGB X weiterhin von einer vierjährigen Frist
zur rückwirkenden Korrektur auszugehen.
Materiell geht es um:
Umzugskosten
Wohnungsbeschaffungskosten
Genossenschaftsanteile
Etwaig abgelehnte Eingangs-/Abschlussrenovierung
5. Kostensenkungsaufforderung sind unwirksam
========================================
Alle seit 2010 herausgegebenen Kostensenkungsaufforderungen in Bezug auf KdU und Heizkosten,
sind ausgehend dem Wert von 47/45 qm ermittelt worden sind wegen der falsch
angegeben Angemessenheitsgrenzen rechtswidrig und dadurch unwirksam und dürfen
keineWirkung für die Vergangenheit ( hier wird ja sowieso ein Überprüfungsantrag
gestellt) und für die Zukunft entfalten (BSG v. 01.06.2010-B 4 AS 78/09 R).
Das bedeutet, um in der Zukunft Unterkunfts- und Heizkosten abzusenken ist eine erneute
korrekte Kostensenkungsaufforderung erforderlich, hier greift nunmehr wieder die befristete
Bestandsschutzregel von höchstens sechs Monaten (§ 22 Abs. 1 S. 3 SGB II).
6. Verzinsung von Rückzahlungen
=========================
Werden zu Unrecht nicht erbrachte Leistungen von den JC’S/Sozialämtern nachgezahlt,
müssen die jeweiligen Leistungsträger bei mehr als sechsmonatiger Fälligkeit diese mit 4 %
verzinsen (§ 44 Abs. 1 SGB I).
Von Seiten des Vereins Tacheles und anderer Organisationen sind wir daran, Druck auf das MAIS
auszuüben, dass dies veranlasst, dass NRWweit die JC’s /Sozialämter von Amtswegen rückwirkende
Korrekturen durchführt. Daher wird derzeit noch kein Musterüberprüfungsantrag veröffentlicht.
Harald Thomé / 17.06.2012
http://www.harald-thome.de/media/files/KdU-Strategie-NRW-Harald-Thome-17.6.2012.pdf
Re: Einige Überlegungen zum rückwirkenden Herstellungsanspruch gegen KdU – Abzocke in NRW
es ging mir darum ob das kind welches behindert ist und einen mehrbedraf an wohnraum hat nicht auch den größeren anteil haben sollte... die miete wird durch 3 geteilt während ausgerechnet das behinderte kind 130 € vom kindergeld abstottern muss obwohl ich gerade für dieses kind jeden cent brauche.
Anja Sachse- Anzahl der Beiträge : 2
Anmeldedatum : 19.10.12
Alter : 53
Ort : Karlsruhe
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