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Bevollmächtigte und Beistände Armborst in LPK-SGB II (Münder), 3.Auflage, Anhang Verfahren: 1.2.3 Bevollmächtigte und Beistände
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Bevollmächtigte und Beistände Armborst in LPK-SGB II (Münder), 3.Auflage, Anhang Verfahren: 1.2.3 Bevollmächtigte und Beistände
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Die Grundsicherung für Arbeitslose sieht bei Bedarfsgemeinschaften eine gesetzliche Vermutung vor, nach
der der erwerbsfähige Hilfebedürftige bevollmächtigt ist, auch für die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft
lebenden Personen Leistungen zu beantragen und entgegenzunehmen (§ 38 Rn 3). Bevollmächtigt der
Vertreter der Bedarfsgemeinschaft oder ein anderes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, das der gesetzlichen
Vermutung widerspricht, seinerseits eine dritte Person, gilt § 13 SGB X. Beistände i.S.d. § 13 SGB X
unterscheiden sich von Bevollmächtigten dadurch, dass sie nicht selbständig mit Rechtswirkung nach außen
für den Beteiligten handeln können.
Das von einem Beistand bei Verhandlungen Vorgetragene gilt - sofern
der Beteiligte nicht unverzüglich widerspricht - als von dem Beteiligten vorgebracht (§ 13 Abs.4 Satz 2 SGB
X). Zu Verhandlungen und Besprechungen kann ein Beteiligter stets mit einem Beistand erscheinen. Das ist
vor allem dann von Bedeutung, wenn Verhandlungen konfliktträchtig sind. Beistände und Bevollmächtigte
dürfen nur zurückgewiesen werden, wenn:
■ ihnen gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 RDG die Erbringung von Rechtsdienstleistungen untersagt ist oder es sich
um eine unzulässige Rechtsdienstleistung i.S.d. § 3 RDG handelt,
■ vom schriftlichen Vortrag, wenn sie hierzu ungeeignet sind,
■ vom mündlichen Vortrag, wenn sie zum sachgemäßen Vortrag nicht fähig sind.
Die Zurückweisung ist nicht nur dem Bevollmächtigten oder Beistand, sondern auch dem Beteiligten
schriftlich mitzuteilen (§ 13 Abs. 7 SGB X). Es handelt sich hierbei um eine Verfahrenshandlung, die
gerichtlich nur mit der Entscheidung in der Sache angegriffen werden kann (§ 44a VwGO gilt im
sozialgerichtlichen Verfahren entsprechend Meyer-Ladewig § 54 Rn 8 c m.w.N.).
8
Die Träger der Leistungen nach dem SGBII sind gemäß §§ 8 Abs. 2 und 14 SGB I verpflichtet, alle Hilfe
Suchenden über ihre Rechte und Pflichten zu beraten, ihnen gemäß § 15 Abs. 2 SGB I Auskunft zu allen
Sach- und Rechtsfragen zu geben, die für sie von Bedeutung sein können. Sie haben gemäß § 17 Abs. 1 Nr.
1 SGB I darauf hinzuwirken, dass jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer
Weise umfassend und schnell erhält.
Dass dem nicht so ist, zeigen unzählige sozialgerichtliche Verfahren.
Die Ursachen hierfür liegen zum Teil in der Vielzahl neuer Regelungen, der Erforderlichkeit, unbestimmte
Rechtsbegriffe auszufüllen, unklaren Regelungsinhalten, aber auch in der Komplexität des Sozialrechts und
der ihm unterliegenden Lebenssachverhalte.
Zum Teil ist aber die Organistion des Geschäftsbetriebs,
insbesondere das sogenannte Kundenmanagement von der Eingangszone bis hin zum Call-Center so
angelegt, dass Zweifel an deren Eignung bestehen, die individuellen Ansprüche auf Auskunft und Beratung
zu erfüllen (s. dazu a. Spindler, „Laborversuche der Bundesagentur",
http://www.ak-sozialpolitik.de/
9
Der bei Rechtsfragen übliche Weg zu einem Rechtsanwalt steht nur dann offen, wenn die Kosten
abgedeckt werden können. Nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen der
Rechtsschutzversicherungen ist aber in der Regel für die außergerichtliche Tätigkeit keine Absicherung
möglich.
Beratungshilfe wird von den Amtsgerichten auf Antrag bewilligt, wenn der Rechtsuchende die
Mittel nicht aufbringen kann, keine anderen zumutbaren Mittel zur Verfügung stehen und das Ansinnen nicht
mutwillig ist (§ 1 BerHG).
Streitig kann vor allem die Frage der Verfügbarkeit zumutbarer Alternativen sein;
insbesondere die vorrangige Beratungspflicht der Träger der Grundsicherung kann zur Ablehnung der
Beratungshilfe führen. Hierbei ist aber zu berücksichtigen, dass jedenfalls im Widerspruchsverfahren die
Beratung durch die Ausgangsbehörde grundsätzlich keine zumutbare Alternative zur Inanspruchnahme der
Beratung durch einen Rechtsanwalt darstellt.
Als Maßstab gilt dabei, ob ein Bürger, der seine rechtliche
Situation vernünftig abwägt und das Kostenrisiko berücksichtigt, einen Rechtsanwalt einschalten würde. Das
gilt insbesondere dann, wenn es nicht lediglich darum geht, einen Sachverhalt richtig zu stellen (BverfG
Beschluss vom 11.5.2009 - 1 BvR 1517/08).
10
Scheidet die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes aus, kommen vor allem Beratungsstellen freier
Träger in Betracht, die allerdings keine flächendeckende Beratung sicherstellen können.
Im Übrigen sind
neben entsprechender Ratgeber-Literatur (z.B. Jäger/Thomé, Leitfaden ALG II/Sozialhilfe von A-Z;
Brand/Künkele, Mein Anspruch auf Sozialleistungen) Beratungsangebote im Internet zu erwähnen (links
z.B. bei http://www.arbeitnehmerkammer.de/ und http://www.tacheles-sozialhilfe.de/
Geht es darum,
Antragsteller bei der Realisierung ihrer Rechte persönlich zu unterstützen, ist durch das zum 1. Juli 2008 in
1
Kraft getretene Rechtsdienstleistungsgesetz ein verlässlicher Rahmen auch für Beratungsstellen geschaffen
worden, die unentgeltliche Rechtsdienstleistungen erbringen.
von Wulfen in von Wulfen Sozialgesetzbuch (SGB X), 6. Auflage § 13, zu Beistand:
12
6. Beistand.
Der Beistand ist eine Person des Vertrauens, die nicht für (wie der Bevollmächtigte - § 164 Abs
1 BGB), sondern neben dem Beteiligten auftritt.
Die daraus unter Umständen resultierenden
Schwierigkeiten - wenn der Beteiligte und der Beistand nämlich etwas Unterschiedliches oder
Gegensätzliches vorbringen, werden durch Satz 2 vermieden.
Danach gilt das von dem Beistand
Vorgetragene als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht. Der
Beistand bedarf keiner besonderen Legitimation.
Es genügt, dass der Beteiligte „mit ihm" zu Verhandlungen
und Besprechungen „erscheint". Er muss jedoch geschäftsfähig sein, da er Verfahrenshandlungen neben
dem Beteiligten vorzunehmen hat (§11 Abs 1 Nr 1).
Handlungsfähigkeit nach § 11 Abs 1 Nr 2 dürfte dagegen
nicht ausreichen, da diese höchstpersönlichen Charakter hat (vgl Rn 4). Dagegen spricht auch, dass der
Beistand im Allgemeinen wegen seines größeren Fachwissen hinzugezogen wird.
Fraglich ist, ob der
Beistand auch zum schriftlichen Vortrag zuzulassen ist.
Dagegen spricht einerseits der Wortlaut des Abs 4
und andererseits die Rechtsunsicherheit, die durch die fehlende unverzügliche Widerspruchsmöglichkeit des
Beteiligten eintritt.
Denn anders als beim Bevollmächtigten kann beim schriftlichen Vortrag des Beistandes
keine Vollmacht bzw Zustimmung vermutet werden.
Dafür spricht allerdings, dass Beistände nach Abs 1 S 1
auch vom schriftlichen Vortrag zurückgewiesen werden können, woraus im Umkehrschluss folgt, dass sie bei
Eignung zum schriftlichen Vortrag zuzulassen sind.
Diesem Umkehrschluss kann im Hinblick auf die
Begründung zu § 13 Abs 6 des ursprünglichen Entwurfs (BT-Drucks 8/2084, S 31) jedoch nicht beigetreten
werden. In dieser Fassung des Abs 6 S 1 waren die Beistände nicht aufgenommen worden, „weil diese nach
Abs 4 nur bei mündlichen Verhandlungen und Besprechungen tätig werden können".
13
Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht
unverzüglich widerspricht.
Unverzüglich heißt: ohne schuldhaftes Zögern.
Die Bestimmung des Zeitpunkts
kann im Einzelfall schwierig sein. Im Hinblick darauf, dass sich die Mitwirkung des Beistandes auf den
mündlichen Vortrag bei Verhandlungen und Besprechungen beschränkt, wird man jedoch sagen müssen,
dass der Widerspruch sofort, zumindest aber bis zum Schluss der Verhandlung oder Besprechung erfolgen
muss.
Ob ein späterer Widerspruch auch dann noch als unverzüglich anzusehen ist, wenn er erst erhoben
wird, nachdem der Beteiligte die Tragweite des Vorbringens seines Beistandes in rechtlicher oder
tatsächlicher Hinsicht erkannt hat (Krasney in KassKomm, § 13 SGB X Rn 16 mwN), ist insofern
akademisch, als die Behörde den wahren Sachverhalt nach § 20 Abs 1 von Amts wegen zu ermitteln hat und
deshalb auch einem „verspätet" vorgebrachten, ernst zu nehmenden Widerspruch nachgehen muss.
14
7. Zurückweisung. Nach Abs 5 S 1 sind Bevollmächtigte und Beistände zurückzuweisen, wenn sie
geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten besorgen, ohne dazu befugt zu sein. Sie sind
zurückzuweisen, dh die Behörde muss sie zurückweisen, wenn sie erkennt, dass keine Befugnis vorliegt.
Nicht befugt sind solche Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig betreiben, ohne eine
Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz zu haben. Geschäftsmäßig ist weniger als gewerbs- oder
berufsmäßig, es muss auch nicht entgeltlich sein, öftere Wiederholung oder Absicht hierzu reicht aus
(Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Rn 10 zu § 73 SGG).
Die mehrfache Betätigung innerhalb eines
Verwaltungsverfahrens erfüllt nicht das Merkmal der Geschäftsmäßigkeit. Prozessagenten, die eine
Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz haben, müssen - anders als im gerichtlichen Verfahren (§ 157
Abs 3 ZPO) - nicht zusätzlich zum mündlichen Verhandeln zugelassen werden.
Nicht zurückgewiesen
werden können Personen, die zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten befugt
sind. Dieses in Abs 3 S 2 für den Fall des schriftlichen Vortrags ausgesprochene Zurückverweisungsverbot
ist auf Abs 5 S 1 anzuwenden. Nach § 13 Abs 5 S 1 darf jemand nur in Bezug auf ein konkretes
Verwaltungsverfahren oder mehrere konkrete Verwaltungsverfahren als Beistand zurückgewiesen werden;
eine „globale" oder „pauschale" Zurückweisung ist unzulässig (vgl VGH München, BayVBl 1984, 724).
Die
Erlaubnis des Rentenberaters, fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig zu besorgen, umfasst
grundsätzlich nicht die Vertretung Arbeitsloser im Verwaltungsverfahren gegen die BA (BSGE 83, 100-104
im Anschluss an BSG, SozR 3-1300 § 13 Nr 4). Allerdings kann der Rentenberater den Arbeitslosen
gegenüber der BA vertreten, wenn dieser eine Rente bezieht und die BA Alg für die Vergangenheit mit der
Begründung verweigert, der Anspruch gelte wegen des Erstattungsanspruchs des
Rentenversicherungsträgers als erfüllt (BSG aaO mit zustimmender Anm von Hansen, SGb 2000, 27-29).
Die Rechtsberatung in reinen Sozialhilfeangelegenheiten gehört nicht zu dem Aufgabenbereich des DGB;
auch dann nicht, wenn eine solche Aufgabe in der Satzung der Gewerkschaft formuliert ist (VG Hannover,
Beschl v 4.2.2002, 7 A 2073/01, NdsVBl 2002, 302-303). Die geschäftsmäßige Vertretung von Hilfe
2
Suchenden im sozialhilferechtlichen Widerspruchsverfahren durch Mitarbeiter eines von einer evangelischen
Landeskirche unterhaltenen Zentrums für Sozial- und Migrationsberatung gehört nicht zu den erlaubnisfreien
Tätigkeiten nach RBerG; sie gibt deshalb Veranlassung zur Zurückweisung nach § 13 Abs 5 (OVG NRW,
Beschl v 29.11.2001, NJW 2002, 1442, 1443).
Ein Steuerberater hat auch dann keine Befugnis als
Verfahrensbevollmächtigter in einem Widerspruchsverfahren in einer Kindergeldsache aufzutreten, wenn er
den Widerspruch allein zur Sicherung der steuerlichen Freistellung des Existenzminimums eingelegt hat (s
BSG, SozR 3-1300 § 13 Nr 3). Zur Zurückweisung von Bevollmächtigten iSv § 13 Abs 5 vgl auch die
Rechtsauffassung der LVA in MittLVA Oberfr 1998, 505.
15
In einem nur vom Bevollmächtigten gegen seine Zurückweisung im Widerspruchsverfahren geführten
Rechtsstreit sind Gebühren nach den Vorschriften des GKG zu erheben. Das für die
Streitwertbestimmung nach § 52 Abs 1 GKG maßgebende wirtschaftliche Interesse ist mit dem
Gebührenanspruch des Bevollmächtigten für das Vorverfahren zu beziffern, ungeachtet dessen, ob ihm auch
im Fall der rechtmäßigen Zurückweisung ein Gebührenanspruch zusteht oder nicht. Für eine Heranziehung
des Auffangstreitwertes nach § 52 Abs 2 GKG ist in einem derartigen Fall kein Raum (LSG Stuttgart
Beschluss v 3.1.2007 - L 13 AL 4889/05 W – B -).
16
8. Fehlende Eignung. Abs 6 ist durch das Dritte Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher
Vorschriften v 21.8.2002 (BGBl I 3322) geändert worden. Die Änderung stellt klar, dass Bevollmächtigte und
Beistände wegen Ungeeignetheit sowohl vom schriftlichen wie auch vom Vortrag mittels elektronischer
Dokumente zurückgewiesen werden können.
Gleichzeitig wird das geltende Recht präzisiert:
Beim
mündlichen Vortrag ist eine Zurückweisung nur möglich, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand zum
sachgemäßen Vortrag nicht in der Lage ist (vgl Begründung zum Entwurf in BR-Drucks 343/02, S 72).
Zurückweisung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, bei dessen Anwendung restriktiv verfahren
werden sollte. Zurückweisung ist gegenüber dem Zurückgewiesenen ein selbstständiger Verwaltungsakt,
gegen den die gewöhnlichen Rechtsbehelfe gegeben sind (vgl Knack, VwVfG, Rn 20 zu § 14).
Von dem
Vertretenen kann eine rechtswidrige Zurückweisung nur zusammen mit einem Rechtsbehelf gegen die
Sachentscheidung geltend gemacht werden (vgl Knack, aaO).
Nicht zurückgewiesen werden können
Personen, die zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten befugt sind (Abs 6 S 2),
also Rechtsanwälte (§ 3 BRAO), Patentanwälte (§ 3 PatAnwO), Steuerberater (§119 SteuerberG) und
Personen, die nach §§ 5 und 7 RBerG erlaubnisfrei sind. Wegen des schriftlichen Vortrags von Beiständen
s oben Anm 11.
17
Wegen der Bedeutung der Zurückweisung eines Bevollmächtigten oder Beistandes für die Beteiligung ist die
schriftliche Mitteilung in Abs 7 S 1 nachträglich aufgenommen worden (vgl Beschlussempfehlung des 11.
Ausschusses, Bericht des Abgeordneten Gansel, BT-Drucks 8/4022, S 81).
18
Mit der Zurückweisung erlischt die Vertretungsmacht gegenüber der Behörde. Verfahrenshandlungen, die
der Zurückgewiesene bis zum Zeitpunkt der Zurückweisung vorgenommen hat, bleiben wirksam.
Dies folgt
im Umkehrschluss aus Abs 7 S 2. Nur die nach der Zurückweisung vorgenommen Verfahrenshandlungen
sind unwirksam.
Der Bevollmächtigte kann die Zurückweisung selbstständig anfechten (Krasney in
KassKomm, § 13 SGB X Rn 15 mwN). Auch der Beteiligte selbst kann die Zurückweisung selbstständig und
nicht erst mit der Sachentscheidung anfechten, da § 44 a VwGO keinen allgemeinen, auch das SGB XVerfahren
erfassenden Verfahrensgrundsatz darstellt (zutreffend KassKomm-Krasney aaO).
Jetzt noch auf das RDG einzugehen, würde zu weit führen.
Deshalb ist
zum neuen Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) nachstehende Literatur zu empfehlen, da sie für Laien und
Anfänger gut verständlich geschrieben ist:
Hubert Heinhold
Das neue Rechtsdienstleistungsgesetz
Ein Leitfaden für die soziale Rechtsdienstleistung
Fachhochschulverlag
ISBN: 978-3-940087-28-7
(16,00 EUR)
Außerdem sollte sich Jede/Jeder die/der Rechtsberatung durchführt durch einen/eine
Rechtsanwalt/Rechtsanwältin nach § 6 II RDG zertifizieren lassen.
3
Armborst in LPK-SGB II (Münder), 3.Auflage, Anhang Verfahren:
1.2.3 Bevollmächtigte und Beistände
Die Grundsicherung für Arbeitslose sieht bei Bedarfsgemeinschaften eine gesetzliche Vermutung vor, nach
der der erwerbsfähige Hilfebedürftige bevollmächtigt ist, auch für die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft
lebenden Personen Leistungen zu beantragen und entgegenzunehmen (§ 38 Rn 3). Bevollmächtigt der
Vertreter der Bedarfsgemeinschaft oder ein anderes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, das der gesetzlichen
Vermutung widerspricht, seinerseits eine dritte Person, gilt § 13 SGB X. Beistände i.S.d. § 13 SGB X
unterscheiden sich von Bevollmächtigten dadurch, dass sie nicht selbständig mit Rechtswirkung nach außen
für den Beteiligten handeln können.
Das von einem Beistand bei Verhandlungen Vorgetragene gilt - sofern
der Beteiligte nicht unverzüglich widerspricht - als von dem Beteiligten vorgebracht (§ 13 Abs.4 Satz 2 SGB
X). Zu Verhandlungen und Besprechungen kann ein Beteiligter stets mit einem Beistand erscheinen. Das ist
vor allem dann von Bedeutung, wenn Verhandlungen konfliktträchtig sind. Beistände und Bevollmächtigte
dürfen nur zurückgewiesen werden, wenn:
■ ihnen gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 RDG die Erbringung von Rechtsdienstleistungen untersagt ist oder es sich
um eine unzulässige Rechtsdienstleistung i.S.d. § 3 RDG handelt,
■ vom schriftlichen Vortrag, wenn sie hierzu ungeeignet sind,
■ vom mündlichen Vortrag, wenn sie zum sachgemäßen Vortrag nicht fähig sind.
Die Zurückweisung ist nicht nur dem Bevollmächtigten oder Beistand, sondern auch dem Beteiligten
schriftlich mitzuteilen (§ 13 Abs. 7 SGB X). Es handelt sich hierbei um eine Verfahrenshandlung, die
gerichtlich nur mit der Entscheidung in der Sache angegriffen werden kann (§ 44a VwGO gilt im
sozialgerichtlichen Verfahren entsprechend Meyer-Ladewig § 54 Rn 8 c m.w.N.).
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Die Träger der Leistungen nach dem SGBII sind gemäß §§ 8 Abs. 2 und 14 SGB I verpflichtet, alle Hilfe
Suchenden über ihre Rechte und Pflichten zu beraten, ihnen gemäß § 15 Abs. 2 SGB I Auskunft zu allen
Sach- und Rechtsfragen zu geben, die für sie von Bedeutung sein können. Sie haben gemäß § 17 Abs. 1 Nr.
1 SGB I darauf hinzuwirken, dass jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer
Weise umfassend und schnell erhält.
Dass dem nicht so ist, zeigen unzählige sozialgerichtliche Verfahren.
Die Ursachen hierfür liegen zum Teil in der Vielzahl neuer Regelungen, der Erforderlichkeit, unbestimmte
Rechtsbegriffe auszufüllen, unklaren Regelungsinhalten, aber auch in der Komplexität des Sozialrechts und
der ihm unterliegenden Lebenssachverhalte.
Zum Teil ist aber die Organistion des Geschäftsbetriebs,
insbesondere das sogenannte Kundenmanagement von der Eingangszone bis hin zum Call-Center so
angelegt, dass Zweifel an deren Eignung bestehen, die individuellen Ansprüche auf Auskunft und Beratung
zu erfüllen (s. dazu a. Spindler, „Laborversuche der Bundesagentur",
http://www.ak-sozialpolitik.de/
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Der bei Rechtsfragen übliche Weg zu einem Rechtsanwalt steht nur dann offen, wenn die Kosten
abgedeckt werden können. Nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen der
Rechtsschutzversicherungen ist aber in der Regel für die außergerichtliche Tätigkeit keine Absicherung
möglich.
Beratungshilfe wird von den Amtsgerichten auf Antrag bewilligt, wenn der Rechtsuchende die
Mittel nicht aufbringen kann, keine anderen zumutbaren Mittel zur Verfügung stehen und das Ansinnen nicht
mutwillig ist (§ 1 BerHG).
Streitig kann vor allem die Frage der Verfügbarkeit zumutbarer Alternativen sein;
insbesondere die vorrangige Beratungspflicht der Träger der Grundsicherung kann zur Ablehnung der
Beratungshilfe führen. Hierbei ist aber zu berücksichtigen, dass jedenfalls im Widerspruchsverfahren die
Beratung durch die Ausgangsbehörde grundsätzlich keine zumutbare Alternative zur Inanspruchnahme der
Beratung durch einen Rechtsanwalt darstellt.
Als Maßstab gilt dabei, ob ein Bürger, der seine rechtliche
Situation vernünftig abwägt und das Kostenrisiko berücksichtigt, einen Rechtsanwalt einschalten würde. Das
gilt insbesondere dann, wenn es nicht lediglich darum geht, einen Sachverhalt richtig zu stellen (BverfG
Beschluss vom 11.5.2009 - 1 BvR 1517/08).
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Scheidet die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes aus, kommen vor allem Beratungsstellen freier
Träger in Betracht, die allerdings keine flächendeckende Beratung sicherstellen können.
Im Übrigen sind
neben entsprechender Ratgeber-Literatur (z.B. Jäger/Thomé, Leitfaden ALG II/Sozialhilfe von A-Z;
Brand/Künkele, Mein Anspruch auf Sozialleistungen) Beratungsangebote im Internet zu erwähnen (links
z.B. bei http://www.arbeitnehmerkammer.de/ und http://www.tacheles-sozialhilfe.de/
Geht es darum,
Antragsteller bei der Realisierung ihrer Rechte persönlich zu unterstützen, ist durch das zum 1. Juli 2008 in
1
Kraft getretene Rechtsdienstleistungsgesetz ein verlässlicher Rahmen auch für Beratungsstellen geschaffen
worden, die unentgeltliche Rechtsdienstleistungen erbringen.
von Wulfen in von Wulfen Sozialgesetzbuch (SGB X), 6. Auflage § 13, zu Beistand:
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6. Beistand.
Der Beistand ist eine Person des Vertrauens, die nicht für (wie der Bevollmächtigte - § 164 Abs
1 BGB), sondern neben dem Beteiligten auftritt.
Die daraus unter Umständen resultierenden
Schwierigkeiten - wenn der Beteiligte und der Beistand nämlich etwas Unterschiedliches oder
Gegensätzliches vorbringen, werden durch Satz 2 vermieden.
Danach gilt das von dem Beistand
Vorgetragene als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht. Der
Beistand bedarf keiner besonderen Legitimation.
Es genügt, dass der Beteiligte „mit ihm" zu Verhandlungen
und Besprechungen „erscheint". Er muss jedoch geschäftsfähig sein, da er Verfahrenshandlungen neben
dem Beteiligten vorzunehmen hat (§11 Abs 1 Nr 1).
Handlungsfähigkeit nach § 11 Abs 1 Nr 2 dürfte dagegen
nicht ausreichen, da diese höchstpersönlichen Charakter hat (vgl Rn 4). Dagegen spricht auch, dass der
Beistand im Allgemeinen wegen seines größeren Fachwissen hinzugezogen wird.
Fraglich ist, ob der
Beistand auch zum schriftlichen Vortrag zuzulassen ist.
Dagegen spricht einerseits der Wortlaut des Abs 4
und andererseits die Rechtsunsicherheit, die durch die fehlende unverzügliche Widerspruchsmöglichkeit des
Beteiligten eintritt.
Denn anders als beim Bevollmächtigten kann beim schriftlichen Vortrag des Beistandes
keine Vollmacht bzw Zustimmung vermutet werden.
Dafür spricht allerdings, dass Beistände nach Abs 1 S 1
auch vom schriftlichen Vortrag zurückgewiesen werden können, woraus im Umkehrschluss folgt, dass sie bei
Eignung zum schriftlichen Vortrag zuzulassen sind.
Diesem Umkehrschluss kann im Hinblick auf die
Begründung zu § 13 Abs 6 des ursprünglichen Entwurfs (BT-Drucks 8/2084, S 31) jedoch nicht beigetreten
werden. In dieser Fassung des Abs 6 S 1 waren die Beistände nicht aufgenommen worden, „weil diese nach
Abs 4 nur bei mündlichen Verhandlungen und Besprechungen tätig werden können".
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Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht
unverzüglich widerspricht.
Unverzüglich heißt: ohne schuldhaftes Zögern.
Die Bestimmung des Zeitpunkts
kann im Einzelfall schwierig sein. Im Hinblick darauf, dass sich die Mitwirkung des Beistandes auf den
mündlichen Vortrag bei Verhandlungen und Besprechungen beschränkt, wird man jedoch sagen müssen,
dass der Widerspruch sofort, zumindest aber bis zum Schluss der Verhandlung oder Besprechung erfolgen
muss.
Ob ein späterer Widerspruch auch dann noch als unverzüglich anzusehen ist, wenn er erst erhoben
wird, nachdem der Beteiligte die Tragweite des Vorbringens seines Beistandes in rechtlicher oder
tatsächlicher Hinsicht erkannt hat (Krasney in KassKomm, § 13 SGB X Rn 16 mwN), ist insofern
akademisch, als die Behörde den wahren Sachverhalt nach § 20 Abs 1 von Amts wegen zu ermitteln hat und
deshalb auch einem „verspätet" vorgebrachten, ernst zu nehmenden Widerspruch nachgehen muss.
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7. Zurückweisung. Nach Abs 5 S 1 sind Bevollmächtigte und Beistände zurückzuweisen, wenn sie
geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten besorgen, ohne dazu befugt zu sein. Sie sind
zurückzuweisen, dh die Behörde muss sie zurückweisen, wenn sie erkennt, dass keine Befugnis vorliegt.
Nicht befugt sind solche Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig betreiben, ohne eine
Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz zu haben. Geschäftsmäßig ist weniger als gewerbs- oder
berufsmäßig, es muss auch nicht entgeltlich sein, öftere Wiederholung oder Absicht hierzu reicht aus
(Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Rn 10 zu § 73 SGG).
Die mehrfache Betätigung innerhalb eines
Verwaltungsverfahrens erfüllt nicht das Merkmal der Geschäftsmäßigkeit. Prozessagenten, die eine
Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz haben, müssen - anders als im gerichtlichen Verfahren (§ 157
Abs 3 ZPO) - nicht zusätzlich zum mündlichen Verhandeln zugelassen werden.
Nicht zurückgewiesen
werden können Personen, die zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten befugt
sind. Dieses in Abs 3 S 2 für den Fall des schriftlichen Vortrags ausgesprochene Zurückverweisungsverbot
ist auf Abs 5 S 1 anzuwenden. Nach § 13 Abs 5 S 1 darf jemand nur in Bezug auf ein konkretes
Verwaltungsverfahren oder mehrere konkrete Verwaltungsverfahren als Beistand zurückgewiesen werden;
eine „globale" oder „pauschale" Zurückweisung ist unzulässig (vgl VGH München, BayVBl 1984, 724).
Die
Erlaubnis des Rentenberaters, fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig zu besorgen, umfasst
grundsätzlich nicht die Vertretung Arbeitsloser im Verwaltungsverfahren gegen die BA (BSGE 83, 100-104
im Anschluss an BSG, SozR 3-1300 § 13 Nr 4). Allerdings kann der Rentenberater den Arbeitslosen
gegenüber der BA vertreten, wenn dieser eine Rente bezieht und die BA Alg für die Vergangenheit mit der
Begründung verweigert, der Anspruch gelte wegen des Erstattungsanspruchs des
Rentenversicherungsträgers als erfüllt (BSG aaO mit zustimmender Anm von Hansen, SGb 2000, 27-29).
Die Rechtsberatung in reinen Sozialhilfeangelegenheiten gehört nicht zu dem Aufgabenbereich des DGB;
auch dann nicht, wenn eine solche Aufgabe in der Satzung der Gewerkschaft formuliert ist (VG Hannover,
Beschl v 4.2.2002, 7 A 2073/01, NdsVBl 2002, 302-303). Die geschäftsmäßige Vertretung von Hilfe
2
Suchenden im sozialhilferechtlichen Widerspruchsverfahren durch Mitarbeiter eines von einer evangelischen
Landeskirche unterhaltenen Zentrums für Sozial- und Migrationsberatung gehört nicht zu den erlaubnisfreien
Tätigkeiten nach RBerG; sie gibt deshalb Veranlassung zur Zurückweisung nach § 13 Abs 5 (OVG NRW,
Beschl v 29.11.2001, NJW 2002, 1442, 1443).
Ein Steuerberater hat auch dann keine Befugnis als
Verfahrensbevollmächtigter in einem Widerspruchsverfahren in einer Kindergeldsache aufzutreten, wenn er
den Widerspruch allein zur Sicherung der steuerlichen Freistellung des Existenzminimums eingelegt hat (s
BSG, SozR 3-1300 § 13 Nr 3). Zur Zurückweisung von Bevollmächtigten iSv § 13 Abs 5 vgl auch die
Rechtsauffassung der LVA in MittLVA Oberfr 1998, 505.
15
In einem nur vom Bevollmächtigten gegen seine Zurückweisung im Widerspruchsverfahren geführten
Rechtsstreit sind Gebühren nach den Vorschriften des GKG zu erheben. Das für die
Streitwertbestimmung nach § 52 Abs 1 GKG maßgebende wirtschaftliche Interesse ist mit dem
Gebührenanspruch des Bevollmächtigten für das Vorverfahren zu beziffern, ungeachtet dessen, ob ihm auch
im Fall der rechtmäßigen Zurückweisung ein Gebührenanspruch zusteht oder nicht. Für eine Heranziehung
des Auffangstreitwertes nach § 52 Abs 2 GKG ist in einem derartigen Fall kein Raum (LSG Stuttgart
Beschluss v 3.1.2007 - L 13 AL 4889/05 W – B -).
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8. Fehlende Eignung. Abs 6 ist durch das Dritte Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher
Vorschriften v 21.8.2002 (BGBl I 3322) geändert worden. Die Änderung stellt klar, dass Bevollmächtigte und
Beistände wegen Ungeeignetheit sowohl vom schriftlichen wie auch vom Vortrag mittels elektronischer
Dokumente zurückgewiesen werden können.
Gleichzeitig wird das geltende Recht präzisiert:
Beim
mündlichen Vortrag ist eine Zurückweisung nur möglich, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand zum
sachgemäßen Vortrag nicht in der Lage ist (vgl Begründung zum Entwurf in BR-Drucks 343/02, S 72).
Zurückweisung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, bei dessen Anwendung restriktiv verfahren
werden sollte. Zurückweisung ist gegenüber dem Zurückgewiesenen ein selbstständiger Verwaltungsakt,
gegen den die gewöhnlichen Rechtsbehelfe gegeben sind (vgl Knack, VwVfG, Rn 20 zu § 14).
Von dem
Vertretenen kann eine rechtswidrige Zurückweisung nur zusammen mit einem Rechtsbehelf gegen die
Sachentscheidung geltend gemacht werden (vgl Knack, aaO).
Nicht zurückgewiesen werden können
Personen, die zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten befugt sind (Abs 6 S 2),
also Rechtsanwälte (§ 3 BRAO), Patentanwälte (§ 3 PatAnwO), Steuerberater (§119 SteuerberG) und
Personen, die nach §§ 5 und 7 RBerG erlaubnisfrei sind. Wegen des schriftlichen Vortrags von Beiständen
s oben Anm 11.
17
Wegen der Bedeutung der Zurückweisung eines Bevollmächtigten oder Beistandes für die Beteiligung ist die
schriftliche Mitteilung in Abs 7 S 1 nachträglich aufgenommen worden (vgl Beschlussempfehlung des 11.
Ausschusses, Bericht des Abgeordneten Gansel, BT-Drucks 8/4022, S 81).
18
Mit der Zurückweisung erlischt die Vertretungsmacht gegenüber der Behörde. Verfahrenshandlungen, die
der Zurückgewiesene bis zum Zeitpunkt der Zurückweisung vorgenommen hat, bleiben wirksam.
Dies folgt
im Umkehrschluss aus Abs 7 S 2. Nur die nach der Zurückweisung vorgenommen Verfahrenshandlungen
sind unwirksam.
Der Bevollmächtigte kann die Zurückweisung selbstständig anfechten (Krasney in
KassKomm, § 13 SGB X Rn 15 mwN). Auch der Beteiligte selbst kann die Zurückweisung selbstständig und
nicht erst mit der Sachentscheidung anfechten, da § 44 a VwGO keinen allgemeinen, auch das SGB XVerfahren
erfassenden Verfahrensgrundsatz darstellt (zutreffend KassKomm-Krasney aaO).
Jetzt noch auf das RDG einzugehen, würde zu weit führen.
Deshalb ist
zum neuen Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) nachstehende Literatur zu empfehlen, da sie für Laien und
Anfänger gut verständlich geschrieben ist:
Hubert Heinhold
Das neue Rechtsdienstleistungsgesetz
Ein Leitfaden für die soziale Rechtsdienstleistung
Fachhochschulverlag
ISBN: 978-3-940087-28-7
(16,00 EUR)
Außerdem sollte sich Jede/Jeder die/der Rechtsberatung durchführt durch einen/eine
Rechtsanwalt/Rechtsanwältin nach § 6 II RDG zertifizieren lassen.
3
Armborst in LPK-SGB II (Münder), 3.Auflage, Anhang Verfahren:
1.2.3 Bevollmächtigte und Beistände
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