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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Aktuelle Urteile aller Gerichte im sozialen Bereich immer auf den Aktuellsten Stand

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Aktuelle Urteile aller Gerichte im sozialen Bereich immer auf den Aktuellsten Stand Empty Aktuelle Urteile aller Gerichte im sozialen Bereich immer auf den Aktuellsten Stand

Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 1:48 pm

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1. Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 09.11.2010 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

1.1 BSG, Urteil vom 09.11.2010, - B 4 AS 37/09 R -

Zur
Heilung einer im Verwaltungsverfahren unterlassenen Anhörung des
Betroffenen bedarf es während des Gerichtsverfahrens eines förmlichen
Anhörungsverfahrens durch die Verwaltung.

Denn der 4. Senat des
BSG folgt der bisherigen Rechtsprechung des BSG, wonach eine Nachholung
der Anhörung im Gerichtsverfahren jedenfalls ein entsprechendes mehr
oder minder förmliches Verwaltungsverfahren - ggf unter Aussetzung des
Gerichtsverfahrens - voraussetzt (BSG SozR 3-1300 § 24 Nr 22 S 74; BSG
Urteil vom 6.4.2006 - B 7a AL 64/05 R; vgl auch BSG SozR 4-5868 § 3 Nr 3
RdNr 17). Der Auffassung, die Nachholung der Anhörung gemäß § 41 Abs 1
Nr 3 SGB X müsse sich während des gerichtlichen Verfahrens in einem
besonderen Verwaltungsverfahren vollziehen, folgt auch die herrschende
Meinung in der Literatur (Schütze in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, §
41 RdNr 16; Waschull in LPK-SGB X, 2. Aufl 2007, § 41 RdNr 15; Gregarek
in Jahn, SGB, Stand 2010, § 41 SGB X RdNr 22).

Die Nachholung
der fehlenden Anhörung setzt außerhalb des Verwaltungsverfahrens voraus,
dass die Handlungen, die an sich nach § 24 Abs 1 SGB X bereits vor
Erlass des belastenden Verwaltungsaktes hätten vorgenommen werden
müssen, von der Verwaltung bis zum Abschluss der gerichtlichen
Tatsacheninstanz vollzogen werden.

Das es sich insoweit nur um
eine inhaltsleere Formalität handele, stimmt das BSG nicht zu. Denn die
in § 24 SGB X normierte Anhörungspflicht verlöre jeglichen Gehalt, wenn
der Verstoß im gerichtlichen Verfahren ohne jegliches formalisiertes
Verfahren geheilt werden könnte. Vielmehr können nur die genannten
verfahrensrechtlichen Anforderungen gewährleisten, dass die mit dem
Anhörungsverfahren verfolgten Zwecke jedenfalls teilweise zur Geltung
kommen. Mit der Regelung über die Anhörung beabsichtigt der Gesetzgeber,
allgemein das Vertrauensverhältnis zwischen dem Bürger und der
Sozialverwaltung zu stärken und die Stellung des Bürgers insbesondere
durch den Schutz vor Überraschungsentscheidungen zu stärken (BT-Drucks
7/868 S 28 und 45). Insbesondere soll der Betroffene Gelegenheit
erhalten, durch sein Vorbringen zum entscheidungserheblichen Sachverhalt
die bevorstehende Verwaltungsentscheidung zu beeinflussen (BSGE 75, 159
= SozR 3-1300 § 24 Nr 10; BSGE 69, 247, 252 = SozR 3-1300 § 24 Nr 4;
BSG SozR 3-1300 § 24 Nr 21).

Die genannten Zwecke können zwar
ohnehin in vollem Umfang nur erfüllt werden, wenn die Anhörung vor
Erlass des belastenden Verwaltungsaktes durchgeführt wird. Darüber
hinaus kann eine Heilung des Verfahrensmangels nach den mit der Anhörung
verfolgten Funktionen noch während des Widerspruchsverfahrens erfolgen,
wenn dem Betroffenen während des Vorverfahrens - zB durch Einlegung des
Widerspruchs - hinreichende Gelegenheit gegeben worden ist, sich zu den
für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (BSGE 89, 111, 114
= SozR 3-1300 § 1 Nr 1; BSG SozR 4-1300 § 24 Nr 1).

Die Zwecke
des § 24 SGB X erfordern es, dass sich die Nachholung der
Verfahrenshandlung möglichst in einer dem Anhörungsverfahren
vergleichbaren Situation vollzieht.


2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

2.1 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 22.12.2010, - L 34 AS 2182/10 B PKH -

Keine
Beschwerde gegen PKH-Ablehnung, wenn Berufung in Hauptsache mangels
Erreichen des Beschwerdewerts nicht statthaft ist (vgl. Beschluss des
Senats vom 13. Mai 2009, - L 34 B 2136/08 AS PKH -).

Eine
unzutreffende Rechtsmittelbelehrung kann ein Rechtsmittel, das
gesetzlich ausgeschlossen ist, nicht eröffnen (Leitherer in
Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, vor § 143 RdNr.
14b m. w. Nachw.).

Der Senat hält an seiner Auffassung auch in
Ansehung der Änderung des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG mit Wirkung zum 11.
August 2010 durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 5. August 2010 (BGBl I 1127)
fest.

Danach ist die Beschwerde u. a. gegen Prozesskostenhilfe
versagende Entscheidungen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre.
Damit hat der Gesetzgeber zwar für den Bereich des einstweiligen
Rechtsschutzes ausdrücklich einen Beschwerdeausschluss normiert, den
Gesetzesmaterialien ist aber ein darüber hinaus gehender Regelungswille
nicht zu entnehmen.

Der Gesetzgeber meinte, in Kenntnis der in
der Rechtsprechung sehr umstrittenen Frage, ob die Beschwerde auch dann
ausgeschlossen ist, wenn die Berufung in der Hauptsache nicht kraft
Gesetzes ohne weiteres zulässig wäre (vgl. BT-Drucks. 17/1684 S. 22 f.),
lediglich den entsprechenden Beschwerdeausschluss in Verfahren des
einstweiligen Rechtsschutzes normieren zu müssen.

Ob daraus zu
schließen ist, dass der Gesetzgeber für Hauptsacheverfahren im
Umkehrschluss die Statthaftigkeit der Beschwerde entgegen § 73a Abs. 1
S. 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO
erweitern wollte oder er eine entsprechende Regelung für schlicht
überflüssig hält, weil seiner Auffassung nach der vorgenannten Norm die
entsprechende Beschwerde ausgeschlossen ist, oder er der Meinung ist,
dass § 172 Abs. 3 SGG eine abschließende Regelung zum
Beschwerdeausschluss im sozialgerichtlichen Verfahren enthält, also eine
entsprechende Beschwerde in einem Hauptsacheverfahren zulässig sein
soll, ist den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen. Im letzteren Fall
hätte es beispielsweise nahe gelegen, den § 127 Abs. 2 Satz 2, 2.
Halbsatz ZPO aus dem Verweis in § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG herauszunehmen.
Hiervon hat der Gesetzgeber aber abgesehen, ohne die Gründe hierfür zu
benennen. Lediglich die Bundesregierung hat insoweit eine Prüfung in
einem weiteren Gesetzgebungsverfahren in Aussicht gestellt (BT-Drucks.
17/1684 S 25; vgl. im u. a. zum Meinungsstand: Beschluss des LSG Hessen
vom 4. Oktober 2010 - L 7 AS 436/10 B -; Beschluss des LSG
Berlin-Brandenburg vom 27. September 2010 - L 20 AS 1602/10 B -; a.A.
Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 6. Dezember 2010 - L 19 AS
1384/10 B PKH -).

2.2 Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss vom 03.01.2011, - L 5 AS 423/09 B ER -

Wer
als Eigenheimbesitzer Leistungen nach dem SGB II bezieht, hat nur
Anspruch auf preiswerte Baumarkt-Tür, denn auch kostenbewusste und
sparsame Hausbesitzer mit geringen eigenen Einkünften würden zu einer
einfachen Haustür greifen.

2.3 Sächsisches Landessozialgericht Beschluss vom 30.11.2010, - L 3 AS 649/10 B ER -

Keine
Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, auch
nicht darlehensweise, wenn der Antragsteller ausweislich der
Immatrikulationsbescheinigung auch während des Urlaubssemesters
immatrikuliert ist.

Denn allein dies führt, auch nach der
Rechtsprechung des Sächsischen Landessozialgerichts (Az. L 7 AS 337/10 B
ER, L 7 AS 756/09 B ER), zum Leistungsausschluss.

Das Studium
des Antragstellers ist im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
dem Grunde nach förderfähig. Dieser dem Grunde nach bestehenden
Förderfähigkeit steht vorliegend nicht entgegen, dass der Antragsteller
für zwei Semester beurlaubt ist. Insoweit schließt sich der erkennende
Senat der Rechtsprechung des 7. Senates dieses Gerichtes an (vgl.
SächsLSG, Beschluss vom 28. Juni 2010 - L 7 AS 337/10 B ER -
JURIS-Dokument Rdnr. 17 ff.; SächsLSG, Beschluss vom 29. Juni 2010 - L 7
AS 756/09 B ER - JURIS-Dokument Rdnr. 20 ff.; SächsLSG, Beschluss vom
11. November 2010 - L 7 AS 435/10 B ER [nicht veröffentlicht]; SächsLSG,
Beschluss vom 16. November 2010 - L 7 AS 53/10 B ER [nicht
veröffentlicht]. A.A.: SächsLSG, Beschluss vom 13. Januar 2010 - L 2 AS
762/09 B ER [nicht veröffentlicht]).

Entscheidend ist hierbei,
dass auch während eines Urlaubssemesters der Besuch einer
Ausbildungsstätte im Sinne der organisatorischen Zugehörigkeit zu dieser
Ausbildungsstätte (vgl. BSG, Urteil vom 19. August 2010 - B 14 AS 24/09
R - Rdnr. 17, m.w.N.) nicht unterbrochen ist und das Studium nach den
hochschulrechtlichen Vorschriften betrieben werden kann.

2.4 Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss vom 13.12.2010, - L 13 AS 4732/10 B -

Hartz IV -Empfängerin hat kein Anspruch auf ein Darlehen für eine Sterilisation.

Der
Wunsch, keine weiteren Kinder mehr zu bekommen, begründet weder einen
Mehr- bzw. Zusatzbedarf im Sinne des § 23 Abs. 3 SGB II bzw. des § 21
Abs. 2 bis 6 SGB II noch begründet § 23 Abs. 1 SGB II eine
Anspruchsgrundlage. Zwar sind die Kosten der Ausübung von Sexualität
sowie die damit verbundenen Verhütungskosten von der Regelleistung des §
20 Abs. 1 SGB II erfasst, weshalb grds. der Anwendungsbereich des § 23
Abs. 1 SGB II eröffnet ist. Doch begründet § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II
lediglich dann die Möglichkeit zur darlehensweisen Befriedigung von
Bedarfslagen, wenn es sich nach den Umständen um einen unabweisbaren
Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts handelt. Unabweisbar ist ein
Bedarf dann, wenn die Bedarfsdeckung unaufschiebbar ist. Nicht
unabweisbar ist dagegen ein Bedarf, wenn er mit geringen Mitteln oder
durch ein Ausweichen auf eine andere Bedarfsdeckung befriedigt werden
kann (Münder in LPK-SGB II, 2. Auflage, § 23 Rn. 9).

2.5 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 20.12.2010, - L 7 AS 65/10 NZB -

Mängel
der Tatsachenfeststellung können mit der Nichtzulassungsbeschwerde
nicht gerügt werden, weil insoweit das Sozialgericht das sachnähere
Gericht und der Antrag auf mündliche Verhandlung der richtige
Rechtsbehelf ist.

Bei Rüge der Verletzung des Rechts auf Gehörs
muss deswegen der Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden
(Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 9. Auflage 2008, § 145
Rdn. 3c). Bei gleichzeitigem Antrag auf mündliche Verhandlung und
Einlegen der Nichtzulassungsbeschwerde hat indes der Antrag auf
mündliche Verhandlung gemäß § 105 Abs. 2 Satz 3 SGG Vorrang. Mit dem
(rechtzeitigen) Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung gilt
der Gerichtsbescheid nach § 105 Abs. 3 SGG als nicht ergangen, so dass
kein Raum für die Zulassung eines Rechtsmittels gegen die Entscheidung
bleibt. (vgl. Landessozialgericht - LSG - Berlin-Brandenburg, Beschluss
vom 14.01.2008, Az.: L 25 B 795/07 AS, Rdn. 2; LSG Berlin-Brandenburg,
Beschluss vom 26.11.2008, L 20 AS 1478/08, L 20 B 2254/08 AS NZB). Es
kann daher in diesem Fall dahinstehen, ob das Rechtsmittel der
Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen Gerichtsbescheid überhaupt gegeben
ist (ablehnend Zeihe, SGG, Stand 01.10.2010, § 105 Rdn. 14 b).

2.6 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 14.12.2010, - L 7 AS 1536/10 B ER -

Keine Übernahme von Energierückständen nach § 22 Abs. 5 SGB II, wenn die Wohnung des Antragstellers unangemessen ist .

Nach
§ 22 Abs. 5 Satz 1 SGB II können auch Schulden übernommen werden,
sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden. Sie sollen
übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur
Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist (§ 22 Abs. 5
Satz 2 SGB II). Bei der Ermessensentscheidung über die Übernahme von
Energierückständen sind im Rahmen einer umfassenden Gesamtschau der
Umstände des Einzelfalles u.a. die Höhe der Rückstände, die Ursachen,
die zu dem Energiekostenrückstand geführt haben, die Zusammensetzung des
von einer evtl. Energiesperre bedrohten Personenkreises, Möglichkeiten
und Zumutbarkeit anderweitiger Energieversorgung, das in der
Vergangenheit gezeigte Verhalten (z.B. erstmaliger oder wiederholter
Rückstand) und ein erkennbarer Selbsthilfewillen zu berücksichtigen
(Berlit in LPK-SGB II, 3. Auflage 2009, § 22 Rn. 127).

Schließlich
ist eine Leistung zur Sicherung einer kostenmäßig nicht angemessenen
Unterkunft grundsätzlich nicht gerechtfertigt (vgl. Lang/Link in
Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGG, 2. Auflage 2008, § 22 Rn. 109).

2.7 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 03.01.2011, - L 7 AS 1385/10 NZB -

Die
Frage, ob ein Hilfebedürftiger aufgrund einer Erkrankung einer
besonderen kostenintensiven Ernährung nach § 21 Abs. 5 SGB II bedarf,
ist abhängig von dessen individuellen Verhältnissen und begründet
deshalb keine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung i.S.v. § 144
Abs. 2 Nr. 1 SGG (vgl. LSG Sachsen - Beschluss vom 15.02.2010 - L 3 AS
780/09 NZB - Rn 29; LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 09.12.2009 - L
10 AS 1717/09 NZB - Rn 4).

2.8 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 23.12.2010, - L 7 AS 1681/10 B -

Gewährung
von PKH für die ungeklärte Rechtsfrage, ob die Auffassung der
Antragsgegnerin, § 22 Abs. 2a SGB II sei auch auf Folgeumzüge
anzuwenden, zutreffend ist, (für ein Anwendung nur beim Erstbezug:
Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 10.09.2009, L 3 AS 188/08,
Rn. 39; Lang/Link in Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 2. Auflage
2008, § 22 Rn. 80b; Berlit in LPK-SGB II, 3. Auflage 2009, § 22 Rn. 89;
anderer Auffassung Piepenstock, jurisPK-SGB II, 2. Auflage 2007, § 22
Rn. 104).

2.9 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil vom 25.11.2010, - L 7 AS 57/08 -, Revision wird zugelassen

Keine
Übernahme der Tilgungsraten für die Ratenzahlung zur Erfüllung eines
Kaufpreises für den Erhalt der Immobilie, wenn eine drohende
Zwangsvollstreckung noch nicht einmal behauptet wurde.

Der
Wortlaut des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II schließt die Berücksichtigung von
Tilgungsraten bzw. Kaufpreisraten nicht aus. Als tatsächliche
Aufwendungen für die Unterkunft kommen bei Eigentumswohnungen die
gesamten Finanzierungskosten, mithin auch Tilgungsleistungen in
Betracht. Sinn und Zweck der Leistung steht der Übernahme von
Tilgungsleistungen ebenfalls nicht entgegen (vgl. BSG, Urteil vom
18.06.2008, B 14/11b AS 67/06 R, Rn. 25, 26). Der Gesetzgeber räumt dem
Erhalt der Wohnung allgemein einen hohen Stellenwert ein, ohne Rücksicht
darauf, ob diese gemietet ist oder im Eigentum des Hilfebedürftigen
steht. Da jedoch das Alg II den Lebensunterhalt sichern und
grundsätzlich nicht der Vermögensbildung dienen soll, ist die Übernahme
der Tilgungsleistungen durch den Grundsicherungsträger nach der
Rechtsprechung des BSG nur dann gerechtfertigt, wenn die Kosten in Form
von Tilgungsleistungen zur Erhaltung des Wohneigentums unvermeidbar
sind. Der Hilfebedürftige muss deshalb vor einer Inanspruchnahme
staatlicher Leistungen alles unternehmen, um die Tilgungsverpflichtung
während des Bezugs von Grundsicherungsleistungen so niedrig wie möglich
zu halten. Dabei ist auch zu überprüfen, ob andere Möglichkeiten, wie
etwa eine Tilgungsaussetzung oder -streckung, nicht gegeben waren (BSG,
a.a.O., Rn. 30). Des Weiteren können Finanzierungskosten einschließlich
der Tilgungsleistungen insgesamt vom Grundsicherungsträger nur bis zu
der Höhe übernommen werden, die ein Hilfebedürftiger auch bei einer
angemessenen Mietwohnung als Kosten der Unterkunft zu tragen hätte (BSG,
a.a.O., Rn. 28). Im Rahmen der Angemessenheitsprüfung ist bei § 22 Abs.
1 SGB II eine Privilegierung von Eigentümern gegenüber Mietern nicht zu
rechtfertigen (BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 2/05 R; Urteil vom
07.11.2006, B 7b AS 8/06 R).

In Abgrenzung zu der in der
Revisionsinstanz anhängigen Entscheidung (B 14 AS 79/10 R) des
Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 19.11.2009 (L 6 AS 374/06)
zur Klärung der Frage, ob ohne Übernahme der Ratenzahlungen der Verlust
des selbstgenutzten Wohneigentums droht, auf eine konkrete Gefährdung
abzustellen. Eine solche Gefährdung hat jedoch nicht bestanden.

2.10 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 22.12.2010, - L 19 AS 2075/10 B ER -

Leistungen
aus einer privaten Unfallversicherung wegen Invalidität stellen kein
geschütztes Einkommen nach § 11 Abs. 2 Nr. 1a oder Nr. 2 SGB II dar.

Die
Gutschrift einer Invaliditätsleistung aus einer privaten
Gruppenunfallversicherung stellt ein berücksichtigungsfähiges Einkommen
i.S.v. § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II dar, das als einmalige Einnahme i.S.v.
§§ 4, 2 Abs. 3 Arbeitslosengeld II- Verordnung (AlgII-V) auf den
monatlichen Hilfebedarf der Antragstellerin nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II
anzurechnen ist.

Einkommen i.S.v. des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II
ist grundsätzlich alles das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig
dazu erhält, unabhängig von der Bezeichnung und dem Rechtscharakter der
geldwerten Leistung (vgl. BSG Urteil vom 01.06.2010 - B 4 AS 89/09 R -
Rn 16 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Die Berücksichtigung
eines geldwerten Vorteils, der einer Leistungsbezieherin erst nach
Antragstellung zufließt, als Einkommen setzt weder eine Identität der
Zweckbestimmung des geldwerten Vorteils und der Leistungen nach dem SGB
II noch eine Zeitraumidentität voraus. Bei der Zahlung einer
Invaliditätsleistung wegen der Folgen eines Unfalls aus einer eigenen
privaten Unfallversicherung handelt es sich auch nicht um ein
privilegiertes Einkommen i. S.v. § 11 Abs. 3 Satz 1 SGB II. Es ist nicht
erkennbar, dass zwischen der Unfallversicherung und der Antragstellerin
eine Vereinbarung besteht, aus der sich objektiv erkennbar ergibt, dass
die Leistung von der Antragstellerin für einen bestimmten Zweck
verwendet werden soll. Vielmehr handelt es bei dieser Zahlung um den
Ausgleich für eine durch den Unfall erlittenen dauernde Beeinträchtigung
der körperlichen oder geistigen Unversehrtheit. Sie dient wie die
Leistungen nach dem SGB II der Existenzsicherung der Antragstellerin als
Begünstigte und unterliegt keiner darüber hinausgehenden Zweckbindung,
so dass es sich nicht um eine zweckbestimmte Leistung i.S.v. § 11 Abs. 3
Satz 1 Nr. 1a SGB II handelt (vgl. zu den Anforderungen an eine
privat-rechtliche Zweckbestimmung: BSG Urteil vom 01.06.2010 - B 4 AS
89/09 R - Rn 16f mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Des weiteren
handelt es sich nicht um eine Entschädigung i.S.v. § 253 Abs. 2
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), d. h. um den Ausgleich eines
immateriellen Schadens, der vom Schädiger zu erbringen ist, sondern laut
Schreiben der privaten Unfallversicherung vom 07.07.2010 um den
Ausgleich eines Gesundheitsschadens am rechten Arm, also um den Ausfall
von Erwerbsfähigkeit wegen Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit
infolge des versicherten Risikos (vgl. zu Zahlungen aus einer privaten
Unfallversicherung: LSG NRW Beschluss vom 05.01.2010 - L 1 B 29/09 AS -
LSG Sachsen Urteil vom 13.03.2008 - L 2 AS 143/07 -).

Der
bedarfsmindernden Berücksichtigung der Zahlung aus der privaten
Unfallversicherung steht nicht entgegen, dass diese Zahlung zur
Schuldentilgung verwendet wurde, gefestigte Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts (BSG Urteil 16.12.2008 - B 4 AS 70/07 R - Rn 28).

++ Anmerkung:
Vgl.
dazu Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 05.01.2010, -
L 1 B 29/09 AS -, veröffentlicht im Rechtsprechungsticker von Tacheles
02/2010.

Eine einmalig gezahlte Invaliditätsleistung aus privater
Unfallversicherung in Höhe von EUR 3650,- ist auf 12 Monate verteilt
als Einkommen beim Hilfebedürftigen zu berücksichtigen.


3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

3.1 Sozialgericht Neuruppin Beschluss vom 15.11.2010, - S 18 AS 1569/10 ER -

§
31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b) SGB II kann nicht auf Eingliederungsbescheide
angewendet werden. Dies ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut der
Vorschrift, die auf eine Eingliederungsvereinbarung abstellt.
Voraussetzung ist demnach eine wirksam abgeschlossene und nicht nichtige
Eingliederungsvereinbarung im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II
(siehe dazu Berlit, in LPK-SGB II, 3. Aufl. 2009, § 31 Rz. 28).

Der
Begriff Eingliederungsvereinbarung in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b) SGB II
auch nicht in einem weiten, Eingliederungsbescheide umfassenden Sinne
verstanden werden. Dies ergibt sich aus der Legaldefinition des § 15
Abs. 1 Satz 1 SGB II. Danach stellt die Eingliederungsvereinbarung eine
Vereinbarung mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen über die für
seine Eingliederung erforderlichen Leistungen dar. Erforderlich ist
demnach ein Einvernehmen mit dem Hilfebedürftigen über Inhalt und
Abschluss von Eingliederungsregelungen. Dieses Erfordernis erfüllt ein
Eingliederungsbescheid nicht. Der Leistungsträger setzt in diesem Fall
die Eingliederungsregelungen einseitig fest. Eingliederungsbescheide
fallen daher auch nicht in den Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 Satz 1
SGB II, sondern werden unter § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II eigens behandelt.
Es handelt es sich bei der Eingliederungsvereinbarung und dem
Eingliederungsbescheid um zwei Verfahrensmöglichkeiten des
Leistungsträgers, die zwar beide einem ähnlichen Zweck dienen, aber
dennoch grundlegend verschieden sind. Es ist nicht ersichtlich, dass der
Gesetzgeber in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b) SGB II hiervon eine
Abweichung machen wollte.

§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b) SGB II auch
nicht entsprechend auf Eingliederungsbescheide angewendet werden. Dem
steht der eindeutige Wortlaut der Vorschrift entgegen. Auch ist die
Vorschrift als Sanktionsnorm, die für Hilfsbedürftige gravierende
finanzielle Folgen hat, eng am Wortlaut der Regelung orientiert
auszulegen (siehe dazu LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 08.07.2009 -
L 19 B 140/09 AS ER; LSG Hessen, Beschluss v. 09.02.2007 - L 7 AS
288/06 ER; LSG Bayern, Beschluss v. 09.11.2007 - L 7 B 748/07 AS; Rixen
in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 31 Rz. 13a; Valgolio in
Hauck/Noftz, SGB II, § 31 Rz. 34).

Dies wird verdeutlich durch
den nunmehr vorliegenden Referentenentwurf des Gesetzes zur Ermittlung
von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch vom 26.10.2010 (BT-Drucksache 17/3404, S. 36, 182 f).
Danach soll § 31 SGB II ab dem 01.01.2011 insoweit neu gefasst werden,
als in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II-E (der den derzeitigen § 31 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 b) SGB II ersetzen soll) auch Eingliederungsbescheide
explizit genannt werden. Dies dient nach der Entwurfsbegründung zur
Klarstellung, dass bei einem Verstoß gegen in einem
Eingliederungsbescheid festgelegten Pflichten die gleichen Rechtsfolgen
wie bei einem Verstoß gegen die in einer Eingliederungsvereinbarung
festgelegten Pflichten eintreten. Entgegen der Ansicht des
Antragsgegners können daraus jedoch keine Schlussfolgerungen dergestalt
gezogen werden, dass die Klarstellung für die Rechtslage ab dem
01.01.2011 zugleich auch den Regelungswillen des Gesetzgebers für die
Auslegung des derzeitigen § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b) SGB II
verdeutlichen soll. Die beabsichtigte Neufassung des § 31 SGB II zeigt
vielmehr, dass die Entwurfsverfasser auf die Kritik aus Rechtsprechung
und Literatur reagieren und Unzulänglichkeiten der bisherigen
Sanktionsvorschriften beseitigen wollen. So werden nicht nur
Eingliederungsbescheide in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II-E
aufgenommen. Auch der bereits genannte § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a) SGB II
soll nunmehr gestrichen werden. Die Klarstellung der Entwurfsbegründung
dient daher lediglich dazu, diesen Willen deutlich zum Ausdruck zu
bringen. - Eine beabsichtigte Rückwirkung bzw. eine Klarstellung
dergestalt, dass die Neufassung dem schon immer vorhandenen
Regelungswillen des Gesetzgebers entsprochen hätte, kann daraus nicht
entnommen werden!!!

3.2 Sozialgericht Neuruppin Beschluss vom 26.04.2010, - S 18 AS 429/10 ER -

Keine Unterhaltsvermutung bei Wohngemeinschaft zwischen Verwandten.

Gemäß
§ 9 Abs. 5 SGB II wird für den Fall, dass ein Hilfsbedürftiger in
Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten lebt, vermutet,
dass er von ihnen Leistungen erhält, soweit dies nach deren Einkommen
und Vermögen erwartet werden kann. § 9 Abs. 5 SGB II enthält demnach
eine widerlegbare Vermutung dergestalt, dass der Hilfsbedürftige im
Falle des Bestehens einer Haushaltsgemeinschaft von seinen Verwandten
oder Verschwägerten unterstützt wird. Daraus ergibt sich, dass die
Vermutungsregelung erst dann eingreift, wenn eine Haushaltsgemeinschaft
festgestellt worden ist. § 9 Abs. 5 SGB II enthält demnach im Gegensatz
zu § 36 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) keine
gesetzliche Vermutung für das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft
(vgl. dazu BSG, Urteil v. 27.01.2009 - B 14 AS 6/08 R -). Für eine
solche reicht es dabei nicht aus, wenn Verwandte oder Verschwägerte in
einem Haushalt lediglich zusammen wohnen. Vielmehr muss über die bloße
Wohngemeinschaft hinaus der Haushalt im Sinne einer
Wirtschaftsgemeinschaft gemeinsam geführt werden (vgl. dazu BSG, Urteil
v. 19.02.2009 - B 4 AS 68/07 R-). Nach der Begründung des Gesetzentwurfs
des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom
05.09.2003 (BT-Drucksache 15/1516, S. 53) ist dies der Fall, wenn die
Verwandten oder Verschwägerten mit dem im selben Haushalt lebenden
Hilfebedürftigen "aus einem Topf" wirtschaften (Mecke in
Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 9 Rz. 52). Die
Anforderungen an das gemeinsame Wirtschaften gehen daher über die
gemeinsame Nutzung von Bad, Küche und Gemeinschaftsräumen hinaus. Auch
der in Wohngemeinschaften häufig anzutreffende gemeinsame Einkauf von
Grundnahrungsmitteln, Reinigungs- und Sanitärartikeln aus einer von
allen Mitbewohnern zu gleichen Teilen gespeisten Gemeinschaftskasse
begründet noch keine Wirtschaftsgemeinschaft (vgl. BSG, Urteil v.
27.01.2009, a.a.O.). Es muss vielmehr neben einem gemeinsamen Wohnen auf
Grund der Umstände des Einzelfalls davon auszugehen sein, dass ein Teil
des Bedarfs des Hilfsbedürftigen durch das gemeinsame Wirtschaften mit
den Verwandten gedeckt ist (Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2.
Auflage 2008, § 9 Rz. 52 f.). Die Voraussetzungen des Vorliegens einer
solchen Wirtschaftsgemeinschaft von mehreren in einer Wohnung zusammen
lebenden Verwandten oder Verschwägerten müssen vom jeweiligen
Grundsicherungsträger positiv festgestellt werden (vgl. BSG, Urteil v.
27.01.2009 - B 14 AS 6/08 R -).

3.3 Sozialgericht Aachen Urteil vom 15.12.2010, - S 5 AS 780/10 -, Berufung zugelassen

Der
Mischregelsatz gilt nicht für eine Bedarfsgemeinschaft, in der ein
Partner Alg II und der andere Partner Leistungen nach dem AsylbLG
bezieht.

Denn § 20 Abs. 3 SGB II findet keine Anwendung. Der
Normzusammenhang zwischen § 20 Abs. 3, Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB II
begrenzt den unmittelbaren Anwendungsbereich des § 20 Abs. 3 SGB II auf
Bedarfsgemeinschaft aus zwei nach dem SGB II leistungsberechtigten
Partnern (vgl. dazu Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom
14.04.2010, L 10 AS 1228/09; siehe auch Sozialgericht Münster, Urteil
vom 02.06.2010, S 3 AS 262/08 - anhängig beim Landessozialgericht
Nordrhein-Westfalen unter L 1 AS 1311/10).

Für den Fall
asymmetrischer Leistungsansprüche kommt indes nur eine entsprechende
Anwendung dieser Vorschrift in Betracht (vgl. Bundessozialgericht,
Urteil vom 16.10.2007, B 8/9b SO 2/06 R). Eine entsprechende Anwendung
des § 20 Abs. 3 SGB II ist aber gerade im vorliegenden Fall, d.h. im
Fall einer Partnerbedarfsgemeinschaft, die aus einer Berechtigten nach
dem SGB II und einem Bezieher von Leistungen nach § 3 AsylbLG, nicht
geboten (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom
14.04.2010, L 10 AS 1228/09; Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom
02.09.2010, L 5 AS 19/08; Sozialgericht Münster, Urteil vom 02.06.2010, S
3 AS 262/08; a.A. Sozialgericht Duisburg, Urteil vom 11.12.2009, S 31
AS 261/08 bzw. Beschluss vom 19.11.2009, S 31 AS 414/09 ER).

++ Anmerkung:
Vgl.
dazu Landessozialgericht Hamburg Urteil vom 02.09.2010, - L 5 AS 19/08
-, Revision zugelassen, veröffentlicht im Rechtsprechungsticker von
Tacheles KW 47/2010.

Der Mischregelsatz gilt nicht für eine
Bedarfsgemeinschaft, in der ein Partner Alg II und der andere Partner
Leistungen nach dem AsylbLG bezieht.

Denn die Vorschrift des § 20
Abs. 3 SGB II, nach der die Regelleistung jeweils nur 90 % beträgt,
wenn zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet
haben, passt nicht auf solche Bedarfsgemeinschaften, deren einer
volljähriger Partner Leistungen nach dem SGB II, deren anderer
volljähriger Partner aber lediglich Grundleistungen nach § 3 AsylbLG
erhält (so auch LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 14.4.2010 - L 10 AS
1228/09 -; Beschl. v. 3.5.2007 - L 18 B 472/07 AS, FEVS 58 S. 573 ff.;
SG Hamburg, Beschl. v. 24.4.2008 - S 56 AS 796/08 ER, InfAuslR 2009 S.
39 f.; Krauß, in: Hauck/Noftz, SGB II, § 20 Rn. 69, Stand März 2008; O.
Loose, in: Hohm, SGB II, § 20 Rn. 53.1, Stand März 2008).

++ Anmerkung:
Vgl.
dazu LSG Berlin, L 10 AS 1228/09, Urteil vom 14.04.2010, Revision
anhängig beim BSG unter dem Az.: - B 14 AS 105/10 R -, veröffentlicht im
Rechtsprechungsticker von Tacheles 30/2010.

Der Mischregelsatz
gilt nicht für eine Bedarfsgemeinschaft, in der ein Partner Alg II und
der andere Partner Leistungen nach dem AsylbLG bezieht (Beschluss des
Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 03. Mai 2007, L 18 B 472/07
AS).

3.4 Sozialgericht Gießen, Urteil vom 28.10.2010, - S 25 AS 775/10 -

Konzept des Landkreises Gießen zu Kosten der Unterkunft ist nicht schlüssig.

Nach
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts muss die vom
Grundsicherungsträger gewählte Datengrundlage die hinreichende Gewähr
dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des örtlichen
Wohnungsmarktes wiedergegeben werden, was u.a. der Fall sein kann, wenn
sie auf mindestens 10% des regional in Betracht zu ziehenden
Mietwohnungsbestandes beruht (Urteil vom 18.06.2008, B 14/7b AS 44/06 R,
Randnr. 16).


4. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)

4.1 Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 25.11.2010, - L 1 SO 8/10 -

Die Bewilligung von Sozialhilfe ist nicht formal von einem Antrag abhängig.

Da
§ 18 SGB XII zum Schutz des Hilfebedürftigen einen niedrig schwelligen
Zugang zum Sozialhilfesystem sicherstellen will, ist es für die Annahme
einer Kenntnis im Sinne dieser Vorschrift ausreichend, dass die
Notwendigkeit der Hilfe dargetan oder sonst wie erkennbar ist. Die
weitere Sachverhaltsaufklärung obliegt dann dem Sozialhilfeträger (§ 20
Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - SGB X -; vgl. BSG, Urteil vom 26.08.2008
- B 8/9b SO 18/07 R -, SozR 4-3500 § 18 Nr. 1). Dem Sozialhilfeträger
wird aber nicht angesonnen, die Notwendigkeit der Hilfe zu erahnen. Die
Pflicht des Hilfesuchenden, bei der Feststellung seines Bedarfs und
seiner Bedürftigkeit mitzuwirken, befreit allerdings den
Sozialhilfeträger nicht von seiner Aufklärungspflicht, so dass von einem
Bekanntwerden nicht erst dann gesprochen werden kann, wenn alle
Voraussetzungen tatsächlicher Art dem Leistungsträger entscheidungsreif
bekannt sind. Abzustellen ist auf alle Besonderheiten des Einzelfalls
(vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 21.04.1997 - 5
PKH 2/97, Buchholz 436.0 § 5 BSHG Nr. 15).

Aus diesen Maßgaben
ergibt sich zur Überzeugung des Senats, dass für eine Kenntnis nicht
maßgeblich ist, dass der Sozialhilfeträger aufgrund einer
Schlüssigkeitsprüfung vom Vorliegen der materiellen
Anspruchsvoraussetzungen überzeugt ist. Es ist für die Anwendung des §
18 Abs. 1 SGB XII gerade nicht notwendig, dass die Voraussetzungen der
Bedürftigkeit bereits mit Gewissheit und vollständig bekannt sind.
Entscheidend ist, ab welchem Zeitpunkt dem Sozialhilfeträger erstmalig
die konkrete Möglichkeit eines sozialhilferechtlichen Bedarfs bzw.
hinreichende Anhaltspunkte für die Hilfegewährung bekannt gewesen sind.
Die Kenntnis des Sozialhilfeträgers muss sich dabei sowohl auf das
Vorliegen eines bestimmten Bedarfstatbestandes beziehen als auch darauf,
dass sich der Hilfebedürftige nicht selbst helfen kann oder die Hilfe
nicht von dritter Seite erhält. Insoweit muss die Kenntnis inhaltlich
qualifiziert sein. Die Art, in der dem Träger der Sozialhilfe diese
Kenntnis vermittelt werden muss, ist nicht vorgegeben. Dies kann
beispielsweise auch durch einen Telefonanruf eines Dritten geschehen,
wenn dieser die hauptsächlichen anspruchsbegründenden Tatsachen eines
Hilfefalls zum Inhalt hat (vgl. Verwaltungsgericht Augsburg, Urteil vom
16.09.2003 - Au 3 K 03.889 -, NJW 2004, 1266).

Der Träger einer
stationären Pflegeeinrichtung kann gegen den Sozialhilfeträger aus dem
im Rahmen des sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis erfolgten
Schuldbeitritt die Zahlung eines Heimentgelts nur in Höhe der dem
Sozialhilfeempfänger bewilligten Leistungen beanspruchen (im Anschluss
an BSG, Urteil vom 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R -, SozR 4 - 1500 § 75 Nr.
9).


5. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)

5.1 Sozialgericht Düsseldorf Urteil vom 30.11.2010, - S 42 SO 51/09 -

Kindergeld
eines volljährigen behinderten Leistungsbeziehers nach dem 4. Kapitel
des SGB XII ist Einkommen des Kindergeldberechtigten, in diesem Fall
seiner Mutter.

§ 82 Abs. 1 S. 2 SGB XII ist im vorliegenden Fall
nicht einschlägig. Danach ist bei Minderjährigen das Kindergeld dem
jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem zur
Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes benötigt wird. Diese Norm gilt
jedoch ausdrücklich nur für Minderjährige, nicht für Erwachsene (vgl.
Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Aufl. 2010; § 82 Rn. 43). Vielmehr ist das
an ein Elternteil als Kindergeldberechtigten ausgezahlte Kindergeld nur
dann als Einkommen des volljährigen, außerhalb des Haushaltes lebenden
Kindes zu berücksichtigen, soweit es ihm zeitnah zugewendet wird und
ohne die Weiterleitung die Voraussetzungen für die eine Abzweigung des
Kindergeldes gemäß § 74 EStG durch Verwaltungsakt zugunsten des Kindes
vorliegen würden (vgl. Urteil des BSG vom 26.08.2008 - B 8/9b SO 16/07 R
-). Eine zeitnahe Zuwendung im Sinne einer Weiterleitung liegt nach dem
Bundessozialgericht (vgl. Urt. v. 08.02.2007 - B 9b SO 5/06 R -) nur
dann vor, wenn das Kindergeld dem Kind tatsächlich als Geldbetrag
zufließt.

5.2 Sozialgericht Detmold Urteil vom 30.07.2010, - S 16
(19) SO 116/08 -, anhängig beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
- L 9 SO 518/10 -

Zum Vermögen der Hilfebedürftigen gehört der
Bestattungsvorsorgevertrag (BSG, Urt. vom 18.03.2008 - B 8/9b SO 9/06 R
-) einschließlich etwaiger Rückabwicklungsansprüche und die
Sterbegeldversicherungen einschließlich ihres jeweiligen
Rückkaufswertes.

Diese Vermögenswerte sind in dem Rahmen, in dem
sie den Vermögensfreibetrag gem. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII
überschreiten, auch nicht von der Schutzvorschrift des § 90 Abs. 2 SGB
XII erfasst. Allerdings darf die Gewährung der Sozialhilfe nicht von der
Verwertung des Bestattungsvorsorgevertrages und/oder der Verwertung der
Sterbegeldversicherungen abhängig gemacht werden, da der Einsatz dieses
Vermögens für die HB eine Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII
bedeuten würde.

Reine Sterbegeldversicherungen können Schutz
genießen, wenn vertragliche Dispositionen getroffen worden sind, die
sicherstellen, dass eine andere Zweckverwendung des Vermögens
ausgeschlossen oder zumindest wesentlich erschwert ist (LSG NRW, Urt. v.
19.03.2009 - L 9 SO 5/07 unter Hinweis auf LSG NRW, Urt. v. 19.11.2007 -
L 20 SO 40/06).


6. Entscheidungen zum Asylbewerberleistungsgesetz

6.1 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 22.11.2010, - L 20 AY 1/09 -

Dem
Bundesverfassungsgericht wird die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob §
3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 3 sowie § 3 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Abs. 1
Satz 4 Nr. 1 Asylbewerberleistungsgesetz i.d.F. der Bekanntmachung vom
05.08.1997 (BGBl. I 1997, S. 2022) mit dem Grundgesetz vereinbar sind.

++ Anmerkung:
Vgl.
dazu LSG NRW: Leistungen für Asylbewerber sind verfassungswidrig -
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.07.2010, - L
20 AY 13/09 - (Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 33/2010).

Dazu
eine Kurzanmerkung von Christian Armborst und Uwe Berlit (info also
4/2010 ab S. 181, veröffentlicht im Rechtsprechungsticker von Tacheles
38/2010):

Nicht erst seit der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts zu den Regelleistungen im SGB II sind
gravierende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Leistungen
nach den §§ 3 ff. AsylbLG geäußert worden. Schon bei Erlass des Gesetzes
war die Legitimität und Zulässigkeit der Absenkung der Leistungen
umstritten. Die Kürzung auf das für den Lebensunterhalt Unerlässliche
(80% des Regelsatzes) mit der Begründung, es fehle an der Notwendigkeit,
den Bedarf zur Teilhabe an der Gesellschaft zu berücksichtigen, lässt
nicht nur die Frage offen, ob nicht zusätzliche Bedarfe durch die
besondere Zwangslage der Asylsuchenden begründet werden. Insbesondere
ist eine Berechtigung zur Absenkung der Leistungen für Kinder nicht
anzuerkennen. Das gilt erst recht angesichts des regelmäßig längeren
Aufenthalts im Bundesgebiet. Auch sonst hatten sich die Bedenken
verstärkt, inwieweit sich Ungleichbehandlungen von Asylbewerbern und
sonstigen geduldeten Ausländern gegenüber zum Bezug von Sozialhilfe-
bzw. Grandsicherungsleistungen berechtigten Ausländern
verfassungsrechtlich (eingehend S. Horrer, Das
Asylbewerberleistungsgesetz, die Verfassung und das Existenzminimum,
Berlin 2001) und vor dem Hintergrund des gemeinschaftsrechtlich
geschaffenen Asyl(verfahrens)regimes rechtfertigen lassen. Diese Zweifel
hatten sich allerdings in der Rechtsprechung nicht durchgesetzt; das
BVerwG hatte die in § 2 AsylbLG vorgenommene Differenzierung (und damit
auch die Leistungsabsenkung) mit der bestehenden Ausreisepflicht
gerechtfertigt; dieser entspreche eine normativ schwächere Bindung an
das Bundesgebiet, die auch die aus dem Sozialstaatsgebot folgende
Einstandspflicht des Gesetzgebers für die auf seinem Gebiet lebenden
Ausländer beeinflusst (BVerwG, Urt. v. 3.6.2003 - BVerwG 5 C 32.02 -
FEVS 55, 114; s.a. Beschluss vom 29. September 1998 - BVerwG 5 B 82.97 -
NVwZ 1999, 669). Diese Begründung wird indes um so weniger tragfähig,
je länger die Vorbezugszeit abgesenkter Leistungen bemessen wird; bei
Personen, die nach den strikten Kriterien der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts (zuletzt BSG, Urteil vom 2. Februar 2010 - B 8 AY
1/08 R -) durch »rechtsmissbräuchliches Verhalten« ihre Aufenthaltsdauer
beeinflusst haben und daher dauerhaft auf Grandleistungen verwiesen
sind, nicht selten aber absehbar dauerhaft im Bundesgebiet verbleiben
werden, versagt dieser Begründungsansatz vollständig. Hier hilft dann
nur eine Veränderung des aufenthaltsrechtlichen Status, der aus
humanitären Gründen den faktischen Daueraufenthalt in einen auch
rechtlich abgesicherten Daueraufenthalt wandelt. Vor diesem Hintergrund
hätte auch Anlass bestanden, die Dauer der - rückwirkend verlängerten -
Vorbezugszeit zu überprüfen.

Mit dem Regelleistungsurteil vom 9.
Februar 2010 haben sich jedenfalls die Zweifel an der
Verfassungsgemäßheit der Höhe der Grundleistung zur Gewissheit ihrer
Verfassungswidrigkeit verdichtet (s. etwa Hohm ZfSH/SGB, 2010, 269 ff.;
Kingreen, NVwZ 2010, 558; Rothkegel, ZAR 2010 [i.E.]). Da die Höhe der
Leistungen nach § 3 AsylbLG seinerzeit vom BSHG abgeleitet worden und
diese bis heute nicht angepasst worden sind, spricht alles dafür, dass
alle Gründe, die zur Begründung der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts geführt haben, in noch viel stärkerem Maße die
Unvereinbarkeit dieser Regelung mit dem Grundgesetz begründen dürften.
Der Menschenwürdekern des Grundrechts auf menschenwürdige
Existenzsicherang schützt und begünstigt auch Asylbewerber. Die
materiellrechtlichen und prozeduralen Aussagen des Urteils sind daher im
dogmatischen Ansatz auch auf das Leistungssystem des
Asylbewerberleistungsgesetzes zu übertragen. Die seit fast zwei
Jahrzehnten unveränderte Höhe ist dabei eine fiskalisch und
einwanderungspolitisch motivierte Setzung; sie ist noch nicht einmal
mehr eine ebenso unzulässige »Schätzung ins Blaue« hinein (s.a.
Kingreen, NVwZ 2010, 558 [562]). Zumindest wegen des
Festsetzungsverfahrens sind daher die Leistungen verfassungswidrig.
Diskussionswürdig ist allein, ob die Höhe der Grundleistung bei einer
eingeschränkten Prüfung auch im Ergebnis als evident unangemessen
niedrig zu beanstanden ist (so etwa Kingreen, NVwZ 2010, 558
<559>) oder hier - bei verfassungskonformer Auslegung - der
Rückgriff auf die Leistungen nach § 6 AsylbLG die evidente
Verfassungswidrigkeit ausschließen (dazu OVG Bremen, Urteil v. 25.
September 2009
- S 3 A 272/07 - InfAuslR 2010, 170, das allerdings
die Darlegungsanforderungen im sozialgerichtlichen Verfahren, in dem die
Untersuchungsmaxime gilt [§ 103 SGG], vorschnell den
Darlegungsanforderungen bei einer Verfassungsbeschwerde anpasst).

Als
- soweit ersichtlich - erstes Landessozialgericht hat das LSG Essen
inzwischen (Beschluss vom 26. Juli 2010 - L 20 AY 13/09 -) ein Verfahren
nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG ausgesetzt und dem
Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 3
Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 sowie § 3 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 4 Nr. 2
AsylbLG mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Das LSG hält die zentrale
Bestimmung zur Leistungshöhe nach dem Asylbewerberleistungsgesetz für
mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen
Existenzminimums unvereinbar. Es hält die Leistungen sogar für evident
unzureichend, weil der Gesetzgeber zwar befugt sei, für Asylbewerber ein
eigenes Konzept zur Sicherung ihres Lebensunterhalts zu entwickeln,
aber keine Gründe ersichtlich seien, das Existenzminimum nach dem SGB II
bzw. SGB XII um ein knappes Drittel zu unterschreiten. Ein ersichtlich
zu niedrig bemessenes Niveau der Grundleistungen könne auch nicht durch
eine »extensive Nutzung« der Härtefallregelung (§ 6 AsylbLG)
ausgeglichen werden.

Parallel dazu dürfte sich die Frage nach der
Vereinbarkeit des Leistungsausschlusses in § 23 Abs. 2 SGB XII mit der
Verfassung stellen. Zumindest dann, wenn die Leistungshöhe auch im
Ergebnis als evident zu niedrig anzusehen ist, kommt eine übergangslose
Kassation in Betracht.

S.a:
§§ 1 ff. AsylbLG; Art 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG; § 73a SGG
Verfassungskonformität des Asylbewerberleistungsgesetzes

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. April 2010 - L 7 AY 3482/09 B

Leitsatz:
Es
ist offen, ob die Höhe der Grundleistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz den verfassungsrechtlichen Anforderungen
entspricht, die nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9.
Februar 2010 (1 BvL 1/09 u.a.) an die Bemessung existenzsichernder
Leistungen zu stellen sind.


7. Entscheidungen zur Arbeitsförderung nach dem (SGB III)

7.1 Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 30.09.2010, - L 1 AL 122/09 -, Revision wird zugelassen

Die
Zugangsvermutung des § 37 Abs. 2 SGB X setzt voraus, dass der Tag der
Aufgabe des Schreibens zur Post nachweisbar ist. Steht dieser Tag nicht
fest, läuft die Widerspruchsfrist nicht.

Eine
Rechtsbehelfsbelehrung darf nicht an einer unübersichtlichen Stelle des
Bescheides versteckt, muss aber nicht mit einer gesonderten Überschrift
versehen werden.

++ Anmerkung:
Vgl. dazu Sächsisches
Landessozialgericht Urteil vom 18.03.2010 - L 3 AS 180/09 -,
veröffentlicht im Rechtsprechungsticker von Tacheles 43/2010.

Die
Fiktion des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X greift nicht, weil der Tag, an dem
der Widerspruchsbescheid zur Post gegeben worden ist, nicht hinreichend
dokumentiert und damit nicht festzustellen ist.

Voraussetzung
für die Bekanntgabefiktion des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X ist aber die
Feststellung des Zeitpunktes, zu dem der maßgebende Verwaltungsakt zur
Post gegeben worden ist (vgl. Engelmann, in: von Wulffen, SGB X [6.
Aufl., 2008], § 41 Rdnr. 12; Recht, in: Hauck/Noftz, SGB X [Stand:
Erg.-Lfg 1/10, Februar 2010], § 41 Rdnr. 16).

7.2 Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 29.10.2010, - L 1 AL 49/09 -

Es
ist grundsätzlich nicht grob fahrlässig (§ 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB X),
wenn der nach § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB I zur Mitteilung von
Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen Verpflichtete - hier zur
Änderung der Anschrift - ein entsprechendes Mitteilungsschreiben an die
Bundesagentur für Arbeit mit einfachem Brief verschickt. Eine Pflicht
zur Erkundigung nach dem Eingang der Mitteilung kann bei besonderen
Umständen des Einzelfalls bestehen.


8. Fragen und Antworten zum SGB II

Kann
ein Empfänger von SGB II-Leistungen den Verpflegungsmehraufwand bei
auswärtiger Erwerbstätigkeit in tatsächlich angefallener Höhe geltend
machen?

Empfänger von SGB II-Leistungen können ihren
Verpflegungsmehraufwand bei auswärtiger Erwerbstätigkeit - nicht in
tatsächlicher Höhe - geltend machen. Soweit dem Hilfebedürftigen
Mehraufwendungen für Verpflegung durch seine Auswärtstätigkeit
entstanden sind, kann er diese - soweit nachgewiesen - im Rahmen des
Pauschbetrags gem. § 13 Abs. 1 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 6 Abs. 3 ALG II-VO
als notwendige Ausgaben i.S.d. § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II i.V.m. § 11 Abs.
2 Satz 3 SGB II geltend machen. Darüber hinausgehende Ausgaben für
Verpflegungen sind nicht anzuerkennen ((zust. LSG München vom
07.09.2009, Az. L 11 AS 466/09 NZB ).
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/default.asp


Dieser
Wert berücksichtigt zum einem, dass es dem Hilfebedürftigen zumutbar
ist, seine Verpflegungsmehraufwendungen soweit wie möglich zu reduzieren
und zum anderen die Tatsache, dass dem Hilfebedürftigen an diesem Tag
auch die in der Regelleistung enthaltenen Beträge zur Verfügung stehen
(vgl. die Begründung des Verordnungsentwurfs des BMAS vom 27.11.2007, S.
18). § 6 Abs. 3 ALG II-VO gewährt erwerbsfähigen Hilfebedürftigen für
jeden Kalendertag an dem er mindestens 12 Stunden vorübergehend von
seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten
Erwerbstätigkeit entfernt beschäftigt ist, einen Pauschbetrag für
Mehraufwendungen für Verpflegung von 6 EUR abzusetzen.

Die
Gerichte halten dies auch nicht für verfassungsrechtlich bedenklich
(zust. SG Dresden vom 01.09.2010, Az. S 36 AS 5042/08; ebenso LSG
München vom 07.09.2009, Az. L 11 AS 466/09 NZB).


Die
Übernahme des Textes für andere Veröffentlichungen und Internetseiten
ist nur erlaubt mit der Quellenangabe "Tacheles-Rechtsprechungsticker,

http://www.tacheles-sozialhilfe.de/


Kurzer Hinweis:
Zu 6.1
Die
Kurzanmerkung von Christian Armborst/Uwe Berlit bezieht sich auf den
Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 30.4.2010 - L 7
AY 3482/09 B.
Willi Schartema
Willi Schartema
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