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Hartz IV-Empfänger aus Braunschweig hat keinen Anspruch auf Zugang zur Diensttelefonliste aller Mitarbeiter des Jobcenters Kaiserslautern.
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Hartz IV-Empfänger aus Braunschweig hat keinen Anspruch auf Zugang zur Diensttelefonliste aller Mitarbeiter des Jobcenters Kaiserslautern.
VG Neustadt/Wstr., Urt. v. 04.09.2014 - 4 K 466/14.NW - Pressemitteilung Nr. 32/14
Ein in Braunschweig wohnhafter Bezieher von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch („Hartz IV“) hat keinen Anspruch gegen das beklagte Jobcenter Kaiserslautern, ihm nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Zugang zur aktuellen Diensttelefonliste aller Mitarbeiter des Beklagten mit der Angabe ihrer Zuständigkeitsbereiche unter Unkenntlichmachung der jeweiligen Vornamen bzw. Namen zu gewähren. Das hat das Verwaltungsgericht Neustadt a.d. Weinstraße mit Urteil vom 4. September 2014 entschieden.
Zur Pressemitteilung: http://www.mjv.rlp.de/icc/justiz/nav/613/broker.jsp?uMen=613ee690-b59c-11d4-a73a-0050045687ab&uCon=18f20a12-85dc-7841-2eeb-e12777fe9e30&uTem=aaaaaaaa-aaaa-aaaa-aaaa-000000000042
Anmerkung 1: Volltext hier abrufbar: [url=http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VG neustadt&datum=2014-09-04&Aktenzeichen=4 K 466/14]http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VG%20Neustadt&Datum=2014-09-04&Aktenzeichen=4%20K%20466/14[/url]
Anmerkung 2: Anderer Auffassung VG Lüneburg, Urteil vom 15.07.2014 – Aktz: 3 A 203/13 – veröffentlicht hier: http://www.harald-thome.de/media/files/VG-L-neburg-v.-15.07.2014,-3A203-13.pdf
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1723/
Willi S
Ein in Braunschweig wohnhafter Bezieher von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch („Hartz IV“) hat keinen Anspruch gegen das beklagte Jobcenter Kaiserslautern, ihm nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Zugang zur aktuellen Diensttelefonliste aller Mitarbeiter des Beklagten mit der Angabe ihrer Zuständigkeitsbereiche unter Unkenntlichmachung der jeweiligen Vornamen bzw. Namen zu gewähren. Das hat das Verwaltungsgericht Neustadt a.d. Weinstraße mit Urteil vom 4. September 2014 entschieden.
Zur Pressemitteilung: http://www.mjv.rlp.de/icc/justiz/nav/613/broker.jsp?uMen=613ee690-b59c-11d4-a73a-0050045687ab&uCon=18f20a12-85dc-7841-2eeb-e12777fe9e30&uTem=aaaaaaaa-aaaa-aaaa-aaaa-000000000042
Anmerkung 1: Volltext hier abrufbar: [url=http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VG neustadt&datum=2014-09-04&Aktenzeichen=4 K 466/14]http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VG%20Neustadt&Datum=2014-09-04&Aktenzeichen=4%20K%20466/14[/url]
Anmerkung 2: Anderer Auffassung VG Lüneburg, Urteil vom 15.07.2014 – Aktz: 3 A 203/13 – veröffentlicht hier: http://www.harald-thome.de/media/files/VG-L-neburg-v.-15.07.2014,-3A203-13.pdf
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1723/
Willi S
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