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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Sozialhilferechtliches Dreiecksverhältnis ? Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträgern und Einrichtungsträgern Einführung in die rechtlichen Grundlagenrof. Dr. Andreas Kurt Pattar, Kehl (Der Autor ist Professor für Verwaltungsrecht mi

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Sozialhilferechtliches Dreiecksverhältnis ? Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträgern und Einrichtungsträgern Einführung in die rechtlichen Grundlagenrof. Dr. Andreas Kurt Pattar, Kehl (Der Autor ist Professor für Verwaltungsrecht mi Empty Sozialhilferechtliches Dreiecksverhältnis ? Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträgern und Einrichtungsträgern Einführung in die rechtlichen Grundlagenrof. Dr. Andreas Kurt Pattar, Kehl (Der Autor ist Professor für Verwaltungsrecht mi

Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 1:45 pm

Prof. Dr. Andreas Kurt Pattar, Kehl (Der Autor ist Professor für
Verwaltungsrecht mit Schwerpunkt Sozialrecht an der Hochschule für
öffentliche Verwaltung in Kehl. Bei diesem Text handelt es sich um die
um Belege und Fußnoten ergänzte und leicht erweiterte Fassung des am
13.02.2012 beim 44. Kontaktseminar des Deutschen Sozialrechtsverbandes
in Kassel gehaltenen Vortrages. Die Vortragsform wurde im Wesentlichen
beibehalten.)

Einleitung
Das sozialhilferechtliche
Dreiecksverhältnis, also die Gesamtheit der Verhältnisse zwischen
leistungsberechtigter Person, Träger der Sozialhilfe und
Leistungserbringer, ist zusammen mit allen sozialrechtlichen
Dreiecksverhältnissen seit Jahrzehnten ein Dauerbrenner.

Dieser
Befund ist auch leicht erklärlich, geht es doch bei allen Beteiligten um
viel: Für die auf Hilfe Dritter angewiesenen Leistungsberechtigten um
die Sicherung ihrer menschenwürdigen Existenz, für die Träger der
Sozialhilfe und die Leistungserbringer um viel Geld. So erhielten im
Jahr 2010 insgesamt 769.751 Personen Eingliederungshilfeleistungen nach
dem Sechsten und 411.025 Personen Hilfe zur Pflege nach dem Siebten
Kapitel SGB XII (ohne Leistungen der Sozialen Pflegeversicherung). Der
Leistungsumfang betrug 2010 in der Eingliederungshilfe gut 13,8
Milliarden Euro, in der Hilfe zur Pflege gut 3,4 Milliarden Euro.
Dieser
Beitrag soll als Einstieg in die Thematik einen Überblick über die
rechtlichen Grundlagen des sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses
verschaffen.

http://www.hs-kehl.de/Seiten/index.aspx

http://www.sozialrecht-aktuell.nomos.de/fileadmin/sozialrecht/doc/Aufsatz_SRa_12_03.pdf

http://www.sozialrecht-aktuell.nomos.de/archiv/2012/heft-3/

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/06/sozialhilferechtliches.html
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