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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträgern und Einrichtungsträgern Einführung in die rechtlichen Grundlagen Prof. Dr. Andreas Kurt Pattar, Kehl

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Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträgern und Einrichtungsträgern Einführung in die rechtlichen Grundlagen Prof. Dr. Andreas Kurt Pattar, Kehl  Empty Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträgern und Einrichtungsträgern Einführung in die rechtlichen Grundlagen Prof. Dr. Andreas Kurt Pattar, Kehl

Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 1:43 am

Sozialhilferechtliches Dreiecksverhältnis ?
Prof. Dr. Andreas Kurt
Pattar, Kehl (Der Autor ist Professor für Verwaltungsrecht mit
Schwerpunkt Sozialrecht an der Hochschule für öffentliche Verwaltung in
Kehl. Bei diesem Text handelt es sich um die um Belege und Fußnoten
ergänzte und leicht erweiterte Fassung des am 13.02.2012 beim 44.
Kontaktseminar des Deutschen Sozialrechtsverbandes in Kassel gehaltenen
Vortrages. Die Vortragsform wurde im Wesentlichen beibehalten.)

Einleitung
Das
sozialhilferechtliche Dreiecksverhältnis, also die Gesamtheit der
Verhältnisse zwischen leistungsberechtigter Person, Träger der
Sozialhilfe und Leistungserbringer, ist zusammen mit allen
sozialrechtlichen Dreiecksverhältnissen seit Jahrzehnten ein
Dauerbrenner.

Dieser Befund ist auch leicht erklärlich, geht es
doch bei allen Beteiligten um viel: Für die auf Hilfe Dritter
angewiesenen Leistungsberechtigten um die Sicherung ihrer
menschenwürdigen Existenz, für die Träger der Sozialhilfe und die
Leistungserbringer um viel Geld. So erhielten im Jahr 2010 insgesamt
769.751 Personen Eingliederungshilfeleistungen nach dem Sechsten und
411.025 Personen Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel SGB XII (ohne
Leistungen der Sozialen Pflegeversicherung). Der Leistungsumfang betrug
2010 in der Eingliederungshilfe gut 13,8 Milliarden Euro, in der Hilfe
zur Pflege gut 3,4 Milliarden Euro.
Dieser Beitrag soll als Einstieg
in die Thematik einen Überblick über die rechtlichen Grundlagen des
sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses verschaffen.

http://www.hs-kehl.de/Seiten/index.aspx

http://www.sozialrecht-aktuell.nomos.de/fileadmin/sozialrecht/doc/Aufsatz_SRa_12_03.pdf

http://www.sozialrecht-aktuell.nomos.de/archiv/2012/heft-3/

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/06/sozialhilferechtliches.html
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