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SG: Detmold Blutspenden ist kein Einkommen Aufwandsentschädigungen für Blutspenden sind kein zu berücksichtigendes Einkommen unter Hartz IV (S 13 AS 21/07)
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SG: Detmold Blutspenden ist kein Einkommen Aufwandsentschädigungen für Blutspenden sind kein zu berücksichtigendes Einkommen unter Hartz IV (S 13 AS 21/07)
Die Entschädigungen für die Blutspenden des Klägers, der ALG II Empfänger ist, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
Nach
§ 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II sind Einnahmen nicht als Einkommen zu
berücksichtigen soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen
Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienen und die Lage des
Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach
diesem Buch nicht gerechtfertigt wären.
Die Entschädigung für
Blutspenden dient nicht – wie die Leistungen nach dem SGB II – der
Sicherung des Lebensunterhaltes. Nach § 10 des Gesetzes zur Regelung des
Transfusionswesens (BGBl. I 2007, 2169) soll die Spendenentnahme
grundsätzlich unentgeltlich erfolgen.
Der spendenden Person kann
eine Aufwandsentschädigung gewährt werden, die sich an dem unmittelbaren
Aufwand je nach Spendeart orientieren soll. Die Aufwandsentschädigung
dient nicht der Einkommenserzielung sondern unterstützt durch Gewährung
eines Ausgleiches die Gewinnung von Blut- und Blutbestandteilen für eine
gesicherte und sichere Versorgung der Bevölkerung durch eine
Selbstversorgung auf der Basis der freiwilligen und unentgeltlichen
Spende (§ 1 Transfusionsgesetz).
Die Aufwandsentschädigungen
wurden dem Kläger daher aufgrund öffentlich rechtlicher Vorschriften
gewährt. Sie wurden auch zu einem ausdrücklich genannten Zweck gewährt.
Hierfür reicht die Verwendung des Begriffs "Aufwandsentschädigung" im
Transfusionsgesetz aus.
Bereits dadurch ist in hinreichendem Maße
- ohne dass es zusätzlicher Hinweise auf die Zweckbestimmung bedurfte -
zum Ausdruck gebracht, dass die dem Kläger hiernach zufließenden
Beträge zur Abgeltung von Aufwendungen bestimmt waren, die mit der
Blutspende verbunden sind.
Ob eine solche pauschale Entschädigung
auch (in vollem Umfang) zweckentsprechend verwendet wird, ist
unbeachtlich (vgl. OVG NRW, Urteil 8 A 1753/87, Juris, zur
Aufwandsentschädigung für Kreistagsabgeordnete).
Nach der
Dienstanweisung der Bundesagentur zu § 11 SGB II werden dementsprechend
Entschädigungen für Blutspender auch als nicht zu berücksichtigende
Einnahmen aufgeführt.
Diese Einnahme hat die Lage des Klägers
auch nicht so günstig beeinflusst, dass daneben Leistungen nach dem SGB
II nicht gerechtfertigt sind.
Da in § 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB II
nicht von "wirtschaftlicher Lage", sondern nur von "Lage" die Rede ist,
dürfte es nicht nur auf die finanziellen, sonder auch auf die sonstigen
persönlichen Verhältnisse des Empfängers ankommen.
Insgesamt ist
eine großzügige Handhabung in diesem Punkt angezeigt (Hengelhaupt in
Hauck/Noftz SGB II § 11 Rn 268 ff., Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II,
2. Auflage, § 11 Rn 40). Nach der Dienstanweisung der Bundesagentur zu §
11 wird auf eine Gerechtfertigkeitsprüfung verzichtet, wenn die
Einnahmen einen Betrag in Höhe einer halben monatlichen Regelleistung
nicht übersteigen.
Der Kläger hat hier in der Zeit von Dezember
2005 bis Mai 2007 nach dem vorliegenden Blutspendepass 20 mal Blut
gespendet, also durchschnittlich 1,1 mal pro Monat. Bei einer
Aufwandsentschädigung von 62,00 EUR wird auch unter Berücksichtigung der
angegebenen Bonuspunkte ein Betrag in der Nähe der halben monatlichen
ALG II Regelleistung nicht erreicht. (27.05.2009)
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=88947&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Gruß Willi S
Nach
§ 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II sind Einnahmen nicht als Einkommen zu
berücksichtigen soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen
Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienen und die Lage des
Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach
diesem Buch nicht gerechtfertigt wären.
Die Entschädigung für
Blutspenden dient nicht – wie die Leistungen nach dem SGB II – der
Sicherung des Lebensunterhaltes. Nach § 10 des Gesetzes zur Regelung des
Transfusionswesens (BGBl. I 2007, 2169) soll die Spendenentnahme
grundsätzlich unentgeltlich erfolgen.
Der spendenden Person kann
eine Aufwandsentschädigung gewährt werden, die sich an dem unmittelbaren
Aufwand je nach Spendeart orientieren soll. Die Aufwandsentschädigung
dient nicht der Einkommenserzielung sondern unterstützt durch Gewährung
eines Ausgleiches die Gewinnung von Blut- und Blutbestandteilen für eine
gesicherte und sichere Versorgung der Bevölkerung durch eine
Selbstversorgung auf der Basis der freiwilligen und unentgeltlichen
Spende (§ 1 Transfusionsgesetz).
Die Aufwandsentschädigungen
wurden dem Kläger daher aufgrund öffentlich rechtlicher Vorschriften
gewährt. Sie wurden auch zu einem ausdrücklich genannten Zweck gewährt.
Hierfür reicht die Verwendung des Begriffs "Aufwandsentschädigung" im
Transfusionsgesetz aus.
Bereits dadurch ist in hinreichendem Maße
- ohne dass es zusätzlicher Hinweise auf die Zweckbestimmung bedurfte -
zum Ausdruck gebracht, dass die dem Kläger hiernach zufließenden
Beträge zur Abgeltung von Aufwendungen bestimmt waren, die mit der
Blutspende verbunden sind.
Ob eine solche pauschale Entschädigung
auch (in vollem Umfang) zweckentsprechend verwendet wird, ist
unbeachtlich (vgl. OVG NRW, Urteil 8 A 1753/87, Juris, zur
Aufwandsentschädigung für Kreistagsabgeordnete).
Nach der
Dienstanweisung der Bundesagentur zu § 11 SGB II werden dementsprechend
Entschädigungen für Blutspender auch als nicht zu berücksichtigende
Einnahmen aufgeführt.
Diese Einnahme hat die Lage des Klägers
auch nicht so günstig beeinflusst, dass daneben Leistungen nach dem SGB
II nicht gerechtfertigt sind.
Da in § 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB II
nicht von "wirtschaftlicher Lage", sondern nur von "Lage" die Rede ist,
dürfte es nicht nur auf die finanziellen, sonder auch auf die sonstigen
persönlichen Verhältnisse des Empfängers ankommen.
Insgesamt ist
eine großzügige Handhabung in diesem Punkt angezeigt (Hengelhaupt in
Hauck/Noftz SGB II § 11 Rn 268 ff., Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II,
2. Auflage, § 11 Rn 40). Nach der Dienstanweisung der Bundesagentur zu §
11 wird auf eine Gerechtfertigkeitsprüfung verzichtet, wenn die
Einnahmen einen Betrag in Höhe einer halben monatlichen Regelleistung
nicht übersteigen.
Der Kläger hat hier in der Zeit von Dezember
2005 bis Mai 2007 nach dem vorliegenden Blutspendepass 20 mal Blut
gespendet, also durchschnittlich 1,1 mal pro Monat. Bei einer
Aufwandsentschädigung von 62,00 EUR wird auch unter Berücksichtigung der
angegebenen Bonuspunkte ein Betrag in der Nähe der halben monatlichen
ALG II Regelleistung nicht erreicht. (27.05.2009)
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=88947&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Gruß Willi S
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