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Von einem Integrationsunternehmen gezahlte Motivationszuwendungen für einen psychisch Kranken sind kein die Sozialhilfe minderndes Einkommen
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Von einem Integrationsunternehmen gezahlte Motivationszuwendungen für einen psychisch Kranken sind kein die Sozialhilfe minderndes Einkommen
Das hat das Bundessozialgericht heute mit Urteil Az: B
8 SO 12/11 R in Kassel entschieden.
Medieninformation Nr. 4/13 vom 28.02.2013
Nach § 84 SGB XII bleiben Zuwendungen der freien
Wohlfahrtspflege als Einkommen außer Betracht, soweit die Zuwendungen nicht die
Lage des Leistungsberechtigten so günstig beeinflussen, dass daneben
Sozialhilfe ungerechtfertigt wäre.
Das Integrationsunternehmen, ein Mitglied des Paritätischen
Wohlfahrtsverbandes, hat an den Kläger ohne eine Arbeitsleistung von diesem
lediglich für die freiwillige Teilnahme an einem Arbeitstraining geringe
Beträge von unter 60 Euro monatlich gezahlt, um dessen Bereitschaft zur
Teilnahme an der Maßnahme zu fördern.
Diese Zuwendung war zwar geknüpft an die tatsächliche
Teilnahme an der Maßnahme; allerdings bestand kein gegenseitiges Verhältnis von
Leistung und Gegenleistung, weil der Kläger nicht am Arbeitstraining teilnehmen
musste.
Die Geldzahlung des Integrationsunternehmens, die in ihrer geringen Höhe die
Lage des Leistungsbegünstigten nicht wesentlich beeinflusst hat, war damit
Ausfluss der besonderen Aufgaben der freien Wohlfahrtspflege bei der Erfüllung
sozialhilferechtlicher Aufgaben.
Die Träger der Sozialhilfe sollen mit ihnen zusammenarbeiten und auf
Selbständigkeit und Zielsetzung der Aufgabendurchführung achten (§ 5 Abs 2 SGB
XII).
Die Zusammenarbeit soll darauf gerichtet sein, dass sich die Sozialhilfe und
die Tätigkeit der freien Wohlfahrtspflege zum Wohle des Leistungsberechtigten
wirksam ergänzen, und die Sozialhilfeträger sollen die freie Wohlfahrtspflege
in ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet der Sozialhilfe angemessen unterstützen (§ 5
Abs 3 SGB XII).
Nach § 5 Abs 4 SGB XII sollen die Sozialhilfeträger dabei von der Erbringung
von Geldleistungen nicht absehen, wenn im Einzelfall entsprechende Leistungen
von der freien Wohlfahrtspflege erbracht werden.
Diesen Kriterien würde eine - wenn auch teilweise -
Berücksichtigung der Motivationszuwendungen, die in der Sache der Teilhabe am
Gesellschafts- und Arbeitsleben dienen, widersprechen.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/02/von-einem-integrationsunternehmen.html
Willi S
8 SO 12/11 R in Kassel entschieden.
Medieninformation Nr. 4/13 vom 28.02.2013
Nach § 84 SGB XII bleiben Zuwendungen der freien
Wohlfahrtspflege als Einkommen außer Betracht, soweit die Zuwendungen nicht die
Lage des Leistungsberechtigten so günstig beeinflussen, dass daneben
Sozialhilfe ungerechtfertigt wäre.
Das Integrationsunternehmen, ein Mitglied des Paritätischen
Wohlfahrtsverbandes, hat an den Kläger ohne eine Arbeitsleistung von diesem
lediglich für die freiwillige Teilnahme an einem Arbeitstraining geringe
Beträge von unter 60 Euro monatlich gezahlt, um dessen Bereitschaft zur
Teilnahme an der Maßnahme zu fördern.
Diese Zuwendung war zwar geknüpft an die tatsächliche
Teilnahme an der Maßnahme; allerdings bestand kein gegenseitiges Verhältnis von
Leistung und Gegenleistung, weil der Kläger nicht am Arbeitstraining teilnehmen
musste.
Die Geldzahlung des Integrationsunternehmens, die in ihrer geringen Höhe die
Lage des Leistungsbegünstigten nicht wesentlich beeinflusst hat, war damit
Ausfluss der besonderen Aufgaben der freien Wohlfahrtspflege bei der Erfüllung
sozialhilferechtlicher Aufgaben.
Die Träger der Sozialhilfe sollen mit ihnen zusammenarbeiten und auf
Selbständigkeit und Zielsetzung der Aufgabendurchführung achten (§ 5 Abs 2 SGB
XII).
Die Zusammenarbeit soll darauf gerichtet sein, dass sich die Sozialhilfe und
die Tätigkeit der freien Wohlfahrtspflege zum Wohle des Leistungsberechtigten
wirksam ergänzen, und die Sozialhilfeträger sollen die freie Wohlfahrtspflege
in ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet der Sozialhilfe angemessen unterstützen (§ 5
Abs 3 SGB XII).
Nach § 5 Abs 4 SGB XII sollen die Sozialhilfeträger dabei von der Erbringung
von Geldleistungen nicht absehen, wenn im Einzelfall entsprechende Leistungen
von der freien Wohlfahrtspflege erbracht werden.
Diesen Kriterien würde eine - wenn auch teilweise -
Berücksichtigung der Motivationszuwendungen, die in der Sache der Teilhabe am
Gesellschafts- und Arbeitsleben dienen, widersprechen.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
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Willi S
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