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SG: Duisburg Fax-Sendebericht Beweiskraft für Widerspruch Fax-Sendebericht hat Beweiskraft für Zugang eines Widerspruchs
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SG: Duisburg Fax-Sendebericht Beweiskraft für Widerspruch Fax-Sendebericht hat Beweiskraft für Zugang eines Widerspruchs
(10.12.2010) Das Sozialgericht Duisburg hat entschieden, dass der Beweis des Zugangs eines Widerspruchs, der per Telefax
versendet wurde, durch einen Sendebericht möglich ist (S 38 AS 676/10, nicht rechtskräftig).
Die Kläger hatten in dem zu entscheidenden Fall durch ihren bevollmächtigten Rechtsanwalt Widerspruch per Fax eingelegt.
Als
hierüber nicht entschieden wurde, wurde die beklagte Arge Essen
zunächst erinnert und sodann eine Untätigkeitsklage bei Gericht
eingereicht, um das Job Center zu einer Entscheidung über den
Widerspruch zu zwingen.
Die Arge bestritt jedoch, einen
Widerspruch erhalten zu haben. Sie war der Meinung auch der Sendebericht
würde keine Beweiskraft dafür haben, dass ein Widerspruch eingelegt
worden sei. Anders hat das Gericht entschieden und sich damit an dem
aktuellen
technischen Stand und der neuen Zivil-Rechtsprechung orientiert. Die
Oberlandesgerichte Karlsruhe und Celle hatten 2008 Sachverständige zu
der Frage gehört, welcher Aussagewert einem Fax-Sendebericht zukommt.
Auch
das Bundessozialgericht (BSG) geht nunmehr davon aus, dass der
Sendebericht das Zustandekommen einer Leitungsverbindung nachweisen kann
(Urteil vom 20 Oktober 2009, B 5 R 84/09 B). Im konkreten Fall war auch
die erste Seite des gesendeten Faxes auf dem Sendebericht abgebildet
(faksimiliert), sodass mit dem Sendebericht zugleich der Inhalt des
übermittelten Widerspruchs bewiesen werden konnte. (RA Jan Häußler,
http://www.lawcommunity.de/volltext/553.html
Sozialgericht Duisburg Gerichtsbescheid vom 03.12.2010 , - S 38 AS 676/10 -
Fax-Sendebericht mit OK- Vermerk hat Beweiskraft für Zugang des Widerspruchs des Hilfebedürftigen bei der Arge .
Die
Oberlandesgerichte Karlsruhe und Celle hatten 2008 Sachverständige zu
der Frage gehört, welcher Aussagewert einem Fax-Sendebericht zukommt.
Auch
das BSG geht nunmehr davon aus, dass der Sendebericht das
Zustandekommen einer Leitungsverbindung nachweisen kann (Urteil vom
20.10.09, B 5 R 84/09 B). Im konkreten Fall war auch die erste Seite des
gesendeten Faxes auf dem Sendebericht abgebildet (faksimiliert), sodass
mit dem Sendebericht zugleich der Inhalt des übermittelten Widerspruchs
bewiesen werden konnte.
Quelle : RA Jan Haeussler
SG Braunschweig S 17 AS 3620/09 , Urteil vom 17.03.2010
Prozessbevollmächtigter
kann im Widerspruchsverfahren die Vollmacht an die Arge per Telefax
übersenden , denn ein Telefax erfüllt das Schriftformerfordernis.
Dieses
gilt nach h. M. für die von Einlegung von Rechtsbehelfen und
Rechtsmittel (Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 06.12.1988, 9
C 40/87, BVerwGE 81, 32ff. m. w. N.). An die Form einer schriftlichen
Vollmacht können keine weitergehenden Anforderungen gestellt werden.
Auch eine durch Telefax übermittelte Prozessvollmacht genügt den
Anforderungen einer schriftlichen Vollmacht (Landessozialgericht (LSG)
Baden-Württemberg, Urteil vom 09.11.2006, L 6 SB 1439/06, NZS 2007,
446ff. m.w.N; LSG Berlin, Urteil vom 07.02.1991, L 10 An 21/90, zit.
nach juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.09.1989, L 16 KR
41/88, Breith 1990, 95-99, jeweils zu § 73 SGG; a.A. Bundesgerichtshof
(BGH), Urteil vom 23.06.1994, I ZR 106/92, 05.06.1997, III ZR 190/96;
Beschluss vom 27.03.2002, III ZB 43/00, zit. nach juris, jeweils zu § 80
der Zivilprozessordnung (ZPO); Bundesfinanzhof, Urteil vom 05.06.2003,
III R 38/01, BFH/NV 2004, 489 ff., zu § 62 der Finanzgerichtsordnung
(FGO)).
Die von der abweichenden Ansicht vertretene Formstrenge,
die es erforderlich macht, die Vollmacht im Original vorzulegen, ist
auf das sozialrechtliche Verfahren nicht übertragbar (LSG
Baden-Württemberg, a.a.O; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG § 73 Rn 62). Gleiches gilt für das sozialrechtliche
Verwaltungsverfahren. Hinzu kommt, dass gemäß § 13 Absatz 1 Satz 3 SGB X
die Vollmacht lediglich schriftlich nachzuweisen ist, während gemäß §
73 Absatz 6 SGG und in den entsprechenden Vorschriften der ZPO und der
FGO die schriftliche Vollmacht zu den Gerichtsakten zu reichen ist. Zum
Nachweis ist das Original nicht zwingend erforderlich (LSG
Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15.04.2008, L 6 AS 148/08 ER).
http://www.existenzsicherung.de/forum/viewtopic.php?f=7&t=166
Gruß Willi S
versendet wurde, durch einen Sendebericht möglich ist (S 38 AS 676/10, nicht rechtskräftig).
Die Kläger hatten in dem zu entscheidenden Fall durch ihren bevollmächtigten Rechtsanwalt Widerspruch per Fax eingelegt.
Als
hierüber nicht entschieden wurde, wurde die beklagte Arge Essen
zunächst erinnert und sodann eine Untätigkeitsklage bei Gericht
eingereicht, um das Job Center zu einer Entscheidung über den
Widerspruch zu zwingen.
Die Arge bestritt jedoch, einen
Widerspruch erhalten zu haben. Sie war der Meinung auch der Sendebericht
würde keine Beweiskraft dafür haben, dass ein Widerspruch eingelegt
worden sei. Anders hat das Gericht entschieden und sich damit an dem
aktuellen
technischen Stand und der neuen Zivil-Rechtsprechung orientiert. Die
Oberlandesgerichte Karlsruhe und Celle hatten 2008 Sachverständige zu
der Frage gehört, welcher Aussagewert einem Fax-Sendebericht zukommt.
Auch
das Bundessozialgericht (BSG) geht nunmehr davon aus, dass der
Sendebericht das Zustandekommen einer Leitungsverbindung nachweisen kann
(Urteil vom 20 Oktober 2009, B 5 R 84/09 B). Im konkreten Fall war auch
die erste Seite des gesendeten Faxes auf dem Sendebericht abgebildet
(faksimiliert), sodass mit dem Sendebericht zugleich der Inhalt des
übermittelten Widerspruchs bewiesen werden konnte. (RA Jan Häußler,
http://www.lawcommunity.de/volltext/553.html
Sozialgericht Duisburg Gerichtsbescheid vom 03.12.2010 , - S 38 AS 676/10 -
Fax-Sendebericht mit OK- Vermerk hat Beweiskraft für Zugang des Widerspruchs des Hilfebedürftigen bei der Arge .
Die
Oberlandesgerichte Karlsruhe und Celle hatten 2008 Sachverständige zu
der Frage gehört, welcher Aussagewert einem Fax-Sendebericht zukommt.
Auch
das BSG geht nunmehr davon aus, dass der Sendebericht das
Zustandekommen einer Leitungsverbindung nachweisen kann (Urteil vom
20.10.09, B 5 R 84/09 B). Im konkreten Fall war auch die erste Seite des
gesendeten Faxes auf dem Sendebericht abgebildet (faksimiliert), sodass
mit dem Sendebericht zugleich der Inhalt des übermittelten Widerspruchs
bewiesen werden konnte.
Quelle : RA Jan Haeussler
SG Braunschweig S 17 AS 3620/09 , Urteil vom 17.03.2010
Prozessbevollmächtigter
kann im Widerspruchsverfahren die Vollmacht an die Arge per Telefax
übersenden , denn ein Telefax erfüllt das Schriftformerfordernis.
Dieses
gilt nach h. M. für die von Einlegung von Rechtsbehelfen und
Rechtsmittel (Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 06.12.1988, 9
C 40/87, BVerwGE 81, 32ff. m. w. N.). An die Form einer schriftlichen
Vollmacht können keine weitergehenden Anforderungen gestellt werden.
Auch eine durch Telefax übermittelte Prozessvollmacht genügt den
Anforderungen einer schriftlichen Vollmacht (Landessozialgericht (LSG)
Baden-Württemberg, Urteil vom 09.11.2006, L 6 SB 1439/06, NZS 2007,
446ff. m.w.N; LSG Berlin, Urteil vom 07.02.1991, L 10 An 21/90, zit.
nach juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.09.1989, L 16 KR
41/88, Breith 1990, 95-99, jeweils zu § 73 SGG; a.A. Bundesgerichtshof
(BGH), Urteil vom 23.06.1994, I ZR 106/92, 05.06.1997, III ZR 190/96;
Beschluss vom 27.03.2002, III ZB 43/00, zit. nach juris, jeweils zu § 80
der Zivilprozessordnung (ZPO); Bundesfinanzhof, Urteil vom 05.06.2003,
III R 38/01, BFH/NV 2004, 489 ff., zu § 62 der Finanzgerichtsordnung
(FGO)).
Die von der abweichenden Ansicht vertretene Formstrenge,
die es erforderlich macht, die Vollmacht im Original vorzulegen, ist
auf das sozialrechtliche Verfahren nicht übertragbar (LSG
Baden-Württemberg, a.a.O; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG § 73 Rn 62). Gleiches gilt für das sozialrechtliche
Verwaltungsverfahren. Hinzu kommt, dass gemäß § 13 Absatz 1 Satz 3 SGB X
die Vollmacht lediglich schriftlich nachzuweisen ist, während gemäß §
73 Absatz 6 SGG und in den entsprechenden Vorschriften der ZPO und der
FGO die schriftliche Vollmacht zu den Gerichtsakten zu reichen ist. Zum
Nachweis ist das Original nicht zwingend erforderlich (LSG
Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15.04.2008, L 6 AS 148/08 ER).
http://www.existenzsicherung.de/forum/viewtopic.php?f=7&t=166
Gruß Willi S
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