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Fahrtkosten Hin- und Rückfahrt zur Bildungsstätte PKW Hartz IV Empfängerin hat Anspruch auf Übernahme ihrer tatsächlichen Fahrtkosten für die Hin- und Rückfahrt zur Bildungsstätte mit ihrem Pkw in Höh
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Fahrtkosten Hin- und Rückfahrt zur Bildungsstätte PKW Hartz IV Empfängerin hat Anspruch auf Übernahme ihrer tatsächlichen Fahrtkosten für die Hin- und Rückfahrt zur Bildungsstätte mit ihrem Pkw in Höh
Hartz IV Empfängerin hat Anspruch auf
Übernahme ihrer tatsächlichen Fahrtkosten für die Hin- und Rückfahrt zur
Bildungsstätte mit ihrem Pkw in Höhe der Wegstreckenentschädigung nach §
5 Abs. 1 Bundesreisekostengesetz
So entschieden vom Sozialgericht Stade mit Urteil vom 26.08.2011, - S 28 AS 894/10 - .
Übt
ein Leistungsträger sein Ermessen dergestalt aus, dass er eine der
Leistungen nach § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II erbringt, ist er nach § 16
Abs. 2 Satz 1 SGB II daher hinsichtlich der Voraussetzungen und
Rechtsfolgen grundsätzlich an die Regelungen des SGB III gebunden.
Ein
Ermessen im Hinblick auf die Leistungshöhe steht dem Leistungsträger
mithin nur dann zu, wenn auch das SGB III ein solches vorsieht.
Letzteres ist hier nicht der Fall (vgl. BSG, Urteil vom 06.04.2011 - B 4 AS 117/10 R -).
Nach
§ 79 Abs. 1 Nr. 2 SGB III umfassen die Weiterbildungskosten u.a.
unmittelbar durch die Weiterbil-dung entstehende Fahrkosten. Ist einmal
eine Ermessensentscheidung nach § 77 SGB III getroffen worden, sind nach
§ 81 Abs. 1 SGB III Leistungen zu erbringen und der Trä-ger ist
hinsichtlich der Höhe der zu erbringenden Leistung durch die Regelung in
§ 81 Abs. 2 SGB III gebunden (vgl. BSG, Urteil vom 06.04.2011 - B 4 AS
117/10 R - ).
Es mangelt bereits an einer planwidrigen Lücke im
Hinblick auf die Fahrkostenerstattung im SGB II. Nach dem ausdrücklichen
Gesetzesbefehl des § 16 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II
ist auf die gesetzlichen Regelungen des SGB III zurückzugreifen (vgl.
BSG, Urteil vom 06.04.2011 - B 4 AS 117/10 R - ).
Aus denselben
Gründen muss daher auch eine (analoge) Anwendung des § 6 Abs. 2 Alg II-V
ausscheiden, wonach, sofern die Berücksichtigung des Pauschbetrages
nach Absatz 1 Nr. 3b im Vergleich zu den bei Benutzung eines zumutbaren
öffentlichen Verkehrsmittels anfallenden Fahrkosten unangemessen hoch
ist, nur diese als Pauschbetrag abzusetzen sind.
Anmerkung: Ermessen des Leistungsträgers bei Eingliederungsleistungen nach § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II
Leitsatz (von Juris)
Das
dem Grundsicherungsträger im Hinblick auf die Gewährung einer
Eingliederungsmaßnahme nach dem SGB III eingeräumte Ermessen ist auf das
Entschließungsermessen begrenzt, es sei denn, nach den Vorschriften des
SGB III besteht auch ein Auswahlermessen.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011/10/ermessen-des-leistungstragers-bei.html
Anmerkung: Diese wichtige Entscheidung sollte jeder unserer Leser kennen:
Sozialgericht Neuruppin Urteil vom 18.08.2010 - S 26 AS 2002/08 -
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=133560
Wenn
die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel mit erheblichen Erschwernissen
verbunden ist, kann auch eine deutliche Überschreitung der Kosten
öffentlicher Verkehrsmittel im Einzelfall noch angemessen sein.
veröffentlicht im Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 36/2010 - Punkt 3.8
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=146023&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011/10/ermessen-des-leistungstragers-bei.html
Gruß Willi S
Übernahme ihrer tatsächlichen Fahrtkosten für die Hin- und Rückfahrt zur
Bildungsstätte mit ihrem Pkw in Höhe der Wegstreckenentschädigung nach §
5 Abs. 1 Bundesreisekostengesetz
So entschieden vom Sozialgericht Stade mit Urteil vom 26.08.2011, - S 28 AS 894/10 - .
Übt
ein Leistungsträger sein Ermessen dergestalt aus, dass er eine der
Leistungen nach § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II erbringt, ist er nach § 16
Abs. 2 Satz 1 SGB II daher hinsichtlich der Voraussetzungen und
Rechtsfolgen grundsätzlich an die Regelungen des SGB III gebunden.
Ein
Ermessen im Hinblick auf die Leistungshöhe steht dem Leistungsträger
mithin nur dann zu, wenn auch das SGB III ein solches vorsieht.
Letzteres ist hier nicht der Fall (vgl. BSG, Urteil vom 06.04.2011 - B 4 AS 117/10 R -).
Nach
§ 79 Abs. 1 Nr. 2 SGB III umfassen die Weiterbildungskosten u.a.
unmittelbar durch die Weiterbil-dung entstehende Fahrkosten. Ist einmal
eine Ermessensentscheidung nach § 77 SGB III getroffen worden, sind nach
§ 81 Abs. 1 SGB III Leistungen zu erbringen und der Trä-ger ist
hinsichtlich der Höhe der zu erbringenden Leistung durch die Regelung in
§ 81 Abs. 2 SGB III gebunden (vgl. BSG, Urteil vom 06.04.2011 - B 4 AS
117/10 R - ).
Es mangelt bereits an einer planwidrigen Lücke im
Hinblick auf die Fahrkostenerstattung im SGB II. Nach dem ausdrücklichen
Gesetzesbefehl des § 16 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II
ist auf die gesetzlichen Regelungen des SGB III zurückzugreifen (vgl.
BSG, Urteil vom 06.04.2011 - B 4 AS 117/10 R - ).
Aus denselben
Gründen muss daher auch eine (analoge) Anwendung des § 6 Abs. 2 Alg II-V
ausscheiden, wonach, sofern die Berücksichtigung des Pauschbetrages
nach Absatz 1 Nr. 3b im Vergleich zu den bei Benutzung eines zumutbaren
öffentlichen Verkehrsmittels anfallenden Fahrkosten unangemessen hoch
ist, nur diese als Pauschbetrag abzusetzen sind.
Anmerkung: Ermessen des Leistungsträgers bei Eingliederungsleistungen nach § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II
Leitsatz (von Juris)
Das
dem Grundsicherungsträger im Hinblick auf die Gewährung einer
Eingliederungsmaßnahme nach dem SGB III eingeräumte Ermessen ist auf das
Entschließungsermessen begrenzt, es sei denn, nach den Vorschriften des
SGB III besteht auch ein Auswahlermessen.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011/10/ermessen-des-leistungstragers-bei.html
Anmerkung: Diese wichtige Entscheidung sollte jeder unserer Leser kennen:
Sozialgericht Neuruppin Urteil vom 18.08.2010 - S 26 AS 2002/08 -
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=133560
Wenn
die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel mit erheblichen Erschwernissen
verbunden ist, kann auch eine deutliche Überschreitung der Kosten
öffentlicher Verkehrsmittel im Einzelfall noch angemessen sein.
veröffentlicht im Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 36/2010 - Punkt 3.8
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=146023&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive
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Gruß Willi S
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