hartz4-alg-hilfe
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.

http://egv-va-nie.forumieren.com/forum

https://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/

http://unrechtssystem-nein.forumieren.org/


Gruß Willi Schartema


Treten Sie dem Forum bei, es ist schnell und einfach

hartz4-alg-hilfe
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.

http://egv-va-nie.forumieren.com/forum

https://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/

http://unrechtssystem-nein.forumieren.org/


Gruß Willi Schartema
hartz4-alg-hilfe
Würden Sie gerne auf diese Nachricht reagieren? Erstellen Sie einen Account in wenigen Klicks oder loggen Sie sich ein, um fortzufahren.
Suchen
 
 

Ergebnisse in:
 


Rechercher Fortgeschrittene Suche

Impressum
Impressum: Heinz Behler 44787 Bochum Brückstr 42 Telefon bei Anfrage: @Mail sachkundiger@yahoo.de
November 2024
MoDiMiDoFrSaSo
    123
45678910
11121314151617
18192021222324
252627282930 

Kalender Kalender

Partner
free forum

Rechte Wahrnehmen
Wir sind hier wir sind laut weil man uns die Rechte klaut Bundesweite Vertretung in sozialrechtlichen Angelegenheiten http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/p/die-mandantenseite-bundesweite.html (Beschreibung der Webseite)

Fahrtkosten Hin- und Rückfahrt zur Bildungsstätte PKW Hartz IV Empfängerin hat Anspruch auf Übernahme ihrer tatsächlichen Fahrtkosten für die Hin- und Rückfahrt zur Bildungsstätte mit ihrem Pkw in Höh

Nach unten

Fahrtkosten Hin- und Rückfahrt zur Bildungsstätte PKW  Hartz IV Empfängerin hat Anspruch auf Übernahme ihrer tatsächlichen Fahrtkosten für die Hin- und Rückfahrt zur Bildungsstätte mit ihrem Pkw in Höh Empty Fahrtkosten Hin- und Rückfahrt zur Bildungsstätte PKW Hartz IV Empfängerin hat Anspruch auf Übernahme ihrer tatsächlichen Fahrtkosten für die Hin- und Rückfahrt zur Bildungsstätte mit ihrem Pkw in Höh

Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 11:02 am

Hartz IV Empfängerin hat Anspruch auf
Übernahme ihrer tatsächlichen Fahrtkosten für die Hin- und Rückfahrt zur
Bildungsstätte mit ihrem Pkw in Höhe der Wegstreckenentschädigung nach §
5 Abs. 1 Bundesreisekostengesetz

So entschieden vom Sozialgericht Stade mit Urteil vom 26.08.2011, - S 28 AS 894/10 - .

Übt
ein Leistungsträger sein Ermessen dergestalt aus, dass er eine der
Leistungen nach § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II erbringt, ist er nach § 16
Abs. 2 Satz 1 SGB II daher hinsichtlich der Voraussetzungen und
Rechtsfolgen grundsätzlich an die Regelungen des SGB III gebunden.

Ein
Ermessen im Hinblick auf die Leistungshöhe steht dem Leistungsträger
mithin nur dann zu, wenn auch das SGB III ein solches vorsieht.

Letzteres ist hier nicht der Fall (vgl. BSG, Urteil vom 06.04.2011 - B 4 AS 117/10 R -).

Nach
§ 79 Abs. 1 Nr. 2 SGB III umfassen die Weiterbildungskosten u.a.
unmittelbar durch die Weiterbil-dung entstehende Fahrkosten. Ist einmal
eine Ermessensentscheidung nach § 77 SGB III getroffen worden, sind nach
§ 81 Abs. 1 SGB III Leistungen zu erbringen und der Trä-ger ist
hinsichtlich der Höhe der zu erbringenden Leistung durch die Regelung in
§ 81 Abs. 2 SGB III gebunden (vgl. BSG, Urteil vom 06.04.2011 - B 4 AS
117/10 R - ).

Es mangelt bereits an einer planwidrigen Lücke im
Hinblick auf die Fahrkostenerstattung im SGB II. Nach dem ausdrücklichen
Gesetzesbefehl des § 16 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II
ist auf die gesetzlichen Regelungen des SGB III zurückzugreifen (vgl.
BSG, Urteil vom 06.04.2011 - B 4 AS 117/10 R - ).

Aus denselben
Gründen muss daher auch eine (analoge) Anwendung des § 6 Abs. 2 Alg II-V
ausscheiden, wonach, sofern die Berücksichtigung des Pauschbetrages
nach Absatz 1 Nr. 3b im Vergleich zu den bei Benutzung eines zumutbaren
öffentlichen Verkehrsmittels anfallenden Fahrkosten unangemessen hoch
ist, nur diese als Pauschbetrag abzusetzen sind.



Anmerkung: Ermessen des Leistungsträgers bei Eingliederungsleistungen nach § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II

Leitsatz (von Juris)

Das
dem Grundsicherungsträger im Hinblick auf die Gewährung einer
Eingliederungsmaßnahme nach dem SGB III eingeräumte Ermessen ist auf das
Entschließungsermessen begrenzt, es sei denn, nach den Vorschriften des
SGB III besteht auch ein Auswahlermessen.


http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011/10/ermessen-des-leistungstragers-bei.html
Anmerkung: Diese wichtige Entscheidung sollte jeder unserer Leser kennen:


Sozialgericht Neuruppin Urteil vom 18.08.2010 - S 26 AS 2002/08 -
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=133560

Wenn
die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel mit erheblichen Erschwernissen
verbunden ist, kann auch eine deutliche Überschreitung der Kosten
öffentlicher Verkehrsmittel im Einzelfall noch angemessen sein.

veröffentlicht im Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 36/2010 - Punkt 3.8

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=146023&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011/10/ermessen-des-leistungstragers-bei.html

Gruß Willi S
Willi Schartema
Willi Schartema
Admin

Anzahl der Beiträge : 3407
Anmeldedatum : 04.07.12
Alter : 74
Ort : Duisburg/Bochum

https://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com

Nach oben Nach unten

Nach oben

- Ähnliche Themen
» BSG: Weiterbildungsmaßnahmen muss Farhrgeld bezahlt werden Hartz IV Bezieher in Weiterbildungsmaßnahmen haben einen Anspruch auf Kilometergeld für die Hin- und Rückfahrt ihrem Praktikumsplatz. Bundessozialgericht - B 4 AS 117/10 R - Urteil 06.04.2011
» Bezieher von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII haben einen Anspruch auf Übernahme ihrer Unterkunftskosten in Höhe der jeweiligen Mietobergrenze auch dann, wenn sie ohne Zustimmung des Leistungsträgers umgezogen sind.
» Kein Anspruch auf abstrakte Zusicherung hinsichtlich der Übernahme von Bewerbungs- und Fahrtkosten.
» Leistungsbezieherin hat Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft, denn das Konzept des Grundsicherungsträgers der Stadt Offenbach entspricht nicht den Vorgaben des BSG
» Laktoseintoleranz - Hartz IV - Empfängerin hat Anspruch auf einen ernährungsbedingten Mehrbedarf in Höhe von 1,00 EUR/Tag - 30,00 EUR monatlich

 
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten